Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B9 309.328-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: 06 13.555-BAI, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.01.2007, Zahl: 06 13.555-BAI, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.03.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 16.03.2010 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) ist das am XXXX in Österreich nachgeborene minderjährige Kind der XXXX und des XXXX. Sie stellte, vertreten durch die Mutter XXXX am 13.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) ist das am römisch 40 in Österreich nachgeborene minderjährige Kind der römisch 40 und des römisch 40 . Sie stellte, vertreten durch die Mutter römisch 40 am 13.12.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.01.2007, Zl. 06 13.555-BAI, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.01.2007, Zl. 06 13.555-BAI, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid, der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 16.01.2007 zugestellt, wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 22.01.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.01.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 30.01.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Ad I) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Seitens der Mutter wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht; eine aktuelle asylrelevante Verfolgung wurde auch von den Eltern der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren nicht behauptet.
Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gezielt und konkret gegen die Person der minderjährigen Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus asylrelevanten Gründen wurde in Bezug auf die Beschwerdeführerin daher nicht dargetan; auch sind keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte hervorgekommen, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Insbesondere bestehen derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Albaner in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 sowie die Beschwerde der Mutter gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurde.Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit Erkenntnis des erkennenden Gerichtshofes vom heutigen Tag auch die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 sowie die Beschwerde der Mutter gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen wurde.
Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war auch die Beschwerde der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Ad römisch zwei) Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Es wird auf folgende Ausführungen im - den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 221.322-0/2008/7E, verwiesen:
"Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 8 AsylG iVm § 50 Abs.1 FPG vor."Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne von Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG vor.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (siehe z.B. VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164) ist die Situation des Fremden - vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse - für den gedachten Fall der Abschiebung in den Blick zu nehmen. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine zwei minderjährigen Kinder im Falle einer Rückschiebung nach Serbien in eine "aussichtslose Situation" geraten würden. Dies kann bei besonderen familiären Verhältnissen dann der Fall sein, wenn im Falle der Rückkehr keine oder eine nicht zumutbare Unterkunft zur Verfügung stünde. Derartige besondere familiäre Verhältnisse liegen in diesem Fall vor; es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle der Rückkehr eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stünde.
Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern, für die er sorgepflichtig ist. Die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind mittlerweile nicht mehr in Serbien aufhältig. Wie sich aus den oben getroffenen Länderfeststellungen - insbesondere aus dem Gutachten von Violeta DEMAJ aus Juli 2008 - ergibt, gibt es im Presevotal eine Reihe von lokalen und internationalen NGOs, die vor Ort tätig sind; allerdings hat bisher keine dieser NGOs konkrete Hilfe für Rückkehrer angeboten. Weiters geht aus dem Gutachten hervor, dass es gegenwärtig keine konkreten Rückkehrprogramme bzw. Hilfsmaßnahmen für Rückkehrer gibt; die wirtschaftliche Lage in Presevo ist sehr schlecht und herrscht in der Region eine hohe Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungsaussichten wurden in diesem Gutachten daher als sehr ungewiss eingeschätzt.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht gelingen würde Arbeit zu finden, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge bereits vor seiner Ausreise seinen erlernten Beruf mangels Arbeitsmöglichkeiten nicht ausüben konnte und auf finanzielle Hilfe von seinem in Österreich lebenden Vater angewiesen war.
Darüber hinaus ist dem oben zitierten Gutachten zu entnehmen, dass die Bevölkerung von Presevo überwiegend durch Haus, Land, Acker und Hof weitgehend Selbstversorger ist. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Haus - während seines 19-monatigen Aufenthaltes in Mazedonien (von März 1999 bis September 2000) - von serbischen Nachbarn demoliert und die Garage samt Traktor, Auto und sonstigem Inhalt zerstört worden ist; unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre eine Selbstversorgung des Beschwerdeführer schon mangels einer zumutbaren Unterkunft nicht möglich und war dem Beschwerdeführer ein Auskommen allein aufgrund der Selbstversorgung - der Beschwerdeführer lebte zum damaligen mit seiner Lebensgefährtin zusammen und war noch nicht Vater zweier Kinder - bereits vor seiner Ausreise aus Serbien nicht möglich; der Beschwerdeführer war bereits vor seiner Flucht nach Mazedonien auf die finanzielle Unterstützung seines in Österreich lebenden Vaters angewiesen. Hingewiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte in Mazedonien als Metallarbeiter tätig gewesen zu sein und er DM 200,-- monatlich verdient hätte, womit er gerade seine Kosten habe decken können.
Wie sich aus den vom erkennenden Gerichtshof getroffenen Länderfeststellungen ergibt, hätte der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr Anspruch auf Sozialhilfe; die Sozialhilfe im Februar 2008 betrug für eine vierköpfige Familie umgerechnet ca. ¿ 108,--, was als alleinige Einkommensquelle zur Deckung der realen Lebenserhaltungskosten kaum ausreicht, dies umso mehr, wenn die Betroffenen über keinen eigenen Wohnraum und keinerlei verwandtschaftlichen Rückhalt verfügen. Der Beschwerdeführer wäre daher auch im Falle der Beziehung dieser sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe nicht in der Lage für die Miete einer angemessenen Unterkunft aufzukommen. Aus den Länderfeststellungen geht weiters hervor, dass die in Serbien grundsätzlich existierenden Sozialwohnungen belegt und für Neubauten kaum Mittel vorhanden sind. Aufgrund des Umstandes, dass Verwandte des Beschwerdeführers in Serbien nicht mehr aufhältig sind, der Beschwerdeführer daher über keinen verwandtschaftlichen Rückhalt mehr verfügen würde und auch mit der Funktionsfähigkeit der nachbarschaftlichen Solidaritätsnetzwerke im individuellen Fall des Beschwerdeführers - dieser brachte vor, dass serbische Nachbarn sein Haus demoliert und seine Garage samt Inhalt niedergebrannt hätten - nicht gerechnet werden kann, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Familie gänzlich ungesichert wäre.
In der jetzigen individuellen Situation des Beschwerdeführers als Vater zweier Kinder, ohne einer zumutbaren Wohnmöglichkeit und mangels verwandtschaftlichen Rückhaltes in Serbien, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Falle einer Abschiebung nach Südserbien in eine aussichtslose Lage gelangen würden.
In einer Gesamtbetrachtung besteht daher im individuellen Fall des Beschwerdeführers sohin eine besondere familiäre Situation und würde dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle der Rückschiebung eine zumutbare Wohnmöglichkeit fehlen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige besondere individuelle Verhältnisse des Beschwerdeführers als Umstände anzusehen, die eine Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des § 57 Abs. 1 FRG - nunmehr § 50 Abs. 1 FPG - unzulässig machen (siehe z.B. VwGH 09. 07.2002, ZI 2001/01/0164)."In einer Gesamtbetrachtung besteht daher im individuellen Fall des Beschwerdeführers sohin eine besondere familiäre Situation und würde dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle der Rückschiebung eine zumutbare Wohnmöglichkeit fehlen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind derartige besondere individuelle Verhältnisse des Beschwerdeführers als Umstände anzusehen, die eine Abschiebung in sein Heimatland im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FRG - nunmehr Paragraph 50, Absatz eins, FPG - unzulässig machen (siehe z.B. VwGH 09. 07.2002, ZI 2001/01/0164)."
Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der erkennende Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der erkennende Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien nicht zulässig ist.
Ad III) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Ad römisch drei) Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiäre Schutzberechtigte liegen im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführerin war daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2010 zu erteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
25.08.2009