Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D9 247421-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des I.M. alias I., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 2009,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch eins.M. alias römisch eins., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Jänner 2009,
FZ. 05 20.855-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 9. Oktober 2003 erstmals einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 9. Oktober 2003 erstmals einen Asylantrag.
Vor der belangten Behörde machte er als Grund seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat geltend, sein älterer Bruder sei im Heimatland getötet worden. Er habe dies nicht gesehen, die Familie hätte den Bruder begraben. Da der Bruder geköpft worden sei, nehme er an, dass er von Wachabisten getötet worden sei. 10-15 Tage nach dem Tod seines Bruders seien "auch die Personen, welche den Bruder getötet hätten, getötet worden". Auch das habe er nicht gesehen, er habe nur davon gehört. Er habe davon aus den Medien erfahren, er selbst habe auch gegen die Russen gekämpft. Nach diversen Fragen zu seiner angeblichen militärischen Tätigkeit meinte der Antragsteller, dass er "von den Russen und von den Angehörigen der Personen, welche meinen Bruder getötet haben und welche dann selbst getötet wurden" verfolgt werden könnte. Er habe keine Arbeit und werde von den Eltern im Heimatland finanziert, er sei aber nicht wegen der fehlenden Arbeit nach Österreich gekommen. In Österreich wolle er nur so lange bleiben, bis der Krieg im Heimatland beendet sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2004, Zl. 03 30.939-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde diese Entscheidung dahingehend, dass der Antragsteller dezidiert angegeben habe, nur bis Kriegsende in Österreich bleiben zu wollen, womit jedoch nicht erklärbar sei, warum er dann bei erfolgter Rückkehr nicht weiterhin die Rache der Angehörigen der getöteten Personen fürchten müsse. Dass er es nämlich riskieren würde, aus Rache getötet zu werden, sei nicht glaubhaft und habe der Antragsteller offensichtlich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland zu Hause gewohnt und den Aufenthaltsort nicht verändert. Offensichtlich sei der Antragsteller bis zu seiner Ausreise auch weder verfolgt noch bedroht worden und sei es deshalb nicht glaubhaft, dass der Antragsteller tatsächlich aus Angst vor der befürchteten Rache der Angehörigen von getöteten Menschen aus dem Heimatland geflohen wäre.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2004, Zl. 03 30.939-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2003 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde diese Entscheidung dahingehend, dass der Antragsteller dezidiert angegeben habe, nur bis Kriegsende in Österreich bleiben zu wollen, womit jedoch nicht erklärbar sei, warum er dann bei erfolgter Rückkehr nicht weiterhin die Rache der Angehörigen der getöteten Personen fürchten müsse. Dass er es nämlich riskieren würde, aus Rache getötet zu werden, sei nicht glaubhaft und habe der Antragsteller offensichtlich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland zu Hause gewohnt und den Aufenthaltsort nicht verändert. Offensichtlich sei der Antragsteller bis zu seiner Ausreise auch weder verfolgt noch bedroht worden und sei es deshalb nicht glaubhaft, dass der Antragsteller tatsächlich aus Angst vor der befürchteten Rache der Angehörigen von getöteten Menschen aus dem Heimatland geflohen wäre.
In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 20. Februar 2004 und der beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangten, vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem "Verein Menschenrechte Österreich" verfassten Erklärung, wonach er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren, wies die damals zuständigen Behörde die Berufung mit Bescheid vom 25. Mai 2005, GZ 247.421/0-VI/18/04, gemäß § 7 AsylG ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund der seitens des Beschwerdeführers erstatteten Erklärung über seine freiwillige Rückkehr aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würden sich auch die von ihm nur sehr pauschal in den Raum gestellten allgemeinen Befürchtungen über seine asylrelevante Gefährdungslage als nicht aufrecht zu erhalten erweisen, da der Antragsteller angesichts seiner freiwilligen Rückkehr erkennbar sehr wohl die Möglichkeit hat, ohne individuelle konkrete Gefährdung in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich einzig die Möglichkeit besitzen, in seinem konkreten bisherigen Aufenthaltsort Aufenthalt zu nehmen und würde er tatsächlich von irgendwelchen rachsüchtigen Privatpersonen in Tschetschenien verfolgt sein, wäre letztlich nicht erklärbar, warum er freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren sollte.In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 20. Februar 2004 und der beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingelangten, vom Beschwerdeführer gemeinsam mit dem "Verein Menschenrechte Österreich" verfassten Erklärung, wonach er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren, wies die damals zuständigen Behörde die Berufung mit Bescheid vom 25. Mai 2005, GZ 247.421/0-VI/18/04, gemäß Paragraph 7, AsylG ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat vor dem Hintergrund der seitens des Beschwerdeführers erstatteten Erklärung über seine freiwillige Rückkehr aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation würden sich auch die von ihm nur sehr pauschal in den Raum gestellten allgemeinen Befürchtungen über seine asylrelevante Gefährdungslage als nicht aufrecht zu erhalten erweisen, da der Antragsteller angesichts seiner freiwilligen Rückkehr erkennbar sehr wohl die Möglichkeit hat, ohne individuelle konkrete Gefährdung in der Russischen Föderation Aufenthalt zu nehmen. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich einzig die Möglichkeit besitzen, in seinem konkreten bisherigen Aufenthaltsort Aufenthalt zu nehmen und würde er tatsächlich von irgendwelchen rachsüchtigen Privatpersonen in Tschetschenien verfolgt sein, wäre letztlich nicht erklärbar, warum er freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren sollte.
Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mangels Eruierbarkeit einer Abgabenstelle durch Beurkundung gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz am 18. Juli 2005 bei der Behörde hinterlegt und erwuchs somit in Rechtskraft.Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde mangels Eruierbarkeit einer Abgabenstelle durch Beurkundung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz am 18. Juli 2005 bei der Behörde hinterlegt und erwuchs somit in Rechtskraft.
2. Am 29. November 2005 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag. Eine Ersteinvernahme durch die belangte Behörde konnte auf Grund des Verlassens der Erstaufnahmestelle durch den Beschwerdeführer und der zwischenzeitlichen Einstellung des Verfahrens erst am 24. November 2008 durchgeführt werden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 161 bis 171). In dieser gab der Beschwerdeführer als Grund seiner neuerlichen Antragstellung an, er hätte damals in einer Pension in Graz keine Unterkunft bekommen. Fluchtgründe hätte er keine neuen, jene aus dem Erstverfahren seien aufrecht und aktuell.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 1. Dezember 2008 gab der Beschwerdeführer an, am 26. Oktober 2008 mit seinem Bruder in Tschetschenien telefoniert zu haben. Er habe ihm mitgeteilt, dass er und seine Eltern von der Regierung mitgenommen worden wären. Der Bruder und seine Mutter seien nach ca. drei Stunden freigelassen worden, sein Vater sei weiter festgehalten, geschlagen und gequält worden. Im Gefängnis in Österreich hätte der Beschwerdeführer von seinem Schwager erfahren, dass sich sein Vater im Krankenhaus befinde. Sie hätten ihm ein Auge "ausgeschlagen", aus diesem Grund würde er jetzt operiert werden. Die Regierungsmitglieder, die seine Familie angehalten hätten, hätten von dieser verlangt, dass der Beschwerdeführer zurückkomme. Weshalb die Regierung fünf Jahre nach seiner Ausreise seine Rückkehr verlangen würden, wüsste er nicht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 179 bis 183).
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009, Zahl: 05 20.855-EAST Ost, wurde der "Antrag auf internationalen Schutz" des Beschwerdeführers vom 29. November 2005 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde Bezug nehmend auf das am 1. Dezember 2008 erstattete Vorbringen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er nicht angeben konnte, weshalb die Regierung plötzlich sechs Jahre nach seiner Ausreise die Rückkehr des Beschwerdeführers verlangen würde. Da ihm der Aufenthaltsort bzw. die Adresse seiner Eltern und des Bruders nicht bekannt wären, sei es nicht glaubhaft, dass diese von zu Hause abgeholt worden seien (Bescheid, Seite 9 bis 10). In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl. 02Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009, Zahl: 05 20.855-EAST Ost, wurde der "Antrag auf internationalen Schutz" des Beschwerdeführers vom 29. November 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde Bezug nehmend auf das am 1. Dezember 2008 erstattete Vorbringen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er nicht angeben konnte, weshalb die Regierung plötzlich sechs Jahre nach seiner Ausreise die Rückkehr des Beschwerdeführers verlangen würde. Da ihm der Aufenthaltsort bzw. die Adresse seiner Eltern und des Bruders nicht bekannt wären, sei es nicht glaubhaft, dass diese von zu Hause abgeholt worden seien (Bescheid, Seite 9 bis 10). In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides Zl. 02
24.316 BAG (gemeint wohl: 03 30.939-BAG) im ersten Asylverfahren bestanden hätte. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Zum nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden hätte, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinnen würde und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdige Steigerung sich dieser daher nicht geändert hätte, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt sei wiederum bereits im Erstverfahren entschieden worden (Bescheid, Seite 12).
Der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009, Zahl: 05 20.855-EAST Ost, wurde dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 2009 durch Ausfolgung zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 249).
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am 9. Februar 2009, wurde verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 10. Februar 2009 langte beim Asylgerichtshof am 12. Februar 2009 ein und wurde das Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat über Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
2. Zur Zulässigkeit:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2009, Zahl: 05 20.855-EAST Ost, wurde dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 2009 durch Ausfolgung zugestellt (Übernahmebestätigung, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 249).
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers, mit welchem verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben wurde ist mit 4. Februar 2009 datiert. Auf dem im Verwaltungsakt inliegenden Kuvert ist als Postaufgabedatum der 6. Februar 2009 zu eruieren (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 269). Festzuhalten ist, dass laut Eingangsvermerk gegenständliche Beschwerde am 9. Februar 2009 bei der belangten Behörde eingelangt ist (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 267).
In Anwendung des Grundsatzes der Offizialmaxime hat entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18. 1. 1995, Zl. 93/01/0998) die Behörde bei bestehendem Zweifel über das Datum der Postaufgabe den Zeitpunkt der Postaufgabe zu ermitteln.
Eine durchgeführte Recherche ergab, dass der Schriftsatz des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 in der Justizanstalt übergeben und in weiterer Folge am selben Nachmittag während der Öffnungszeiten dem Zustelldienst "Österreichische Post AG" weitergeleitet wurde. Mitarbeiter dieses Zustelldienstes haben den Schriftsatz jedoch erst am 6. Februar 2009 abgestempelt.
In Folge der sonstigen Formalerfordernisse und der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist gegenständliche Beschwerde zulässig.
3. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 05. 2001, 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuenNach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen
Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 (nunmehr: § 18 AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Änderung des Sachverhalts zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Änderung des Sachverhalts, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 18, AsylG 2005) - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Änderung des Sachverhalts zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Änderung des Sachverhalts, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Asylantrag vom 29. November 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Asylantrag vom 29. November 2005 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die seitens der
belangten Behörde gewählte Formulierung des Spruches "Der Antrag auf
internationalen Schutz.." anstatt "Der Asylantrag" in Zusammenhalt
mit der Begründung des Bescheides einen offenkundigen, auf ein
Versehen beruhenden, berichtungsfähigen Mangel im Sinne des § 62
Abs. 4 AVG darstellt, jedoch schon als Indiz für die weitere
Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidbegründung zu werten
ist. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise weiters auf die
Ausführungen zur Unterlassung der Aussprache betreffend einer
Ausweisung hinzuweisen: "Aufgrund der bestehenden Zuerkennung des
subsidiären Schutzes gem. §8 AsylG vom ..... befristet bis... zu
AIS: ..... war im gegenständlichen Bescheid von der Aussprache über
die Ausweisung abzusehen." (Bescheid, Seite 13).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Auch in Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315) zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG zu berücksichtigen. Demnach hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor dem Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung hinsichtlich eines "glaubhaften Kerns" unterzieht.Auch in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315) zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG zu berücksichtigen. Demnach hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor dem Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung hinsichtlich eines "glaubhaften Kerns" unterzieht.
Im hier zu beurteilenden Fall weist der angefochtene Bescheid sowohl Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen als auch hinsichtlich der von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Beweiswürdigung auf.
Die belangte Behörde begründete die Unglaubwürdigkeit des am 1. Dezember 2008 erstatteten Vorbringens damit, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, weshalb die Regierung plötzlich sechs Jahre nach seiner Ausreise seine Rückkehr verlangen würde. Da ihm der Aufenthaltsort bzw. die Adresse seiner Eltern und des Bruders nicht bekannt wären, sei es überhaupt nicht glaubhaft, dass diese von zu Hause abgeholt worden seien (Bescheid, Seite 9 bis 10). Diese Begründung ist jedoch weder schlüssig noch nachvollziehbar, da die Un- oder Kenntnis des Beschwerdeführers über die Anschrift des Aufenthalts oder Wohnsitzes der Eltern im gegenständlichen Beurteilungsfall nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Soweit sich die Behörde ausschließlich auf dieses Argument und die Unmöglichkeit der Angabe von Gründen für die Forderung der Rückkehr des Beschwerdeführers beruft, gesteht sie sich selbst ein, die Ermittlungen hinsichtlich der Prüfung des neu erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2008 auf einen "glaubhaften Kern" hin noch nicht abgeschlossen zu haben.
Die rechtliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht hätte, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestanden hätte, widerspricht dem Akteninhalt. Unter Hinweis auf obige Ausführungen ist weiters der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, dass nämlich zum nicht glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten sei, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden hätte, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinnen würde und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdige Steigerung sich dieser daher nicht geändert hätte, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen sei, nicht zu folgen.
Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 43 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 43, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen, insbesondere durch neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers, anzustellen und dessen neues Vorbringen wiederum einer Prüfung hin auf einen "glaubhaften Kern" zu unterziehen haben.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.04.2009