TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/27 S1 404539-1/2009

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 404.539-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl. 08 13.034-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, Zl. 08 13.034-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.12.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 19.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 08.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Er habe nicht in Polen bleiben wollen, da er dort leichter nach Tschetschenien verschleppt werden könne. Er persönlich habe in Polen keine Probleme gehabt. Am 11.03.2004 sei er in seiner Heimat beim Öffnen des Eingangstores durch eine Mine, die dort deponiert worden sei, schwer verletzt worden. Es habe ihm seine rechte Hand abgerissen und der linke Unterschenkel sei ebenfalls schwer verletzt worden. In Österreich lebe sein Bruder XXX. Sie hätten nach seiner Ausreise manchmal telefoniert. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Er wolle jedoch gerne in der Nähe seines Bruders sein. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief aus dem Jahre 2004 zur Bescheinigung, dass er eine Operation benötige, vor. In Österreich sei ihm gesagt worden, dass er operiert werde und eine Armprothese erhalte, sobald er eine weiße Karte habe. Es gebe für die Operation noch keinen genauen Zeitpunkt. In Polen habe er keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wollen. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 81 bis 85 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung.Der nunmehrige Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 19.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 08.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Er habe nicht in Polen bleiben wollen, da er dort leichter nach Tschetschenien verschleppt werden könne. Er persönlich habe in Polen keine Probleme gehabt. Am 11.03.2004 sei er in seiner Heimat beim Öffnen des Eingangstores durch eine Mine, die dort deponiert worden sei, schwer verletzt worden. Es habe ihm seine rechte Hand abgerissen und der linke Unterschenkel sei ebenfalls schwer verletzt worden. In Österreich lebe sein Bruder römisch 30 . Sie hätten nach seiner Ausreise manchmal telefoniert. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder. Er wolle jedoch gerne in der Nähe seines Bruders sein. Der Beschwerdeführer legte einen Arztbrief aus dem Jahre 2004 zur Bescheinigung, dass er eine Operation benötige, vor. In Österreich sei ihm gesagt worden, dass er operiert werde und eine Armprothese erhalte, sobald er eine weiße Karte habe. Es gebe für die Operation noch keinen genauen Zeitpunkt. In Polen habe er keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wollen. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 81 bis 85 im Akt des BAA) bestehe bei dem Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.01.2009, Zl. 08 13.034-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 30.01.2009, Zl. 08 13.034-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Er habe keinerlei konkrete Verfolgung oder Bedrohung in Polen geschildert. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die polnischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und -fähig seien den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand wurde insbesondere auf die veranlasste Untersuchung verwiesen. Hinsichtlich der Bein- und Armverletzung des Beschwerdeführers wurde auf die in der Heimat 2004 erfolgte Behandlung und auf die seither vergangene lange Zeitspanne verwissen, woraus sich ergebe, dass jedenfalls kein Notfall vorliege und die besagte Operation sofort erfolgen müsse und somit eine Überstellung nach Polen nicht möglich wäre. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Mangels einer glaubwürdigen besonderen Beziehungsintensität bzw. eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich lebenden Bruder wurde das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens im Sinne der EMRK verneint. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Er habe keinerlei konkrete Verfolgung oder Bedrohung in Polen geschildert. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die polnischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und -fähig seien den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand wurde insbesondere auf die veranlasste Untersuchung verwiesen. Hinsichtlich der Bein- und Armverletzung des Beschwerdeführers wurde auf die in der Heimat 2004 erfolgte Behandlung und auf die seither vergangene lange Zeitspanne verwissen, woraus sich ergebe, dass jedenfalls kein Notfall vorliege und die besagte Operation sofort erfolgen müsse und somit eine Überstellung nach Polen nicht möglich wäre. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Mangels einer glaubwürdigen besonderen Beziehungsintensität bzw. eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich lebenden Bruder wurde das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens im Sinne der EMRK verneint. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.02.2009 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den in Kopie angeschlossenen Mutter-Kind-Pass ausgeführt wird, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hochschwanger sei und am XXXihr Kind erwarte. Es sei die Abschiebefähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft worden. Zur Frage der familiären Bindung sei verabsäumt worden den Bruder des Beschwerdeführers, XXXeinzuvernehmen. Es liege bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Familie ein Familienoberhaupt fehle, das in der Lage sei für die Familie zu sorgen (alle Familienmitglieder würden unter schwerwiegenden psychischen und physischen Problemen leiden). Die Kinder des Beschwerdeführers würden an einer sehr fragilen Gesundheit leiden und sich häufig in ärztlicher - stationärer und ambulanter - Behandlung befinden. BeiXXX sei Bronchitis und bei XXX Pneumonie diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer benötige dringend eine Operation an seinem Bein. Dass es aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht zu einer nennenswerten psychischen Erkrankung gekommen sein soll, wäre nur schwer vorstellbar und die Diagnose des Arztes nicht nachvollziehbar. Unter Hinweis auf den UBAS Bescheid vom 23.02.2007, GZ: 308.595-C1/15E-XV/53/07 und dem Bericht einer Ärzte Zeitung wird den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgungslage in Polen entgegen getreten. Der in Österreich lebende Bruder treffe die Familie mehrmals pro Woche und unterstütze sie auch finanziell, soweit dies möglich sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers und durch die schwere Verletzung des Beschwerdeführers auf die Unterstützung eines männlichen Familienmitgliedes (des Bruders) angewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seinen familiären Verpflichtungen als Ehemann nachzukommen. Es sei zu beachten, dass die öffentlichen Interessen im Falle einer "Dublin-Ausweisung" geschmälert seien. Mit der Beschwerde wurden neben der Kopie des Mutter-Kind-Passes, der Entlassungsbericht betreffend die Tochter3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.02.2009 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den in Kopie angeschlossenen Mutter-Kind-Pass ausgeführt wird, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hochschwanger sei und am XXXihr Kind erwarte. Es sei die Abschiebefähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft worden. Zur Frage der familiären Bindung sei verabsäumt worden den Bruder des Beschwerdeführers, XXXeinzuvernehmen. Es liege bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Familie ein Familienoberhaupt fehle, das in der Lage sei für die Familie zu sorgen (alle Familienmitglieder würden unter schwerwiegenden psychischen und physischen Problemen leiden). Die Kinder des Beschwerdeführers würden an einer sehr fragilen Gesundheit leiden und sich häufig in ärztlicher - stationärer und ambulanter - Behandlung befinden. BeiXXX sei Bronchitis und bei römisch 30 Pneumonie diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer benötige dringend eine Operation an seinem Bein. Dass es aufgrund der schwerwiegenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht zu einer nennenswerten psychischen Erkrankung gekommen sein soll, wäre nur schwer vorstellbar und die Diagnose des Arztes nicht nachvollziehbar. Unter Hinweis auf den UBAS Bescheid vom 23.02.2007, GZ: 308.595-C1/15E-XV/53/07 und dem Bericht einer Ärzte Zeitung wird den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgungslage in Polen entgegen getreten. Der in Österreich lebende Bruder treffe die Familie mehrmals pro Woche und unterstütze sie auch finanziell, soweit dies möglich sei. Die Familie des Beschwerdeführers sei durch den Tod des Vaters des Beschwerdeführers und durch die schwere Verletzung des Beschwerdeführers auf die Unterstützung eines männlichen Familienmitgliedes (des Bruders) angewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage seinen familiären Verpflichtungen als Ehemann nachzukommen. Es sei zu beachten, dass die öffentlichen Interessen im Falle einer "Dublin-Ausweisung" geschmälert seien. Mit der Beschwerde wurden neben der Kopie des Mutter-Kind-Passes, der Entlassungsbericht betreffend die Tochter

XXX vom 02.02.2009 und ein ambulanter Befundbericht betreffend die Tochter XXX vom 08.01.2009 vorgelegt.römisch 30 vom 02.02.2009 und ein ambulanter Befundbericht betreffend die Tochter römisch 30 vom 08.01.2009 vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 23.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der Beschwerdeführer befindet sich mit den gemeinsam eingereisten Familienmitgliedern die ebenfalls einen Asylantrag in Österreich stellten (Lebensgefährtin, Kinder, Mutter und Bruder XXX) in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem seit 2006 in Österreich aufhältigen Bruder XXX wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder bis zu dessen Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen sei, da er selbst aufgrund seiner Verletzungen seinen familiären Verpflichtungen nicht nachkommen könne und seine Ehefrau ebenfalls durch die Krankheiten der Kinder und ihren eigenen psychischen und physischen Zustand schwer belastet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht glaubhaft erscheint, dass ohne Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder für den Beschwerdeführer und seine Familie ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf den Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2006 einen Asylantrag in Österreich stellte, demnach der Beschwerdeführer zwei Jahre jedenfalls ohne dessen Unterstützung (es bestand lediglich gelegentlich telefonischer Kontakt) weiterhin im Heimatland lebte. Auch wurden entgegen den pauschalen Beschwerdebehauptungen anlässlich der Untersuchung im Zulassungsverfahren keine psychische Störungen weder des Beschwerdeführers oder seiner Lebensgefährtin festgestellt, welche es den Eltern gemeinsam verunmöglichen würden, für ihre Kinder zu sorgen (zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers siehe auch unten Punkt 2.1.2.3). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Grundversorgung aufgenommen und ist er demnach nicht von den finanziellen Zuwendungen des Bruders abhängig, wenn diese auch eine gewisse Verbesserung der Situation der Familie darstellen. Die finanziellen Unterstützungen könnte der Bruder dem Beschwerdeführer im Übrigen auch im Falle der Unterbringung in die polnische Grundversorgung zukommen lassen. Die geforderte zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers konnte im Hinblick auf die dargelegten Umstände unterbleiben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO auch bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs (S. 7f) erhebliches Gewicht zumisst.Der Beschwerdeführer befindet sich mit den gemeinsam eingereisten Familienmitgliedern die ebenfalls einen Asylantrag in Österreich stellten (Lebensgefährtin, Kinder, Mutter und Bruder römisch 30 ) in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem seit 2006 in Österreich aufhältigen Bruder römisch 30 wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder bis zu dessen Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen sei, da er selbst aufgrund seiner Verletzungen seinen familiären Verpflichtungen nicht nachkommen könne und seine Ehefrau ebenfalls durch die Krankheiten der Kinder und ihren eigenen psychischen und physischen Zustand schwer belastet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht glaubhaft erscheint, dass ohne Unterstützung durch den in Österreich lebenden Bruder für den Beschwerdeführer und seine Familie ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf den Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2006 einen Asylantrag in Österreich stellte, demnach der Beschwerdeführer zwei Jahre jedenfalls ohne dessen Unterstützung (es bestand lediglich gelegentlich telefonischer Kontakt) weiterhin im Heimatland lebte. Auch wurden entgegen den pauschalen Beschwerdebehauptungen anlässlich der Untersuchung im Zulassungsverfahren keine psychische Störungen weder des Beschwerdeführers oder seiner Lebensgefährtin festgestellt, welche es den Eltern gemeinsam verunmöglichen würden, für ihre Kinder zu sorgen (zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers siehe auch unten Punkt 2.1.2.3). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Grundversorgung aufgenommen und ist er demnach nicht von den finanziellen Zuwendungen des Bruders abhängig, wenn diese auch eine gewisse Verbesserung der Situation der Familie darstellen. Die finanziellen Unterstützungen könnte der Bruder dem Beschwerdeführer im Übrigen auch im Falle der Unterbringung in die polnische Grundversorgung zukommen lassen. Die geforderte zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers konnte im Hinblick auf die dargelegten Umstände unterbleiben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs (S. 7f) erhebliches Gewicht zumisst.

2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.

Diesbezüglich hat der Asylgerichtshof im Interesse des Beschwerdeführers Einsicht in eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.03.2008 zu dieser Thematik genommen: Aus einer darin erwähnten Auskunft der Österreichischen Botschaft vom 28.02.2008 ergibt sich, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betrafen. Durch das Bemühen des polnischen Staates die Richtlinie 2004/83/EG umzusetzen, welches zur Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" führte, gibt es jedenfalls keinen Grund zur Annahme, dass tschetschenische Schutzsuchende in Polen potentiell gefährdet wären, bzw. das Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte (es war somit auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen).

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXX vom 16.01.2009 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege (und eine solcherart nicht vorhandene Störung auch keinen lebensbedrohlichen Zustand im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne).Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die psychiatrische gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 30 vom 16.01.2009 hinzuweisen, wonach beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung nicht vorliege (und eine solcherart nicht vorhandene Störung auch keinen lebensbedrohlichen Zustand im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne).

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergaben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die pauschale Beschwerdebehauptung, wonach nur schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer an keinen nennenswerten psychischen Erkrankungen leide, ist nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. So wurde etwa nicht konkret dargestellt, dass die Befundaufnahme von Dr. XXX mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführers.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang selbst ein Vorliegen einer psychischen Krankheit nicht per se relevant wäre, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergaben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die pauschale Beschwerdebehauptung, wonach nur schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer an keinen nennenswerten psychischen Erkrankungen leide, ist nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen. So wurde etwa nicht konkret dargestellt, dass die Befundaufnahme von Dr. römisch 30 mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass hinsichtlich der Arm- und Beinverletzung des Beschwerdeführers offensichtlich kein akuter Notfall vorliegt, der einer Überstellung des Beschwerdeführers entgegensteht unter entsprechender Bedachtnahme darauf (Seite 19 des Bescheides des BAA). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Kinder des Beschwerdeführers wird auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes betreffend die EhefrauXXX vom heutigen Tag verwiesen.

Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Im Bescheid des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Im Bescheid des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).

Auch der in der Beschwerde zitierte Artikel der "Ärzte Zeitung" betreffend der geplanten Gesundheitsreform in Polen kann diese Einschätzung nicht erschüttern, da er zum einen bloße Spekulationen über zukünftige Privatisierungen des polnischen Gesundheitswesen enthält, zum anderen hinsichtlich des angeblichen Status Quo des polnischen Gesundheitswesen ("lange Wartschlangen vor staatlichen Ärztezimmern") keine Art. 3 EMRK-Relevanz aufzeigt Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass ihm in Polen medizinische Behandlung verweigert worden sei.Auch der in der Beschwerde zitierte Artikel der "Ärzte Zeitung" betreffend der geplanten Gesundheitsreform in Polen kann diese Einschätzung nicht erschüttern, da er zum einen bloße Spekulationen über zukünftige Privatisierungen des polnischen Gesundheitswesen enthält, zum anderen hinsichtlich des angeblichen Status Quo des polnischen Gesundheitswesen ("lange Wartschlangen vor staatlichen Ärztezimmern") keine Artikel 3, EMRK-Relevanz aufzeigt Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass ihm in Polen medizinische Behandlung verweigert worden sei.

Medizinisch gesehen liegen im Entscheidungszeitpunkt somit bei derzeitigem Erkenntnisstand keine Bedenken hinsichtlich der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen vor.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in Polen

Das entsprechende vage Vorbringen des Beschwerdeführers kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Art 3 EMRK gewertet werden.Das entsprechende vage Vorbringen des Beschwerdeführers kann in Ermangelung irgendwelcher Informationen, wonach die polnischen Sicherheitsorgane entgegen ihren asylrechtlichen Verpflichtungen systematisch mit russischen Organen kooperierten (entsprechende Belege wurden auch nicht erbracht), - bereits unbeschadet der Frage der Glaubwürdigkeit - nicht als relevant im Hinblick auf eine allfällige erheblich wahrscheinliche Verletzung des Artikel 3, EMRK gewertet werden.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II der Entscheidung des Bundesasylamtes:2.2. Spruchpunkt römisch zwei der Entscheidung des Bundesasylamtes:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter PunktDie Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter Punkt

2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).

2.3 Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:2.3 Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."

Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger ist und XXX die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitliche Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für sämtliche gemeinsam eingereiste Familienmitglieder für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der XXX aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.Da die Ehefrau des Beschwerdeführers im sechsten Monat schwanger ist und römisch 30 die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitliche Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für sämtliche gemeinsam eingereiste Familienmitglieder für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der römisch 30 aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.

3. Das Bundesasylamt wird die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist der Dublin II VO von neuem zu laufen beginnt (vgl. EUGH vom 29.01.2009, C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsverket zustimmte, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird).3. Das Bundesasylamt wird die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist der Dublin römisch zwei VO von neuem zu laufen beginnt vergleiche EUGH vom 29.01.2009, C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsverket zustimmte, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtsentscheidung vollstreckbar wird).

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Schwangerschaft, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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