TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/13 D14 235714-0/2008

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D14 235714-0/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2003, FZ.Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2003, FZ.

02 39.716-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine und nach Aktenlage am 06.11.2002 gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 20.02.2003 stellte sie den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Asylverfahren des Ehegattenrömisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Ukraine und nach Aktenlage am 06.11.2002 gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 20.02.2003 stellte sie den gegenständlichen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf das Asylverfahren des Ehegatten

XXXX.römisch 40 .

2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehegatten gem. § 7 AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Ehegatten gem. Paragraph 7, AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.

3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 04.03.2003, FZ. 02 39.716-BAI, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Antragstellerin.

4. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde des genannten Ehegatten, XXXX, mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 235717-0/2008/14E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.4. Der Asylgerichtshof hat der Beschwerde des genannten Ehegatten, römisch 40 , mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 235717-0/2008/14E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.3. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I5. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 126/2002- zu Ende zu führen.

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage wie dargelegt gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war.7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tage wie dargelegt gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war.

8. Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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