Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S1 264.763-2/2008/10E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zl. 08 07.688, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer hatte erstmalig am 23.12.2004 in Polen einen Asylantrag gestellt. Gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern reiste er in der Folge illegal nach Österreich und stellte dort am 22.08.2005 einen ersten Asylantrag (05 13.143-EAST-Ost). Nach Durchführung zweier Einvernahmen wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß §§ 5, 10 AsylG 1997 idgF zurückgewiesen. Im in der Folge beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesenen Berufungsverfahren wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eingeholt. Nachdem die Beschwerdeführer mehrfach einem Untersuchungsauftrag nicht nachgekommen waren, erstattete der bestellte Gutachter in der Folge am 23.02.2006 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten bezüglich des Beschwerdeführers. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide, die im Wesentlichen durch die veränderte Lebenssituation und die Migration bedingt sei. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Einer ebenso eingeholten Auskunft von UNHCR Wien vom 06.09.2005 zu Folge, bestehen in den Aufnahmezentren in Polen Möglichkeiten für die Behandlung aller Krankheiten von Asylsuchenden, auch weniger schwerwiegenden. In der Stellungnahme hiezu verwies der Beschwerdeführer auf die Bronchitiskrankheit seines Sohnes und auf die schwerwiegenden psychischen Probleme der gesamten Familie. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in der Folge durch das zuständige Mitglied Dr. Fessl mit Bescheid vom 13.04.2006 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 5a AsylG 1997 abgewiesen. Hierbei wurde darauf verwiesen, dass dem Berufungswerber zu entgegnen sei, dass medizinisch belegbare Tatsachen im Sinne des § 24 b Abs. 1 AsylG 1997, nicht festgestellt werden hätte können. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch nicht bei den Höchstgerichten bekämpft.Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer hatte erstmalig am 23.12.2004 in Polen einen Asylantrag gestellt. Gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern reiste er in der Folge illegal nach Österreich und stellte dort am 22.08.2005 einen ersten Asylantrag (05 13.143-EAST-Ost). Nach Durchführung zweier Einvernahmen wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2005 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 1997 idgF zurückgewiesen. Im in der Folge beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig gewesenen Berufungsverfahren wurde ein medizinisches Gutachten zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eingeholt. Nachdem die Beschwerdeführer mehrfach einem Untersuchungsauftrag nicht nachgekommen waren, erstattete der bestellte Gutachter in der Folge am 23.02.2006 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten bezüglich des Beschwerdeführers. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht an einer Befindlichkeitsstörung im Sinne einer leichtgradigen Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion leide, die im Wesentlichen durch die veränderte Lebenssituation und die Migration bedingt sei. Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Einer ebenso eingeholten Auskunft von UNHCR Wien vom 06.09.2005 zu Folge, bestehen in den Aufnahmezentren in Polen Möglichkeiten für die Behandlung aller Krankheiten von Asylsuchenden, auch weniger schwerwiegenden. In der Stellungnahme hiezu verwies der Beschwerdeführer auf die Bronchitiskrankheit seines Sohnes und auf die schwerwiegenden psychischen Probleme der gesamten Familie. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat in der Folge durch das zuständige Mitglied Dr. Fessl mit Bescheid vom 13.04.2006 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 5 a, AsylG 1997 abgewiesen. Hierbei wurde darauf verwiesen, dass dem Berufungswerber zu entgegnen sei, dass medizinisch belegbare Tatsachen im Sinne des Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG 1997, nicht festgestellt werden hätte können. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde auch nicht bei den Höchstgerichten bekämpft.
Im Unterschied dazu wurden die ebenso negativen Bescheide bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Kinder beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Hierbei wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sehr wohl Umstände, die auf eine Traumatisierung im Sinne des § 24 b AsylG 1997 idgF deuten können, vorgelegen wären. Der Unabhängige Bundesasylsenat legte die entsprechenden Verwaltungsakten vor und verwies in seiner Gegenschrift darauf, dass der Sachverständige eindeutig ausgeführt habe, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht fassbar sei und wäre dies nachvollziehbar mit dem Fehlen diesbezüglicher Symptome begründet worden. Hinweise auf eine Traumatisierung legen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugemessen, bis zum Entscheidungszeitpunkt darüber aber noch nicht entschieden.Im Unterschied dazu wurden die ebenso negativen Bescheide bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Kinder beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Hierbei wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sehr wohl Umstände, die auf eine Traumatisierung im Sinne des Paragraph 24, b AsylG 1997 idgF deuten können, vorgelegen wären. Der Unabhängige Bundesasylsenat legte die entsprechenden Verwaltungsakten vor und verwies in seiner Gegenschrift darauf, dass der Sachverständige eindeutig ausgeführt habe, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht fassbar sei und wäre dies nachvollziehbar mit dem Fehlen diesbezüglicher Symptome begründet worden. Hinweise auf eine Traumatisierung legen nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugemessen, bis zum Entscheidungszeitpunkt darüber aber noch nicht entschieden.
Im Jahre 2006 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Sinne der Dublin II VO wieder nach Polen als zuständigen Mitgliedsstaat überstellt. Nichtsdestotrotz reiste er jedoch am 25.08.2008 mit dem Zug wiederum von Polen über die Slowakei nach Österreich ein. Dies erfolgte offenbar in der Absicht (vgl. As. 3 BAA) weiter in die Schweiz zu reisen. Nachdem die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer und seine Familie an der österreichischen Grenze zurückwiesen, stellten diese sodann den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag in Österreich. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylantrag sei in Polen abgelehnt worden und er könne dort nichts bekommen (As. 9-17 BAA). Aus EURODAC-Informationen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2006, am 12.07.2007 und am 22.07.2008 jeweils in Warschau neuerliche Asylanträge gestellt hat (vgl. As. 62-71 BAA). Das Bundesasylamt stellte in der Folge am 28.08.2008 Ansuchen nach Art. 16. Abs. 1 lit.e der Dublin II VO betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie an die Republik Polen. Dem Beschwerdeführer wurde die Mitteilung nach § 28 Abs. 2 AsylG diesbezüglich rechtzeitig ausgefolgt (vgl. As. 103-105 BAA). Die Republik Polen übermittelte am 03.09.2008 an das Bundesasylamt die Zustimmung betreffs der Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin II VO. Wie aus einem Verständigungszettel des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 04.09.2008 hervorgeht, wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine schwere körperliche Erkrankung festgestellt. Bei einer psychiatrischen Untersuchung sei aber eine psychiatrische Auffälligkeit festgestellt worden. Am 08.09.2008 wurde der Beschwerdeführer sodann in seiner Muttersprache durch das Bundesasylamt von 13.55 bis 15.25 einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er leide nicht an Krankheiten, er nähme aber Beruhigungsmittel für seine Nerven. Sein Sohn XXXX sei psychisch krank. Sein Sohn XXXX habe Bronchitis. In Polen habe er deswegen Medikamente genommen und fühle sich schon besser. Seine Ehefrau und seine anderen Kinder hätten derzeit keine Beschwerden. XXXX sei in Polen nur einmal geimpft worden, es bekomme niemand in Polen eine Behandlung. Er selbst habe in Polen nach seinem neuerlichen Asylantrag 2006 einen Bescheid erhalten, wonach er die Aufenthaltsberechtigung bekomme. Gegen den Asylbescheid habe er wieder berufen. Diese Berufung sei abgelehnt worden. Ein Sozialarbeiter habe ihm dann geraten, in Polen zum dritten Mal einen Asylantrag zu stellen. Er stelle den gegenständlichen Antrag nun deshalb, da er in Polen nicht leben könne. Er hätte keine Arbeitsgenehmigung und Sozialversicherung, sei auch aus der Grundversorgung entlassen worden. Die Familienangehörigen hätten keine eigenen Gründe. Sie seien hier, weil auch er hier sei. In Polen hätte er deshalb keine Arbeitsgenehmigung und keine Sozialversicherung, da er keine Aufenthaltsgenehmigung hatte. Wenn er neuerlich einen Asylantrag stellen würde, hätte er aber wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Erst nach einem Jahr hätte er jedoch die Arbeitsgenehmigung bekommen. Wenn er Geld hätte, hätte er auch dort weiterleben können. Nach der Entlassung aus der Grundversorgung hätte die Sozialarbeiterin ihm geraten gleich einen dritten Asylantrag zu stellen. In Polen hätte er am Bahnhof leben müssen. Auf Mitteilung des Bundesasylamtes, dass nach einem Krankenblatt des PAZ XXXX der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung und an einer depressiven Episode, sowie an Schlaflosigkeit leide, erwiderte er, ja, das sei richtig. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Polen vorgehalten. Er erwiderte, dass alles, was dort geschrieben stehe, nicht stimme. Zu seinen Asylanträgen in Polen präzisierte der Beschwerdeführer, er hätte den zweiten Antrag gestellt, als er von Österreich nach Polen abgeschoben worden wäre. Das dritte Mal habe er dann einen Bescheid bekommen, in welchem gestanden wäre, dass er die Aufenthaltsberechtigung erhalte. Den vierten Antrag hätte er gestellt, als er die Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht habe. Dann habe er freiwillig den vierten Asylantrag zurückgezogen. Den letzten Antrag hätte er freiwillig vor ca. einem Monat "gestoppt". 2006, nach seiner Überstellung von Österreich nach Polen, wäre er in die Grundversorgung wieder aufgenommen worden. Die Europäische Union habe er seit 2004 nicht mehr verlassen. Er habe wie gesagt in Polen eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, dagegen aber berufen und sei dann diese Berechtigung zurückgezogen worden. Nach der letzten negativen Bescheidzustellung in Polen wäre zu einem Freund in seine Wohnung gegangen. Dieser wäre wegen ihm aus der Sozialwohnung geworfen worden, ab diesem Zeitpunkt hätte er dann am Bahnhof gelebt. Seine Familie sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Trotz der neuen Antragsstellung hätte er keine Unterkunft bekommen und dann habe er den Asylantrag zurückgezogen. Falls er einen Beweis bekäme, dass er im Fall der Rückkehr nach Polen wieder in die Grundversorgung aufgenommen würde, würde er auch freiwillig nach Polen zurückkehren.Im Jahre 2006 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Sinne der Dublin römisch zwei VO wieder nach Polen als zuständigen Mitgliedsstaat überstellt. Nichtsdestotrotz reiste er jedoch am 25.08.2008 mit dem Zug wiederum von Polen über die Slowakei nach Österreich ein. Dies erfolgte offenbar in der Absicht vergleiche As. 3 BAA) weiter in die Schweiz zu reisen. Nachdem die Schweizer Behörden den Beschwerdeführer und seine Familie an der österreichischen Grenze zurückwiesen, stellten diese sodann den verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag in Österreich. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylantrag sei in Polen abgelehnt worden und er könne dort nichts bekommen (As. 9-17 BAA). Aus EURODAC-Informationen geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23.05.2006, am 12.07.2007 und am 22.07.2008 jeweils in Warschau neuerliche Asylanträge gestellt hat vergleiche As. 62-71 BAA). Das Bundesasylamt stellte in der Folge am 28.08.2008 Ansuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin römisch zwei VO betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie an die Republik Polen. Dem Beschwerdeführer wurde die Mitteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG diesbezüglich rechtzeitig ausgefolgt vergleiche As. 103-105 BAA). Die Republik Polen übermittelte am 03.09.2008 an das Bundesasylamt die Zustimmung betreffs der Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO. Wie aus einem Verständigungszettel des Polizeianhaltezentrums römisch 40 vom 04.09.2008 hervorgeht, wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine schwere körperliche Erkrankung festgestellt. Bei einer psychiatrischen Untersuchung sei aber eine psychiatrische Auffälligkeit festgestellt worden. Am 08.09.2008 wurde der Beschwerdeführer sodann in seiner Muttersprache durch das Bundesasylamt von 13.55 bis 15.25 einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er leide nicht an Krankheiten, er nähme aber Beruhigungsmittel für seine Nerven. Sein Sohn römisch 40 sei psychisch krank. Sein Sohn römisch 40 habe Bronchitis. In Polen habe er deswegen Medikamente genommen und fühle sich schon besser. Seine Ehefrau und seine anderen Kinder hätten derzeit keine Beschwerden. römisch 40 sei in Polen nur einmal geimpft worden, es bekomme niemand in Polen eine Behandlung. Er selbst habe in Polen nach seinem neuerlichen Asylantrag 2006 einen Bescheid erhalten, wonach er die Aufenthaltsberechtigung bekomme. Gegen den Asylbescheid habe er wieder berufen. Diese Berufung sei abgelehnt worden. Ein Sozialarbeiter habe ihm dann geraten, in Polen zum dritten Mal einen Asylantrag zu stellen. Er stelle den gegenständlichen Antrag nun deshalb, da er in Polen nicht leben könne. Er hätte keine Arbeitsgenehmigung und Sozialversicherung, sei auch aus der Grundversorgung entlassen worden. Die Familienangehörigen hätten keine eigenen Gründe. Sie seien hier, weil auch er hier sei. In Polen hätte er deshalb keine Arbeitsgenehmigung und keine Sozialversicherung, da er keine Aufenthaltsgenehmigung hatte. Wenn er neuerlich einen Asylantrag stellen würde, hätte er aber wieder eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Erst nach einem Jahr hätte er jedoch die Arbeitsgenehmigung bekommen. Wenn er Geld hätte, hätte er auch dort weiterleben können. Nach der Entlassung aus der Grundversorgung hätte die Sozialarbeiterin ihm geraten gleich einen dritten Asylantrag zu stellen. In Polen hätte er am Bahnhof leben müssen. Auf Mitteilung des Bundesasylamtes, dass nach einem Krankenblatt des PAZ römisch 40 der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung und an einer depressiven Episode, sowie an Schlaflosigkeit leide, erwiderte er, ja, das sei richtig. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Polen vorgehalten. Er erwiderte, dass alles, was dort geschrieben stehe, nicht stimme. Zu seinen Asylanträgen in Polen präzisierte der Beschwerdeführer, er hätte den zweiten Antrag gestellt, als er von Österreich nach Polen abgeschoben worden wäre. Das dritte Mal habe er dann einen Bescheid bekommen, in welchem gestanden wäre, dass er die Aufenthaltsberechtigung erhalte. Den vierten Antrag hätte er gestellt, als er die Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht habe. Dann habe er freiwillig den vierten Asylantrag zurückgezogen. Den letzten Antrag hätte er freiwillig vor ca. einem Monat "gestoppt". 2006, nach seiner Überstellung von Österreich nach Polen, wäre er in die Grundversorgung wieder aufgenommen worden. Die Europäische Union habe er seit 2004 nicht mehr verlassen. Er habe wie gesagt in Polen eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, dagegen aber berufen und sei dann diese Berechtigung zurückgezogen worden. Nach der letzten negativen Bescheidzustellung in Polen wäre zu einem Freund in seine Wohnung gegangen. Dieser wäre wegen ihm aus der Sozialwohnung geworfen worden, ab diesem Zeitpunkt hätte er dann am Bahnhof gelebt. Seine Familie sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Trotz der neuen Antragsstellung hätte er keine Unterkunft bekommen und dann habe er den Asylantrag zurückgezogen. Falls er einen Beweis bekäme, dass er im Fall der Rückkehr nach Polen wieder in die Grundversorgung aufgenommen würde, würde er auch freiwillig nach Polen zurückkehren.
Bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers XXXX wurde am 05.09.2008 eine ärztliche Bescheinigung übermittelt, wonach dieser psychologische Beratung brauche, da er eine massive Verhaltensauffälligkeit zeige und zwar gegen seine Geschwister aggressiv würde, es bestehe ein Zustand nach einem Kriegstrauma. Die Gattin des Beschwerdeführers stellte am 15.09.2008 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung des Verfahrens, weil sie sich in einem extrem schlechten Gesundheitszustand befände. Sie hätte in Österreich bereits einen ersten Termin bei einer Psychologin gehabt, welche einen psychologischen Bericht erstellt hätte. Der Gesundheitszustand von XXXX sei ebenfalls sehr schlecht. In Polen gäbe es keine ausreichende psychiatrische Versorgung. Dem beigelegten psychologischen Bericht bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers vom XXXX seitens einer Psychologin der Caritas von Vorarlberg ist zu entnehmen, dass die Gattin des Beschwerdeführers verzweifelt und erschöpft wäre, sie habe mit ihren Kindern in Polen eineinhalb Monate auf der Straße leben müssen. Es bestehe eine Mischung aus Depression und Angst, die auf eine Anpassungsstörung hindeute. Der 5-jährige Sohn XXXX zeige ebenso Anzeichen einer Störung. Eine rasche Entscheidung über ihren Aufenthalt in Österreich werde empfohlen (As. 197 BAA). Am 16.09.2008 wurde die Gattin des Beschwerdeführers sodann niederschriftlich vor der Erstaufnahmestelle West zwischen 17.40 und 19.20 einvernommen (As. 215 bis 229 Verwaltungsakt der Gattin des Beschwerdeführers). Sie leide an Kopfschmerzen. Andere Krankheiten habe sie keine. Alle Kinder hätten Infektionen und bekämen Antibiotika. Sie sei sich sicher, dass sie sehr große psychische Störungen und auch Krebs bekommen würde, wenn sie abgeschoben werde. So etwas überlebe sie nicht. Sie werde sehr nervös und sehr krank. In Polen hätten sie am Bahnhof gelebt, dort seien die Kinder krank geworden. Sie hätten keine Krankenversicherung und negative Bescheide bekommen. Dort seien sie unmenschlich behandelt worden. In Polen hätten sie 3 oder 4 Mal einen Asylantrag gestellt. Wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekommen hätten, wären sie nicht nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, einmal ein Aufenthaltsrecht bekommen zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, einmal hätten sie tatsächlich ein Aufenthaltsrecht bekommen. Dann hätten sie aber keine Sozialhilfe und Unterstützung mehr erhalten. Ihr Ehemann hätte in Polen illegal gearbeitet und ob das letzte Asylverfahren in Polen abgeschlossen sei, wisse sie nicht. Alles, was zu Polen geschrieben stehe, stimme nicht. In Polen gebe es nur zwei Psychologen für Asylwerber in Warschau. Am 18.09.2008 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis der von ihm veranlassten medizinischen Begutachtung der Fachärztin Dr. XXXX ein (As. 253-263 BAA). Daraus geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers an einer mäßigen Anpassungsstörung leide, die vor dem Hintergrund der langjährigen Asylsituation zu sehen wäre. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten erscheinen der zugrunde liegenden Situation adäquat. Reisefähigkeit sei gegeben. Am 24.10.2008 wurde eine psychologische Stellungnahme bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX, im Verfahren seiner Gattin vorgelegt. Dieser sei an der Grenze der Belastbarkeit. Die Verlängerung der Perspektivenlosigkeit und die Verschiebung in die Unsicherheit könnte fatal sein. Eine dringende Stabilisierung der Lebenssituation bestehe ebenso wie ein Therapiebedarf. Die Beschwerdeführerin brachte auch Probleme bei der Einvernahme in russischer Sprache vor, wozu allerdings zu bemerken ist, dass in der Einvernahme selbst in Gegenwart eines Rechtsberaters sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit einer Befragung in der russischen Sprache einverstanden erklärt hatte.Bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers römisch 40 wurde am 05.09.2008 eine ärztliche Bescheinigung übermittelt, wonach dieser psychologische Beratung brauche, da er eine massive Verhaltensauffälligkeit zeige und zwar gegen seine Geschwister aggressiv würde, es bestehe ein Zustand nach einem Kriegstrauma. Die Gattin des Beschwerdeführers stellte am 15.09.2008 einen schriftlichen Antrag auf Zulassung des Verfahrens, weil sie sich in einem extrem schlechten Gesundheitszustand befände. Sie hätte in Österreich bereits einen ersten Termin bei einer Psychologin gehabt, welche einen psychologischen Bericht erstellt hätte. Der Gesundheitszustand von römisch 40 sei ebenfalls sehr schlecht. In Polen gäbe es keine ausreichende psychiatrische Versorgung. Dem beigelegten psychologischen Bericht bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers vom römisch 40 seitens einer Psychologin der Caritas von Vorarlberg ist zu entnehmen, dass die Gattin des Beschwerdeführers verzweifelt und erschöpft wäre, sie habe mit ihren Kindern in Polen eineinhalb Monate auf der Straße leben müssen. Es bestehe eine Mischung aus Depression und Angst, die auf eine Anpassungsstörung hindeute. Der 5-jährige Sohn römisch 40 zeige ebenso Anzeichen einer Störung. Eine rasche Entscheidung über ihren Aufenthalt in Österreich werde empfohlen (As. 197 BAA). Am 16.09.2008 wurde die Gattin des Beschwerdeführers sodann niederschriftlich vor der Erstaufnahmestelle West zwischen 17.40 und 19.20 einvernommen (As. 215 bis 229 Verwaltungsakt der Gattin des Beschwerdeführers). Sie leide an Kopfschmerzen. Andere Krankheiten habe sie keine. Alle Kinder hätten Infektionen und bekämen Antibiotika. Sie sei sich sicher, dass sie sehr große psychische Störungen und auch Krebs bekommen würde, wenn sie abgeschoben werde. So etwas überlebe sie nicht. Sie werde sehr nervös und sehr krank. In Polen hätten sie am Bahnhof gelebt, dort seien die Kinder krank geworden. Sie hätten keine Krankenversicherung und negative Bescheide bekommen. Dort seien sie unmenschlich behandelt worden. In Polen hätten sie 3 oder 4 Mal einen Asylantrag gestellt. Wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekommen hätten, wären sie nicht nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, einmal ein Aufenthaltsrecht bekommen zu haben, erwiderte die Beschwerdeführerin, einmal hätten sie tatsächlich ein Aufenthaltsrecht bekommen. Dann hätten sie aber keine Sozialhilfe und Unterstützung mehr erhalten. Ihr Ehemann hätte in Polen illegal gearbeitet und ob das letzte Asylverfahren in Polen abgeschlossen sei, wisse sie nicht. Alles, was zu Polen geschrieben stehe, stimme nicht. In Polen gebe es nur zwei Psychologen für Asylwerber in Warschau. Am 18.09.2008 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis der von ihm veranlassten medizinischen Begutachtung der Fachärztin Dr. römisch 40 ein (As. 253-263 BAA). Daraus geht hervor, dass die Gattin des Beschwerdeführers an einer mäßigen Anpassungsstörung leide, die vor dem Hintergrund der langjährigen Asylsituation zu sehen wäre. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten erscheinen der zugrunde liegenden Situation adäquat. Reisefähigkeit sei gegeben. Am 24.10.2008 wurde eine psychologische Stellungnahme bezüglich des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 , im Verfahren seiner Gattin vorgelegt. Dieser sei an der Grenze der Belastbarkeit. Die Verlängerung der Perspektivenlosigkeit und die Verschiebung in die Unsicherheit könnte fatal sein. Eine dringende Stabilisierung der Lebenssituation bestehe ebenso wie ein Therapiebedarf. Die Beschwerdeführerin brachte auch Probleme bei der Einvernahme in russischer Sprache vor, wozu allerdings zu bemerken ist, dass in der Einvernahme selbst in Gegenwart eines Rechtsberaters sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich mit einer Befragung in der russischen Sprache einverstanden erklärt hatte.
Einer in den Verwaltungsakten befindlichen übersetzten Fassung eines Bescheides des Rats für Flüchtlingsangelegenheiten der Republik Polen vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer zur Folge ergibt sich, dass die polnische Erstinstanz amXXXXden Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, gleichzeitig aber die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen erteilte. Die Abweisung des Asylantrages ist durch den Beschwerdeführer in Berufung gezogen worden und hat der polnische Rat für Flüchtlingsangelegenheiten die Entscheidung der Erstinstanz am XXXX bestätigt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer dann auf die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt verzichtet und einen neuerlichen Antrag auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus gestellt. Dieser Antrag ist wiederum am XXXX von der polnischen Erstinstanz abgewiesen worden. Wiederum wurde die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen erteilt. Es hätten sich auch Widersprüche zwischen dem Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren ergeben. Einer Übersetzung eines weiteren Bescheides vom XXXX bezüglich dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Folge, wurde mit diesem Datum die Unterstützung in der Betreuungsstätte für Ausländer, die die Gewährung des Flüchtlingsstatus begehren, abgelehnt. Diese Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der neuerliche Asylantrag vom 22.07.2008 keine tragfähigen neuen Gründe enthalten hätte.Einer in den Verwaltungsakten befindlichen übersetzten Fassung eines Bescheides des Rats für Flüchtlingsangelegenheiten der Republik Polen vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer zur Folge ergibt sich, dass die polnische Erstinstanz amXXXXden Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, gleichzeitig aber die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen erteilte. Die Abweisung des Asylantrages ist durch den Beschwerdeführer in Berufung gezogen worden und hat der polnische Rat für Flüchtlingsangelegenheiten die Entscheidung der Erstinstanz am römisch 40 bestätigt. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer dann auf die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt verzichtet und einen neuerlichen Antrag auf die Gewährung des Flüchtlingsstatus gestellt. Dieser Antrag ist wiederum am römisch 40 von der polnischen Erstinstanz abgewiesen worden. Wiederum wurde die Einwilligung zu einem geduldeten Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen erteilt. Es hätten sich auch Widersprüche zwischen dem Vorbringen im Erst- und Zweitverfahren ergeben. Einer Übersetzung eines weiteren Bescheides vom römisch 40 bezüglich dem Beschwerdeführer und seiner Familie zur Folge, wurde mit diesem Datum die Unterstützung in der Betreuungsstätte für Ausländer, die die Gewährung des Flüchtlingsstatus begehren, abgelehnt. Diese Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der neuerliche Asylantrag vom 22.07.2008 keine tragfähigen neuen Gründe enthalten hätte.
Bezüglich des Beschwerdeführers selbst langte beim Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung von Frau Dr. XXXX am 18.09.2008 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelschwer, leide, die vor dem Hintergrund der jahrelangen dauernden Asylsituation zu sehen sei. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten erscheinen der zu Grunde liegenden Situation adäquat. Reisefähigkeit sei gegeben.Bezüglich des Beschwerdeführers selbst langte beim Bundesasylamt eine medizinische Begutachtung von Frau Dr. römisch 40 am 18.09.2008 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode, gegenwärtig mittelschwer, leide, die vor dem Hintergrund der jahrelangen dauernden Asylsituation zu sehen sei. Die damit einhergehenden klinischen Auffälligkeiten erscheinen der zu Grunde liegenden Situation adäquat. Reisefähigkeit sei gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2008 sodann neuerlich in seiner Muttersprache von 14.50 bis 15.10 Uhr vor dem Bundesasylamt befragt. Er gab hiezu keine Stellungnahme zum Gutachten von Frau Dr. XXXX ab. Er wiederholte, dass er in Polen Probleme hätte und keine Möglichkeit bestehe dort zu leben, mit Problemen meine er medizinische Hilfe und Grundversorgung. Er habe dort kein Dach über dem Kopf. Den letzten Asylantrag hätte er deswegen abgebrochen, da er am Bahnhof hätte leben müssen. Es sei für ihn egal gewesen, ob er Asyl bekomme oder nicht, da er sowieso auf der Straße gewesen sei. Da in der Folge ein Ambulanzbefund der XXXX für Psychiatrie und Psychotherapie einlangte, aus dem sich - schwer leserlich - ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (As. 263 BAA), veranlasste das Bundesasylamt sodann eine Ergänzung zur medizinischen Begutachtung durch Frau Dr. XXXX, die am 09.10.2008 bei der Verwaltungsbehörde einlangte. Dr. XXXX erklärte hierbei, dass die Ausprägung der psychischen Störung keine akute Intervention im Sinne eines stationären Aufenthaltes oder engmaschiger Kontrollen erfordere, da der Untersuchte mit Psychopharmaka versorgt worden sei. Eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit sei möglich. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge jedoch aufgrund des post-traumatischen Syndroms aus der Schubhaft entlassen (As. 281-283 BAA).Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2008 sodann neuerlich in seiner Muttersprache von 14.50 bis 15.10 Uhr vor dem Bundesasylamt befragt. Er gab hiezu keine Stellungnahme zum Gutachten von Frau Dr. römisch 40 ab. Er wiederholte, dass er in Polen Probleme hätte und keine Möglichkeit bestehe dort zu leben, mit Problemen meine er medizinische Hilfe und Grundversorgung. Er habe dort kein Dach über dem Kopf. Den letzten Asylantrag hätte er deswegen abgebrochen, da er am Bahnhof hätte leben müssen. Es sei für ihn egal gewesen, ob er Asyl bekomme oder nicht, da er sowieso auf der Straße gewesen sei. Da in der Folge ein Ambulanzbefund der römisch 40 für Psychiatrie und Psychotherapie einlangte, aus dem sich - schwer leserlich - ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (As. 263 BAA), veranlasste das Bundesasylamt sodann eine Ergänzung zur medizinischen Begutachtung durch Frau Dr. römisch 40 , die am 09.10.2008 bei der Verwaltungsbehörde einlangte. Dr. römisch 40 erklärte hierbei, dass die Ausprägung der psychischen Störung keine akute Intervention im Sinne eines stationären Aufenthaltes oder engmaschiger Kontrollen erfordere, da der Untersuchte mit Psychopharmaka versorgt worden sei. Eine Überstellung nach Polen im Sinne einer Reisefähigkeit sei möglich. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge jedoch aufgrund des post-traumatischen Syndroms aus der Schubhaft entlassen (As. 281-283 BAA).
Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von 09.10 bis 09.30 Uhr vor der Verwaltungsbehörde befragt (As. 303-307 BAA), wiederum in Gegenwart eines Rechtsberaters. Auch zur ergänzten Stellungnahme von Frau Dr. XXXX gab der Beschwerdeführer selbst keine Äußerung mehr ab. Auf die Frage, ob ihm in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte dort keine Karte und keine soziale Unterstützung bekommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass ihm in Polen gesagt worden sei, er müsse sich bis zur Entscheidung über seinen neuerlichen Asylantrag selbst versorgen. Mit einer Familie sei ihm das aber nicht möglich gewesen. Am 23.10.2008 langte ein Ambulanzdekurs derXXXX ein, aus dem sich wiederum ergibt, dass eine post-traumatische Belastungsstörung indiziert sei. Als Therapievorschlag wurden verschiedene Psychopharmaka angegeben, Kontrolle sei bei Bedarf indiziert. Mit den Medikamenten gehe es dem Patienten besser (vgl. As. 311 BAA). Die Flüchtlingshilfe der Caritas brachte mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde vom 29.10.2008 (As. 315-317 BAA) vor, dass unter Bezug auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates festzustellen sei, das die medizinische Versorgung in Polen eine Basisversorgung und dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Caritas Vorarlberg brachte am 03.11.2008 eine weitere Stellungnahme ein (As. 323-333 BAA). Darin wird insbesondere ausgeführt, dass geduldete Tschetschenen Mühe hätten in Polen Zugang zu Bildungs- und Sozialleistungen zu erhalten. Tschetschenen bekämen in Polen lediglich subsidiären Schutz und seien daher von Versorgungsleistungen für Traumatisierte im Regelfall ausgeschlossen. Die Bedingungen in Aufnahmezentren seien ebenso schlecht. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten in Polen nicht zur Schule gehen können. Die gesamte Familie erhalte keine Sozialunterstützung und keine medizinische Versorgung und war obdachlos. Auch die Tochter XXXX leide inzwischen an Schlafstörungen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der deutschen Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer vom 14.02.2005 zur mangelhaften Versorgung in Polen. Hiezu brachte die Flüchtlingshilfe der Caritas Vorarlberg eine weitere Ergänzung ein (As. 335-343 BAA). Es gäbe Informationen über Flüchtlinge, die nach dem Asylverfahren die Flüchtlingsheime verlassen müssten und in eine aussichtslose Lage gerieten. Ohne Meldeadresse blieben sie ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung. Als Beleg wurde hiezu eine Zusammenfassung eines Berichts karitativer Organisationen übermittelt, der ebenso offenbar aus 2004 oder 2005 stammt.Am 23.10.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von 09.10 bis 09.30 Uhr vor der Verwaltungsbehörde befragt (As. 303-307 BAA), wiederum in Gegenwart eines Rechtsberaters. Auch zur ergänzten Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 gab der Beschwerdeführer selbst keine Äußerung mehr ab. Auf die Frage, ob ihm in Polen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte dort keine Karte und keine soziale Unterstützung bekommen. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass ihm in Polen gesagt worden sei, er müsse sich bis zur Entscheidung über seinen neuerlichen Asylantrag selbst versorgen. Mit einer Familie sei ihm das aber nicht möglich gewesen. Am 23.10.2008 langte ein Ambulanzdekurs derXXXX ein, aus dem sich wiederum ergibt, dass eine post-traumatische Belastungsstörung indiziert sei. Als Therapievorschlag wurden verschiedene Psychopharmaka angegeben, Kontrolle sei bei Bedarf indiziert. Mit den Medikamenten gehe es dem Patienten besser vergleiche As. 311 BAA). Die Flüchtlingshilfe der Caritas brachte mit einem Schreiben an die Verwaltungsbehörde vom 29.10.2008 (As. 315-317 BAA) vor, dass unter Bezug auf Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates festzustellen sei, das die medizinische Versorgung in Polen eine Basisversorgung und dem Beschwerdeführer daher eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Die Caritas Vorarlberg brachte am 03.11.2008 eine weitere Stellungnahme ein (As. 323-333 BAA). Darin wird insbesondere ausgeführt, dass geduldete Tschetschenen Mühe hätten in Polen Zugang zu Bildungs- und Sozialleistungen zu erhalten. Tschetschenen bekämen in Polen lediglich subsidiären Schutz und seien daher von Versorgungsleistungen für Traumatisierte im Regelfall ausgeschlossen. Die Bedingungen in Aufnahmezentren seien ebenso schlecht. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten in Polen nicht zur Schule gehen können. Die gesamte Familie erhalte keine Sozialunterstützung und keine medizinische Versorgung und war obdachlos. Auch die Tochter römisch 40 leide inzwischen an Schlafstörungen. Vorgelegt wurde in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der deutschen Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer vom 14.02.2005 zur mangelhaften Versorgung in Polen. Hiezu brachte die Flüchtlingshilfe der Caritas Vorarlberg eine weitere Ergänzung ein (As. 335-343 BAA). Es gäbe Informationen über Flüchtlinge, die nach dem Asylverfahren die Flüchtlingsheime verlassen müssten und in eine aussichtslose Lage gerieten. Ohne Meldeadresse blieben sie ohne Sozialhilfe und ohne Krankenversicherung. Als Beleg wurde hiezu eine Zusammenfassung eines Berichts karitativer Organisationen übermittelt, der ebenso offenbar aus 2004 oder 2005 stammt.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde sodann vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.11.2008 (AS 365 bis 449 BAA) gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen, die Ausweisung nach Polen gemäß § 10 AsylG ausgesprochen. Inhaltlich gleichlautende Bescheide gingen auch an die Gattin des Beschwerdeführers sowie an dessen minderjährige Kinder. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren getroffen. Darin findet sich insbesondere eine Aussage aus Oktober 2008, wonach Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Polen zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie andere Asylwerber haben (vgl. AS 399 BAA). Ferner finden sich in diesem Bescheid die Feststellungen, dass tschetschenische Asylwerber die ihre Herkunft nachweisen können, aus Polen nicht in das Herkunftsland ausgewiesen werden. Ihnen wird jedenfalls ein tolerierter Aufenthalt gewährt. Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Gesundheitsleistungen wie anerkannte Flüchtlinge haben. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind so behandelt wie polnische Staatsbürger; diese Ausführungen stützen sich auf eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Warschau vom Dezember 2006. Es bestehen auch Schutzregelungen für den Fall der Arbeitslosigkeit und Gesundheitsversicherung. Unter Berufung auf eine Quelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen aus Februar 2008 seien in Polen allgemein alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar (vgl. AS 409 BAA). Rechtlich wird ausgeführt, dass eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist und dass beim Beschwerdeführer keine derartigen schweren Krankheiten vorliegen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus diesem Grund von einer Überstellung nach Polen abzusehen wäre. Rechtlich wird ferner ausgeführt, dass es nachvollziehbar erscheint, dass die polnischen Behörden ihre Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 lit. c erteilt haben, da ja kurz vor der Ausreise ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden sei. Weitere Verwandte seien im Herkunftsland nicht vorhanden, sodass die Überstellung nach Polen auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK nach sich ziehen würden. Rechtlich wurde weiters betont, dass dem Asylwerber mehrfach in Polen ein tolerierter Aufenthalt zuerkannt worden sei, der Beschwerdeführer darauf aber verzichtet habe und immer wieder neue Asylanträge eingebracht hätte um weiterhin in einem der Aufnahmezentren untergebracht zu sein. Das Recht auf die Beziehung von Sozialleistungen sei jedenfalls gegeben. Auch dem vorliegenden Bescheid aus dem polnischen Verfahren sei keinesfalls zu entnehmen, dass generell eine Versorgung in Polen verweigert worden wäre. Auch in Österreich sei bei der Stellung von Folgeanträgen eine ständige Versorgung nicht gewährleistet. Es gebe in Polen auch eine Reihe von Organisationen, die sich mit Flüchtlingsfragen und -problemen beschäftigen und könnte daher nicht festgestellt werden, dass auch im Fall der Entziehung der staatlichen Grundversorgung der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich gezwungen gewesen wären, in Polen auf der Straße zu leben. Übermittelte Berichte seitens des Beschwerdeführers zur Lage in Polen stammten aus dem Jahre 2005 und seien daher nicht mehr relevant. Weitere Gründe, warum eine Überstellung nach Polen nicht zulässig sein sollte, wären nicht angegeben worden. In der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend der Gattin des Beschwerdeführers wurde betont, dass nur solche Erkrankungen iSd Art. 3 EMRK als Abschiebungshindernis relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichem Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht entscheidend. Im Übrigen wären solche Krankheitszustände von Antragstellern konkret nachzuweisen, eine bloße Spekulation über die Möglichkeit wäre nicht ausreichend.Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde sodann vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.11.2008 (AS 365 bis 449 BAA) gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen, die Ausweisung nach Polen gemäß Paragraph 10, AsylG ausgesprochen. Inhaltlich gleichlautende Bescheide gingen auch an die Gattin des Beschwerdeführers sowie an dessen minderjährige Kinder. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren getroffen. Darin findet sich insbesondere eine Aussage aus Oktober 2008, wonach Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Polen zurückkehren, Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie andere Asylwerber haben vergleiche AS 399 BAA). Ferner finden sich in diesem Bescheid die Feststellungen, dass tschetschenische Asylwerber die ihre Herkunft nachweisen können, aus Polen nicht in das Herkunftsland ausgewiesen werden. Ihnen wird jedenfalls ein tolerierter Aufenthalt gewährt. Das Bundesasylamt hat weiters festgestellt, dass Ausländer mit bewilligtem toleriertem Aufenthalt dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu Gesundheitsleistungen wie anerkannte Flüchtlinge haben. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind so behandelt wie polnische Staatsbürger; diese Ausführungen stützen sich auf eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Warschau vom Dezember 2006. Es bestehen auch Schutzregelungen für den Fall der Arbeitslosigkeit und Gesundheitsversicherung. Unter Berufung auf eine Quelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlingen aus Februar 2008 seien in Polen allgemein alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar vergleiche AS 409 BAA). Rechtlich wird ausgeführt, dass eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist und dass beim Beschwerdeführer keine derartigen schweren Krankheiten vorliegen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus diesem Grund von einer Überstellung nach Polen abzusehen wäre. Rechtlich wird ferner ausgeführt, dass es nachvollziehbar erscheint, dass die polnischen Behörden ihre Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, erteilt haben, da ja kurz vor der Ausreise ein neuerlicher Asylantrag gestellt worden sei. Weitere Verwandte seien im Herkunftsland nicht vorhanden, sodass die Überstellung nach Polen auch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK nach sich ziehen würden. Rechtlich wurde weiters betont, dass dem Asylwerber mehrfach in Polen ein tolerierter Aufenthalt zuerkannt worden sei, der Beschwerdeführer darauf aber verzichtet habe und immer wieder neue Asylanträge eingebracht hätte um weiterhin in einem der Aufnahmezentren untergebracht zu sein. Das Recht auf die Beziehung von Sozialleistungen sei jedenfalls gegeben. Auch dem vorliegenden Bescheid aus dem polnischen Verfahren sei keinesfalls zu entnehmen, dass generell eine Versorgung in Polen verweigert worden wäre. Auch in Österreich sei bei der Stellung von Folgeanträgen eine ständige Versorgung nicht gewährleistet. Es gebe in Polen auch eine Reihe von Organisationen, die sich mit Flüchtlingsfragen und -problemen beschäftigen und könnte daher nicht festgestellt werden, dass auch im Fall der Entziehung der staatlichen Grundversorgung der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich gezwungen gewesen wären, in Polen auf der Straße zu leben. Übermittelte Berichte seitens des Beschwerdeführers zur Lage in Polen stammten aus dem Jahre 2005 und seien daher nicht mehr relevant. Weitere Gründe, warum eine Überstellung nach Polen nicht zulässig sein sollte, wären nicht angegeben worden. In der Entscheidung des Bundesasylamtes betreffend der Gattin des Beschwerdeführers wurde betont, dass nur solche Erkrankungen iSd Artikel 3, EMRK als Abschiebungshindernis relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichem Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Abschiebung ("mentaler Stress") sei nicht entscheidend. Im Übrigen wären solche Krankheitszustände von Antragstellern konkret nachzuweisen, eine bloße Spekulation über die Möglichkeit wäre nicht ausreichend.
Der ihn betreffende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2008 zugestellt. In der Folge wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers, der Caritas Vorarlberg, am 25.11.2008 Beschwerde erhoben. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid deutlich später als 20 Tage nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung von Polen zugestellt worden sei und daher eine Verfristung vorliegen würde. Betreffend der Situation in Polen wäre das Verfahren des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten bereits tolerierten Aufenthalt erhalten, jedoch weder medizinische noch soziale Leistungen und seien daher in eine ausweglose Situation geraten. Selbst im Falle der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in Polen würden sie binnen kürzester Zeit wiederum in eine ausweglose Lage geraten, da sie mit toleriertem Aufenthalt keine Unterstützung erhielten. Die soziale Situation von Personen mit Duldung sei nicht gut. Hierbei wurde wiederum auf einen Bericht aus Februar 2005 verwiesen. Die belangte Behörde hätte weitere Erhebungen durchführen müssen. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass geduldete Personen, zu denen die Beschwerdeführer zählten, die Flüchtlingslager nach dem Asylverfahren verlassen müssten und in eine aussichtslose Situation gerieten. Ohne Meldeadresse sei ihnen Sozialhilfe und eine Krankenversicherung verwehrt. Es solle eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden um den Sachverhalt erschöpfend zu erörtern. Das Gutachten von Dr. XXXX sei nicht schlüssig, da es einem Schreiben der Chefärztin der BPD vom 22.10.2008 widerspreche, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers trotz Medikamenten nicht gebessert habe und daher Haftunfähigkeit vorliege. Es lägen bei der Familie des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen vor, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Diese seien nicht spekulativ. Insbesondere beim Kind XXXX bestehe zwingender Therapiebedarf. Die Situation der Gesamtfamilie stelle sich insgesamt als äußerst komplex dar. Angeschlossen wurden eine Meinungsäußerung einer polnischen Rechtshilfsorganisation vom 13.03.2008, in der darauf hingewiesen wurde, dass die psychologische Situation von Asylwerbern sich seit 2006 zwar leicht verbessert habe, die Situation aber weiterhin nicht zumutbar sei. Es wurde auf einen tragischen Fall aus dem Jahre 2006 in einem geschlossenen Flüchtlingslager verwiesen. Weiters wurde eine Power-Point-Präsentation des Flüchtlingswerks Flandern angeschlossen. Daraus geht etwa hervor, dass im Zeitraum 2007 bis März 2008 3.141 russische Staatsbürger den Duldungsstatus erhalten hätten. Es wurde auf verschiedene strukturelle Probleme hingewiesen. In den Flüchtlingslagern herrschten gravierende Missstände.Der ihn betreffende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.11.2008 zugestellt. In der Folge wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers, der Caritas Vorarlberg, am 25.11.2008 Beschwerde erhoben. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid deutlich später als 20 Tage nach Einlangen der Zuständigkeitserklärung von Polen zugestellt worden sei und daher eine Verfristung vorliegen würde. Betreffend der Situation in Polen wäre das Verfahren des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten bereits tolerierten Aufenthalt erhalten, jedoch weder medizinische noch soziale Leistungen und seien daher in eine ausweglose Situation geraten. Selbst im Falle der Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in Polen würden sie binnen kürzester Zeit wiederum in eine ausweglose Lage geraten, da sie mit toleriertem Aufenthalt keine Unterstützung erhielten. Die soziale Situation von Personen mit Duldung sei nicht gut. Hierbei wurde wiederum auf einen Bericht aus Februar 2005 verwiesen. Die belangte Behörde hätte weitere Erhebungen durchführen müssen. Zusammenfassend wurde dargelegt, dass geduldete Personen, zu denen die Beschwerdeführer zählten, die Flüchtlingslager nach dem Asylverfahren verlassen müssten und in eine aussichtslose Situation gerieten. Ohne Meldeadresse sei ihnen Sozialhilfe und eine Krankenversicherung verwehrt. Es solle eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden um den Sachverhalt erschöpfend zu erörtern. Das Gutachten von Dr. römisch 40 sei nicht schlüssig, da es einem Schreiben der Chefärztin der BPD vom 22.10.2008 widerspreche, wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers trotz Medikamenten nicht gebessert habe und daher Haftunfähigkeit vorliege. Es lägen bei der Familie des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen vor, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würden. Diese seien nicht spekulativ. Insbesondere beim Kind römisch 40 bestehe zwingender Therapiebedarf. Die Situation der Gesamtfamilie stelle sich insgesamt als äußerst komplex dar. Angeschlossen wurden eine Meinungsäußerung einer polnischen Rechtshilfsorganisation vom 13.03.2008, in der darauf hingewiesen wurde, dass die psychologische Situation von Asylwerbern sich seit 2006 zwar leicht verbessert habe, die Situation aber weiterhin nicht zumutbar sei. Es wurde auf einen tragischen Fall aus dem Jahre 2006 in einem geschlossenen Flüchtlingslager verwiesen. Weiters wurde eine Power-Point-Präsentation des Flüchtlingswerks Flandern angeschlossen. Daraus geht etwa hervor, dass im Zeitraum 2007 bis März 2008 3.141 russische Staatsbürger den Duldungsstatus erhalten hätten. Es wurde auf verschiedene strukturelle Probleme hingewiesen. In den Flüchtlingslagern herrschten gravierende Missstände.
2. Die gegenständliche Beschwerde langte am 01.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
Im Verfahren der Gattin des Beschwerdeführers hat der Asylgerichtshof sodann - im Hinblick auf das dortige Verfahren zur ersten Unzuständigkeitsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 05.12.2008 dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilt, dass diese mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem Ehegatten nun neuerlich in Österreich eingereist sei und einen beim Asylgerichtshof offenen Asylantrag gestellt hatte. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei durch den Asylgerichtshof bis dato nicht erfolgt. Nachfolgende Anfragen beim Verwaltungsgerichtshof haben ergeben, dass dort nicht gesagt werden könne, wann eine Entscheidung im Erstverfahren der Gattin des Beschwerdeführers und deren minderjähriger Kinder ergehen werde. Eine aufschiebende Wirkung ist durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren der Gattin des Beschwerdeführers jedoch weiterhin nicht erteilt worden.
Schon am 04.12.2008 langte eine Stellungnahme der Caritas Vorarlberg ein, die den Sohn des Beschwerdeführers XXXX betrifft. Daran angeschlossen ist eine Aktennotiz des Fachbereichs ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Rehabilitation vom 01.12.2008. Darin ist ausgeführt, dass XXXX wöchentlich zur Therapie erscheine. Aufgrund der positiven Anzeichen im Erstkontakt baue sich langsam eine tragfähige Therapiebeziehung auf. XXXX komme gerne und fühle sich deutlich sicherer, es seien klare Fortschritte zu beobachten. Der Start des Therapieprozess sei gelungen, die Chance sei da, das Kind bei der Stabilisierung seiner Persönlichkeit und bei der Aufarbeitung der Traumatisierung psychotherapeutisch effizient zu begleiten. Es brauche dringend Sicherheit und Normalität nach den Erlebnissen elementarer Bedrohung der Familie sowie der Verzweiflung während der langjährigen Flucht. Eine Zerstörung des in ihm keimenden Vertrauens in dieser Phase wäre für das Kind eine fatale Retraumatisierung. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers noch einmal betont, dass die Rücküberstellung nach Polen unzumutbar sei, da in Österreich bereits ein Vertrauensverhältnis erarbeitet werden hätte können. Am 12.01.2009 wurde eine Mitteilung an den Asylgerichtshof übermittelt, derzufolge der Beschwerdeführer selbst am 13.01.2009 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch habe. Am 19.01.2009 teilte die Caritas Vorarlberg mit, dass dieser Untersuchungstermin betreffend den Beschwerdeführer auf den 26.01.2009 verschoben worden sei. Am 13.02.2009 wurde der Asylgerichtshof schließlich informiert, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX jeweils Bestätigungen über ihren psychischen Zustand erhalten und diese nach Erhalt umgehend übermitteln würden.Schon am 04.12.2008 langte eine Stellungnahme der Caritas Vorarlberg ein, die den Sohn des Beschwerdeführers römisch 40 betrifft. Daran angeschlossen ist eine Aktennotiz des Fachbereichs ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Rehabilitation vom 01.12.2008. Darin ist ausgeführt, dass römisch 40 wöchentlich zur Therapie erscheine. Aufgrund der positiven Anzeichen im Erstkontakt baue sich langsam eine tragfähige Therapiebeziehung auf. römisch 40 komme gerne und fühle sich deutlich sicherer, es seien klare Fortschritte zu beobachten. Der Start des Therapieprozess sei gelungen, die Chance sei da, das Kind bei der Stabilisierung seiner Persönlichkeit und bei der Aufarbeitung der Traumatisierung psychotherapeutisch effizient zu begleiten. Es brauche dringend Sicherheit und Normalität nach den Erlebnissen elementarer Bedrohung der Familie sowie der Verzweiflung während der langjährigen Flucht. Eine Zerstörung des in ihm keimenden Vertrauens in dieser Phase wäre für das Kind eine fatale Retraumatisierung. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers noch einmal betont, dass die Rücküberstellung nach Polen unzumutbar sei, da in Österreich bereits ein Vertrauensverhältnis erarbeitet werden hätte können. Am 12.01.2009 wurde eine Mitteilung an den Asylgerichtshof übermittelt, derzufolge der Beschwerdeführer selbst am 13.01.2009 einen Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Feldkirch habe. Am 19.01.2009 teilte die Caritas Vorarlberg mit, dass dieser Untersuchungstermin betreffend den Beschwerdeführer auf den 26.01.2009 verschoben worden sei. Am 13.02.2009 wurde der Asylgerichtshof schließlich informiert, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn römisch 40 jeweils Bestätigungen über ihren psychischen Zustand erhalten und diese nach Erhalt umgehend übermitteln würden.
Gemäß Informationen, die in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX bzw. seitens des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof übermittelt wurden, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 18.02.2009 nach Polen überstellt worden. Am 17.02.2009 seien mit allen betreffenden Personen Kontaktgespräche geführt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen neuerliche Asylanträge gestellt. Festgehalten wurde, dass bei der Übernahme der Beschwerdeführer am 18.02.2009 in Polen die polnischen Beamten entsprechend informiert worden wären und die entsprechenden Akten bei sich gehabt hätten. Betreffend der "neuen Asylanträge" waren diese von der Erstbehörde (mit einem Journaldienst des Bundesasylamtes war Rücksprache gehalten worden) nicht als Asylanträge behandelt worden, da die Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt ja noch offen waren und wurden diese Anträge daher als Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof im laufenden Verfahren nachgereicht. Weiters wurde der Asylgerichtshof von der Abmeldung des Beschwerdeführers mit seiner Familie aus der Grundversorgung des Landes Vorarlberg informiert. Zum Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer als Asylwerber in der Republik Polen aufhalten.Gemäß Informationen, die in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bzw. seitens des Bundesasylamtes dem Asylgerichtshof übermittelt wurden, ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 18.02.2009 nach Polen überstellt worden. Am 17.02.2009 seien mit allen betreffenden Personen Kontaktgespräche geführt worden und hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen neuerliche Asylanträge gestellt. Festgehalten wurde, dass bei der Übernahme der Beschwerdeführer am 18.02.2009 in Polen die polnischen Beamten entsprechend informiert worden wären und die entsprechenden Akten bei sich gehabt hätten. Betreffend der "neuen Asylanträge" waren diese von der Erstbehörde (mit einem Journaldienst des Bundesasylamtes war Rücksprache gehalten worden) nicht als Asylanträge behandelt worden, da die Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt ja noch offen waren und wurden diese Anträge daher als Beschwerdeergänzung dem Asylgerichtshof im laufenden Verfahren nachgereicht. Weiters wurde der Asylgerichtshof von der Abmeldung des Beschwerdeführers mit seiner Familie aus der Grundversorgung des Landes Vorarlberg informiert. Zum Entscheidungszeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer als Asylwerber in der Republik Polen aufhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt, wie oben erörtert.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters gründet sich auf § 61 Abs. 3 Z1 lit.b AsylG 2005.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters gründet sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Z1 Litera b, AsylG 2005.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit. c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es erscheint dem Asylgerichtshof wie dem Bundesasylamt durchaus plausibel, dass die polnischen Behörden das 4. Asylverfahren des Asylwerbers in Polen wiederum als unerledigt ansehen, da ja die Zurückziehung offenbar in der Absicht abgegeben war, das Asylverfahren in Österreich zu führen und sich dies nun als rechtlich unmöglich erwiesen hat, weshalb es naheliegt, das Verfahren in Polen wiederum als offen anzusehen. Der Beschwerdeführer hat also wiederum die Möglichkeit gemeinsam mit seinen Familienangehörigen seine Fluchtgründe in Polen neu darzulegen.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden. Es erscheint dem Asylgerichtshof wie dem Bundesasylamt durchaus plausibel, dass die polnischen Behörden das 4. Asylverfahren des Asylwerbers in Polen wiederum als unerledigt ansehen, da ja die Zurückziehung offenbar in der Absicht abgegeben war, das Asylverfahren in Österreich zu führen und sich dies nun als rechtlich unmöglich erwiesen hat, weshalb es naheliegt, das Verfahren in Polen wiederum als offen anzusehen. Der Beschwerdeführer hat also wiederum die Möglichkeit gemeinsam mit seinen Familienangehörigen seine Fluchtgründe in Polen neu darzulegen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben seinen Angaben nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer seiner Familie, die mit ihm zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchte) des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer - auch in Gesamtschau beider Verfahren, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben seinen Angaben nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer seiner Familie, die mit ihm zusammen um internationalen Schutz in Österreich ansuchte) des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer - auch in Gesamtschau beider Verfahren, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Antragstellerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung der Antragstellerin plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht und wurde erst unlängst Kritik an der nunmehr behaupteten restriktiven Anerkennungspraxis in Österreich geübt) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG erschüttern zu können. Im konkreten Fall ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie jedenfalls ein Aufenthaltsrecht in Polen gewährt worden ist. Dass der Beschwerdeführer, da er vermeint, Anspruch auf die Gewährung von Asyl zu haben, weiterhin Asylanträge betrieben hat und auf das Aufenthaltsrecht in dieser Form daher verzichtete, kann daran nichts ändern. Sofern sie aktenkundig sind, lassen auch die polnischen Rechtsakte keine andere Beurteilung zu. Es wird dem Beschwerdeführer und seiner Familie, worauf bereits das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat, nicht das Recht auf Versorgung abgesprochen, sondern nur die Versorgung in Zentren für Asylwerber infolge der seinerzeitigen aussichtslos erscheinenden Folgeanträge verweigert. Der Asylgerichtshof kann somit nicht erkennen, dass zum einen die Verneinung des Asylanspruchs des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne einer rechtlichen Sonderposition Polens offensichtlich zu Unrecht erfolgt wäre, zum anderen lassen sich auch keine Rechtsakte der polnischen Behörden erkennen, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer absichtlich in eine aussichtslose Situation seitens der polnischen Behörden gebracht würden.Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf tschetschenische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in Polen notorischerweise AntragstellerInnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsens über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht und wurde erst unlängst Kritik an der nunmehr behaupteten restriktiven Anerkennungspraxis in Österreich geübt) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG erschüttern zu können. Im konkreten Fall ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie jedenfalls ein Aufenthaltsrecht in Polen gewährt worden ist. Dass der Beschwerdeführer, da er vermeint, Anspruch auf die Gewährung von Asyl zu haben, weiterhin Asylanträge betrieben hat und auf das Aufenthaltsrecht in dieser Form daher verzichtete, kann daran nichts ändern. Sofern sie aktenkundig sind, lassen auch die polnischen Rechtsakte keine andere Beurteilung zu. Es wird dem Beschwerdeführer und seiner Familie, worauf bereits das Bundesasylamt zu Recht hingewiesen hat, nicht das Recht auf Versorgung abgesprochen, sondern nur die Versorgung in Zentren für Asylwerber infolge der seinerzeitigen aussichtslos erscheinenden Folgeanträge verweigert. Der Asylgerichtshof kann somit nicht erkennen, dass zum einen die Verneinung des Asylanspruchs des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne einer rechtlichen Sonderposition Polens offensichtlich zu Unrecht erfolgt wäre, zum anderen lassen sich auch keine Rechtsakte der polnischen Behörden erkennen, aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer absichtlich in eine aussichtslose Situation seitens der polnischen Behörden gebracht würden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen, Versorgungslage allgemein
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen medizinisch aktuell existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass der Beschwerdeführer an einem schlechten psychischen Zustand leidet, was ja auch im Erstverfahren bereits hervorgekommen ist (wenn auch nicht im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, respektive im Zusammenhang mit Ereignissen in der Russischen Föderation) und bezweifelt auch nicht, dass sich dieser Zustand durch die jahrelange Unsicherheit über die Fortführung des Asylverfahrens nicht gebessert hat. Ob sich der Zustand dahingehend verschlechtert hat, dass nunmehr ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt, ist nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage des Asylgesetzes 2005 nicht mehr ausschlaggebend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich fallweise zu psychiatrischen Behandlungen bei einem Facharzt begibt, ist insofern nicht entscheidungsrelevant, als jedenfalls trotz Gelegenheit dazu etwa ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt nicht dargetan wurde. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in beiden Verfahren niemals selbst einen lebensbedrohlichen existenziell gefährlichen Krankheitszustand seiner Person vorgetragen. Ähnliche Erwägungen gelten auch für die Gattin des Beschwerdeführers. Die Ausführungen von Dr. XXXX im Verwaltungsverfahren, die dabei relevante medizinische Unterlagen eingesehen hatte, welche auch dem Beschwerdeführer und seiner Gattin und seiner Vertretung im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sind, erweisen sich aus Sicht des Asylgerichtshofs in Bezug auf die hier relevante Überstellungsfähigkeit als schlüssig. Auch die Situation hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX, stellt sich im Ergebnis nicht anders dar. Bezüglich seiner Person liegt gleichfalls eine Stellungnahme von Fr. Dr. XXXX hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung vor (siehe AS 109 bis 117 bzw. 133 bis 141 im entsprechenden Verwaltungsakt des BAA). Darin hat Dr. XXXX eine emotionale Störung im Kindesalter konstatiert. Der Asylgerichtshof bezweifelt nicht, dass im Bezug auf XXXX eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung angezeigt erscheint und verkennt klarerweise auch nicht, dass die Lebensumstände in der letzten Zeit vor der Ausreise aus Polen gerade für ein kleines Kind problematisch gewesen sind. Es ist auch offenkundig, dass XXXX nicht von seiner Familie getrennt werden sollte und nach Möglichkeit in gesicherten Verhältnissen versorgt werden müsste. Dass dies in Polen grundsätzlich nicht möglich wäre, geht aus den vorgelegten Beweismitteln aber nicht hervor. Darin wird zwar eindeutig ausgesprochen, dass es günstiger wäre, die Behandlungen in Polen in Österreich fortzusetzen; dass aber eine Unterbrechung dieser Behandlung bei einer späteren stabilen Lebenssituation in Polen existenzbedrohende Folgen iSd Art. 3 EMRK aufwiese, geht aus sämtlichen vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten nicht hervor. Es ist zusammengefasst unbestritten, dass es dem Bundesasylamt möglich gewesen wäre, aus humanitären Gründen die Zulassung des Verfahrens in Österreich auszusprechen, ein rechtlicher Zwang im Lichte des Art. 3 EMRK besteht aber auch im Bezug auf das Verfahren von XXXX nicht.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte vom Beschwerdeführer keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen medizinisch aktuell existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang keinesfalls, dass der Beschwerdeführer an einem schlechten psychischen Zustand leidet, was ja auch im Erstverfahren bereits hervorgekommen ist (wenn auch nicht im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, respektive im Zusammenhang mit Ereignissen in der Russischen Föderation) und bezweifelt auch nicht, dass sich dieser Zustand durch die jahrelange Unsicherheit über die Fortführung des Asylverfahrens nicht gebessert hat. Ob sich der Zustand dahingehend verschlechtert hat, dass nunmehr ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorliegt, ist nach der hier anzuwendenden Gesetzeslage des Asylgesetzes 2005 nicht mehr ausschlaggebend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich fallweise zu psychiatrischen Behandlungen bei einem Facharzt begibt, ist insofern nicht entscheidungsrelevant, als jedenfalls trotz Gelegenheit dazu etwa ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt nicht dargetan wurde. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer in beiden Verfahren niemals selbst einen lebensbedrohlichen existenziell gefährlichen Krankheitszustand seiner Person vorgetragen. Ähnliche Erwägungen gelten auch für die Gattin des Beschwerdeführers. Die Ausführungen von Dr. römisch 40 im Verwaltungsverfahren, die dabei relevante medizinische Unterlagen eingesehen hatte, welche auch dem Beschwerdeführer und seiner Gattin und seiner Vertretung im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sind, erweisen sich aus Sicht des Asylgerichtshofs in Bezug auf die hier relevante Überstellungsfähigkeit als schlüssig. Auch die Situation hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellt sich im Ergebnis nicht anders dar. Bezüglich seiner Person liegt gleichfalls eine Stellungnahme von Fr. Dr. römisch 40 hinsichtlich der Zulässigkeit der Überstellung vor (siehe AS 109 bis 117 bzw. 133 bis 141 im entsprechenden Verwaltungsakt des BAA). Darin hat Dr. römisch 40 eine emotionale Störung im Kindesalter konstatiert. Der Asylgerichtshof bezweifelt nicht, dass im Bezug auf römisch 40 eine psychiatrische bzw. psychologische Betreuung angezeigt erscheint und verkennt klarerweise auch nicht, dass die Lebensumstände in der letzten Zeit vor der Ausreise aus Polen gerade für ein kleines Kind problematisch gewesen sind. Es ist auch offenkundig, dass römisch 40 nicht von seiner Familie getrennt werden sollte und nach Möglichkeit in gesicherten Verhältnissen versorgt werden müsste. Dass dies in Polen grundsätzlich nicht möglich wäre, geht aus den vorgelegten Beweismitteln aber nicht hervor. Darin wird zwar eindeutig ausgesprochen, dass es günstiger wäre, die Behandlungen in Polen in Österreich fortzusetzen; dass aber eine Unterbrechung dieser Behandlung bei einer späteren stabilen Lebenssituation in Polen existenzbedrohende Folgen iSd Artikel 3, EMRK aufwiese, geht aus sämtlichen vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Dokumenten nicht hervor. Es ist zusammengefasst unbestritten, dass es dem Bundesasylamt möglich gewesen wäre, aus humanitären Gründen die Zulassung des Verfahrens in Österreich auszusprechen, ein rechtlicher Zwang im Lichte des Artikel 3, EMRK besteht aber auch im Bezug auf das Verfahren von römisch 40 nicht.
Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. In diesem Zusammenhang überzeugen die Ausführungen in der Beschwerde nicht, die sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung beschränken, in Polen könne der Beschwerdeführer keine geeignete Behandlung erhalten. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der nicht substantiiert relativierten Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen (vgl insbesondere die Aussage des deutschen BAMF vom 18.02.2008 - Seite 13 des Bescheides des Bundesasylamtes), dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass ihm oder seinen Familienmitgliedern in Polen generell medizinische Behandlung verweigert worden sei.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. In diesem Zusammenhang überzeugen die Ausführungen in der Beschwerde nicht, die sich im Wesentlichen auf die bloße Behauptung beschränken, in Polen könne der Beschwerdeführer keine geeignete Behandlung erhalten. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der nicht substantiiert relativierten Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen vergleiche insbesondere die Aussage des deutschen BAMF vom 18.02.2008 - Seite 13 des Bescheides des Bundesasylamtes), dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt (alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Zuletzt sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht behauptete, dass ihm oder seinen Familienmitgliedern in Polen generell medizinische Behandlung verweigert worden sei.
Zur Frage der ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten traumatisierter AsylwerberInnen in Polen ist im Bescheid des Bundesasylamtes eine Stellungnahme von UNHCR (Juli 2007) angeführt, die insbesondere in Verbund mit dem ebenso zitierten Bericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Situation im Flüchtlingslager Debak aus Juni 2007 sehr wohl den Schluss zulässt, dass auch eine psychologische Versorgung besteht, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von psychisch kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Berichte von UNHCR über die Situation in den Aufnahmezentren in Polen in gewissen Punkten Verbesserungsmöglichkeiten bei der Versorgung von Asylwerbern aufzeigen, jedoch erreichen die dargestellten Probleme jedenfalls nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK im Sinne der Judikatur des EGMR. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt wird, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des Isa Abubakarow - hinsichtlich der dortigen (medizinischen) Betreuung jedenfalls hier nicht stellt.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Berichte von UNHCR über die Situation in den Aufnahmezentren in Polen in gewissen Punkten Verbesserungsmöglichkeiten bei der Versorgung von Asylwerbern aufzeigen, jedoch erreichen die dargestellten Probleme jedenfalls nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK im Sinne der Judikatur des EGMR. Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen offen ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in das Anhaltezentrum Lesznolova überstellt wird, sodass sich die im Bescheid des UBAS vom 23.02.2007 (308.595-C1/15E-XV/53/07) diesbezüglich erörterte zusätzliche Prüfverpflichtung (im Zusammenhang mit dem sich im Anhaltezentrum Lesznolova ereignet habenden Einzelfall des Isa Abubakarow - hinsichtlich der dortigen (medizinischen) Betreuung jedenfalls hier nicht stellt.
2.1.2.4. Im gegenständlichen Fall war auch das zentrale Argument des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung zu würdigen, wonach alle Ausführungen über die Versorgung von Asylwerbern deswegen nicht auf den konkreten Fall zu übertragen seien, weil der Beschwerdeführer und seine Familie über kurz oder lang wieder damit rechnen müssten, mit einem bloßen Duldungsstatus die Versorgungsleistungen für Asylwerber wie bereits in der Vergangenheit zu verlieren. Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers müsste die Republik Österreich letztlich für alle oder zumindest dem Großteil jener Beschwerdeführer, welche in Polen einen Duldungs- bzw. subsidiären Schutzstatus erhalten haben, das Selbsteintrittsrecht zwingend ausüben. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die diesbezüglich relevanten Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes unübersichtlich erscheinen, wobei sie aber noch den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung entsprechen. Der Asylgerichtshof hat zunächst die auf Seite 19 des Bescheides des Bundesasylamtes zitierte Anfragebeantwortung des polnischen Amts für Fremdenangelegenheiten vom 15.10.2008 betreffend Sozialleistungen für Asylwerber aus der Staatendokumentation (allgemein zugänglich) konsultiert. Daraus geht klar hervor, dass jedem Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus zwecks Unterstützung seines Integrationsprozesses Hilfe gemäß dem Gesetz über die soziale Hilfe geleistet wird. Hierbei ist es auch möglich die soziale Versorgung gemäß diesen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Der tolerierte Aufenthalt, der in den meisten Asylverfahren vor dem 29.05.2008 erteilt worden ist, wurde nun durch den Status des subsidiären Schutzes ersetzt. Die Sozialleistungen erfolgen also nicht gemäß dem Gesetz über die Gewährung des Schutzes von Ausländern sondern gemäß des Gesetzes über die soziale Hilfe. Hierbei geht aus den weiteren Feststellungen des Bundesasylamtes klar hervor, dass diesbezüglich derselbe Status besteht wie für polnische Staatsbürger. Das Bundesasylamt hat auch in seinem Bescheid klar herausgearbeitet, dass verschiedene Hilfeorganisationen ebenso zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie grundsätzlich zumutbar erscheint, mit der erwähnten Unterstützung Anstrengungen zu unternehmen, um sich in die polnische Gesellschaft zu integrieren, d.h. auch allenfalls mit Hilfestellung seitens des polnischen Staates und der Sozialhilfeeinrichtungen eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit zu finden. Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang die polnischen Behörden von der speziellen Situation der Familie in Hinblick auf ihren Gesundheitszustand informiert, sodass dann die polnischen Behörden außerhalb eines Asylverfahrens geeignete Maßnahmen ergreifen können, um eine Hilfestellung zu gewährleisten. Dem Argument des Bundesasylamtes, wonach die wiederholte Asylantragstellung seitens des Beschwerdeführers andere mögliche Maßnahmen zur Verbesserung seiner Situation als nunmehr subsidiär Schutzberechtigter erschwert haben könnte, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes unter Zugrundlegung der eben erwähnten Berichtslage ebenso nicht entgegengetreten werden.
Diese Schlussfolgerung entspricht auch dem Ergebnis eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, in welchem ähnliche Fragestellungen entscheidungsrelevant waren und in denen der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 31.03.2008 (Zahl 317.468-1/8E-XV/53/08) die Berufung abgewiesen hat. Die damals relevanten Passagen aus der mündlichen Verhandlung die auch im gegenständlichen Fall an Relevanz behalten haben, lauten wie folgt:
(...) "VL an BAA: Nach meinem Verständnis der Auskunft der Staatendokumentation ist in Polen nun neben dem Asylstatus und dem "tolerierten Aufenthalt" (Ausweisung unzulässig) auch der subsidiäre Schutzstatus in Einführung begriffen. Beziehen sich der Ansicht des BAA nach die Ausführungen zur sozialen Versorgung auf beide letztgenannten Kategorien?
BAA: Der subsidiäre Schutzstatus befindet sich jetzt noch im Gesetzgebungsprozess, im polnischen Parlament. Von daher beziehen sich die derzeitigen Aussagen der Staatendokumentation hinsichtlich Grundversorgung, medizinische Versorgung und sonstige Sozialleistungen auf den so genannten "tolerated Stay". Die Regelungen des subsidiären Schutzes und die damit verbundenen Übergangsbestimmungen sind noch in diesem Gesetzgebungsprozess. Von daher kann keine endgültige Aussage getätigt werden, ob der "tolerated stay" zukünftig hinsichtlich der Versorgungsleistungen benachteiligt werden könnte. Dieser scheint aber schon aus rein rechtlichen Überlegungen mehr als unwahrscheinlich.
VL an BAA: Hat das BAA weitere Informationen über die Tätigkeit des "Ministry of Labour and Social Policy" für anerkannte Flüchtlinge/subsidiär Schutzberechtigte/Personen mit toleriertem Aufenthalt, als sie aus der Antwort der Staatendokumentation ableitbar sind?
BAA: Derzeit liegen keine weiteren Informationen vor. Es ist aber bekannt, dass in Polen alle anerkannten Flüchtlinge und das tolerierte Aufenthaltsrecht Genießende den selben Zugang zur Grundversorgung, medizinischen Versorgung und sonstigen staatlichen Leistungen haben, wie polnische Staatsbürger; von daher von den bislang bekannten Informationen sich nach Anerkennung bzw. Gewährung des tolerierten Aufenthaltsrechtes in demselben Position befinden, wie anerkannte Flüchtlinge und subsidiäre Schutzberechtigte, in Österreich.
VL an BAA: Nehmen Sie bitte zu der in der Berufung angeführten Stellungnahme des Flüchtlingsrats Brandenburg Stellung!
BAA: Die in der Berufung getätigte Stellungnahme ist einerseits veraltet (entgegengehalten werden Kurzbericht über Flüchtlingserstaufnahmestelle Debak bei Warschau, Juni 2007 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Wirtschaftskammer Wien, Sozialrecht in Polen März 2007, und andere aktenkundige Anfragebeantwortungen der ÖB Moskau). Des Weiteren darf angemerkt werden, dass die genannte Presseerklärung tendenziös ist, und ein verzerrendes Bild der Realität wieder gibt. So befanden sich z.B. mit Stichtag 20.12.2007 6.386 Personen in verschiedenen Flüchtlingszentren in Polen. Weiters wird eine Zahl von 821 Personen außerhalb der Flüchtlingszentren betreut. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine private Unterbringung, wie in Österreich praktiziert, handelt. Quelle: Monatsbericht des VB des BMI des ÖB Warschau vom Dezember 2007. Darüber hinaus darf noch angemerkt werden, dass es mittlerweile notorisch bekannt ist, dass ein sehr großer Anteil von Asylantragstellern in Polen aus der russischen Föderation den so genannten "tolerated stay" erhalten. Es gab in den letzten drei Jahren ohne, dass ich jetzt konkrete Zahlen hätte, etliche tausende Anträge, die zweifellos den besagten Status erhalten haben. Würde man den Aussagen der Pressemitteilung Glauben schenken, befänden sich zig tausende Ausländer mit dem "tolerated stay" "auf der Straße". Bezeichnender Weise gibt es darüber keine Berichte.
(...)".
Es stellt daher im konkreten Fall eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Es stellt daher im konkreten Fall eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdefrist erfolgte die Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt auch nicht verspätet, als die 20-Tagesfrist nach der Rechtslage des AsylG 2005 bei zeitgerechter Einleitung des Konsultationsverfahrens (wie im vorliegenden Fall) nicht mehr relevant ist.
2.1.4. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.4. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen.
Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Polen überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zwingende Gründe, eine solche zuzuerkennen, haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden, wovon sich der Asylgerichtshof laufend versichert hat. Hiezu ist auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2008 in der Rechtssache 327 33/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, aus welcher ebenso hervorgeht, dass im Verfahren nach der Dublin II VO, in welcher nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfahrensgegenständlich ist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht extensiv wird erfolgen können. Tatsächlich wird sie im Ergebnis regelmäßig nur gerechtfertigt sein, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich ist, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Republik Österreich voraussetzt, bzw. wenn die Überstellungsfähigkeit als solche klar zu verneinen ist. Wie aus der Würdigung zu Spruchpunkt I hervorgeht, sind beide Gesichtspunkte nicht verwirklicht. Eine Trennung einer Familieneinheit ist durch eine gemeinsame Überstellung nach Polen ebenso nicht gegeben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach endgültiger Klärung der Zuständigkeitsfrage nunmehr eine Stabilisierung der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen erfolgen wird können.Zwingende Gründe, eine solche zuzuerkennen, haben zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bestanden, wovon sich der Asylgerichtshof laufend versichert hat. Hiezu ist auch auf die Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 02.12.2008 in der Rechtssache 327 33/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, aus welcher ebenso hervorgeht, dass im Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO, in welcher nicht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat, sondern eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfahrensgegenständlich ist, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Regel nicht extensiv wird erfolgen können. Tatsächlich wird sie im Ergebnis regelmäßig nur gerechtfertigt sein, wenn eine mündliche Beschwerdeverhandlung erforderlich ist, welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Republik Österreich voraussetzt, bzw. wenn die Überstellungsfähigkeit als solche klar zu verneinen ist. Wie aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins hervorgeht, sind beide Gesichtspunkte nicht verwirklicht. Eine Trennung einer Familieneinheit ist durch eine gemeinsame Überstellung nach Polen ebenso nicht gegeben. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nach endgültiger Klärung der Zuständigkeitsfrage nunmehr eine Stabilisierung der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie in Polen erfolgen wird können.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.07.2009