TE AsylGH Beschluss 2009/2/16 D10 317259-3/2008

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Veröffentlicht am 16.02.2009
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Spruch

D10 317259-3/2008/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des N.A., geb. 00.00.1981, StA. Russische Föderation, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, FZ. 08 01.928-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50, idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig reiste am 25. Dezember 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Asylbehörde wies den Antrag der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26. Januar 2008, GZ. 07 12.021-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei. Unter einem wies sie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Polen gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig.Die Asylbehörde wies den Antrag der Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 26. Januar 2008, GZ. 07 12.021-EAST Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) die Republik Polen zuständig sei. Unter einem wies sie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Polen gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig.

Der Unabhängige Bundesasylsenat versagte dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel den Erfolg und wies die Berufung des Beschwerdeführers mit am

14. Februar 2008 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 13. Februar 2008, GZ.

317.259-1/3E-I/01/08, ab.

Am 26. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 6. März 2008, GZ. 08 01.928-EAST-Ost, zunächst einer der o.a. Entscheidung vom 26. Januar 2008 gleichlautenden Erledigung zuführte. Mit Bescheid vom 31. März 2008, GZ.

317.259-2/5E-I/01/08, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diese Entscheidung der Asylbehörde gerichteten Berufung Folge gegeben und den Bescheid vom 6. März 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, sodass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wiederum als unerledigt aushaftete.317.259-2/5E-I/01/08, hat der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diese Entscheidung der Asylbehörde gerichteten Berufung Folge gegeben und den Bescheid vom 6. März 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, sodass der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wiederum als unerledigt aushaftete.

Mit am 5. Dezember 2008 beim Bundesasylamt eingelangtem Schriftsatz gab die für den Beschwerdeführer tätig gewordene Rechtsvertreterin bei gleichzeitiger Urkundenvorlage die Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Asylantrag gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Dezember 2009 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Asylantrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte dem Beschwerdeführer aber den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Dezember 2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Diese Erledigung wurde aufgrund Zustellverfügung vom 5. Dezember 2008 an die ehemalige Rechtsvertreterin adressiert und dieser am 9. Dezember 2008 zugestellt.

Mit der lediglich gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Erledigung am 22. Dezember 2008 eingebrachten Beschwerde, hat der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.Mit der lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Erledigung am 22. Dezember 2008 eingebrachten Beschwerde, hat der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Bescheide sowohl schriftlich wie mündlich erlassen werden.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzunehmen.

Nun ist es zum Zustandekommen eines Bescheides erforderlich, dass dieser ordnungsgemäß erlassen d.h. dem von ihr inhaltlich Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt wird. Erst mit der Erlassung erlangt der Bescheid rechtliche Existenz und kann Rechtswirkungen nach außen entfalten. Erst eine rechtmäßige Zustellung löst alle an sie geknüpften Rechtswirkungen aus, der zugestellte Akt gilt dann als "erlassen". Wurde der Bescheid nicht mündlich verkündet, so liegt vor Zustellung an wenigstens einen Bescheidadressaten noch kein dem Rechtsbestand angehöriger Bescheid vor (Vgl. hiezu das E VwGH 27.6.1988, 88/10/0100).

Bei der Zustellung selbst handelt es sich um ein im ZustG rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigung knüpfen.

Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des Paragraph 5, ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. Juni 1995, 94/04/0206, festgestellt hat, ist in Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes zwischen dem Empfänger im materiellen und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Nun hat das Bundesasylamt mittels der im Verwaltungsakt einliegenden Verfügung vom 5. Dezember 2008 die Zustellung an jene (auch zustellungsbevollmächtigte) Parteienvertreterin (als Empfängerin im formellen Sinne) angeordnet, deren Vollmacht widerrufen und deren Vollmachtsauflösungsanzeige ebenfalls am 5. Dezember 2008 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Daraus folgt aber, dass die Zustellung der gegenständlichen Erledigung an eine zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bevollmächtigte Person - sohin nicht an den ordnungsgemäßen Empfänger im formellen Sinne - verfügt wurde.

Zufolge der Bestimmung des § 7 ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag § 7 ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag Paragraph 7, ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Daraus folgt aber, dass die nunmehr bekämpfte Erledigung aufgrund fälschlich verfügter Zustellung als nicht erlassen anzusehen und sich die gegenständliche Beschwerde daher gegen einen Verwaltungsakt richtet, der nicht als Bescheid zu qualifizieren ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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