Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 402.932-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX aliasXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 07.263, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 aliasXXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2009, FZ. 08 07.263, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanischer Staatsangehörige, reiste mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2008 gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass sie zuvor am 31.05.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war .(AS 9).
1.2. Bei der Erstbefragung am 15.08.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, (AS 15 ff.) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland verlassen, weil bei einem Grundstücksstreit ihr Schwiegervater und ihr Schwager von Paschtunen, welche derzeit in Afghanistan sehr mächtig seien, getötet worden seien. Nun drohe auch ihr und ihrem Ehemann Lebensgefahr. Sie sei daraufhin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern Mitte Mai 2008 von Kabul aus mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Russland gereist. Dort habe sie sich ungefähr 20 Tage oder 1 Monat aufgehalten, bevor sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zu Fuß schließlich nach Österreich gelangt sei. Auf der Reise seien ihr einmal in einem ihr unbekannten Land Fingerabdrücke abgenommen worden und sie sei dort einige Tage in einem Lager untergebracht gewesen. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin laut EURODAC-Auskunft über Griechenland eingereist sei, gab sie an, sie wisse nicht, in welchem Land dies gewesen sei. Der Schlepper habe sie während des Tages in Häusern versteckt und sie habe während der nächtlichen Fahrten nichts erkennen können. Außerdem sei sie Analphabetin. Sie wisse nicht, ob es sich bei den Personen, die ihr Fingerabdrücke abgenommen haben, um behördliche Organe gehandelt habe. Ein Schlepper habe sie nach ihrer Freilassung erwartet und sie nach Österreich gebracht. Zur Situation in Griechenland brachte die Beschwerdeführerin vor, man werde dort unmenschlich und unfreundlich behandelt und es gebe kein Asylverfahren. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie außer ihrem mitgereisten Ehemann und ihren beiden mitgereisten Kindern weder in Österreich noch in der EU Verwandte habe.
1.3. Am 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).1.3. Am 20.08.2008 richtete das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).
1.4. Am 22.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 51).1.4. Am 22.08.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 51).
1.5. Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 65).1.5. Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 65).
Mit Schreiben vom 12.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 77).Mit Schreiben vom 12.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 77).
1.6. Am 22.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, gegen ihre Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie dort sehr schlecht behandelt worden sei und auf gar keinen Fall zurück wolle. Sie sei von ihrem Mann getrennt worden und gemeinsam mit ihren Kindern in einem Zimmer untergebracht worden, in dem sich gleichzeitig auch Toilette und Badewanne befunden hätten. Sie sei von Polizisten zu Boden gestoßen worden, als sie fragen habe wollen, ob die Kinder ihren Vater sehen könnten. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Anzeige erstattet und wisse auch nicht, wie man eine Anzeige gegen einen Polizisten erstatten solle. Der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Griechenland und des Zugangs zum Asylverfahren das Ergebnis der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes und hinsichtlich Übergriffen seitens der griechischen Polizei die Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 19.02.2008 vorgehalten. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, ihre eigenen Angaben seien richtig. Auf die Aufforderung, darzulegen, warum sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei dort unmenschlich behandelt und geschlagen worden. Es komme in Griechenland generell zu Misshandlungen von Asylwerbern. (AS 87 ff.)
2. Mit Bescheid vom 13.11.2008, FZ. 08 07.263 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.). (AS 125 ff.)2. Mit Bescheid vom 13.11.2008, FZ. 08 07.263 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.). (AS 125 ff.)
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK berge, da die Beschwerdeführerin dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde. (AS 201 ff.)3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK berge, da die Beschwerdeführerin dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde. (AS 201 ff.)
4. Mit Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.932-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, weitere Erhebungen zur Situation von Asylwerbern, insbesondere von Personen, welche im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt wurden, durchzuführen. (AS 255 ff.)4. Mit Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.932-1/2008/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid. Dem Bundesasylamt wurde aufgetragen, weitere Erhebungen zur Situation von Asylwerbern, insbesondere von Personen, welche im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt wurden, durchzuführen. (AS 255 ff.)
5.1. Am 23.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen (AS 309 ff.). Auf Vorhalt der Berichte der Staatendokumentation über Griechenland und der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 16.01.2009, GZ. S1 402.025-1/2008/13E, gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab und es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 26.02.2009 gewährt.
5.2. Am 27.02.2009 langte eine Stellungnahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ein, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, dass seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.12.2008, GZ. S13 402.933-1/2008/2E, keine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten sei. Das Bundesasylamt beziehe sich überwiegend auf veraltete Quellen und lasse die UNHCR-Position vom April und Dezember 2008 außer Acht, wonach von Überstellungen nach Griechenland abgesehen werden solle. Verwiesen werde ua. auf den Beschluss des Asylgerichtshofs vom 23.01.2009, GZ. S9 403.934-1/2009, das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.12.2008, GZ. S11 403.057-1/2008, sowie den Beschluss des VG Hamburg vom 05.02.2009.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2009, FZ. 08 07.263-BAG, weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.). (AS 323 ff.)6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.02.2009, FZ. 08 07.263-BAG, weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.). (AS 323 ff.)
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei und die im Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.933-1/2008/2E, beispielshaft aufgezählten Berichte nicht bzw. nur unvollständig in seine Entscheidung einbezogen habe. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berichte seien überdies widersprüchlich und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Überstellung nach Griechenland bedeute für die Beschwerdeführerin und vor allem für ihre minderjährigen Kinder eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK, da sie dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, ausgesetzt wären. (AS 425 ff.)7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei und die im Erkenntnis vom 03.12.2008, GZ. S13 402.933-1/2008/2E, beispielshaft aufgezählten Berichte nicht bzw. nur unvollständig in seine Entscheidung einbezogen habe. Die der Entscheidung zugrunde gelegte Berichte seien überdies widersprüchlich und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine Überstellung nach Griechenland bedeute für die Beschwerdeführerin und vor allem für ihre minderjährigen Kinder eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK, da sie dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren, ausgesetzt wären. (AS 425 ff.)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von jenem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 Dublin II-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt, von jenem (einzigen) Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß dem Zuständigkeitskriterium des Artikel 13, Dublin II-VO ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt.
In den Art. 5 ff Dublin-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5, ff Dublin-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO zuständig ist oder die Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach Kriterien der Artikel 6 bis 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO zuständig ist oder die Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO (erste Asylantragstellung) liegt.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm 18 Abs. 7 Dublin II-VO besteht, da sich Griechenland zur Aufnahme und Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt hat und der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmte.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt dahingehend zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO besteht, da sich Griechenland zur Aufnahme und Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt hat und der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmte.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte.
Die Beschwerdeführerin hat in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Bei einer entsprechender Häufung von Fällen, in denen aufgrund der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Auch der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines / Irland, Rs 45036/98).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Auch der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines / Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.
2.3.1. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen mangelhaft:2.3.1. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen mangelhaft:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund besteht, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Einleitend wird darauf hingewiesen, dass für den Asylgerichtshof zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund besteht, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Nun hat der Asylgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. zB S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Nun hat der Asylgerichtshof in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche zB S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat (vgl. hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel V, XI-XVIII) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (vgl. Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat vergleiche hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel römisch fünf, XI-XVIII) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist vergleiche Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).
Betreffend die von der Beschwerdeführerin monierte Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den aktuellen Bericht des BAMF vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, wobei die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte sich vorrangig auf Menschen beziehen, die (noch) gar keinen Asylantrag in Griechenland gestellt haben und nicht auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und eine explizite Zustimmung der griechischen Behörden vorliegt. Ferner ist den diversen - auch von der Beschwerdeführerin zitierten - Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Im Dienstreisebericht des BAMF wird ausdrücklich angeführt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt allerdings in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen.Betreffend die von der Beschwerdeführerin monierte Versorgungslage in Griechenland geht der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt und stützt sich hierbei in erster Linie auf den aktuellen Bericht des BAMF vom 03.12.2008. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, wobei die von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte sich vorrangig auf Menschen beziehen, die (noch) gar keinen Asylantrag in Griechenland gestellt haben und nicht auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden und eine explizite Zustimmung der griechischen Behörden vorliegt. Ferner ist den diversen - auch von der Beschwerdeführerin zitierten - Berichten zu entnehmen, dass die griechischen Behörden Anstrengungen unternehmen, um Unterkünfte für Asylwerber zu finden, sodass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Im Dienstreisebericht des BAMF wird ausdrücklich angeführt, dass die Unterbringungsprobleme im Allgemeinen für Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO von einem anderen Mitgliedstaat nach Griechenland überstellt werden, nicht gelten. Der Asylgerichtshof vertritt allerdings in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre. Vulnerable Personen wären in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen.
Der vorliegende Fall betrifft nun aber eine derartige vulnerable Gruppe. Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Gefahr besteht, dass sie möglicherweise Gefahr laufen, im Fall einer länger dauernden Versagung einer Unterbringung - unter Bedachtnahme auf die daran geknüpften Konsequenzen - in ihren Rechten nach Artikel 3 EMRK verletzt werden zu können. Die Beschwerdeführerin hat konkret im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie an der Stellung eines Asylantrags gehindert, von der Polizei misshandelt worden sei und keine Unterbringung zu erwarten hätte. Zudem sei vor allem in Hinblick auf ihre beiden minderjährigen Kinder eine adäquate Versorgung nicht gewährleistet. Die dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichte (insbesondere die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008) treffen jedoch keine eindeutige Aussage, was die Situation von im Rahmen der Dublin II-VO überstellten Personen anbelangt. So enthält der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge widerstreitende Angaben darüber, ob Überstellte (va. Familien) tatsächlich untergebracht werden können. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob deren Unterbringung und Versorgung sichergestellt ist, falls während der Registrierungszeit am Flughafen keine Unterkunft gefunden werden kann. An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass Wohnprobleme nicht für Überstellte gelten und dass die Familien, die derzeit im Park leben, keine Überstellungsfälle seien. Es besteht daher Ergänzungsbedarf im Sinne einer Klarstellung, ob für Überstellte grundsätzlich eine entsprechende Versorgung und Unterbringung nach Verlassen des Flughafens gewährleistet ist (bzw. ob diese möglicherweise sogar gegenüber anderen - nicht aufgrund der Dublin II-VO überstellten - Asylwerbern ohnehin bevorzugt behandelt werden). Die Klärung dieser Frage ist im vorliegenden Fall insofern von Relevanz, als bei derartigen besonders vulnerablen Gruppen der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen sein könnte. Zum Zwecke der Klärung dieser entscheidungsmaßgeblichen Punkte wird insbesondere die Einholung einer konkreten Klarstellung seitens geeigneter griechischer Stellen, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, unerlässlich sein.Der vorliegende Fall betrifft nun aber eine derartige vulnerable Gruppe. Daher ist zu prüfen, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Gefahr besteht, dass sie möglicherweise Gefahr laufen, im Fall einer länger dauernden Versagung einer Unterbringung - unter Bedachtnahme auf die daran geknüpften Konsequenzen - in ihren Rechten nach Artikel 3 EMRK verletzt werden zu können. Die Beschwerdeführerin hat konkret im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass sie an der Stellung eines Asylantrags gehindert, von der Polizei misshandelt worden sei und keine Unterbringung zu erwarten hätte. Zudem sei vor allem in Hinblick auf ihre beiden minderjährigen Kinder eine adäquate Versorgung nicht gewährleistet. Die dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichte (insbesondere die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008) treffen jedoch keine eindeutige Aussage, was die Situation von im Rahmen der Dublin II-VO überstellten Personen anbelangt. So enthält der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge widerstreitende Angaben darüber, ob Überstellte (va. Familien) tatsächlich untergebracht werden können. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob deren Unterbringung und Versorgung sichergestellt ist, falls während der Registrierungszeit am Flughafen keine Unterkunft gefunden werden kann. An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass Wohnprobleme nicht für Überstellte gelten und dass die Familien, die derzeit im Park leben, keine Überstellungsfälle seien. Es besteht daher Ergänzungsbedarf im Sinne einer Klarstellung, ob für Überstellte grundsätzlich eine entsprechende Versorgung und Unterbringung nach Verlassen des Flughafens gewährleistet ist (bzw. ob diese möglicherweise sogar gegenüber anderen - nicht aufgrund der Dublin II-VO überstellten - Asylwerbern ohnehin bevorzugt behandelt werden). Die Klärung dieser Frage ist im vorliegenden Fall insofern von Relevanz, als bei derartigen besonders vulnerablen Gruppen der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen sein könnte. Zum Zwecke der Klärung dieser entscheidungsmaßgeblichen Punkte wird insbesondere die Einholung einer konkreten Klarstellung seitens geeigneter griechischer Stellen, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, unerlässlich sein.
Nachdem im Falle vulnerabler Gruppen (wie hier einer Familie mit zwei Kleinkindern) nach dem oben Gesagten zusammengefasst nicht auszuschließen ist, dass diese bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine auswegslose Situation geraten, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeutet, kann ohne eine diesbezügliche Klarstellung keine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden, ob Österreich im gegenständlichen Fall zur Ausübung seines Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet ist.Nachdem im Falle vulnerabler Gruppen (wie hier einer Familie mit zwei Kleinkindern) nach dem oben Gesagten zusammengefasst nicht auszuschließen ist, dass diese bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine auswegslose Situation geraten, die einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK bedeutet, kann ohne eine diesbezügliche Klarstellung keine abschließende Entscheidung darüber getroffen werden, ob Österreich im gegenständlichen Fall zur Ausübung seines Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO verpflichtet ist.
2.3.2. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, das Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt insbesondere mit der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 in Zusammenschau mit den einzuholenden Antworten geeigneter griechischer Stellen (z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees) beweiswürdigend auseinanderzusetzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (bzw. Beschwerden i.S. der Anordnung des § 23 AsylGHG) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen gesetzt (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005). Andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG dem Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung im dritten Satz des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof vorliegt, ist daher so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (bzw. Beschwerden i.S. der Anordnung des Paragraph 23, AsylGHG) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen gesetzt (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005). Andererseits ist aber der Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem Asylgerichtshof einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (EB zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung im dritten Satz des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
5. Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war aufgrund der gegenständlichen Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einzugehen.
6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.08.2009