TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/16 E13 318527-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E13 318.527-2/2009-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch die RAe Dr. Nikolaus und Mag. Anna TOPIC-MATUTIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2009, FZ. 09 01.320-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die RAe Dr. Nikolaus und Mag. Anna TOPIC-MATUTIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2009, FZ. 09 01.320-EAST-West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

BESCHLUSS

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesenrömisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Bisheriger Verfahrenshergang

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste am 12.11.2007 mit ihrer Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste am 12.11.2007 mit ihrer Mutter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für sie beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern sich auf die Gründe beziehe, die ihr Mann angegeben habe, um in einer weiteren Einvernahme vorzubringen, dass sie zwei bis drei Monate nach der Ausreise ihres Mannes ständig von Angehörigen der Mordopfer ihres Schwagers belästigt worden sei. Es sei an die Tür geklopft worden und auch die Fensterscheiben seien zerstört worden. Einer persönlichen Konfrontation sei sie aber nie ausgesetzt gewesen. Nachdem die gesetzliche Vertreterin mit ihrer Tochter im Mai 2006 zu ihrer Mutter gezogen sei, hätten die Belästigungen aufgehört. Eine Anzeige habe sie nie in Erwägung gezogen und auch erstattet.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.02.2008, Zahl: 07 10.501-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.02.2008, Zahl: 07 10.501-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF als unglaubwürdig, weshalb nicht glaubhaft sei, dass die Fluchtgründe der gesetzlichen Vertreterin Auswirkungen auf die Ast haben könne.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.03.2008 - liegt zwar im Akt nicht auf, ergibt sich aber aus dem Kopf der Beschwerde - innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nach gekommen sei. Eine polizeiliche Anzeige hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil wie das BAA festgestellt habe, Korruption ein Hauptproblem ihres Landes darstelle. Sie stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung zu ihrem Vorbringen durchzuführen.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Erkenntnis vom 4.11.2008, GZ E13 318.527-0/2008-6E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 4.11.2008, GZ E13 318.527-0/2008-6E, hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend der Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.Unter Berücksichtigung aller Umstände gelangte der Asylgerichtshof nach seinen Erwägungen zur Erkenntnis, dass das dargelegte Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend der Ausreisemotive zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht und damit nicht glaubhaft ist. Gleichzeitig wurde vom Asylgerichtshof die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Das gegenständliche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.11.2008, GZ E13 318.527-1/2008-6E erwuchs am 11.11.2008 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin reiste am 29.11.2008 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Onkel und ihrem Vater, deren Asylverfahren ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden war, nach Deutschland aus, um den Angaben ihrer Mutter zufolge einer Abschiebung ins Heimatland zu entgehen. Noch in derselben Nacht wurde die Beschwerdeführerin in Deutschland einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin kein gültiges Reise- oder Aufenthaltsdokument vorweisen konnte. Während ihr Vater und ihr Onkel in Schubhaft genommen worden seien, wurde die BF und ihre Mutter am nächsten Tag nach Österreich überstellt. Die Diakonie in Traiskirchen habe ihrer Mutter einen weiteren Asylantrag verwehrt, weshalb sie sich mit Hilfe einer türkischen in Österreich aufhältigen Familie am 25.12.2008 um ihrer drohenden Abschiebung zu entgehen nach Frankreich zu deren Verwandten begeben haben. Am 2.2.2009 seien sie von der ihr Unterkunft gewährenden Familie nach Österreich verbracht worden, wo sie einen zweiten Asylantrag gestellt habe.

Dazu wurde ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, wiederholte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin die bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe und brachte ein Schreiben in dem der durch ihren Schwager begangene Mord und die daran anschließende Haftstrafe, sowie dass dessen Familie in Gefahr sei, von Zeugen eidesstattlich erklärt wurde. Aus dem zweiten in Vorlage gebrachten Schreiben vom 28.01.2009 gehe ein Verkehrsunfall ihrer Schwiegermutter am 18.03.2002 hervor. Dabei sei der Schwager ihres Mannes schwer verletzt worden und sei im Krankenhaus in stationärer Behandlung gewesen. Es habe auch eine Gerichtsverhandlung - dessen Ausgang sie nicht kenne - statt gefunden. Weil sie nicht danach gefragt worden sei, habe sie diesen auch nicht im ersten Verfahren erwähnt. Ihr Ehemann sei aus Angst vor Rache von 1991 bis 2004 unsteten Aufenthalts gewesen. Die Polizei habe ihnen - sie sei bereits schwanger gewesen - einen Monat Polizeischutz gewährt. Die Verwandten des Ermordeten hätten ihr von einer Anzeige abgeraten. Neue Fluchtgründe wurden hingegen nicht vorgebracht.

Mit Bescheid vom 11.02.2009, Zahl 09 01.320-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.02.2009, Zahl 09 01.320-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Die nunmehr zusätzlich vorgebrachten Gründe hätten schon zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages bestanden und die gesetzliche Vertreterin der BF habe diese auch gekannt, jedoch wissentlich nicht ins Treffen geführt. Ein Vergleich ihres ersten Verfahrens mit dem nunmehrigen Vorbringen ihrer gesetzlichen Vertreterin weise erhebliche Widersprüche auf, weswegen ihrer gesetzlichen Vertreterin die Glaubhaftmachung aberkannt werden müsse. Eine besondere Integrationsverfestigung hätte nicht festgestellt werden können. Die die BF treffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch die Asylverfahren ihrer Eltern und des Onkels negativ entschieden wurden. Somit bestehe keine Beziehung zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Das wiederholte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirke zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Mangels Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK erweise sich die Ausweisung als gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass auch die Asylverfahren ihrer Eltern und des Onkels negativ entschieden wurden. Somit bestehe keine Beziehung zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person. Das Gewicht einer Integration aufgrund des langjährigen Aufenthalts habe einen geminderten Stellenwert, da dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Anträge zurückzuführen sei. Das wiederholte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bewirke zudem eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Ein Interesse oder eine Bereitschaft zur Integration lasse sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Mangels Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF gem. Artikel 8, EMRK erweise sich die Ausweisung als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin diese wiederum durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 25.02.2009 innerhalb offener Frist die hier gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage an den AsylGH erfolgte am 04.03.2009 und langte bei der Außenstelle Linz, Abt. E13 am 05.03.2009 ein.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF wiederholt und gerügt, dass in den allgemein und sehr oberflächlich gehaltenen Länderfeststellungen nicht auf die Region aus der die BF stamme Bezug genommen habe und ihr auch dazu kein Parteiengehör gewährt worden sei. Ebenso wenig sei die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen. Auch finden sich darin keine Feststellungen zur Blutrache. Die beigebrachten Unterlagen hätten einer Übersetzung zugeführt werden müssen. Diesbezüglich sei auch die Beweiswürdigung nicht schlüssig. Die kurze Einvernahme hätte es der gesetzlichen Vertreterin der BF nicht ermöglicht sämtliche Details vorzubringen. Nachdem die gesetzliche Vertreterin der BF unvertreten gewesen sei und es sich bei ihr um eine ungebildete Frau handle, hätte die Behörde eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen. Zudem sei es zu Übersetzungsfehlern gekommen. Die unmittelbare Familie der BF befinde sich in Österreich und wäre deshalb bei einer Ausweisung auf sich allein gestellt. Aufgrund der illegalen Ausreise, würden der BF auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Ebenso hätten der gesetzlichen Vertreterin ihre Widersprüche vorgehalten werden müssen. Bei einer Abschiebung wäre die Beschwerdeführerin einer unmenschlichen Behandlung, Folter und Ermordung ausgesetzt. Neben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sowie der belangten Behörde den Kostenersatz aufzuerlegen, beantragt.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene und im ggst. Erkenntnis kurz dargelegte Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die rechtsfreundliche Vertretung moniert ohne weitere Konkretisierung in ihrer Beschwerde, dass das BAA nur sehr allgemeine und oberflächliche Feststellungen über Aserbaidschan getroffen habe. In diesen wird weder auf die der BF drohenden Gefahren bei einer Rückkehr in ihr Heimatland noch auf die Region aus der die BF stammt, Bezug genommen. Dazu ist anzumerken, dass die gesetzliche Vertreterin der BF nicht konkret darlegte, inwieweit das BAA nur allgemeine und oberflächliche Feststellungen getroffen habe. Sie hat auch keine anders lautenden Berichte im Verfahren vorgewiesen oder angeboten, die die erstinstanzlichen Feststellungen zum Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen geeignet wären. Zudem handelt es sich bei den von der Erstbehörde herangezogenen Berichten um als verlässlich geltende Quellen, die auch der AsylGH regelmäßig zur Beurteilung der Lage in Herkunftsstaaten heranzieht.

Wenn in der Beschwerde weiters bemängelt wird, dass die Erstbehörde in ihren Länderberichten nicht auf die Region, aus der die BF stammt, eingegangen sei, so bleibt offen, inwieweit dies in rechtlicher Hinsicht von Relevanz sein sollte.

Wenn die Beschwerde fehlende Feststellungen zur Blutrache moniert ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das BAA als auch der AsylGH das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Verfolgung durch Private als unglaubwürdig erkannte, weshalb das BAA auch nicht verpflichtet war, Ermittlungen über eine Blutrache in Aserbaidschan anzustellen und zum anderen, hat die gesetzliche Vertreterin der BF auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz nichts derartiges behauptet. Auch im zweiten Verfahren ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise, zumal die gesetzliche Vertreterin der BF ihr Vorbringen gleichartig vorbrachte. Gerade die Tatsache, dass die Mutter und Geschwister aber auch die Geschwister des Ehemannes der gesetzlichen Vertreterin nach wie vor im Lande leben spricht gegen die diesbezüglich von der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin in den Raum gestellte Behauptung, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, dass der erkennende Sachbearbeiter der ersten Instanz gegenüber der Rechtsvertreterin des XXXX und XXXX angegeben habe, dass es sich hier offenbar um einen Fall der Blutrache handle ist einerseits aktenwidrig, da beide zu keiner Zeit vertreten waren und andererseits hat sich zu keiner Zeit der Verdacht einer Glaubwürdigkeit im Vorbringen der BF¿s aufgedrängt. Schon aus diesen Gründen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die rechtsfreundliche Vertreterin plötzlich auf eine Blutrache hinweist.Wenn die Beschwerde fehlende Feststellungen zur Blutrache moniert ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das BAA als auch der AsylGH das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Verfolgung durch Private als unglaubwürdig erkannte, weshalb das BAA auch nicht verpflichtet war, Ermittlungen über eine Blutrache in Aserbaidschan anzustellen und zum anderen, hat die gesetzliche Vertreterin der BF auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Abweisung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz nichts derartiges behauptet. Auch im zweiten Verfahren ergaben sich diesbezüglich keine Hinweise, zumal die gesetzliche Vertreterin der BF ihr Vorbringen gleichartig vorbrachte. Gerade die Tatsache, dass die Mutter und Geschwister aber auch die Geschwister des Ehemannes der gesetzlichen Vertreterin nach wie vor im Lande leben spricht gegen die diesbezüglich von der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerin in den Raum gestellte Behauptung, weshalb auf dieses Vorbringen auch nicht näher einzugehen war. Auch der Einwand in der Beschwerdeschrift, dass der erkennende Sachbearbeiter der ersten Instanz gegenüber der Rechtsvertreterin des römisch 40 und römisch 40 angegeben habe, dass es sich hier offenbar um einen Fall der Blutrache handle ist einerseits aktenwidrig, da beide zu keiner Zeit vertreten waren und andererseits hat sich zu keiner Zeit der Verdacht einer Glaubwürdigkeit im Vorbringen der BF¿s aufgedrängt. Schon aus diesen Gründen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die rechtsfreundliche Vertreterin plötzlich auf eine Blutrache hinweist.

Zutreffend ist die - wenn auch nicht näher konkretisierte - Rüge in der Beschwerde, dass die Erstbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt hat, und zwar betreffend die auf den Seiten 11 bis 21 des angefochtenen Bescheids getroffenen Länderfeststellungen zu Aserbaidschan. Dieser Mangel ist jedoch mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben werden, der Beschwerdeführerin also dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl hiezu VfSlg 15.244/1998; VwGH 13.12.1979, Zahl 3175/79; VwGH 18.02.1986, Zahl 85/07/0305; VwGH 13.12.1990, Zahl 88/06/0014; VwGH 03.09.2001, Zahl 99/08/0029; VwGH 21.11.2001, Zahl 98/08/0029; VwGH 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040; VwGH 11.09.2003, Zahl 99/07/0062; VwGH 06.11.2003, Zahl 2000/07/0234; VwGH 25.03.2004, Zahl 2003/07/0062). Von der Möglichkeit, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen, wurde jedoch in der Beschwerde nicht Gebrauch gemacht.Zutreffend ist die - wenn auch nicht näher konkretisierte - Rüge in der Beschwerde, dass die Erstbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt hat, und zwar betreffend die auf den Seiten 11 bis 21 des angefochtenen Bescheids getroffenen Länderfeststellungen zu Aserbaidschan. Dieser Mangel ist jedoch mit der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als geheilt zu betrachten, zumal die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben werden, der Beschwerdeführerin also dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche hiezu VfSlg 15.244 aus 1998,; VwGH 13.12.1979, Zahl 3175/79; VwGH 18.02.1986, Zahl 85/07/0305; VwGH 13.12.1990, Zahl 88/06/0014; VwGH 03.09.2001, Zahl 99/08/0029; VwGH 21.11.2001, Zahl 98/08/0029; VwGH 27.02.2003, Zahl 2000/18/0040; VwGH 11.09.2003, Zahl 99/07/0062; VwGH 06.11.2003, Zahl 2000/07/0234; VwGH 25.03.2004, Zahl 2003/07/0062). Von der Möglichkeit, zu diesen Berichten Stellung zu nehmen, wurde jedoch in der Beschwerde nicht Gebrauch gemacht.

Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, dass es der gesetzlichen Vertreterin der BF nicht möglich gewesen sei, sämtliche Details vorzubringen, so kann dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin insgesamt zweimal einvernommen worden war und sie gefragt wurde, ob ihre Angaben vor der PI St. Georgen im Attergau richtig seien und ob sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen machen wolle. Ersteres hat sie bejaht und zweites verneint. Die gesetzliche Vertreterin der BF wurde am Schluss der Einvernahme nochmals explizit befragt ob ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden sei um ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie sie es wollte zu schildern, was sie bejahte. Sie wurde auch danach gefragt, ob sie sämtliche Gründe, die sie veranlasst haben ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert habe, was sie ebenfalls bejahte.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters gerügt wird, dass der gesetzlichen Vertreterin der BF nur sehr wenige Fragen gestellt worden seien ist dazu anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden, bezieht. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass der gesetzlichen Vertreterin der BF zu wenige Fragen gestellt worden sind, sondern geht draus klar hervor, dass auf die von der gesetzlichen Vertreterin der BF gemachten Angaben seitens des BAA immer wieder nachgefragt wurde.Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters gerügt wird, dass der gesetzlichen Vertreterin der BF nur sehr wenige Fragen gestellt worden seien ist dazu anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände, die vom Asylwerber auch in "konkreter Weise" vorgetragen werden, bezieht. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine "ausreichenden Anhaltspunkte" für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN; VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Auch aus dem Einvernahmeprotokoll ist nicht ersichtlich, dass der gesetzlichen Vertreterin der BF zu wenige Fragen gestellt worden sind, sondern geht draus klar hervor, dass auf die von der gesetzlichen Vertreterin der BF gemachten Angaben seitens des BAA immer wieder nachgefragt wurde.

Sofern in der Beschwerdeschrift die Behauptung aufgestellt wird, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen wäre, die gesetzliche Vertreterin der BF die österreichische Rechtsordnung nicht kenne und sie eine ungebildete Frau sei, weshalb das BAA eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen hätte, ist dem nicht bei zu pflichten. Aus den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der BF vor dem BAA geht klar hervor, dass sich diese zuerst an einen Rechtsanwalt und in weiterer Folge an die Diakonie gewendet habe, welche ihr von einer weiteren Asylantragstellung mangels fehlender Erfolgsaussichten abgeraten hätten. Dass beide Parteienvertreter nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sind, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Auch die Judikatur des VwGH spricht gegen eine solche von der Parteienvertreterin geforderte und zwecks Unterlassung gerügte Manuduktionspflicht. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag der BF gem § 3 AsylG 2005 vor, wäre es vielmehr an der gesetzlichen Vertreterin der BF gelegen der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass ihr Begehren auch darauf gestützt werde, dass sie einen Wiederaufnahmeantrag stellt (VwGH 95/01/0101, 17.5.1995, wo es darum geht, dass die BF einen Ausdehnungsantrag gem. § 4 AsylG 1991 gestellt hat und nicht einen eigenen Asylantrag). Aufgrund der oa Ausführungen kann auch der AsylGH keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG erkennen.Sofern in der Beschwerdeschrift die Behauptung aufgestellt wird, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren unvertreten gewesen wäre, die gesetzliche Vertreterin der BF die österreichische Rechtsordnung nicht kenne und sie eine ungebildete Frau sei, weshalb das BAA eine verstärkte Manuduktionspflicht getroffen hätte, ist dem nicht bei zu pflichten. Aus den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der BF vor dem BAA geht klar hervor, dass sich diese zuerst an einen Rechtsanwalt und in weiterer Folge an die Diakonie gewendet habe, welche ihr von einer weiteren Asylantragstellung mangels fehlender Erfolgsaussichten abgeraten hätten. Dass beide Parteienvertreter nicht mit der österreichischen Rechtsordnung vertraut sind, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Auch die Judikatur des VwGH spricht gegen eine solche von der Parteienvertreterin geforderte und zwecks Unterlassung gerügte Manuduktionspflicht. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag der BF gem Paragraph 3, AsylG 2005 vor, wäre es vielmehr an der gesetzlichen Vertreterin der BF gelegen der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass ihr Begehren auch darauf gestützt werde, dass sie einen Wiederaufnahmeantrag stellt (VwGH 95/01/0101, 17.5.1995, wo es darum geht, dass die BF einen Ausdehnungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG 1991 gestellt hat und nicht einen eigenen Asylantrag). Aufgrund der oa Ausführungen kann auch der AsylGH keine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG erkennen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz die Unterlassung einer Übersetzung der dem BAA vorgelegten Schriftstücke rügt, geht diese ins Leere. Der Inhalt der vorgelegten Schriftstücke wurde dem BAA von der gesetzlichen Vertreterin der BF bekannt gegeben. Darin wird bestätigt, dass ihre Schwiegermutter während der Fahrt ins Gefangenenhaus 2002 einen Verkehrsunfall gehabt hat und dass ihr Schwager eine Person umgebracht habe, seit 1991 wegen Verurteilung zu zwanzig Jahren Haft im Gefängnis gewesen sei und deswegen seine Familienangehörigen in Gefahr seien. Deshalb kann auch vom AsylGH in der Unterlassung der Übersetzung der Schriftstücke kein Mangel erblickt werden. Beide Schriftstücke wurden von privaten Personen unterschrieben. Der Notar bestätigte lediglich in seiner Beglaubigung die Echtheit der Unterschriften und nicht den Inhalt der Schriftstücke. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der vorgelegten Schreiben und der daraus gezogenen Schlüsse in den Kernbereich der freien Beweiswürdigung fällt. Das BAA ist in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Verkehrsunfalls der Schwiegermutter von keinem neuen Sachverhalt ausgegangen, da dieser der BF schon vor ihrer ersten Asylantragstellung bekannt gewesen sei. Bezüglich der Verfolgung von Familienmitgliedern befand das BAA dieses Vorbringen aufgrund der Widersprüche wie auch schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat auch in keinster Weise aufgezeigt, welch andere Angaben bei einer Übersetzung zu Tage getreten wären.

Sofern in der Beschwerde seitens der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der gesetzlichen Vertreterin der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der gesetzlichen Vertreterin der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass es die Behörde unterließ, mögliche Widersprüche anlässlich der Einvernahme aufzuklären, und damit ihre Pflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit verletzte, so sei zunächst festgehalten, dass keine generelle Verpflichtung der Behörde besteht, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).Wenn in der Beschwerde gerügt wird, dass es die Behörde unterließ, mögliche Widersprüche anlässlich der Einvernahme aufzuklären, und damit ihre Pflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit verletzte, so sei zunächst festgehalten, dass keine generelle Verpflichtung der Behörde besteht, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 05.11.1992, 92/01/0705).

Soweit in der Beschwerdeschrift Übersetzungsfehler angeführt werden und dass Aserbaidschanisch für Türken schlecht verständlich sei, geht auch diese Rüge ins Leere, zumal die Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin der BF in türkischer und nicht aserbaidschanischer Sprache durchgeführt worden ist. Aus der Niederschrift geht hervor, dass die gesetzliche Vertreterin der BF mit einer Einvernahme in türkischer Sprache einverstanden gewesen ist. Die gesetzliche Vertreterin der BF ist auch im Laufe der Einvernahme gefragt worden, wie sie den Dolmetscher verstehen könne. Worauf sie antwortete "Bis jetzt verstehe ich in gut. Falls ich etwas nicht verstehen sollte, werde ich nachfragen" (AS 73). Auch die Frage, ob sie alles verstanden habe was sie gefragt worden sei, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und ob sie alles angeben hätte können, was sie angeben wollte beantwortete sie mit "Ja" (AS 81). Am Ende der Einvernahme wurde die gesetzliche Vertreterin der BF nochmals gefragt, ob sie alles einwandfrei verstanden habe und ob ihr alles rückübersetzt worden sei, was sie ebenfalls mit "Ja" beantwortete und mit ihrer Unterschrift bestätigte. Die gesetzliche Vertreterin der BF hat auch nach erfolgter Rückübersetzung eine Berichtigung vornehmen lassen. Den gegenständlichen Niederschriften kann nun nicht entnommen werden, dass es Sprachschwierigkeiten gegeben habe, weshalb der AsylGH keine begründeten Zweifel am vollen Beweis des darin beurkundeten Inhaltes hat. Zudem ist die spekulative Äußerung im Beschwerdeschriftsatz zu unkonkret, um deshalb ein ergänzendes Ermittlungsverfahren einleiten zu müssen.

Wenn in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur konkreten Erstattung ihres Vorbringens um dieses nachvollziehbar zu machen beantragt wird, so ist festzuhalten, dass

  • -Strichaufzählung
    unterstellt man hier, dass die gesetzliche Vertreterin der BF ein konkretes Vorbringen nur unter der Bedingung einer persönlichen Einvernahme anlässlich einer mündlichen Verhandlung erstatten wolle
  • -Strichaufzählung
    schon in der Beschwerdeschrift darzutun ist, was sie noch vorbringen möchte und inwieweit dies von Relevanz ist.

In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Länderfeststellungen angeführt, dass in Aserbaidschan die illegale Ausreise mit einer Geld- oder zweijährige Freiheitsstrafe geahndet wird. Die angedrohte Gefängnisstrafe stehe in keinem Verhältnis zum strafbaren Tatbestand, weshalb die BF mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht sei. Nicht dargestellt wird in der Beschwerde allerdings worin konkret hier die reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK -insbesondere Art 3 EMRK- gewährleisteten Rechte der BF besteht und ist dies auch für den AsylGH nicht erkennbar. Anzumerken ist weiters, dass es das Recht und uU. völkerrechtliche Pflicht (zB. Schengen-Abkommen) eines jeden Staates darstellt, seine (Außen)Grenzen gegen unbefugte Ein- bzw. Ausreise zu sichern und die Nichtbeachtung der Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, zu pönalisieren. Auch in Österreich stellt zB. die nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ein strafbares Verhalten (§ 120 FPG) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens dar und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 4360 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall auch mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 6 Wochen bedroht. Davon sind auch Asylwerber in Österreich grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur im Fall, dass der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, stellt es keine Verwaltungsübertretung dar (§ 120 Abs 5 FPG).In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die Länderfeststellungen angeführt, dass in Aserbaidschan die illegale Ausreise mit einer Geld- oder zweijährige Freiheitsstrafe geahndet wird. Die angedrohte Gefängnisstrafe stehe in keinem Verhältnis zum strafbaren Tatbestand, weshalb die BF mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung bedroht sei. Nicht dargestellt wird in der Beschwerde allerdings worin konkret hier die reale Gefahr einer Verletzung der durch die EMRK -insbesondere Artikel 3, EMRK- gewährleisteten Rechte der BF besteht und ist dies auch für den AsylGH nicht erkennbar. Anzumerken ist weiters, dass es das Recht und uU. völkerrechtliche Pflicht (zB. Schengen-Abkommen) eines jeden Staates darstellt, seine (Außen)Grenzen gegen unbefugte Ein- bzw. Ausreise zu sichern und die Nichtbeachtung der Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen, zu pönalisieren. Auch in Österreich stellt zB. die nicht rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet ein strafbares Verhalten (Paragraph 120, FPG) im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens dar und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 4360 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall auch mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu drei Wochen bzw. im Falle der Qualifizierung mit bis zu 6 Wochen bedroht. Davon sind auch Asylwerber in Österreich grundsätzlich nicht ausgenommen. Nur im Fall, dass der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, stellt es keine Verwaltungsübertretung dar (Paragraph 120, Absatz 5, FPG).

In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ihre Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, ihre Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Bewesantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

Im Übrigen erachtet der Asylgerichtshof die Auseinandersetzung der Erstbehörde mit den im Asylverfahren vorgebrachten Beweisthemen als ausreichend. Zum anderen bestand für die Erstbehörde mangels eines eine refoulementrelevante Sachverhaltsänderung beinhaltenden Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der BF und infolge des Umstandes, dass die rechtskräftige Erstentscheidung erst vier Monate zuvor ergangen ist, weder eine Veranlassung noch die Berechtigung, eine neuerliche (umfassende) Refoulementprüfung infolge des aus § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz entspringenden Wiederholungsverbotes vorzunehmen. Dass sich die Umstände wesentlich geändert hätten, hat weder die Beschwerde aufgezeigt noch entspricht dies dem Amtswissen.Im Übrigen erachtet der Asylgerichtshof die Auseinandersetzung der Erstbehörde mit den im Asylverfahren vorgebrachten Beweisthemen als ausreichend. Zum anderen bestand für die Erstbehörde mangels eines eine refoulementrelevante Sachverhaltsänderung beinhaltenden Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin der BF und infolge des Umstandes, dass die rechtskräftige Erstentscheidung erst vier Monate zuvor ergangen ist, weder eine Veranlassung noch die Berechtigung, eine neuerliche (umfassende) Refoulementprüfung infolge des aus Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz entspringenden Wiederholungsverbotes vorzunehmen. Dass sich die Umstände wesentlich geändert hätten, hat weder die Beschwerde aufgezeigt noch entspricht dies dem Amtswissen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich auch der konkrete Verfahrensgang.

Gemäß § 61 Abs 3 lit c AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Litera c, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.Während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Spruchpunkt I.:Zum Spruchpunkt römisch eins.:

Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).

Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid jener des Asylgerichtshofes vom 4.11.2008, GZ E13 318.431-0/2008-7E, welcher der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde und am 11.11.2008 in Rechtskraft erwachsen ist.

Zunächst ist festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin der BF keine neuen Fluchtgründe vorbringt, sondern auf jene verweist, die sie im abgeschlossenen Erstverfahren bereits genannt hat. Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 11.02.2009, Zahl 09 01.321-EAST West, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen eingangs kurz dargelegten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin stützt ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Als vermeintlich neues Element brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass ihre Schwiegermutter bei einem Autounfall im Jahr 2002 ums Leben gekommen sei und legte diesbezüglich ein Schreiben in dem dieser Unfall durch private Personen bestätigt wurde, vor. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass dieses Ereignis des Verkehrsunfalls der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2007 bekannt war, jedoch dieses niemals thematisiert hatte. Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Befragung auch am Begräbnis ihrer Schwiegermutter gewesen zu sein und daher musste diese auch über den Verkehrsunfall als Todesursache informiert gewesen sein. Auch bei der Erstbefragung zum zweiten Asylantrag erwähnte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den Verkehrsunfall nicht. Für den Asylgerichtshof steht somit - wie auch für das BAA - außer Zweifel, dass dieser Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des ersten Asylantrages bestanden haben musste und dieses Vorbringen bereits damals erfolgen hätte müssen.

Auch stellt der Umstand, dass die BF mit ihren in Vorlage gebrachten Schreiben insoweit keine Sachverhaltsänderung dar, als diese Sachverhalte von der am 11.11.2008 eingetretenen Rechtskraft des am 04.11.2008 erlassenen Erkenntnisses des AsylGH umfasst sind. Auch das BAA kam im gegenständlichen Verfahren zur Auffassung, dass ihrem Vorbringen aufgrund ihrer widersprüchlichen Aussagen im Erstverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren die Glaubwürdigkeit versagt werde muss und hat in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens der Asylwerberin, die für die Glaubwürdigkeit einer erhöhten Intensität sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet.

So besehen handelt es sich beim nunmehrigen Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF um keine neu entstandenen Tatsachen (nova producta), sondern bestenfalls um neu hervorgekommene (nova reperta), und berechtigen diese daher nicht zur neuerlichen inhaltlichen Bewertung und Prüfung im gegenständlichen Folgeverfahren. Folglich bedarf es an dieser Stelle keiner weitergehenden Prüfung. Der Erstbehörde ist im Ergebnis nicht entgegenzutreten ist, wenn diese das Vorhandensein einer entschiedenen Sache ("res iuducata") als einer weiteren meritorischen Entscheidung entgegenstehend erachtete.

Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Überdies ist zu bemerken, dass, wie bereits angeführt, der hier gegenständliche Sachverhalt nicht glaubhaft ist, diesem Tatsachenvorbringen somit kein "glaubhafter Kern" zukommt.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Aserbaidschan, in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die Angehörigen der Kernfamilie der BF sind ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig, jedoch wurde auch deren neuer Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Auch der Onkel der Beschwerdeführerin hält sich als Asylwerber in Österreich auf, jedoch wurde auch dessen neuerlicher Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26.01.2006, 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 22.08.2006, 2004/01/0220; 29.03.2007, 2005/20/0040: 26.06.2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, 2002/20/0423, und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26.01.2006, 2002/20/0235; 08.06.2006, 2003/01/0600; 22.08.2006, 2004/01/0220; 29.03.2007, 2005/20/0040: 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Neben der minderjährigen Beschwerdeführerin sind von ihrer Familie noch ihre Eltern und der erwachsene Onkel der BF in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die Asylverfahren der Familienangehörigen wurden ebenfalls negativ entschieden und der Onkel befindet sich ebenso wie der Vater der BF in Schubhaft im PAZ Salzburg. Eine besondere Nahebeziehung oder Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel konnte im Zuge des Verfahrens nicht festgestellt werden.

Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt daher kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Selbst wenn man ein solches annehmen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung (siehe unten ) zu einer Zulässigkeit der Ausweisung.

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Die Beschwerdeführerin hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit gut einem Jahr in Österreich auf, wobei sich ihr Aufenthaltrecht lediglich auf ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellungen gründet, ihr jedoch zu keinem Zeitpunkt ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht (zB. eine Niederlassunsbewilligung) zukam.

Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war, ein unter dem Aspekt des Art 8 EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK bedarf.Nach der Judikatur des EGMR, insbesondere NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008, zu Asylwerbern und dem Recht auf Privatleben ist auch hier davon auszugehen, dass sein ungesicherter Aufenthalt in Österreich von vornherein nicht geeignet war, ein unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK rechtlich relevantes Privatleben entstehen zu lassen, weshalb es auch in diesem Fall, mangels Eingriffes in dieses Grundrecht, auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.

In dieser zitierten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, erachtete es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die BF während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der BF während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In dieser zitierten Entscheidung (die bei der oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshof noch keine Berücksichtigung finden konnte) des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, zum Privatleben einer Asylwerberin, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, erachtete es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die BF während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der BF während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführerin ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Im vorliegenden Fall hält sich die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt - zum Entscheidungszeitpunkt seit gut einem Jahr in Österreich auf, wobei das Gewicht dieses Aufenthalts - wie ebenfalls bereits dargelegt - dadurch erheblich gemindert ist, dass sie nur auf Grund seiner Asylantragstellung im Inland zum Aufenthalt berechtigt war. Weitere konkrete Integrationsmerkmale aus denen eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte hat die Beschwerdeführerin jedoch weder behauptet noch sind sie sonst erkennbar.

Diesen - ohnedies schwachen - Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen, insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist), zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Die BF ist in Aserbaidschan aufgewachsen und verfügt dort nach wie vor über ein familiäres Netz. Sie spricht die wesentlichen Sprachen ihres Heimatlandes und kann im Ergebnis nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich u. Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) ist ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung wäre daher auch bei Annahme eines relevanten Privat- und Familienlebens daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der beschwerdeführenden Partei frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes Aufenthaltsverbot bzw. Rückkehrverbot.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip oder auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF durch ihre Abschiebung nach Aserbaidschan, einer realen Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die BF durch ihre Abschiebung nach Aserbaidschan, einer realen Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

III. Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:römisch drei. Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG).Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005 und dem VwGG nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im 3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wo er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG).

Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument des Kostenersatzes nicht.

Der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

IV. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 und Abs 7römisch vier. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und Absatz 7

1. Fall AsylG 2005 entfallen, da es sich hier um eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte und es daher keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung bedurfte.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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