TE AsylGH Erkenntnis 2009/2/27 S1 404536-1/2009

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 404.536-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 13.032-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2009, Zl. 08 13.032-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.07.2009 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2008 - gemeinsam mit ihren drei Söhnen XXXX, XXXX und XXXX und dessen Lebensgefährtin und deren mj. Kinder - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 22.12.2008 - gemeinsam mit ihren drei Söhnen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und dessen Lebensgefährtin und deren mj. Kinder - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 19.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 08.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. Sie habe nicht in Polen bleiben wollen, da sie gehört habe, dass es dort gefährlich sei. Sie persönlich sei nicht bedroht worden. In Österreich lebe bereits ihr weiterer Sohn XXXX. Ihr Ehemann sei 1996 durch eine Schussverletzung getötet worden. Sie habe mit ihrem Sohn XXXX vor dessen Ausreise zusammengewohnt. Auf Vorhalt des Umstandes, dass ihr Sohn in seinem Verfahren eine andere Adresse für sich selbst angegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn die letzte Zeit in Dagestan gelebt hätte. Nach dessen Ausreise hätte sie telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Sie stehe zu ihrem Sohn XXXX in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 63 bis 67 im Akt des BAA) liege bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer dissoziativen Sensibilitätsstörung und milden Anpassungsstörung vor. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe kein Hinweis. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien derzeit nicht zwingend erforderlich. Bei Zunahme der Beschwerden werde Antidepressiva mit begleitender Psychotherapie empfohlen. Im Falle einer Überstellung sei eine vorübergehende Verschlechterung erfahrungsgemäß möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über gute Ressourcen und Stärken. Zu rechnen sei mit dissoziativen Verarbeitungstendenzen, auch mit einem psychogenen Anfall mit Krämpfen und Taubheitsgefühl, ev. auch mit Bewusstseinseintrübung. Auf Vorhalt, wonach das Untersuchungsergebnis einer Überstellung mangels unzumutbarer Verschlechterungen nicht entgegenstehe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Sie könne in letzter Zeit nicht mehr schlafen. Ihr Sohn XXXX sei im Krankenhaus wegen Bronchitis gewesenDie nunmehrige Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 19.12.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 08.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. Sie habe nicht in Polen bleiben wollen, da sie gehört habe, dass es dort gefährlich sei. Sie persönlich sei nicht bedroht worden. In Österreich lebe bereits ihr weiterer Sohn römisch 40 . Ihr Ehemann sei 1996 durch eine Schussverletzung getötet worden. Sie habe mit ihrem Sohn römisch 40 vor dessen Ausreise zusammengewohnt. Auf Vorhalt des Umstandes, dass ihr Sohn in seinem Verfahren eine andere Adresse für sich selbst angegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn die letzte Zeit in Dagestan gelebt hätte. Nach dessen Ausreise hätte sie telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Sie stehe zu ihrem Sohn römisch 40 in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren zufolge (As. 63 bis 67 im Akt des BAA) liege bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung im Sinne einer dissoziativen Sensibilitätsstörung und milden Anpassungsstörung vor. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe kein Hinweis. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien derzeit nicht zwingend erforderlich. Bei Zunahme der Beschwerden werde Antidepressiva mit begleitender Psychotherapie empfohlen. Im Falle einer Überstellung sei eine vorübergehende Verschlechterung erfahrungsgemäß möglich. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über gute Ressourcen und Stärken. Zu rechnen sei mit dissoziativen Verarbeitungstendenzen, auch mit einem psychogenen Anfall mit Krämpfen und Taubheitsgefühl, ev. auch mit Bewusstseinseintrübung. Auf Vorhalt, wonach das Untersuchungsergebnis einer Überstellung mangels unzumutbarer Verschlechterungen nicht entgegenstehe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe. Sie könne in letzter Zeit nicht mehr schlafen. Ihr Sohn römisch 40 sei im Krankenhaus wegen Bronchitis gewesen

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 13.032-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.01.2009, Zl. 08 13.032-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Sie sei persönlich in Polen keinerlei Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand (mangels unzumutbarer Verschlechterungen) wurde insbesondere auf die veranlasste Untersuchung verwiesen. Darüber hinaus sei die erforderliche medizinische Versorgung in Polen gewährleistet. Mangels einer glaubwürdigen besonderen Beziehungsintensität bzw. eines Pflege- und Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich lebenden Sohn XXXX wurde das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens im Sinne der EMRK verneint. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Sie sei persönlich in Polen keinerlei Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen. Zu dem einer Überstellung nicht entgegenstehenden Gesundheitszustand (mangels unzumutbarer Verschlechterungen) wurde insbesondere auf die veranlasste Untersuchung verwiesen. Darüber hinaus sei die erforderliche medizinische Versorgung in Polen gewährleistet. Mangels einer glaubwürdigen besonderen Beziehungsintensität bzw. eines Pflege- und Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich lebenden Sohn römisch 40 wurde das Vorliegen eines schützenwerten Familienlebens im Sinne der EMRK verneint. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.02.2009 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den in Kopie angeschlossenen Mutter-Kind-Pass ausgeführt wird, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hochschwanger sei und am XXXX ihr Kind erwarte. Es sei die Abschiebefähigkeit der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft worden. Zur Frage der familiären Bindung sei verabsäumt worden den Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX einzuvernehmen. Es liege bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Familie ein Familienoberhaupt fehle, das in der Lage sei für die Familie zu sorgen (alle Familienmitglieder würden unter schwerwiegenden psychischen und physischen Problemen leiden). Die Kinder der Familie würden an einer sehr fragilen Gesundheit leiden und sich häufig in ärztlicher - stationärer und ambulanter - Behandlung befinden. Beim Sohn der Beschwerdeführerin XXXX seien obstruktive Bronchitis und Pneumonie diagnostiziert worden. Es sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht angeführt, warum die zu erwartenden schwerwiegenden psychischen wie physischen Reaktionen als zumutbar eingestuft werden könnten. Unter Hinweis auf den UBAS Bescheid vom 23.02.2007, GZ: 308.595-C1/15E-XV/53/07 und dem Bericht einer Ärzte Zeitung wird den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgungslage in Polen entgegen zu treten versucht. Der in Österreich lebende Sohn XXXX treffe die Familie mehrmals pro Woche und unterstütze sie auch finanziell, soweit dies möglich sei. Die Familie der Beschwerdeführerin wäre durch den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin und durch die schwere Verletzung des Sohnes2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 17.02.2009 Beschwerde erhoben, wobei unter Verweis auf den in Kopie angeschlossenen Mutter-Kind-Pass ausgeführt wird, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin hochschwanger sei und am römisch 40 ihr Kind erwarte. Es sei die Abschiebefähigkeit der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geprüft worden. Zur Frage der familiären Bindung sei verabsäumt worden den Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 einzuvernehmen. Es liege bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis vor, da der Familie ein Familienoberhaupt fehle, das in der Lage sei für die Familie zu sorgen (alle Familienmitglieder würden unter schwerwiegenden psychischen und physischen Problemen leiden). Die Kinder der Familie würden an einer sehr fragilen Gesundheit leiden und sich häufig in ärztlicher - stationärer und ambulanter - Behandlung befinden. Beim Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 seien obstruktive Bronchitis und Pneumonie diagnostiziert worden. Es sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht angeführt, warum die zu erwartenden schwerwiegenden psychischen wie physischen Reaktionen als zumutbar eingestuft werden könnten. Unter Hinweis auf den UBAS Bescheid vom 23.02.2007, GZ: 308.595-C1/15E-XV/53/07 und dem Bericht einer Ärzte Zeitung wird den Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgungslage in Polen entgegen zu treten versucht. Der in Österreich lebende Sohn römisch 40 treffe die Familie mehrmals pro Woche und unterstütze sie auch finanziell, soweit dies möglich sei. Die Familie der Beschwerdeführerin wäre durch den Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin und durch die schwere Verletzung des Sohnes

XXXX auf die Unterstützung eines männlichen Familienmitgliedes (des in Österreich lebenden Sohnes XXXX) angewiesen. Es sei zu beachten, dass die öffentlichen Interessen im Falle einer "Dublin-Ausweisung" geschmälert seien. Mit der Beschwerde wurden neben der Kopie des Mutter-Kind-Passes der Schwiegertochter, der Entlassungsbericht betreffend den Sohn XXXX vom 12.01.2009, der Entlassungsbericht betreffend die Enkeltochter XXXX vom 02.02.2009 und ein ambulanter Befundbericht betreffend die Enkeltochter XXXX vom 08.01.2009 vorgelegt.römisch 40 auf die Unterstützung eines männlichen Familienmitgliedes (des in Österreich lebenden Sohnes römisch 40 ) angewiesen. Es sei zu beachten, dass die öffentlichen Interessen im Falle einer "Dublin-Ausweisung" geschmälert seien. Mit der Beschwerde wurden neben der Kopie des Mutter-Kind-Passes der Schwiegertochter, der Entlassungsbericht betreffend den Sohn römisch 40 vom 12.01.2009, der Entlassungsbericht betreffend die Enkeltochter römisch 40 vom 02.02.2009 und ein ambulanter Befundbericht betreffend die Enkeltochter römisch 40 vom 08.01.2009 vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 23.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Die Beschwerdeführerin befindet sich mit den gemeinsam eingereisten Familienmitgliedern die ebenfalls einen Asylantrag in Österreich stellten, in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergeben sich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn XXXX bis vor dessen Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. So verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn vorliege. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei, da ihr Ehemann verstorben sei und sie mit der Betreuung ihres Sohnes XXXX aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu Gänze ausgelastet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht glaubhaft erscheint, dass ohne Unterstützung durch den Sohn XXXX für die Beschwerdeführerin und ihren mj. Sohn ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf den Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX bereits im Jahre 2006 einen Asylantrag in Österreich stellte, demnach die Beschwerdeführerin zwei Jahre jedenfalls ohne dessen Unterstützung weiterhin im Heimatland lebte. Auch wurde nicht dargelegt, warum die Beschwerdeführerin gerade auf die Hilfe ihres Sohnes XXXX angewiesen sei (so etwa im Hinblick auf das aufrechte Zusammenleben mit ihrem volljährigen und gesunden Sohn XXXX). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Grundversorgung aufgenommen und ist sie demnach nicht von den finanziellen Zuwendungen des Sohnes XXXX abhängig, wenn diese auch eine gewisse Verbesserung der Situation der Familie darstellen. Die finanziellen Unterstützungen könnte der Sohn der Beschwerdeführerin im Übrigen auch im Falle der Unterbringung in die polnische Grundversorgung zukommen lassen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Die geforderte zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin konnte im Hinblick auf die dargelegten Umstände unterbleiben. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO auch bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Z. 2006/20/0624, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisgrund der Unzuständigkeit Österreichs (S 7f) erhebliches Gewicht zumisst.Die Beschwerdeführerin befindet sich mit den gemeinsam eingereisten Familienmitgliedern die ebenfalls einen Asylantrag in Österreich stellten, in der Grundversorgung, Betreuungsstelle EAST-Ost. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt zu Recht nicht festgestellt. Zum einem ergeben sich bereits aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn römisch 40 bis vor dessen Ausreise aus Tschetschenien in einem gemeinsamem Haushalt gelebt hätte und zum anderen besteht auch zur Zeit kein gemeinsamer Haushalt in Österreich oder ein dem gleichzuhaltendes Naheverhältnis oder eine finanzielle Abhängigkeit. So verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn vorliege. Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen sei, da ihr Ehemann verstorben sei und sie mit der Betreuung ihres Sohnes römisch 40 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu Gänze ausgelastet sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nicht glaubhaft erscheint, dass ohne Unterstützung durch den Sohn römisch 40 für die Beschwerdeführerin und ihren mj. Sohn ein existenzbedrohender Zustand einträte - dies bereits schon im Hinblick auf den Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 bereits im Jahre 2006 einen Asylantrag in Österreich stellte, demnach die Beschwerdeführerin zwei Jahre jedenfalls ohne dessen Unterstützung weiterhin im Heimatland lebte. Auch wurde nicht dargelegt, warum die Beschwerdeführerin gerade auf die Hilfe ihres Sohnes römisch 40 angewiesen sei (so etwa im Hinblick auf das aufrechte Zusammenleben mit ihrem volljährigen und gesunden Sohn römisch 40 ). Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Grundversorgung aufgenommen und ist sie demnach nicht von den finanziellen Zuwendungen des Sohnes römisch 40 abhängig, wenn diese auch eine gewisse Verbesserung der Situation der Familie darstellen. Die finanziellen Unterstützungen könnte der Sohn der Beschwerdeführerin im Übrigen auch im Falle der Unterbringung in die polnische Grundversorgung zukommen lassen. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass eine Zusammenführung für die Beteiligten vorteilhaft und aus humanitären Gesichtspunkten nicht zu beanstanden wäre, ein rechtlicher Zwang, den der Asylgerichtshof rechtlich sanktionieren müsste, liegt aber, im Sinne der oben durchgeführten Erwägungen, nicht vor. Die geforderte zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführerin konnte im Hinblick auf die dargelegten Umstände unterbleiben. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Dass den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK erhebliches Gewicht zukommt, zeigt sich etwa aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Ziffer 2006 /, 20 /, 0624,, in dem dieser dem gesetzlichen Zurückweisgrund der Unzuständigkeit Österreichs (S 7f) erhebliches Gewicht zumisst.

2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können.Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen AntragstellerInnen aus Tschetschenien aus Polen praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen (S. 10 des Bescheides des BAA). Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnte von der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 16.01.2009 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde die Überstellungsfähigkeit somit im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte der Beschwerdeführerin. Diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Art. 3 EMRK-Relevanz des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.Im vorliegenden Fall konnte von der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 16.01.2009 hinzuweisen, wonach bei der Beschwerdeführerin zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese jedoch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen verursachen könne. Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde die Überstellungsfähigkeit somit im Verfahren vor dem Bundesasylamt medizinisch in schlüssiger Form bejaht. Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant ist, welche psychische Krankheit bei der Beschwerdeführerin vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende, Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben, war im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage eine Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. sonstige Beweisaufnahmen nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin legte im weiteren Verfahren auch keine Bestätigungen über die Inanspruchnahme psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlungen vor. Auch ergaben sich keine Hinweise auf stationäre psychiatrische Aufenthalte der Beschwerdeführerin. Diese Umstände sprechen im Sinne der aufgezeigten Judikatur gegen die Artikel 3, EMRK-Relevanz des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Im Bescheid des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).Darüber hinaus überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur behauptetermaßen mangelhaften medizinischen Versorgung in Polen nicht. Im Bescheid des Bundesasylamtes ist eine aktuelle Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulassen, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten (wie im oben zitierten Bescheid des UBAS vom 15.11.2007, Zl. 315.499-1/2E-XVI/48/07 referiert) eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes nunmehr davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar).

Auch der in der Beschwerde zitierte Artikel der "Ärzte Zeitung" betreffend der geplanten Gesundheitsreform in Polen kann diese Einschätzung nicht erschüttern, da er zum einen bloße Spekulationen über zukünftige Privatisierungen des polnischen Gesundheitswesen enthält, zum anderen hinsichtlich des angeblichen Status Quo des polnischen Gesundheitswesen ("lange Wartschlangen vor staatlichen Ärztezimmern") keine Art. 3 EMRK-Relevanz aufzeigt Zuletzt sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht behauptete, dass ihr in Polen medizinische Behandlung verweigert worden sei.Auch der in der Beschwerde zitierte Artikel der "Ärzte Zeitung" betreffend der geplanten Gesundheitsreform in Polen kann diese Einschätzung nicht erschüttern, da er zum einen bloße Spekulationen über zukünftige Privatisierungen des polnischen Gesundheitswesen enthält, zum anderen hinsichtlich des angeblichen Status Quo des polnischen Gesundheitswesen ("lange Wartschlangen vor staatlichen Ärztezimmern") keine Artikel 3, EMRK-Relevanz aufzeigt Zuletzt sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht behauptete, dass ihr in Polen medizinische Behandlung verweigert worden sei.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihres minderjährigen Kindes XXXX ist festzuhalten:Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ihres minderjährigen Kindes römisch 40 ist festzuhalten:

Hinsichtlich des Sohnes XXXX sind aus der Aktenlage keine Hinweise auf einen aktuellen lebensbedrohenden gesundheitlichen Zustand ersichtlich. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf. Der Sohn war laut vorgelegten Entlassungsbericht, der Kinder- und Jugendheilkunde, Landesklinikum XXXX von 07.01.2009 bis 12.01.2009 aufgrund von obstruktiver Bronchitis und geringgradiger Pneumonie in stationärer Behandlung. Er konnte nach diesen fünf Tagen entlassen werden und wurde festgehalten, dass keine weitere medikamentöse Therapie erforderlich sei. Da die Beschwerde, mit welcher der Entlassungsbericht vorgelegt wurde, am 17.02.2009 eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass allfällige neuerliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Sohnes XXXX in der Beschwerde mitgeteilt worden wären. Insofern der Sohn ärztlicher Kontrolluntersuchungen bedarf, ist (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des § 5 Abs 3 AsylG) davon auszugehen, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.Hinsichtlich des Sohnes römisch 40 sind aus der Aktenlage keine Hinweise auf einen aktuellen lebensbedrohenden gesundheitlichen Zustand ersichtlich. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf einen akuten intensivmedizinischen Behandlungsbedarf. Der Sohn war laut vorgelegten Entlassungsbericht, der Kinder- und Jugendheilkunde, Landesklinikum römisch 40 von 07.01.2009 bis 12.01.2009 aufgrund von obstruktiver Bronchitis und geringgradiger Pneumonie in stationärer Behandlung. Er konnte nach diesen fünf Tagen entlassen werden und wurde festgehalten, dass keine weitere medikamentöse Therapie erforderlich sei. Da die Beschwerde, mit welcher der Entlassungsbericht vorgelegt wurde, am 17.02.2009 eingebracht wurde, ist davon auszugehen, dass allfällige neuerliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes des Sohnes römisch 40 in der Beschwerde mitgeteilt worden wären. Insofern der Sohn ärztlicher Kontrolluntersuchungen bedarf, ist (in gemeinschaftsrechtskonformer Sichtweise und im Lichte des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) davon auszugehen, dass der entsprechende Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Familie) nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Familie) nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamt war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamt war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II der Entscheidung des Bundesasylamtes:2.2. Spruchpunkt römisch zwei der Entscheidung des Bundesasylamtes:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter PunktDie Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter Punkt

2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Demnach wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Für den Asylgerichtshof liegen jedoch Gründe vor, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin erforderlich erscheinen lassen (siehe Punkt 2.3).

2.3 Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses:2.3 Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses:

§ 10 Abs 3 AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."

Da die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger ist und Mitte Mai die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für sämtliche gemeinsam eingereisten Familienmitglieder (siehe dazu die Ausführungen des Asylgerichtshofes unter Punkt 2.3. des XXXX betreffenden Erkenntnisses vom heutigen Tag) für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der XXXX - aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.Da die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin im sechsten Monat schwanger ist und Mitte Mai die Geburt ihres Kindes erwartet, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen. Es war die Ausweisung für sämtliche gemeinsam eingereisten Familienmitglieder (siehe dazu die Ausführungen des Asylgerichtshofes unter Punkt 2.3. des römisch 40 betreffenden Erkenntnisses vom heutigen Tag) für einen Zeitraum von ungefähr zwei Monaten nach der Geburt des Kindes - Geburtstermin ist der römisch 40 - aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein.

3. Das Bundesasylamt wird die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist der Dublin II VO von neuem zu laufen beginnt (vgl. EUGH vom 29.01.2009, C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsverket zustimmte, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtesentscheidung vollstreckbar wird).3. Das Bundesasylamt wird die zuständige polnische Behörde vom Vorliegen des Durchführungsaufschubes im Sinne eines Rechtsbehelfes mit aufschiebender Wirkung zu verständigen haben. Nach Ablauf des Durchführungsaufschubes ist die "aufgeschobene Entscheidung" des Asylgerichtshofes vollstreckbar, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist der Dublin römisch zwei VO von neuem zu laufen beginnt vergleiche EUGH vom 29.01.2009, C-19/08, in welchem der Gerichtshof der Ansicht des schwedischen Migrationsverket zustimmte, wonach die 6-monatige Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt, wenn eine ausgesetzte abweisende Gerichtesentscheidung vollstreckbar wird).

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, Familienverband, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Schwangerschaft, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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