Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 403.916-1/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der D.E., StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Maria-Theresia-Str. 9/3, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, FZ. 08 10.859-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 31.10.2008 mit dem Taxi von Polen kommenden illegal in Österreich ein. Sie stellte am 03.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 04.11.2008 von Organen des Bezirkspolizeipolizeikommandos Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie am 19.07.2008 mit dem Zug von G. nach K. gefahren sei. Dort habe sie 3 Monate lang bei der Tante ihres Mannes gewohnt. Von K. sei sie dann nach Moskau und weiter mit dem Zug nach Brest gefahren. An der Grenze zu Polen sei sie von der Polizei angehalten worden und habe den Zug verlassen müssen. Sie sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach habe sie eine ihr unbekannte Frau angesprochen, der sie von ihren Problemen erzählt habe. Sie wisse nicht mehr in welcher Stadt das gewesen sei. Sie habe für ungefähr 2 Wochen bei dieser Frau gelebt. Diese Frau habe dann einen Kontakt zu einem Taxifahrer hergestellt, der sie nach Österreich gebracht habe. Sie habe ihren Mann angerufen und diesen in der Nähe einer Moschee getroffen. Bei dieser Moschee hätten sie dann nach ihrem Ritual geheiratet. Ihr Mann sei dann wieder zurückgefahren. Der Taxifahrer habe sie in eine Wohnung gebracht, wo sie für 2 Tage habe bleiben können. In welcher Stadt die Wohnung gewesen sei, wisse sie nicht.
Auf die Frage, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, antwortete sie, dass sie das nicht so genau wisse. Sie habe in Terespol ein Formular unterschrieben. Auf die Frage, ob sie im EU-Raum Familienangehörige hätte, antwortete sie, dass sie lediglich in Österreich ihren Ehemann habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass man sie in ihrer Heimat gegen ihren Willen mit einem Mann verheiraten habe wollen. Sie und ihre Eltern seien bedroht worden. Der Mann, den sie heiraten habe sollen, sei beim Militär gewesen. Er habe zu ihr gesagt, dass schlimme Dinge mit ihr und ihren Eltern passieren würden, wenn sie ihn nicht heiraten würde.
Sie wolle nicht nach Polen zurück, sondern in Österreich bei ihren Mann bleiben. Sie habe ihren Mann nach ihren Sitten bereits im Juni 2008 in seiner Abwesenheit geheiratet. Ihr Mann sei zu dieser Zeit in Österreich gewesen. Nach ihren Sitten sei eine solche Heirat gültig. Dann hätten sie noch in Österreich in einer Moschee gleich nach ihrer Ankunft geheiratet.
2. Eine EURODAC-Abfrage vom 03.11.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18.10.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf der Grundlage des EURODAC-Treffers übermittelte das Bundesasylamt mit Standartprotokoll vom 05.11.2008 an die zuständige Behörde Polens ein förmliches Ersuchen um Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Die Frist zur Beantwortung der Anfrage wurde auf zwei Wochen verkürzt. Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden. Am 10.11.2008 langte die Zustimmung der zuständigen Behörde Polens auf Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein.2. Eine EURODAC-Abfrage vom 03.11.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 18.10.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Auf der Grundlage des EURODAC-Treffers übermittelte das Bundesasylamt mit Standartprotokoll vom 05.11.2008 an die zuständige Behörde Polens ein förmliches Ersuchen um Wiederaufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO. Die Frist zur Beantwortung der Anfrage wurde auf zwei Wochen verkürzt. Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden. Am 10.11.2008 langte die Zustimmung der zuständigen Behörde Polens auf Wiederaufnahme nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO beim Bundesasylamt ein.
3. Am 25.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers, einer Rechtsberaterin, ihrer Rechtsvertreterin und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, sie fühle sich gut und sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme zurzeit Beruhigungsmittel gegen psychische Störungen. Zusätzlich habe sie auch Probleme mit dem Herz. Sie sei aber nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie habe weder in Österreich noch im Bereich der EU bzw. in Norwegen oder Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Auf die Frage, ob es in Österreich eine Person gäbe, von der sie abhängig sei oder zu der sie ein besonders enges Verhältnis habe, antwortete sie, dass ihr Mann in Österreich lebe. Sie habe am 00.00.2008 in G. in Abwesenheit ihres Mannes geheiratet. Sie hätten nicht vor einem Standesamt heiraten können, weil ihr Mann zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich gewesen sei. Sie hätten daher gemäß ihrer Tradition geheiratet, da ihre Eltern einverstanden gewesen seien und sie daher nunmehr als Mann und Frau zusammenleben könnten. Ihr Mann, Herr G.M., sei seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 20.12.2004 durchgehend in Österreich aufhältig. Sie kenne ihren Mann seit ihrem 14. Lebensjahr. Kennengelernt hätten sie sich in Tschetschenien im Sommer 2004. Sie habe im Herkunftsstaat mit ihrem Mann nicht in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Derzeit wohne sie bei ihrem Mann.
Auf die Frage, warum sie nicht an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet seien, antwortete der ebenfalls anwesende Mann der Beschwerdeführerin, dass er an der Adresse der Beschwerdeführerin wohne, aber derzeit wegen der Grundversorgung noch offiziell an einer anderen Adresse gemeldet sei, sich dort aber im Grunde nicht mehr aufhalte.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihre bereits gemachten Angaben über ihren Reiseweg richtig seien. In Tschetschenien habe sie große Probleme gehabt, die für sie lebensgefährlich wären. Sie wäre zu einer Heirat gezwungen worden, die sie nicht wollte. Dieser Zwang sei von einer ihr namentlich nicht bekannten Person ausgegangen, auch ihr Vater sei nicht für diese Heirat gewesen. Es sei ein uniformierter Mann gewesen. Bezüglich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Religion oder politischen Gesinnung habe sie in ihrem Herkunftsland nie Probleme gehabt. Auf die Frage, was passieren würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsse, antwortete sie, dass sie vielleicht dort Selbstmord begehen würde, weil sie dort nicht normal leben könne. Im Zuge der Einvernahme legte sie ein Duplikat einer Geburtsurkunde und eine Trauungsurkunde des islamischen Kulturvereins aus L. vor. Zur ihrem gesundheitlichen Zustand gab sie an, sie habe Kopfschmerzen, Schlafstörungen und sei überhaupt sehr nervös. Sie habe sehr große Angst, deswegen habe sie das Asylheim in Thalham verlassen. Sie habe seit 4 oder 5 Jahren psychische Störungen. Die Symptome verspüre sie besonders seit ca. einem Jahr. Wenn sie nervös sei, habe sie Herzklopfen; eine direkt anführbare Krankheit habe sie jedoch nicht. Auf die Frage, wie sie mit ihrem nunmehrigen Partner im Zeitraum von 2004 bis zu ihrem Eintreffen in Österreich Kontakt gehalten habe, antwortete sie, dass sie fast täglich telefoniert hätten. Sie habe ihn ca. sieben Monate vor seiner Ausreise in Tschetschenien kennengelernt. Vor einer Rückkehr nach Polen hätte sie sehr große Angst. Es habe zwar in Polen keine konkreten Vorkommnisse gegeben. Sie habe jedoch die Angst, dass dieser tschetschenische Mann nach Polen kommen würde, um sie zu holen. Weiters sei sie nun in traditioneller Weise verheiratet, und ihr Mann könne nicht nach Polen.
Laut der vorgelegten, vom islamischen Kulturverein in L. ausgestellten Trauungsurkunde hat die Beschwerdeführerin am 00.00.2008 in L. die Trauung nach islamischem Ritus vollzogen.
4. Am 09.12.2008 führte Frau Dr. G.M., Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin, eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch und verfasste auf deren Grundlage eine gutachtliche Stellungnahme. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer leichten Anpassungsstörung leide, die vor dem Hintergrund der unentschiedenen Asylsituation zu sehen sei. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten würden der zugrundeliegenden Situation im Sinne eines derzeit medikamentösen kompensierten Durchgangssyndroms adäquat erscheinen. Zusammengefasst erscheine die Untersuchte zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens eben dort möglich sei.
5. Am 22.12.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin und einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie nichts zu ergänzen habe. Sie wolle aber anführen, dass sie wieder herkommen werde, falls sie aus Österreich weggeschickt werde. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme gab sie an, dass sie aus gesundheitlicher Sicht nicht nach Polen fahren könne. Sie könne dort nicht leben; sie habe auch hier Angst. Ihr Mann sei hier in Österreich. Sie habe einfach Angst davor, alleine dort zu leben. Sie habe auch in Thalham Angst gehabt alleine zu bleiben. Deswegen habe sie auch ihr Mann zu sich geholt. Sie stehe zurzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme aber Medikamente ein, nämlich Baldrian und Parkemed. Diese Medikamente habe sie sich in der Apotheke gekauft. Sie wolle nicht nach Polen, weil sie in Polen nicht leben könne. Egal wie oft sie nach Polen ausgewiesen werde, sie werde sofort wieder hierher zurückkehren. Sie habe darüber hinaus Angst, dass sie von diesem Mann aus ihrer Heimat in Polen geholt werde.
6. Mit Schreiben vom 23.12.2008 teilte das Gemeindeamt XY dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin und Herr G.M. vor dem Standesamt der Gemeinde die Ehe schließen wollen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009 (zugestellt am 12.01.2009) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c. Dublin II-VO Polen zuständig sei. Mit Spruchpunkt II des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zulässig sei.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2009 (zugestellt am 12.01.2009) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in der Begründung umfangreiche Länderfeststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur Betreuung von Asylwebern und zur medizinischen Versorgung. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass auf Grundlage des Gutachtens von Frau Dr. G.M. davon ausgegangen werden könne, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keine schwere psychische Störung oder eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach ärztlicher Sicht entgegen stehe würde. Betreffend die medizinische Versorgung in Polen wurde auf die nach Ansicht des Bundesasylamtes unbedenklichen Länderfeststellungen zu Polen verwiesen.
Zu ihrem Mann wurde in der Begründung angeführt, dass dieser zusammen mit seiner Mutter bereits im September 2004 seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen habe. Im Zuge seiner Einvernahmen sei er mehrmals nach seinem Familienstand befragt worden. Dabei habe er angeführt, ledig zu sein. Er habe Angaben über seine Familienmitglieder wie Vater, Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder gemacht. In keiner seiner Einvernahmen habe er den Namen der Beschwerdeführerin angesprochen. Die Beschwerdeführerin dagegen habe angegeben, sie hätte ihren Mann im Sommer 2004, ca. 7 Monate vor seiner Ausreise kennengelernt. Diese zeitliche Angabe sei jedoch nicht nachzuvollziehen, weil ihr Mann bereits im September 2004 sein Heimatland verlassen habe. Die von ihren vorgebrachte Trauung nach Ritus sei nach ihren eigenen Angaben in Abwesenheit ihres Mannes erfolgt. Sie habe mit ihrem Mann in ihrem Herkunftsland keinen gemeinsamen Haushalt und damit auch kein Familienleben bzw. Lebensgemeinschaft geführt. Zusammengefasst könne daher kein Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person festgestellt werden. Ergänzend wurde festgestellt, dass auch die von der Beschwerdeführerin vor dem Standesamt der Gemeinde XY geäußerte Heiratsabsicht keine Änderung der Entscheidung herbeiführen könne, zumal die Familieneigenschaft bei Ehegatten gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 bereits im Herkunftsland Bestand haben müsse. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Ein im besonderen Maß substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Zur geplanten Ausweisung führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur aus, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Bedachtbeachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen seien keine Hinweise dafür gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässiger Weise im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu ihrem Mann wurde in der Begründung angeführt, dass dieser zusammen mit seiner Mutter bereits im September 2004 seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen habe. Im Zuge seiner Einvernahmen sei er mehrmals nach seinem Familienstand befragt worden. Dabei habe er angeführt, ledig zu sein. Er habe Angaben über seine Familienmitglieder wie Vater, Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder gemacht. In keiner seiner Einvernahmen habe er den Namen der Beschwerdeführerin angesprochen. Die Beschwerdeführerin dagegen habe angegeben, sie hätte ihren Mann im Sommer 2004, ca. 7 Monate vor seiner Ausreise kennengelernt. Diese zeitliche Angabe sei jedoch nicht nachzuvollziehen, weil ihr Mann bereits im September 2004 sein Heimatland verlassen habe. Die von ihren vorgebrachte Trauung nach Ritus sei nach ihren eigenen Angaben in Abwesenheit ihres Mannes erfolgt. Sie habe mit ihrem Mann in ihrem Herkunftsland keinen gemeinsamen Haushalt und damit auch kein Familienleben bzw. Lebensgemeinschaft geführt. Zusammengefasst könne daher kein Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person festgestellt werden. Ergänzend wurde festgestellt, dass auch die von der Beschwerdeführerin vor dem Standesamt der Gemeinde XY geäußerte Heiratsabsicht keine Änderung der Entscheidung herbeiführen könne, zumal die Familieneigenschaft bei Ehegatten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 bereits im Herkunftsland Bestand haben müsse. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Ein im besonderen Maß substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Zur geplanten Ausweisung führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur aus, dass aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen unter Bedachtbeachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung der Beschwerdeführerin gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen seien keine Hinweise dafür gefunden worden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässiger Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
8. Am 19.01.2009 brachte die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid über ihre Rechtsanwältin binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin beantragte sie, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die österreichischen Asylbehörden ihren Asylantrag inhaltlich zu behandeln hätten, die nach Polen ausgesprochene Ausweisung für unzulässig erklären und in eventu den gegenständlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückverweisen.
In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltenden, dass den Ausführungen des Bundesasylamtes im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegen zu halten sei, dass die Beschwerdeführerin unter anderem deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Ehegatten zusammen zu leben und standesamtlich zu heiraten, um die Lebensgemeinschaft rechtlich abzusichern. Aufgrund der fehlenden Dokumente aus dem Heimatland sei eine standesamtliche Heirat bislang nicht möglich gewesen. Seit ihrer Ankunft lebe sie mit ihrem Gatten zusammen. Dieser würde sich in umfassender Hinsicht um die Beschwerdeführerin kümmern. Er versorge sie und komme für ihren gesamten Lebensunterhalt auf. Ihr Gatte sei ihre einzige Kontaktperson in Europa; sie habe weder in Österreich noch in Polen Verwandte, welche sich um sie kümmern könnten. Sie wolle sich mit ihrem Gatten in Österreich eine Existenz aufbauen und hier eine eigene Familie gründen. Leider habe sie Ende Dezember ihr erstes Kind verloren; es sei ein operativer Eingriff im Klinikum XX vorgenommen worden. Diesbezügliche ärztliche Unterlagen könne sie bei Bedarf nachreichen. Aufgrund dieses Vorfalls sei sie derzeit insbesondere psychisch sehr angeschlagen und benötige dringend Unterstützung durch ihren Gatten, welche sie nur in Österreich bekommen könne. In Polen wäre sie völlig auf sich allein gestellt und würde keine seelische und faktische Unterstützung durch ihren Ehegatten bekommen. Selbst wenn sie medizinische Versorgung in Polen erhalten würde, sei es für ihre Genesung ein wesentlicher Faktor, dass ihr Gatte in ihrer Nähe sei und sie unterstütze. Sie habe große Angst davor, allein zu sein und sei derzeit nicht in der Lage die vergangenen Wochen und ihre gesamte Situation zu verarbeiten. Das vom Bundesasylamt eingeholte psychologische Gutachten habe hinsichtlich ihres psychischen Zustandes keinen aktuellen Bestand mehr. Aufgrund des Umstandes, dass sie vor kurzen ein Kind verloren habe, hätte sich ihre gesundheitliche Situation wesentlich verändert. Es werde daher beantragt, ein aktuelles Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit nach Polen einzuholen. Hinsichtlich ihrer Familienbindungen sei zudem zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters in ihrem Heimatland noch bei ihrer Kernfamilie gewohnt habe und von dieser auch finanziell erhalten worden sei. Es lege daher an rein faktischen Umständen, dass sie zu ihrem Ehegatten noch in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Sie möchte nochmals betonen, dass sie in ihrem Heimatland auch nach der Ausreise ihres Ehegatten ständig telefonischen Kontakt zu diesen gehabt hätte. Aufgrund ihres jungen Alters sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, mit ihren Gatten gemeinsam auszureisen. Entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde bestehe in Österreich daher sehr wohl ein Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK. Schließlich wurde beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltenden, dass den Ausführungen des Bundesasylamtes im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entgegen zu halten sei, dass die Beschwerdeführerin unter anderem deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier mit ihrem Ehegatten zusammen zu leben und standesamtlich zu heiraten, um die Lebensgemeinschaft rechtlich abzusichern. Aufgrund der fehlenden Dokumente aus dem Heimatland sei eine standesamtliche Heirat bislang nicht möglich gewesen. Seit ihrer Ankunft lebe sie mit ihrem Gatten zusammen. Dieser würde sich in umfassender Hinsicht um die Beschwerdeführerin kümmern. Er versorge sie und komme für ihren gesamten Lebensunterhalt auf. Ihr Gatte sei ihre einzige Kontaktperson in Europa; sie habe weder in Österreich noch in Polen Verwandte, welche sich um sie kümmern könnten. Sie wolle sich mit ihrem Gatten in Österreich eine Existenz aufbauen und hier eine eigene Familie gründen. Leider habe sie Ende Dezember ihr erstes Kind verloren; es sei ein operativer Eingriff im Klinikum römisch zwanzig vorgenommen worden. Diesbezügliche ärztliche Unterlagen könne sie bei Bedarf nachreichen. Aufgrund dieses Vorfalls sei sie derzeit insbesondere psychisch sehr angeschlagen und benötige dringend Unterstützung durch ihren Gatten, welche sie nur in Österreich bekommen könne. In Polen wäre sie völlig auf sich allein gestellt und würde keine seelische und faktische Unterstützung durch ihren Ehegatten bekommen. Selbst wenn sie medizinische Versorgung in Polen erhalten würde, sei es für ihre Genesung ein wesentlicher Faktor, dass ihr Gatte in ihrer Nähe sei und sie unterstütze. Sie habe große Angst davor, allein zu sein und sei derzeit nicht in der Lage die vergangenen Wochen und ihre gesamte Situation zu verarbeiten. Das vom Bundesasylamt eingeholte psychologische Gutachten habe hinsichtlich ihres psychischen Zustandes keinen aktuellen Bestand mehr. Aufgrund des Umstandes, dass sie vor kurzen ein Kind verloren habe, hätte sich ihre gesundheitliche Situation wesentlich verändert. Es werde daher beantragt, ein aktuelles Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit nach Polen einzuholen. Hinsichtlich ihrer Familienbindungen sei zudem zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihres jungen Alters in ihrem Heimatland noch bei ihrer Kernfamilie gewohnt habe und von dieser auch finanziell erhalten worden sei. Es lege daher an rein faktischen Umständen, dass sie zu ihrem Ehegatten noch in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Sie möchte nochmals betonen, dass sie in ihrem Heimatland auch nach der Ausreise ihres Ehegatten ständig telefonischen Kontakt zu diesen gehabt hätte. Aufgrund ihres jungen Alters sei es ihr jedoch nicht möglich gewesen, mit ihren Gatten gemeinsam auszureisen. Entgegen der Annahme der erstinstanzlichen Behörde bestehe in Österreich daher sehr wohl ein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK. Schließlich wurde beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Ebenso unbestritten ist in POLEN im Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch keine Sachentscheidung gefallen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall leben keine Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang jedoch auf ihre Beziehung zu ihrem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie diesen im Sommer 2004, ca. sieben Monate vor seiner Ausreise in ihrem Heimatstaat kennengelernt hätte. Wie das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang richtig feststellte, sind die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend diese Kennenlernphase nicht mit den Angaben ihres Lebensgefährten in Einklang zu bringen, weil dieser angegeben hatte, seine Heimat gemeinsam mit seiner Mutter bereits im September 2004 verlassen zu haben.
Die Beschwerdeführerin behauptet nun weiters, dass sie seit seiner Ausreise aus Tschetschenien weiter mit ihm Kontakt gehalten und fast täglich telefoniert habe. Das Bundesasylamt bezweifelte zu Recht auch diese Angaben, indem es darauf hinwies, dass ihr Lebensgefährte im Zuge seines eigenen Asylverfahrens auch mehrmals zu seinem Familienverhältnissen befragt worden war, der Name der Beschwerdeführerin dabei jedoch nie erwähnt worden sei.
Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten angeblich am 00.00.2008 nach Ritus stattgefundenen Trauung per Telefon (in Abwesenheit ihres Lebensgefährten) ist festzustellen, dass dem Asylgerichtshof keinerlei Anhaltspunkte oder Belege dafür vorliegen, dass eine derartige Zeremonie tatsachlich stattgefunden hätte oder gegebenenfalls dadurch eine zumindest im Herkunftsland gültige Ehe geschlossen worden wäre.
Zu der am 00.00.2008 in L. nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß § 16 Abs. 1 und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in § 17 Abs. 1 EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischen Ritus vollzogene und vom islamischen Kulturverein in L. bestätigte Trauung ist demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Dies scheint auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt zu werden, da diese im Zuge des Verfahrens wiederholt ihre Absicht geäußert hat, ihren Lebensgefährten nun auch standesamtlich heiraten zu wollen, um - wie sie in der Beschwerde ausführt - "die Lebensgemeinschaft rechtlich abzusichern".Zu der am 00.00.2008 in L. nach islamischem Ritus vollzogenen Trauung ist festzustellen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 IPRG die Form einer Eheschließung im Inland nach inländischen Formvorschriften zu beurteilen ist. In Österreich wird die Form einer gültigen Eheschließung in Paragraph 17, Absatz eins, EheG festgelegt. Demnach wird die Ehe dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Durch die nach islamischen Ritus vollzogene und vom islamischen Kulturverein in L. bestätigte Trauung ist demnach auch keine nach österreichischen Gesetzen gültige Ehe zustande gekommen. Dies scheint auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede gestellt zu werden, da diese im Zuge des Verfahrens wiederholt ihre Absicht geäußert hat, ihren Lebensgefährten nun auch standesamtlich heiraten zu wollen, um - wie sie in der Beschwerde ausführt - "die Lebensgemeinschaft rechtlich abzusichern".
Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Fall daher zu Recht von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin ausgegangen. Bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin kommt daher auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes kein Eingriff in das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin in Betracht.Das Bundesasylamt ist im gegenständlichen Fall daher zu Recht von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin ausgegangen. Bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin kommt daher auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes kein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführerin in Betracht.
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine Ausweisung allenfalls zu einem unzulässigen Eingriff in das durch Art 8 EMRK geschützte Privatleben der Beschwerdeführerin führen könnte. Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Umstände geprüft, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und sich ihr kurzer, zum Entscheidungszeitpunkt nur etwas mehr als zwei Monate dauernder Aufenthalt lediglich auf die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz gründete. Es könne insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auf eine besondere Integration in Österreich geschlossen werden.Es bleibt jedoch zu prüfen, ob eine Ausweisung allenfalls zu einem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben der Beschwerdeführerin führen könnte. Das Bundesasylamt hat sich mit dieser Frage eingehend auseinander gesetzt und unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Umstände geprüft, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig und verhältnismäßig ist. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführerin illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und sich ihr kurzer, zum Entscheidungszeitpunkt nur etwas mehr als zwei Monate dauernder Aufenthalt lediglich auf die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz gründete. Es könne insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht auf eine besondere Integration in Österreich geschlossen werden.
Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von ihrem Lebensgefährten ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin brachte selbst im Rahmen ihrer Beschwerde vor, dass sie aufgrund ihres jungen Alters in ihrem Heimatland bis vor Kurzem noch bei ihrer Kernfamilie wohnte und daher von ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten bisher nicht finanziell abhängig war. Die Beschwerdeführerin hatte vor ihrer Einreise in Österreich zu keiner Zeit mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Im Hinblick auf Beurteilung der Interessen des Staates an einer Ausweisung der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass der EGMR in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass es dem Vertragsstaat zukomme, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, insbesondere des Rechts, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten sind. Hierfür seien insbesondere von Bedeutung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzbedürftigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentliche Ordnung und die Frage, ob das Privat- oder Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren (VfGH 29.09.2007; B328/07 sowie B 1150/07-9).
Bei Abwägung der Interessen sei auch auf die Notwendigkeit des Funktionierens der gemeinschaftsrechltichen Zuständigkeitsregeln Bedacht zu nehmen. Die Zuständigkeit soll sich nicht primär nach dem Wunsch des Asylwerbers richten, sondern nach den der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien. Schließlich sei die Gewichtung der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung im Verhältnis zu den persönlichen Interessen des Auszuweisenden ein anderes je nachdem, ob sich der Fremde jahrelang legal in Österreich aufgehalten hat oder ihm als Asylwerber bloß faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist (VfGH 17.03.2005, G78/04).
Nach Auffassung des Asylgerichtshofes, ist das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich überwiegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin kann von einer besonderen Integration nicht die Rede sein. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. die Niederlande). Der Versuch der Beschwerdeführerin, sich mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten ein Familienleben aufzubauen, erfolgte zu einer Zeit, als sich beide Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung eines Familienlebens in Österreich rechnen konnten (EGMR 11.04.2006, Useinov v. die Niederlande). Die gleichgültige Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Österreichischen Einwanderungsrecht ist auch deutlich in ihren niederschriftlichen Aussagen zu erkennen, worin sie mehrmals ausdrücklich feststellte, dass es egal wäre, wie oft man sie nach Polen ausweisen würde, sie werde sofort wieder nach Österreich zurückkehren.Nach Auffassung des Asylgerichtshofes, ist das Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Interessensabwägung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich überwiegen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin kann von einer besonderen Integration nicht die Rede sein. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Artikel 8, EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. die Niederlande). Der Versuch der Beschwerdeführerin, sich mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten ein Familienleben aufzubauen, erfolgte zu einer Zeit, als sich beide Beteiligte ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten und nicht mit einer Fortsetzung eines Familienlebens in Österreich rechnen konnten (EGMR 11.04.2006, Useinov v. die Niederlande). Die gleichgültige Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Österreichischen Einwanderungsrecht ist auch deutlich in ihren niederschriftlichen Aussagen zu erkennen, worin sie mehrmals ausdrücklich feststellte, dass es egal wäre, wie oft man sie nach Polen ausweisen würde, sie werde sofort wieder nach Österreich zurückkehren.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat und Familienleben darstellt.
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN in Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN in Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die in der erstinstanzlichen Einvernahme vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen ist, in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände der Beschwerdeführerin oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gutachtliche Stellungnahme von Frau Dr. G.M. vom 09.12.2008, wonach die Beschwerdeführerin zwar an leichten Anpassungsstörungen leide, jedoch eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit zur Weiterverfolgung des Asylverfahrens eben dort möglich sei.
Die Beschwerdeführerin vermeint nun in der Beschwerde, dass dieses Gutachten keinen Bestand mehr habe, weil sie zwischenzeitlich (Ende September) ein Kind verloren und sich damit ihre gesundheitliche Situation, insbesondere ihr psychischer Zustand wesentlich verändert habe. Sie beantrage daher ein aktuelles Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit zu erstellen.
Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten strengen Judikatur zur Art. 3 EMRK Relevanz von psychischen Erkrankungen angesichts einer Abschiebung aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von neuen Tatsachen ergeben, die eine Änderung der getroffenen Beurteilung der Abschiebefähigkeit angezeigt erscheinen ließen. Auch wenn der Beschwerdeführerin zugestanden wird, dass ein vorzeitiger Schwangerschaftsabbruch wesentliche Auswirkungen auf ihr psychisches Wohlergehen haben kann, finden sich in der Beschwerde keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zurzeit besonderer ärztlicher Behandlung bedürfe oder gar ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendige wäre.Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten strengen Judikatur zur Artikel 3, EMRK Relevanz von psychischen Erkrankungen angesichts einer Abschiebung aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von neuen Tatsachen ergeben, die eine Änderung der getroffenen Beurteilung der Abschiebefähigkeit angezeigt erscheinen ließen. Auch wenn der Beschwerdeführerin zugestanden wird, dass ein vorzeitiger Schwangerschaftsabbruch wesentliche Auswirkungen auf ihr psychisches Wohlergehen haben kann, finden sich in der Beschwerde keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin zurzeit besonderer ärztlicher Behandlung bedürfe oder gar ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie notwendige wäre.
Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang selbst ins Treffen, dass es ihr vor allem um die notwendige Unterstützung ihres Lebensgefährten gehe, die einen wesentlichen Faktor für ihre Genesung darstellen würde. Die Erstellung einer neuen fachärztlichen Stellungnahme erscheint daher zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Asylgerichtshofes keinesfalls notwendig. Darüber hinaus ist auf die von der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in POLEN getroffenen Feststellungen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in POLEN (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe (vgl. die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiters in POLEN entsprechend behandelt werden können.Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang selbst ins Treffen, dass es ihr vor allem um die notwendige Unterstützung ihres Lebensgefährten gehe, die einen wesentlichen Faktor für ihre Genesung darstellen würde. Die Erstellung einer neuen fachärztlichen Stellungnahme erscheint daher zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Asylgerichtshofes keinesfalls notwendig. Darüber hinaus ist auf die von der Erstbehörde zur medizinischen Versorgung in POLEN getroffenen Feststellungen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in POLEN (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt. Ein außergewöhnlicher komplexer Krankheitszustand, der möglicherweise im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließe vergleiche die Entscheidung des UBAS vom 09.07.2007, Zl. 308.595-3/2E-XV/53/07), liegt hier jedenfalls nicht vor. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin ohne Weiters in POLEN entsprechend behandelt werden können.
Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in POLEN
Im gegenständlichen Verfahren wurden diesbezüglich keine konkreten Angaben vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme an, dass sie über POLEN nichts Schlechtes sagen könne. Sie habe lediglich Angst, dass der russische Mann, der sie heiraten habe wollen und sowohl ihr als auch ihren Eltern gedroht habe, sie dort holen könnte.
Dazu ist jedoch unabhängig von der Glaubwürdigkeit festzuhalten, dass POLEN ein Rechtstaat mit funktionierender Staatsgewalt ist. Die Beschwerdeführerin könnte sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in keinem Land gänzlich ausgeschlossen werden können - an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und der Beschwerdeführerin bei allfällig gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführerin erblickt werden.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
13.01.2011