TE AsylGH Beschluss 2009/3/17 S9 318860-1/2008

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Spruch

S9 318.860-1/2008/9Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gesetzlich vertreten durch XXXX, diese vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, FZ. 08 00.678-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2008, FZ. 08 00.678-EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005; BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter der XXXX. Diese reiste am 16.01.2008 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 16.01.2008 gab sie gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass sie Grosny am 07.01.2008 mit dem Zug verlassen habe. Sie sei mit ihrem Reisepass in POLEN eingereist. Im Zug seien sie kontrolliert worden und hätten um Asyl angesucht. Sie hätten ins Flüchtlingslager nach Dembak fahren sollen, was sie jedoch nicht getan hätten, weil ihr Ehemann bereits in Österreich auf sie gewartet habe. Sie seien daher mit einem Taxi zu einem Bahnhof in Wien gefahren. Als sie sich Fahrkarten kaufen wollten, seien sie von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeiinspektion gebracht worden.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, ist die minderjährige Tochter der römisch 40 . Diese reiste am 16.01.2008 mit ihren beiden minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme am 16.01.2008 gab sie gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass sie Grosny am 07.01.2008 mit dem Zug verlassen habe. Sie sei mit ihrem Reisepass in POLEN eingereist. Im Zug seien sie kontrolliert worden und hätten um Asyl angesucht. Sie hätten ins Flüchtlingslager nach Dembak fahren sollen, was sie jedoch nicht getan hätten, weil ihr Ehemann bereits in Österreich auf sie gewartet habe. Sie seien daher mit einem Taxi zu einem Bahnhof in Wien gefahren. Als sie sich Fahrkarten kaufen wollten, seien sie von der Polizei aufgegriffen und zur Polizeiinspektion gebracht worden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann zu Hause große Probleme gehabt habe. Sie sei geflohen weil sie mit ihrem Mann zusammen sein wollte. Ihre beiden Kinder seien seit ihrer Geburt bei ihr. Ihre Fluchtgründe würden auch für ihre Kinder gelten. Ihr Mann halte sich bereits in Österreich auf.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 11.01.2008 in POLEN für sich und ihre Kinder einen Asylantrag gestellt hatte.

2. Der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX, war bereits am 27.10.2006 über die SLOWAKAI nach ÖSTERREICH gekommen und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung in die SLOWAKAI zulässig sei: Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2007 abgewiesen. Der dagegen beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.06.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde ist beim VwGH nach wie vor anhängig.2. Der Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war bereits am 27.10.2006 über die SLOWAKAI nach ÖSTERREICH gekommen und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung in die SLOWAKAI zulässig sei: Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 27.03.2007 abgewiesen. Der dagegen beim VwGH eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.06.2007 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde ist beim VwGH nach wie vor anhängig.

3. Mit Schreiben vom 18.01.2008 wurde die zuständige Behörde POLENS um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ersucht. Mit Schreiben vom 22.01.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie dass entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden.3. Mit Schreiben vom 18.01.2008 wurde die zuständige Behörde POLENS um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ersucht. Mit Schreiben vom 22.01.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie dass entsprechende Konsultationen mit Polen geführt würden.

4. Die zuständige polnische Behörde stimmte mit Schreiben vom 30.01.2008 der Weideraufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c Dublin II-VO zu. Dieses Schreiben langte am 01.02.2008 beim Bundesasylamt ein.4. Die zuständige polnische Behörde stimmte mit Schreiben vom 30.01.2008 der Weideraufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Dieses Schreiben langte am 01.02.2008 beim Bundesasylamt ein.

5. Auf der Grundlage einer am 01.02.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. Ilse HRUBY, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine Gutachtliche Stellungnahme an das Bundesasylamt. Die Ärztin kam darin zum Schluss, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide.

6. Am 21.03.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe außer ihren Töchtern und ihrem Gatten noch einen Cousin mütterlicherseits in Österreich. Dieser sei 38 Jahre alt und wohne in Villach. Er sei ein sehr naher Verwandter. Sie stehe zu ihm jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob sie eine Familienzusammenführung zwischen ihr und ihrem in Österreich aufhältigen Gatten in POLEN oder in der SLOWAKEI wünsche, verneinte sie und gab an, dass sie eine Familienzusammenführung hier in Österreich wolle. Daraufhin wurde der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auch ihr Mann bei einer Befragung bekannt gegeben habe, dass er wünsche, mit seiner Familie in Österreich zu bleiben. Einer Familienzusammenführung in POLEN stimme er nicht zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte schließlich den Antrag, das Verfahren in ÖSTERREICH zuzulassen. Eine strikte Anwendung der Dublin II-VO würde nämlich zu einer Trennung zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und damit einer Verletzung ihres Rechtes auf Familienleben nach Art. 8 EMRK führen.6. Am 21.03.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie habe außer ihren Töchtern und ihrem Gatten noch einen Cousin mütterlicherseits in Österreich. Dieser sei 38 Jahre alt und wohne in Villach. Er sei ein sehr naher Verwandter. Sie stehe zu ihm jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob sie eine Familienzusammenführung zwischen ihr und ihrem in Österreich aufhältigen Gatten in POLEN oder in der SLOWAKEI wünsche, verneinte sie und gab an, dass sie eine Familienzusammenführung hier in Österreich wolle. Daraufhin wurde der Mutter der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auch ihr Mann bei einer Befragung bekannt gegeben habe, dass er wünsche, mit seiner Familie in Österreich zu bleiben. Einer Familienzusammenführung in POLEN stimme er nicht zu. Die Mutter der Beschwerdeführerin stellte schließlich den Antrag, das Verfahren in ÖSTERREICH zuzulassen. Eine strikte Anwendung der Dublin II-VO würde nämlich zu einer Trennung zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann und damit einer Verletzung ihres Rechtes auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK führen.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 27.03.2008, FZ. 08 00.678-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 27.03.2008, FZ. 08 00.678-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und beantragte u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.06.2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

10. Der dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.10.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2008/19/1198-7,1199 bis 1200-6 wurden die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer auf Achtung des Familienlebens zum Ehemann bzw. Vater unter dem Hinweis darauf verneint habe, dass auch dieser nach POLEN ausgewiesen worden sei und daher das Familienleben in POLEN fortgeführt werden könne. Diese Begründung sei jedoch aktenwidrig, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nach POLEN sondern in die SLOWAKAI ausgewiesen wurde, nachdem die Asylbehörde die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt hatte. Damit erweise sich ein tragendes Begründungselement als unrichtig.10. Der dagegen beim VwGH erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom 01.10.2008 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2008/19/1198-7,1199 bis 1200-6 wurden die angefochtenen Bescheide der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde einen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer auf Achtung des Familienlebens zum Ehemann bzw. Vater unter dem Hinweis darauf verneint habe, dass auch dieser nach POLEN ausgewiesen worden sei und daher das Familienleben in POLEN fortgeführt werden könne. Diese Begründung sei jedoch aktenwidrig, da der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht nach POLEN sondern in die SLOWAKAI ausgewiesen wurde, nachdem die Asylbehörde die Zuständigkeit dieses Staates für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz festgestellt hatte. Damit erweise sich ein tragendes Begründungselement als unrichtig.

11. Der gegenständliche Akt wurde am 13.03.2009 dem nunmehr für die Beschwerde zuständigen Richter des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

2. Im gegenständlichen Fall ist nicht auszuschließen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer gemäß Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierten Rechte auf Privat- und Familienleben bewirken könnte, da die Beschwerde ihres Vaters beim VwGH nach wie vor anhängig ist und dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.2. Im gegenständlichen Fall ist nicht auszuschließen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich garantierten Rechte auf Privat- und Familienleben bewirken könnte, da die Beschwerde ihres Vaters beim VwGH nach wie vor anhängig ist und dieser aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorzugehen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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