TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/24 S9 404175-1/2009

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S9 404.175-1/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Usbekistan, gesetzlich vertreten durch XXXX alias XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, FZ. 08 12.688-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Usbekistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2009, FZ. 08 12.688-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige, reiste am 16.12.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, XXXX alias XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige, reiste am 16.12.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin, römisch 40 alias römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der XXXX alias XXXX und des in Österreich als Asylwerber aufhältigen XXXX. Das Verfahren wird gemäß § 34 AsylG 2005 mit den Verfahren ihrer Mutter und ihrer Geschwister als Familienverfahren geführt.Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter der römisch 40 alias römisch 40 und des in Österreich als Asylwerber aufhältigen römisch 40 . Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 mit den Verfahren ihrer Mutter und ihrer Geschwister als Familienverfahren geführt.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die minderjährige Beschwerdeführerin am 10.12.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte

2. Der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, war bereits 05.06.2005 in Österreich eingereist und hatte einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge eines 2006 gemäß § 73 AVG gestellten Devolutionsantrages ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag auf den Unabhängigen Bundesasylsenat über. Das Verfahren ist zurzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Es ist bis dato noch keine Sachentscheidung ergangen.2. Der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war bereits 05.06.2005 in Österreich eingereist und hatte einen Tag später einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge eines 2006 gemäß Paragraph 73, AVG gestellten Devolutionsantrages ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag auf den Unabhängigen Bundesasylsenat über. Das Verfahren ist zurzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Es ist bis dato noch keine Sachentscheidung ergangen.

3. Am 19.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch per DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 07.01.2009 verkürzt. In der Begründung des Übernahmeersuchens wurde lediglich auf den Eurodac-Treffer betreffend den von der Beschwerdeführerin in Polen gestellten Asylantrag abgestellt. Auf den als Asylwerber in Österreich aufhältigen Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin wurde darin nicht hingewiesen.3. Am 19.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch per DubliNET übermittelt wurde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 07.01.2009 verkürzt. In der Begründung des Übernahmeersuchens wurde lediglich auf den Eurodac-Treffer betreffend den von der Beschwerdeführerin in Polen gestellten Asylantrag abgestellt. Auf den als Asylwerber in Österreich aufhältigen Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin wurde darin nicht hingewiesen.

Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Mutter Beschwerdeführerin am 23.12.2008.Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Mutter Beschwerdeführerin am 23.12.2008.

Mit dem am 02.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.Mit dem am 02.01.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2009, FZ. 08 12.688-EAST West, wurde der Antrag der minderjährige Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, das demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2009, FZ. 08 12.688-EAST West, wurde der Antrag der minderjährige Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, das demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19.01.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 19.01.2009 in den Amtsräumen des Bundesasylamtes persönlich ausgefolgt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 02.02.2009 eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat weder im Verfahren eigene - von jenen ihrer Mutter abweichende - Fluchtgründe noch darüber hinausgehende Beschwerdegründe geltend gemacht.

Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX alias XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ. S9 404.174-1/2009/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 alias römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom heutigen Tag, GZ. S9 404.174-1/2009/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 11.02.2009, GZ. S9 404.175-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus Ausführungen zu Punkt I und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus Ausführungen zu Punkt römisch eins und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO zuständig ist bzw. ob die Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zu beurteilen ist.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO zuständig ist bzw. ob die Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) zu beurteilen ist.

3.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund der ersten Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO ausgegangen.3.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt von einer Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund der ersten Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO ausgegangen.

3.1.1. Art. 13 Dublin II-VO lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."3.1.1. Artikel 13, Dublin II-VO lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."

Aus diesem Wortlaut und aus der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO, wonach die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge Anwendung finden, ergibt sich, dass die Zuständigkeitsnorm des Art. 13 Dublin II-VO erst dann zur Anwendung kommt, wenn sich aus den Bestimmungen der Art. 5 bis 12 Dublin II-VO keine Zuständigkeit eines bestimmten Staates ergibt.Aus diesem Wortlaut und aus der Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO, wonach die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge Anwendung finden, ergibt sich, dass die Zuständigkeitsnorm des Artikel 13, Dublin II-VO erst dann zur Anwendung kommt, wenn sich aus den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12 Dublin II-VO keine Zuständigkeit eines bestimmten Staates ergibt.

3.1.2. Nach den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen war es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Zuständigkeit Österreichs nach Art. 8 Dublin II-VO in Frage kommen könnte. Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt gemäß Art. 8 Dublin II-VO diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO muss bei der Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen werden, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Im gegenständlichen Fall sind somit die konkreten Umstände, die zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in POLEN vorlagen, relevant.3.1.2. Nach den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen war es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 8, Dublin II-VO in Frage kommen könnte. Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt gemäß Artikel 8, Dublin II-VO diesem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen. Nach der Bestimmung des Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO muss bei der Bestimmung der Zuständigkeit von der Situation ausgegangen werden, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylwerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt. Im gegenständlichen Fall sind somit die konkreten Umstände, die zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung in POLEN vorlagen, relevant.

Art. 8 Dublin II-VO gilt sowohl für begleitete minderjährige Asylwerber als auch für volljährige Asylwerber. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, den Vorteil zu nützen, der sich für die Mitgliedsstaaten daraus ergibt, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren stehen und damit wechselweise als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen. Befindet sich das Asylverfahren des Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Antragstellung des später in die Union eingereisten bzw. später einen Antrag stellenden Asylwerbers bereits im Stadium nach der ersten Sachenentscheidung (also ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung bis einschließlich des rechtskräftigen Endes dessen Asylverfahrens) ist Art. 8 nicht anwendbar. Eine nachfolgende Erledigung dieses Antrages, also während des Zuständigkeitsverfahrens, schadet nicht, vereitelt aber den Zweck des Art. 8 weitestgehend bzw. reduziert diesen auf ein Zuständigkeitskriterium zu Familienzusammenführung (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K1.bis 4. zu Art 8 DublinArtikel 8, Dublin II-VO gilt sowohl für begleitete minderjährige Asylwerber als auch für volljährige Asylwerber. Der Sinn dieser Bestimmung liegt darin, den Vorteil zu nützen, der sich für die Mitgliedsstaaten daraus ergibt, dass mehrere Familienangehörige zur gleichen Zeit im Asylverfahren stehen und damit wechselweise als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen. Befindet sich das Asylverfahren des Familienangehörigen zum Zeitpunkt der Antragstellung des später in die Union eingereisten bzw. später einen Antrag stellenden Asylwerbers bereits im Stadium nach der ersten Sachenentscheidung (also ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung bis einschließlich des rechtskräftigen Endes dessen Asylverfahrens) ist Artikel 8, nicht anwendbar. Eine nachfolgende Erledigung dieses Antrages, also während des Zuständigkeitsverfahrens, schadet nicht, vereitelt aber den Zweck des Artikel 8, weitestgehend bzw. reduziert diesen auf ein Zuständigkeitskriterium zu Familienzusammenführung vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K1.bis 4. zu Artikel 8, Dublin

II-VO).

Im gegenständlichen Fall lebt der Vater der Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Österreich und ist in seinem Asylverfahren noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 8 Dublin II-VO wäre somit gegeben.Im gegenständlichen Fall lebt der Vater der Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in Österreich und ist in seinem Asylverfahren noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 8, Dublin II-VO wäre somit gegeben.

3.1.3. Mit dem letzten Halbsatz ("sofern die betroffenen Personen dies wünschen") ist ein Zustimmungsrecht des Asylwerbers statuiert. Für die Zuständigkeitsbegründung bedarf es daher der Zustimmung des Asylwerbers und des Familienangehörigen, dessen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat geprüft wird. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden.

Art. 17 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 sieht in einem solchen Fall eine schriftliche Zustimmung vor. In der Regel wird Art 8 Dublin II-VO zur Anwendung kommen, wenn sich ein Familienmitglied bereits als Asylwerber in einem Mitgliedsstaat befindet und später seine Angehörigen in einen anderen Mitgliedsstaat einreisen und die Zusammenführung verlangen. In einem solchen Fall wird die Zustimmung der jeweils betroffene Aufenthaltsstaat einzuholen haben, dh. der aufnehmende Mitgliedstaat von dem bereits in diesem Mitgliedstaat lebenden Asylwerber und der anbietende Mitgliedstaat von den nachkommenden Asylwerbern. Wenn Drittstaatsangehörige ihre Zustimmung zu einer ansonsten angezeigten Familienzusammenführung im Rahmen der Art. 7, 8, 14 oder 15 aus freien Stücken verweigern, können sie sich im Allgemeinen aufgrund der dadurch entstandenen Situation wohl nicht mehr erfolgreich auf die Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen oder die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 bzw. die Stellung eines Ersuchens nach Art. 15 berufen (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K4. bis 6. zu Art 7 DublinArtikel 17, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, der Kommission vom 2. September 2003 sieht in einem solchen Fall eine schriftliche Zustimmung vor. In der Regel wird Artikel 8, Dublin II-VO zur Anwendung kommen, wenn sich ein Familienmitglied bereits als Asylwerber in einem Mitgliedsstaat befindet und später seine Angehörigen in einen anderen Mitgliedsstaat einreisen und die Zusammenführung verlangen. In einem solchen Fall wird die Zustimmung der jeweils betroffene Aufenthaltsstaat einzuholen haben, dh. der aufnehmende Mitgliedstaat von dem bereits in diesem Mitgliedstaat lebenden Asylwerber und der anbietende Mitgliedstaat von den nachkommenden Asylwerbern. Wenn Drittstaatsangehörige ihre Zustimmung zu einer ansonsten angezeigten Familienzusammenführung im Rahmen der Artikel 7, 8, 14, oder 15 aus freien Stücken verweigern, können sie sich im Allgemeinen aufgrund der dadurch entstandenen Situation wohl nicht mehr erfolgreich auf die Verletzung menschenrechtlich geschützter Positionen oder die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, bzw. die Stellung eines Ersuchens nach Artikel 15, berufen vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K4. bis 6. zu Artikel 7, Dublin

II-VO).

3.1.4. Im konkreten Anlassfall hielt sich der Vater der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragsstellung in POLEN bereits seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich auf. Die Mutter der Beschwerdeführerin verlangte aber offenbar nicht in POLEN die Zusammenführung mit ihrem Ehemann sondern reiste ihm mit ihren Kindern einige Tage später selbständig nach Österreich nach. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen hat die Mutter der Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen ihrem Mann nach Österreich gekommen sei, was auch entsprechend protokolliert wurde. Es ist damit wohl davon auszugehen, dass jedenfalls ein dem Art 8 Dublin II-VO entsprechender Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegt.3.1.4. Im konkreten Anlassfall hielt sich der Vater der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragsstellung in POLEN bereits seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich auf. Die Mutter der Beschwerdeführerin verlangte aber offenbar nicht in POLEN die Zusammenführung mit ihrem Ehemann sondern reiste ihm mit ihren Kindern einige Tage später selbständig nach Österreich nach. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen hat die Mutter der Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass sie wegen ihrem Mann nach Österreich gekommen sei, was auch entsprechend protokolliert wurde. Es ist damit wohl davon auszugehen, dass jedenfalls ein dem Artikel 8, Dublin II-VO entsprechender Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin vorliegt.

Hinsichtlich des Vaters der Beschwerdeführerin wurden seitens des Bundesasylamtes keinerlei Ermittlungen durchgeführt, ob auch dieser einer Familienzusammenführung zustimmen würde. Zur endgültigen Klärung der Zuständigkeitsfrage wäre es jedoch die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zu prüfen, ob auch eine entsprechende Zustimmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vorliegt.

3.1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt bei der Zuständigkeitsprüfung das in Art. 8 Dublin II-VO statuierte Zuständigkeitskriterium völlig außer Acht gelassen und die in diesem Fall notwendigen Ermittlungen unterlassen hat.3.1.5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt bei der Zuständigkeitsprüfung das in Artikel 8, Dublin II-VO statuierte Zuständigkeitskriterium völlig außer Acht gelassen und die in diesem Fall notwendigen Ermittlungen unterlassen hat.

3.2. Darüber hinaus erscheinen in diesem Zusammenhang auch die mit POLEN geführten Konsultationen mangelhaft, sodass auch am weitern Bestand der Zuständigkeitserklärung POLENS wegen der Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze zu zweifeln ist.

Zwar können nur grobe Fehler in der zwischenstaatlichen Anwendung der Verordnung Gegenstand eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens sein. Mangels sonstiger normativer Anordnungen bietet sich gleichzeitig als Folge eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens infolge solcher groben Fehler im Sinne von Willkür wiederum der Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bei gleichzeitiger (relativer) Nichtigkeit der Zustimmungserklärung des anderen Mitgliedstaates gegenüber dem Betroffenen an. Als grob fehlerhaftes, willkürliches Vorgehen ist insbesondere ein Verhalten der mitgliedstaatlichen Organe anzusehen, das das Vertrauen der Rechtsunterworfenen auf eine gute Verwaltung, aber auch das Vertrauen der Mitgliedsstaaten untereinander verletzt (beispielsweise das wissentliche Verschweigen von Tatbestandselementen, die die Begründung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates mit sich bringen würden; vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).Zwar können nur grobe Fehler in der zwischenstaatlichen Anwendung der Verordnung Gegenstand eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens sein. Mangels sonstiger normativer Anordnungen bietet sich gleichzeitig als Folge eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens infolge solcher groben Fehler im Sinne von Willkür wiederum der Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO bei gleichzeitiger (relativer) Nichtigkeit der Zustimmungserklärung des anderen Mitgliedstaates gegenüber dem Betroffenen an. Als grob fehlerhaftes, willkürliches Vorgehen ist insbesondere ein Verhalten der mitgliedstaatlichen Organe anzusehen, das das Vertrauen der Rechtsunterworfenen auf eine gute Verwaltung, aber auch das Vertrauen der Mitgliedsstaaten untereinander verletzt (beispielsweise das wissentliche Verschweigen von Tatbestandselementen, die die Begründung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates mit sich bringen würden; vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

3.2.1. Wie bereits ausgeführt, hat die Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bereits im Zuge ihrer Erstbefragung angegeben, dass ihr Ehegatte in Österreich lebe und sie nach Österreich geflüchtet sei, um bei ihrem Mann zu sein. Schon aufgrund der diesbezüglichen Angaben hätte das Bundesasylamt, insbesondere aufgrund der Zuständigkeitskriterien des Art. 8 Dublin II-VO, weitere Ermittlungen durchzuführen gehabt und die Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme befragen müssen, bevor Konsultationen mit POLEN eingeleitet wurden. Darüber hinaus ist das Wiederaufnahmeersuchen unvollständig. Im Ersuchen an POLEN finden sich keinerlei Angaben über den in Österreich als Asylwerber lebenden Vater der Beschwerdeführerin. Dies ist allerdings dahingehend bedenklich, weil anhand der fehlenden Informationen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, nämlich Österreichs, begründet werden könnte. Es könnte vor dem Hintergrund der konkreten Umstände sogar angezweifelt werden, dass dieser Fehler versehentlich unterlaufen ist; dies insbesondere deshalb, weil die Mutter der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - bereits bei ihrer Antragstellung den in Österreich aufhältigen Ehegatten erwähnt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den gegenständlichen Konsultationen von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und demnach die Zuständigkeitserklärung POLENS ausnahmsweise keinen Bestand mehr hat.3.2.1. Wie bereits ausgeführt, hat die Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bereits im Zuge ihrer Erstbefragung angegeben, dass ihr Ehegatte in Österreich lebe und sie nach Österreich geflüchtet sei, um bei ihrem Mann zu sein. Schon aufgrund der diesbezüglichen Angaben hätte das Bundesasylamt, insbesondere aufgrund der Zuständigkeitskriterien des Artikel 8, Dublin II-VO, weitere Ermittlungen durchzuführen gehabt und die Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme befragen müssen, bevor Konsultationen mit POLEN eingeleitet wurden. Darüber hinaus ist das Wiederaufnahmeersuchen unvollständig. Im Ersuchen an POLEN finden sich keinerlei Angaben über den in Österreich als Asylwerber lebenden Vater der Beschwerdeführerin. Dies ist allerdings dahingehend bedenklich, weil anhand der fehlenden Informationen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, nämlich Österreichs, begründet werden könnte. Es könnte vor dem Hintergrund der konkreten Umstände sogar angezweifelt werden, dass dieser Fehler versehentlich unterlaufen ist; dies insbesondere deshalb, weil die Mutter der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - bereits bei ihrer Antragstellung den in Österreich aufhältigen Ehegatten erwähnt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den gegenständlichen Konsultationen von Willkür im Rechtssinn zu sprechen ist und demnach die Zuständigkeitserklärung POLENS ausnahmsweise keinen Bestand mehr hat.

4. Das Bundesasylamt hat schließlich auch von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat schließlich auch von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Verletzung des Art. 8 EMRK4.2. Verletzung des Artikel 8, EMRK

4.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

4.2.2. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu § 10).4.2.2. Die Behörde hat in einem ersten Schritt im Wesentlichen zu beurteilen, ob durch die Ausweisung ein Eingriff in das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens vorliegt und bei Vorliegen eines Eingriffs in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob dieser Eingriff im Sinne der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen notwendig (verhältnismäßig) ist, was nichts anderes bedeutet, als dass die Privat- und Familieninteressen mit den öffentlichen Interessen abzuwägen sind. Maßgeblich ist natürlich, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist. Damit bedeutet eine durch die Ausweisung drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens (Grundrechtseingriff) noch kein Ausweisungsverbot, sondern hat die Behörde im Falle eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben in einem weiteren Schritt die Zulässigkeit der Ausweisung im Sinne von notwendig gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K24. zu Paragraph 10,).

Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als auch nach Art. 2 lit. i sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.Für die Qualifikation als Familienangehörige ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als auch nach Artikel 2, Litera i, sublit. i Dublin II-VO entscheidend, dass die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Zu beachten ist weiters, dass der Schutzbereich des Artikel 8, EMRK grundsätzlich auf die Kernfamilie begrenzt ist und nur ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis auf entferntere Verwandte ausgedehnt werden kann. Unter der Kernfamilie sind Ehepartner und minderjährige Kinder zu verstehen.

4.2.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten aufgrund der mittlerweile dreijährigen Trennung kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. kein enges Familienverhältnis bestehen kann und daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben bedeuten würde. Das Abstellen auf ein - nach Ansicht des Bundesasylamtes - fehlendes Abhängigkeitsverhältnisses ist allerdings im gegenständlichen Fall verfehlt. Wie bereits dargestellt, ist die Prüfung, ob ein eine Abhängigkeitsverhältnis zwischen Angehörigen besteht, vor allem dann geboten, wenn es sich um ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um Mitglieder der Kernfamilie, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.4.2.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Bundesasylamt bei der diesbezüglichen Beurteilung ein Fehler unterlaufen. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, dass zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten aufgrund der mittlerweile dreijährigen Trennung kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. kein enges Familienverhältnis bestehen kann und daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Familien- und Privatleben bedeuten würde. Das Abstellen auf ein - nach Ansicht des Bundesasylamtes - fehlendes Abhängigkeitsverhältnisses ist allerdings im gegenständlichen Fall verfehlt. Wie bereits dargestellt, ist die Prüfung, ob ein eine Abhängigkeitsverhältnis zwischen Angehörigen besteht, vor allem dann geboten, wenn es sich um ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis handelt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um Mitglieder der Kernfamilie, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Bei Vorliegen einer Kernfamilie, die grundsätzlich vom Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst ist, ist eine Ausweisung in der Regel nur dann zulässig, wenn nach einer Interessenabwägung die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung verhältnismäßig ist.

4.2.4. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt nicht die notwendigen Erhebungen für eine abschließende Beurteilung dieser Rechtsfrage durchgeführt. Wie die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht ausführt, hat das Bundesasylamt weder ihr noch ihrem Ehemann konkrete Fragen zu ihrem gemeinsamen Familienleben im Herkunftsland gestellt sondern lediglich aus ihrer Antwort, dass sie über die Ausreise ihres Ehemannes erst einen Monat später von ihrem Schwager unterrichtet worden sei, geschlossen, dass sie bereits im Heimatland kein Familienleben geführt hätten. Es ist jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch andere Umstände zu einer solchen Situation geführt haben könnten. So gibt die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an, dass sie deshalb nicht zusammenleben konnten, weil sich ihr Mann im Heimatland verstecken habe müssen. Auch die Begründung des Bundesasylamtes, dass aus der Antwort der Mutter der Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie mit ihrem Mann in den Heimatstaat zurückkehren würde, wenn dessen Asylantrag negativ enden würde, nämlich dass sie das nicht wisse, abgeleitet werden könne, dass sie freiwillig auf ein Familienleben mit ihm verzichten würde, erscheint dem Asylgerichtshof nicht wirklich schlüssig.

Letztendlich werden in diesem Zusammenhang wohl nur weitere Erhebungen, insbesondere die ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, Klarheit bringen.

5. Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in diesem Zusammenhang die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.5. Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in diesem Zusammenhang die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

5.1. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

Wie oben ausführlich erörtert, wird das Bundesasylamt in der Folge zunächst die notwendigen Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Zuständigkeit durchzuführen haben. Führen diese zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine Zuständigkeit POLENS nach Art. 13 Dublin II-VO besteht, sind weitere Erhebungen zur Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK notwendig ist, unumgänglich.Wie oben ausführlich erörtert, wird das Bundesasylamt in der Folge zunächst die notwendigen Erhebungen für die abschließende Beurteilung der Zuständigkeit durchzuführen haben. Führen diese zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine Zuständigkeit POLENS nach Artikel 13, Dublin II-VO besteht, sind weitere Erhebungen zur Beurteilung der Frage, ob allenfalls eine Verpflichtung zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK notwendig ist, unumgänglich.

6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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