TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/9 D15 244594-0/2008

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Veröffentlicht am 09.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D15 244594-0/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2003, FZ. 03 32.270-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2003, FZ. 03 32.270-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 17.10.2003 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX, (AIS 03 32.274-BAT) und den gemeinsamen Kindern XXXX und XXXX (AIS 03 32.271, 03 32.272) illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 18.10.2003 stellte sie einen Asyl(erstreckungs)antrag in Bezug auf ihren Ehegatten. Am 18.10. und am 28.10.2003 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahmen gab sie an, keine eigenen Asylgründe zu haben und sich auf den Asylantrag ihres Ehegatten zu berufen.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und nach Aktenlage am 17.10.2003 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 , (AIS 03 32.274-BAT) und den gemeinsamen Kindern römisch 40 und römisch 40 (AIS 03 32.271, 03 32.272) illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 18.10.2003 stellte sie einen Asyl(erstreckungs)antrag in Bezug auf ihren Ehegatten. Am 18.10. und am 28.10.2003 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahmen gab sie an, keine eigenen Asylgründe zu haben und sich auf den Asylantrag ihres Ehegatten zu berufen.

2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehegatten gem. § 7 AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehegatten gem. Paragraph 7, AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.

3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 05.11.2003, FZ. 03 32.270-BAT, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde des obgenannten Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 244593-0/2008/5E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde des obgenannten Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 244593-0/2008/5E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.3. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I5. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 126/2002- zu Ende zu führen.

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag wie dargelegt gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war.7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag wie dargelegt gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war.

8. Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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