Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S12 403.116-1/2008/8E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 StA.
Afghanistan, vertreten durch: Mag. Roya Öllinger, Caritas Wien-Asylzentrum, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 08.090, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken, wurde gemeinsam mit vier von ihren insgesamt fünf minderjährigen Kindern am 02.09.2008 am Hauptbahnhof Villach beim Versuch der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch Beamte der Polizeiinspektion Villach ohne Reisedokumente betreten und stellte am 03.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 09.08.2008 in Mytilini (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden war .
1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Stadtpolizeikommandos Villach, Polizeiinspektion Anhaltezentrum, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. 48 Tagen illegal ohne Reisedokument gemeinsam mit ihren fünf Kindern verlassen und sei mittels LKW schlepperunterstützt über ihr unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Während der Reise sei sie mit dem LKW auf einem Schiff weiter transportiert worden, wo ihr ältester Sohn von ihr und den jüngeren Kindern getrennt und von den Schleppern in eine andere Gruppe gebracht worden sei. Sie habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht, sei jedoch in Griechenland für ca. 14 Tage von der griechischen Polizei an einem unbekannten Ort angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie habe den Polizisten mitgeteilt, dass sie nicht in Griechenland bleiben wolle, wenn es dort keine Zukunft für ihre Kinder gebe. Sie sei zwar nicht in Haft gewesen, jedoch von der Polizei in einer großen Halle bewacht und verköstigt worden. Nach 14 Tagen sei sie von der Polizei zu einem Hafen und mit dem Schiff nach Athen gebracht worden, wo sie freigelassen worden sei. Von Athen aus sei sie in der Folge schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Über ihren Aufenthalt in Griechenland könne sie keine weiteren Angaben tätigen. Ihr Heimatland habe sie verlassen, da ihr Ehemann, ihr Bruder und ihr Vater ermordet worden seien. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit für sie und ihre Kinder. Gegen eine Überstellung nach Griechenland spreche, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihre Kinder hier eine bessere Zukunft hätten. Familienangehörige in Österreich, dem Bereich der EU, in Norwegen oder Island habe sie nicht.
1.3. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.1.3. Am 08.09.2008 richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die zuständige griechische Behörde.
1.4. Am 09.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag - sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder - auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5, 68 Abs. 1 AVG, § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 08.09.2008 geführt werden (vgl. AS 55f).1.4. Am 09.09.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag - sowie die Anträge ihrer minderjährigen Kinder - auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG), da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit dem 08.09.2008 geführt werden vergleiche AS 55f).
1.5. Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer vier minderjährigen Kinder auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne (vgl. AS 67).1.5. Am 30.09.2008 langte die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer vier minderjährigen Kinder auf der Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ein, und zwar mit der Zusicherung, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Griechenland einen Asylantrag stellen könne vergleiche AS 67).
1.6. Am 10.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und gab dabei zunächst an, ihre Angaben würden auch für ihre vier minderjährigen Kinder gelten. Ihre Töchter hätten sohin eigene Fluchtgründe. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme im Wesentlichen an, sie leide unter Brustkorbschmerzen und starken Rückenschmerzen. An diesen Beschwerden leide sie seit dem Tod ihres Mannes. Seit sie in Österreich sei, habe sie alle vier bis fünf Tage Blutungen. In Afghanistan sei sie nur wegen Knieschmerzen beim Arzt gewesen; in Österreich noch gar nicht. Ferner leide sie seit ca. vier Jahren an Magenschmerzen und an Kopfschmerzen, wenn sie plötzlich aufstehe. Diesen Schwindel habe sie seit ca. acht oder neun Monaten. Eine ihrer Töchter habe Probleme mit den Augen; einer ihrer Söhne habe auf der rechten Hand und am Hals Flecken. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig gewesen. Ihr ältester Sohn sei bei der Weiterschleppung nach Österreich von ihr getrennt worden. Wo er sich jetzt aufhalte, wisse sie nicht. In Griechenland sei im Lager ein Vertreter einer Behörde mit einem Dolmetscher gekommen und dieser habe ihr gesagt, dass sie in Griechenland sei. Dort sei sie ca. 14 Tage lang in einem Raum mit verschlossener Tür untergebracht gewesen. Sie habe sich nur in diesem Raum aufhalten dürfen, wo sich ein WC und ein Waschbecken befunden habe. Essen sei ihr gebracht worden. In diesem Raum seien ca. 25 Personen untergebracht gewesen. Sie habe den Dolmetscher gefragt, ob sie in Griechenland Unterkunft bekomme und die Kinder in die Schule gehen könnten sowie, ob ihr Schutz gewährt werde. Der Dolmetscher habe dies verneint und gesagt, es würden nur die Fingerabdrücke abgenommen und dann werde sie freigelassen und müsse sich selbst um sich kümmern. Auf die Frage des Bundesasylamtes, aus welchen Gründen sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, gab sie an, der Dolmetscher habe ihr gesagt, es seien schon so viele Afghanen in Griechenland und die Griechen könnten sich nicht um alle Afghanen kümmern. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung der griechischen Behörden, wonach sie einen Asylantrag stellen könne, brachte sie vor, sie sei nicht die Einzige, die diese Antwort vom Dolmetscher erhalten habe. Er habe jedes Mal gesagt, dass Griechenland nicht die Verantwortung für so viele Afghanen übernehmen könne und sie habe einen Monat Zeit, das Land zu verlassen. Gegen eine Asylantragstellung in Griechenland spreche ferner, dass die griechische Regierung keine Verantwortung für Flüchtlinge übernehme. Es könne einem Flüchtling passieren, dass sich niemand um ihn kümmere. In Österreich habe sie nur ihre vier Kinder, sonst niemanden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland zu überstellen, gab sie an, Flüchtlinge würden in Griechenland nicht von den Behörden unterstützt und betreut werden. Ihre Kinder hätten dort nicht die Möglichkeit, zur Schule zu gehen. Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dieser Mann [gemeint: der Dolmetscher] habe ihr gesagt, dass sich die griechische Regierung um nichts kümmere. Sie sei auf sich selbst angewiesen und müsse sich um ihre Existenz alleine kümmern. Aufgrund dieser Information habe sie in Griechenland keinen Asylantrag gestellt.
1.7. Am 17.10.2008 langte beim Bundesasylamt eine ärztliche Bestätigung von Dr. H. A., ein, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Dysmenorrhoe [Anmerkung: d.i. eine schmerzhafte Monatsblutung mit Krankheitsgefühl], einer Steißbeindeformation und einer depressio major leide und eine weitere Abklärung und Behandlung im LKH XXXX durchgeführt werden müsse.1.7. Am 17.10.2008 langte beim Bundesasylamt eine ärztliche Bestätigung von Dr. H. A., ein, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Dysmenorrhoe [Anmerkung: d.i. eine schmerzhafte Monatsblutung mit Krankheitsgefühl], einer Steißbeindeformation und einer depressio major leide und eine weitere Abklärung und Behandlung im LKH römisch 40 durchgeführt werden müsse.
1.8. Am 28.10.2008 fand die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin statt, die zu dem Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung, einer Dysmenorrhoe und einer Steißbeindeformation leide. Aus aktueller Sicht liege sohin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei der Überstellung nach Griechenland keine schweren, psychischen Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Dysmenorrhoe und die Steißbeindeformation würden keine akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen (vgl. AS 105ff).1.8. Am 28.10.2008 fand die Untersuchung zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin statt, die zu dem Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführerin an einer gegenwärtig mittelschweren Anpassungsstörung, einer Dysmenorrhoe und einer Steißbeindeformation leide. Aus aktueller Sicht liege sohin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, wobei der Überstellung nach Griechenland keine schweren, psychischen Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Die Dysmenorrhoe und die Steißbeindeformation würden keine akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen vergleiche AS 105ff).
1.9. Am 13.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, erneut nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari ergänzend niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre bisherigen Angaben richtig seien und sie diese aufrecht halte. Der Schlepper habe ihr gesagt, er bringe sie nach Österreich, habe sie jedoch nach Griechenland gebracht. Gesundheitlich gehe es ihr derzeit viel besser, nur wenn sie lange sitze oder gehe, bekomme sie Schmerzen im Steißbein und im Rücken. Auf die Frage, wer dieser "Dolmetscher", von dem sie in der vorhergehenden Einvernahme gesprochen habe, gewesen sei, gab sie an, es sei ein Flüchtlingshelfer gewesen und zwar eine Frau. Diese habe sich um die Asylanten gekümmert und ihr gesagt, dass sie nicht in Griechenland bleiben könne. Auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, als ihr Mann umgebracht worden sei, sei sie geschlagen und misshandelt worden. Seit damals habe sie Schlafstörungen, sei aufgeregt und nervös. Sie habe Angstzustände, weil sie denke, dass ihr die Kinder weggenommen würden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, sie nach Griechenland auszuweisen, brachte sie vor, dass sie nicht aus Österreich wegwolle. Sie wolle nicht nach Griechenland. Sie sei eine alleinstehende Frau mit fünf Kindern, wobei eines ihrer Kinder immer noch verschollen sei. Ihre Kinder hätten in Griechenland keine Zukunft und könnten dort nicht zur Schule gehen. Es gebe in Griechenland keine Sicherheit für Asylanten. Ihre Tochter sei auch krank; sie sehe so schlecht, dass sie fast nicht lesen könne und habe auch Halsschmerzen. Weiters leide sie an Depressionen, schreie oft und sei nervös. Ihr Sohn sei auch krank; er habe auch Probleme mit den Augen. Sie habe für ihre Kinder bereits einen Termin bei einem Arzt bekommen, könne diesen jedoch erst in zwei Monaten aufsuchen.
2. Mit Bescheid vom 20.11.2008, FZ. 08 08.090-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 20.11.2008, FZ. 08 08.090-EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 03.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der geschilderten Beschwerden unmöglich oder unzumutbar wäre. Ebenso würden bei den vier mitgereisten Kindern keinerlei schweren, ansteckenden körperlichen oder psychischen Krankheiten vorliegen, die eine Überstellung unmöglich machen würden. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Griechenland (vgl. Seite 15 bis Seite 24 des angefochtenen Bescheides) wurde weiters festgehalten, dass das Bundesasylamt aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe verfüge, die die Annahme rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerin wäre in Griechenland einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise geeignet, eine Überstellung nach Griechenland aufgrund Art. 3 EMRK zu verneinen.In diesem Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der geschilderten Beschwerden unmöglich oder unzumutbar wäre. Ebenso würden bei den vier mitgereisten Kindern keinerlei schweren, ansteckenden körperlichen oder psychischen Krankheiten vorliegen, die eine Überstellung unmöglich machen würden. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Griechenland vergleiche Seite 15 bis Seite 24 des angefochtenen Bescheides) wurde weiters festgehalten, dass das Bundesasylamt aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich offenkundiger, besonderer Gründe verfüge, die die Annahme rechtfertigen würden, die Beschwerdeführerin wäre in Griechenland einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei in keiner Weise geeignet, eine Überstellung nach Griechenland aufgrund Artikel 3, EMRK zu verneinen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen habe, da die konkreten Erlebnisse der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ferner seien die Feststellungen zu Griechenland im angefochtenen Bescheid sehr allgemein gehalten. Aufgrund zahlreicher, auch im angefochtenen Bescheid zitierter, Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass Griechenland Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Zu einer Stellungnahme von UNHCR vom 31.10.2008 werde ausgeführt, dass das UNHCR Positionspapier vom 15.04.2008 noch gültig sei. Aus der Sicht von UNHCR sei auch weiterhin ein Absehen von Überstellungen nach Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt die richtige Maßnahme. Dieses Positionspapier zeige eine Reihe von Schwierigkeiten in Bezug auf Qualität und Zugang zum griechischen Asylverfahren auf. Darüber hinaus würden die Aufnahmebedingungen internationale und europäische Standards unterschreiten. Im Ergebnis seien Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer, übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. UNHCR befürchte, dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheit möglicherweise zum Risiko von Refoulement führen könnten. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid die konkrete Situation in Griechenland nur äußerst selektiv festgestellt bzw. gewürdigt. Aus einer Vielzahl von Berichten, auf die in der Beschwerde auszugsweise verwiesen wurde, lasse sich schließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Daher habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ferner gebe es vermehrt Entscheidungen von Asylgerichten in europäischen Ländern, die eine Rücküberstellung von Flüchtlingen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig erklärt hätten.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die ausgewiesene Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass das Bundesasylamt gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen habe, da die konkreten Erlebnisse der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Ferner seien die Feststellungen zu Griechenland im angefochtenen Bescheid sehr allgemein gehalten. Aufgrund zahlreicher, auch im angefochtenen Bescheid zitierter, Berichte könne nicht davon ausgegangen werden, dass Griechenland Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Zu einer Stellungnahme von UNHCR vom 31.10.2008 werde ausgeführt, dass das UNHCR Positionspapier vom 15.04.2008 noch gültig sei. Aus der Sicht von UNHCR sei auch weiterhin ein Absehen von Überstellungen nach Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt die richtige Maßnahme. Dieses Positionspapier zeige eine Reihe von Schwierigkeiten in Bezug auf Qualität und Zugang zum griechischen Asylverfahren auf. Darüber hinaus würden die Aufnahmebedingungen internationale und europäische Standards unterschreiten. Im Ergebnis seien Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer, übermäßigen Härten ausgesetzt, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. UNHCR befürchte, dass alle diese Faktoren in ihrer Gesamtheit möglicherweise zum Risiko von Refoulement führen könnten. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid die konkrete Situation in Griechenland nur äußerst selektiv festgestellt bzw. gewürdigt. Aus einer Vielzahl von Berichten, auf die in der Beschwerde auszugsweise verwiesen wurde, lasse sich schließen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung nach Griechenland Gefahr laufe, in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Daher habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ferner gebe es vermehrt Entscheidungen von Asylgerichten in europäischen Ländern, die eine Rücküberstellung von Flüchtlingen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig erklärt hätten.
Der Beschwerde beigelegt wurde die Stellungnahme von UNHCR vom 31.10.2008 an XXXX, das UNHCR Positionspapier vom 15.04.2008, ein reuters Interview mit XXXX, UNHCR Griechenland, ein Artikel aus "www.tagesspiegel.de" vom 04.08.2008, ein Auszug aus dem Ö1 Mittagsjournal vom 24.11.2008, ein Bericht vonXXXX, Europareferent von Pro Asyl, vom 13.11.2008 sowie ein Bericht von Human Right Watch vom November 2008. Zusammengefasst kann diesen Quellen entnommen werden, dass das griechische Asylverfahren Mängel aufweise, und es zu Engpässen im Rahmen der Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern kommen könne. Weiters wurden medizinische Bestätigungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung sei und für den 15.12.2008 ein Termin für ein MRT vereinbart worden sei.Der Beschwerde beigelegt wurde die Stellungnahme von UNHCR vom 31.10.2008 an römisch 40 , das UNHCR Positionspapier vom 15.04.2008, ein reuters Interview mit römisch 40 , UNHCR Griechenland, ein Artikel aus "www.tagesspiegel.de" vom 04.08.2008, ein Auszug aus dem Ö1 Mittagsjournal vom 24.11.2008, ein Bericht vonXXXX, Europareferent von Pro Asyl, vom 13.11.2008 sowie ein Bericht von Human Right Watch vom November 2008. Zusammengefasst kann diesen Quellen entnommen werden, dass das griechische Asylverfahren Mängel aufweise, und es zu Engpässen im Rahmen der Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern kommen könne. Weiters wurden medizinische Bestätigungen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in physiotherapeutischer Behandlung sei und für den 15.12.2008 ein Termin für ein MRT vereinbart worden sei.
4. Die Beschwerde langte am 05.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss vom 11.12.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 11.12.2008, GZ. S12 403.116-1/2008/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben vom 14.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG).6. Mit Schreiben vom 14.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und den Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Woche (Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG).
Die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 beschreibt im Wesentlichen das griechische Asylverfahren, wonach ein Rückkehrer nach Griechenland die "rosa Karte", die ihn als Asylwerber ausweise, erhalte. Gegen eine negative Asylentscheidung könne innerhalb von 30 Tagen berufen werden. Der Asylwerber werde über die Berufungsmöglichkeiten informiert, müsse allerdings über eine Wohnsitzadresse verfügen. Bei einer rechtskräftigen negativen Entscheidung habe der Asylwerber Griechenland innerhalb eines Monates zu verlassen. Eine negative Berufungsentscheidung könne beim Höchstgericht ebenfalls nochmals angefochten werden. Ein Problem stelle dar, dass die Aufnahmezentren in Griechenland überfüllt seien. Gegen Polizeiübergriffe könne man sich sowohl straf- als auch zivilrechtlich wehren. Die Weigerung, Asylanträge anzunehmen, sei seitens der griechischen Behörden mittlerweile eingestellt worden. Das größte Problem beziehe sich derzeit auf etwa 50 Familien, die auf einer Warteliste für einen Platz in einem Aufnahmezentrum stehen würden und zwar mit einer Minimumwartezeit von ca. zwei Monaten.
Dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008, der einen Reisezeitraum von 23.11.2008 bis 28.11.2008 umfasst, ist - soweit für gegenständliches Verfahren relevant - zu entnehmen, dass sowohl Dublin- als auch Asylverfahren zentral in Athen bearbeitet werden würden. Diese seien Teil der Ausländerbehörde, die im Innenministerium ihr Hauptquartier hätten und wo ausschließlich Polizeibeamte beschäftigt wären. Wenn das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert werde, werde diese Information an die Flughafenbehörde weitergegeben. Der Überstellte erhalte dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Wenn ein Asylantrag gestellt werde, erfolge eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Zur Identitätsfeststellung und Eurodac-Erfassung sei ein Aufenthalt von bis zu drei Tagen am Flughafen notwendig. Während dieser Zeit werde über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft für den Asylwerber gesucht, wenn dieser nicht bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Der Überstellte erhalte eine rosa Karte, auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen sei, falls er sich auf eine früher oder nun erhaltene Adresse beziehe oder mit der er sich zur Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden müsse. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtige jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründe einen Fürsorgeanspruch. Längere Inhaftierungen würden nur in Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Delikten entstehen. Eine Abschiebung vor Entscheidung über einen Asylantrag erfolge nicht. Die griechischen Asylverfahren würden regelgerecht durchgeführt werden. Etwaige Reibungsverluste in Einzelfällen seien auf Abgrenzungsfragen innerhalb des Behördenaufbaus und auf die Personalsituation zurückzuführen. Die zweitinstanzliche Entscheidung werde infolge eines Präsidialerlasses in einem Ausschuss, in dem auch UNHCR vertreten sei, getroffen. Die Teilnehmer dieser Dienstreise hätten weder Menschenaufläufe noch Campieren von Flüchtlingen gesehen. Auch Parks oder Freiflächen seien nicht von Flüchtlingen eingenommen gewesen bzw. werde das Stadtbild in keiner Weise von Flüchtlingen geprägt. In der Asylabteilung der Petrou Ralli Str. würden 95 % aller Asylantrag (d.s. ca. 400 pro Woche) gestellt. Die Asylantragstellung erfolge zumeist an den Wochenenden, da den Asylwerbern die Möglichkeit gegeben werde, während der Woche zu arbeiten. Sollte aufgrund Andrangs an den Wochenenden eine Asylantragstellung nicht möglich sein, erfolge keine Festnahme, da den zuständigen Stellen dieses Problem bekannt sei. Nach der Asylantragstellung sei auch die medizinische Versorgung von Seiten des Gesundheitsministeriums sichergestellt. Die Unterbringung der Personen stelle sich tatsächlich oftmals als schwierig heraus, da Familien bei der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen bevorzugt würden. Es würden aber auch Wohnungen zur Verfügung gestellt und Hotels angemietet, vor allem, wenn es Streitigkeiten innerhalb verschiedener Flüchtlingsgruppe gebe. Sollten von Seiten privater Vermieter hygienische Mängel den Behörden bekannt werden, würde dies sofort sanktioniert. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolge die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. über den Staatsanwalt. Allerdings seien zu wenige Plätze für Minderjährige in entsprechenden Einrichtungen vorhanden. Die Priorität besonders schutzbedürftiger Personen im Verfahren werde betont. Der Leiter des Asyslbereichs räumte auf Nachfrage der deutschen Delegation ein, dass es insoweit eine gesetzliche Lücke gebe, als Personen, für die nicht sofort eine Unterkunft gefunden werden könne, auf der Straße stünden. Anhörungen würden in Anwesenheit von Dolmetschern in Großraumbüros stattfinden. Eine Belehrung erfolge in Form einer Broschüre in den fünf gängigsten Sprachen. Sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung würden die Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten. Alleinreisende Frauen seien selten und wären auch schwer auf dem legalen Arbeitsmarkt zu vermitteln. Für Mütter mit Kindern gebe es keine Zuschüsse vom Staat. Nach der Auskunft von UNHCR würden regelmäßig Asylverfahren stattfinden - der Zugang sei sohin sichergestellt - jedoch gebe es in der Praxis häufig Probleme wie z.B. fehlende Dolmetscher. Weiters berichtete die Vertreterin von UNHCR, dass derzeit auch viele Familien - derzeit etliche afghanische - trotz rosa Karte auf der Straße stünden und in Parks leben würden. Der griechische Flüchtlingsrat berichtete der deutschen Delegation zunächst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion habe sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung ergeben, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden. Das Finden einer Unterkunft brauche regelmäßig zwei bis drei Wochen. Es würde immer wieder obdachlose Flüchtlinge vor dem Haus schlafen und würden derzeit auch zwölf Familien ohne Obdach in einem Park leben, wobei es sich hierbei nicht um Überstellungsfälle handle.
7. Am 22.01.2009 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den oben angeführten Berichten ein, in welcher diese ausführt, dass die übermittelten Berichte die fehlende Einhaltung von Minimumstandards im griechischen Asylverfahren bestätigten würden. Nicht einmal für die als besonders schutzbedürftige Gruppe bezeichneten Iraker sei eine Unterbringung gewährleistet. Ferner hätten die im Dienstreisebericht befragten griechischen Behördenvertreter mehrfach zugegeben, dass es strukturelle Probleme gebe und Verstärkung erwartet werde. Es sei auch ausgeführt worden, dass es auch im Zusammenhang mit Überstellungen zu Problemen kommen könne und dass, der Zugang zur Petrou Ralli Str. oft nicht möglich sei. Zusammengefasst werde angemerkt, dass auch den Ausführungen der griechischen Behördenleiter eindeutig Missstände und Hilferufe aufgrund fehlender Ressourcen in materieller und personeller Hinsicht unmissverständlich zu entnehmen seien. Weiters wurde die Stellungnahme von UNHCR vom 01.12.2008 vorgelegt und mit Verweis darauf ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland kein faires Asylverfahren zur Verfügung stehe. Sie sei verwitwet mit vier minderjährigen Kindern und in einer schlechten psychischen und physischen Verfassung. Weiters wurde eine Aufenthaltsbestätigung des KrankenhausXXXX vorgelegt, derzufolge die Beschwerdeführerin von 20.11.2008 bis 22.11.2008 wegen einer Gastritis stationär in diesem Krankenhaus aufhältig gewesen sei.
8. Mit Urkundenvorlage vom 22.01.2009 legte die Beschwerdeführerin einen UNHCR-Bericht vom 20.01.2009 vor und verwies auf die, in diesem Bericht geschilderten, Menschenrechtsverletzungen und unzureichende hygienische Bedingungen in Internierungszentren.
9. Am 12.02.2009 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von UNHCR vom Jänner 2009 vor, der auf die bisherige Position von UNHCR verweist und ausführt, dass sich daran nichts geändert habe, auch wenn der EGMR erst kürzlich entschieden habe, dass sich aus der Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK ergebe. Der EGMR habe nämlich nicht untersucht, ob die Aufnahmebedingungen in Griechenland den geltenden internationalen und regionalen menschenrechtlichen Verpflichtungen entsprechen würden, ob Zugang zu einem fairen Verfahren bestehe und, ob es Flüchtlingen möglich sei, ihre Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich wahrzunehmen. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese zu den besonders vulnerablen Gruppen der alleinstehenden Frauen mit Kindern zähle, und zudem krank sei.9. Am 12.02.2009 legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von UNHCR vom Jänner 2009 vor, der auf die bisherige Position von UNHCR verweist und ausführt, dass sich daran nichts geändert habe, auch wenn der EGMR erst kürzlich entschieden habe, dass sich aus der Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK ergebe. Der EGMR habe nämlich nicht untersucht, ob die Aufnahmebedingungen in Griechenland den geltenden internationalen und regionalen menschenrechtlichen Verpflichtungen entsprechen würden, ob Zugang zu einem fairen Verfahren bestehe und, ob es Flüchtlingen möglich sei, ihre Rechte nach der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich wahrzunehmen. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese zu den besonders vulnerablen Gruppen der alleinstehenden Frauen mit Kindern zähle, und zudem krank sei.
10. Mit einem als Stellungnahme/Urkundenvorlage bezeichneten Schriftsatz vom 12.03.2009 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und legte einen Bericht der Berliner Zeitung vom 05.02.2009, einen Bericht von XXXX, griechische Flüchtlingshilfe, vom 15.02.2009 sowie einen Bericht von Pro Asyl vom 17.02.2009 vor, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin im Fall einer negativen Entscheidung nicht möglich sei, Berufung zu erheben, da Dolmetscher fehlen würden und keine Informationen über den Verfahrensablauf bekannt seien. In Griechenland stünden sohin keine grundlegenden Garantien einer effektiven Verfahrensführung zur Verfügung. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Situation in Griechenland seien darüber hinaus nicht mehr richtig und nicht mehr aktuell, da sich aus den nunmehr ins Verfahren eingeflossenen Berichte eindeutig ergebe, dass es im griechischen Asylverfahren nicht nur Fehler gebe, sondern es zu massiven strukturellen Problemen gekommen sei, die die Einhaltung von Mindeststandards im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleisten würden. Es würden vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die aufgezeigten Missstände systematischer Natur seien und die griechischen Verantwortlichen nicht bereit seien, konkrete Verbesserungsvorschläge einzuleiten.10. Mit einem als Stellungnahme/Urkundenvorlage bezeichneten Schriftsatz vom 12.03.2009 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und legte einen Bericht der Berliner Zeitung vom 05.02.2009, einen Bericht von römisch 40 , griechische Flüchtlingshilfe, vom 15.02.2009 sowie einen Bericht von Pro Asyl vom 17.02.2009 vor, denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin im Fall einer negativen Entscheidung nicht möglich sei, Berufung zu erheben, da Dolmetscher fehlen würden und keine Informationen über den Verfahrensablauf bekannt seien. In Griechenland stünden sohin keine grundlegenden Garantien einer effektiven Verfahrensführung zur Verfügung. Die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Situation in Griechenland seien darüber hinaus nicht mehr richtig und nicht mehr aktuell, da sich aus den nunmehr ins Verfahren eingeflossenen Berichte eindeutig ergebe, dass es im griechischen Asylverfahren nicht nur Fehler gebe, sondern es zu massiven strukturellen Problemen gekommen sei, die die Einhaltung von Mindeststandards im Fall der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleisten würden. Es würden vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die aufgezeigten Missstände systematischer Natur seien und die griechischen Verantwortlichen nicht bereit seien, konkrete Verbesserungsvorschläge einzuleiten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.2.1. Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 (in der Folge: AsylG) anzuwenden war.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG haben Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses zu ergehen.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall ist zunächst auf die allgemeine Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Zusammenhang mit sogenannten "Dublin-Fällen" zu verweisen:
Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass § 5 AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 08.03.2001, G 117/00 u.a. VfSlg 16.122, aus, dass Paragraph 5, AsylG nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden. Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, an.
Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.Hatte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15.10.2005, G 237/03 u.a. ausgesprochen, dass jene zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-VO zutreffen, ergänzte er in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, dies dahingehend, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die entsprechende Vergewisserung durch den Rat erfolgt sei; eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben.
In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (dem ein - die Zuständigkeit Italiens nach dem Dubliner Übereinkommen betreffender - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zugrunde lag) sowie in dem (bereits die Dublin-VO betreffenden) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095-9, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist, ob ein - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, dass ein aufgrund der Dublin-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist, wobei insbesondere zu prüfen sei, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wird ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten ist.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten ist.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere eine Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Art. 3 EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen (vgl. EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Art 2 und 3 EMRK verstoße).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt das Erfordernis eines konkreten Vorbringens in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Aktuelle Länderberichte über die humanitäre Lage und sozio-ökonomische Bedingungen sowohl von unabhängigen internationalen Menschenrechtsorganisationen als auch von staatlichen Institutionen können ungeachtet ihrer Wichtigkeit weniger erheblich im Artikel 3, EMRK Bereich sein, weil diese nicht unbedingt einen Bezug zur Frage eines "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung bezogen auf einen individuellen Antragsteller, aufweisen vergleiche EGMR v. 20.01.2009, Rs 32621/06, in diesem Fall wurde ausgesprochen, dass die Abschiebung in den Irak nicht gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoße).
Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre hingegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiven rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche auch Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
In Zusammenhang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (vgl. Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Art. 19 DublinDer Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch vergleiche Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zur Artikel 19, Dublin
II-VO).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (vgl. VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (vgl. auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer, vom Antragsteller bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist vergleiche VwGH vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären vergleiche auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht abschließend geklärt, ob Österreich verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen und erweist sich das Verfahren daher aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.01.2009 sowie in den Urkundenvorlagen/Stellungnahmen vom 22.01.2009, vom 13.02.2009 und vom 12.03.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, in der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.01.2009 sowie in den Urkundenvorlagen/Stellungnahmen vom 22.01.2009, vom 13.02.2009 und vom 12.03.2009 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Der Asylgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Der Asylgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngsten Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat (vgl. hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel V, XI-XVIII, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 03.12.2008 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (vgl. Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat vergleiche hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel römisch fünf, XI-XVIII, auf welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 03.12.2008 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist vergleiche Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).
Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren bestehe. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-VO von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden.
Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden im gegenständlichen Fall in ihrer Zustimmungserklärung vom 29.09.2008 explizit zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Kinder bei ihrer (Wieder)einreise nach Griechenland die Möglichkeit haben, einen Asylantrag zu stellen (vgl. AS 67). Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs in Entgegnung des Beschwerdevorbringens nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Vor dem Hintergrund der aktuellen - dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebrachten - Berichtslage, vor allem dem jüngsten Dienstreisebericht des BAMF, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Hinzu kommt, dass die griechischen Behörden im gegenständlichen Fall in ihrer Zustimmungserklärung vom 29.09.2008 explizit zugesichert haben, dass die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Kinder bei ihrer (Wieder)einreise nach Griechenland die Möglichkeit haben, einen Asylantrag zu stellen vergleiche AS 67). Der Asylgerichtshof hat keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der jüngste Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-finding-mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs in Entgegnung des Beschwerdevorbringens nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde sowie in den folgenden Stellungnahmen ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde sowie in den folgenden Stellungnahmen ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
Allerdings ist hierzu auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schwere Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.
2.5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen bedeutet dies - auf den konkreten Fall umgelegt - dass es sich bei der Beschwerdeführerin als einer alleinstehenden Frau mit vier minderjährigen Kindern im Alter von 15, 14, 13 und acht Jahren, die unter einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung - nämlich unter einer mittelschweren Anpassungsstörung - sowie unter Dysmenorrhoe und einer Steißbeinformation leidet und gegenwärtig in medizinischer Behandlung ist, jedenfalls um eine vulnerable Person bzw. gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern um eine vulnerable Gruppe handelt.
Auch wenn der Asylgerichtshof betreffend die Versorgungslage in Griechenland nicht davon aus geht, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt, verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, was bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Art. 3 EMRK Verletzung darstellen könnte.Auch wenn der Asylgerichtshof betreffend die Versorgungslage in Griechenland nicht davon aus geht, dass ein systematischer Ausschluss vor Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland vorliegt, verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass es zu Schwierigkeiten bei der Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland kommen kann, was bezogen auf vulnerable Personen bzw. vulnerable Gruppen (und zwar nur bezogen auf diese) im Einzelfall ein real risk einer Artikel 3, EMRK Verletzung darstellen könnte.
Insbesondere sind die jüngsten Berichte - Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 - insofern ergänzungsbedürftig als nicht in ausreichend schlüssiger Weise die Situation von Überstellten betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten dargestellt wird.
So enthält der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) widerstreitende Angaben darüber, ob Überstellte (va. Familien) tatsächlich untergebracht werden können. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob deren Unterbringung und Versorgung sichergestellt ist, falls während der Registrierungszeit am Flughafen keine Unterkunft gefunden werden kann. An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass Wohnprobleme nicht für Überstellte gelten und dass die Familien, die derzeit im Park leben, keine Überstellungsfälle seien.
Im Bericht wird aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass auch Familien mit Kindern keine Unterkunft erhalten hätten und unter Umständen eine Wartezeit von mehreren Wochen in Kauf nehmen müssen. Im fortgesetzten Verfahren sind daher vom Bundesasylamt ergänzende Klarstellungen, bspw. seitens des Dublin Büros in Griechenland, einzuholen und zwar betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (einschließlich psychologischer Betreuung für Überstellte nach Verlassen des Flughafens). Diese Informationen sind Voraussetzung für die abschließende Beurteilung, ob für solche besonders vulnerable Gruppen ein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht.Im Bericht wird aber auch mehrfach darauf hingewiesen, dass auch Familien mit Kindern keine Unterkunft erhalten hätten und unter Umständen eine Wartezeit von mehreren Wochen in Kauf nehmen müssen. Im fortgesetzten Verfahren sind daher vom Bundesasylamt ergänzende Klarstellungen, bspw. seitens des Dublin Büros in Griechenland, einzuholen und zwar betreffend Aufnahme, Versorgung, Unterbringung und Zugang zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten (einschließlich psychologischer Betreuung für Überstellte nach Verlassen des Flughafens). Diese Informationen sind Voraussetzung für die abschließende Beurteilung, ob für solche besonders vulnerable Gruppen ein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht.
Es ist sohin eine explizite Zusicherung der griechischen Dublin Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihre vier minderjährigen Kinder einzuholen, dass die Unterbringung bei Überstellung nach Griechenland gewährleistet ist.
Dies ist insoweit relevant als - zwar nicht generalisierend - aber doch im Fall besonders vulnerablen Gruppen eine Situation der mangelnden Aufnahmebedingungen - insbesondere Unterbringung und medizinische Versorgung - in die Sphäre einer Art. 3 EMRK Verletzung reichen könnte, wenn diese dadurch in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten könnten.Dies ist insoweit relevant als - zwar nicht generalisierend - aber doch im Fall besonders vulnerablen Gruppen eine Situation der mangelnden Aufnahmebedingungen - insbesondere Unterbringung und medizinische Versorgung - in die Sphäre einer Artikel 3, EMRK Verletzung reichen könnte, wenn diese dadurch in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten könnten.
Ferner geht aus den oben erwähnten Berichten nicht eindeutig hervor, inwieweit die aufgezeigten Probleme (Unterbringung, Versorgung, medizinische Betreuung) für Überstellte gelten, oder ob diese Gruppe von Asylwerbern ohnedies eine diesbezüglich bevorzugte Stellung einnehmen.
Weiters wären im fortgesetzten Verfahren auch noch ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Beschwerdeführerin erforderlich, um zu klären, ob ein die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist oder Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG geboten ist.Weiters wären im fortgesetzten Verfahren auch noch ergänzende Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht der Beschwerdeführerin erforderlich, um zu klären, ob ein die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist oder Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG geboten ist.
Die notwendige Einzelfallprüfung mach es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt insbesondere mit der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und dem Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 in Zusammenschau mit den einzuholenden Antworten geeigneter griechischer Stellen (zB der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees) beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
2.6. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.6. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, real risk, Rechtsschutzstandard, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
28.08.2009