Norm
AsylG 2005 §5Spruch
S12 401.580-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des D. O., StA. Russische Föderation,gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2009, FZ: 08 05.194, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Anfrage vom 16.06.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.10.2007 in Lublin (Polen) und am 26.10.2007 in Frankreich jeweils Asylanträge gestellt hatte (vgl. AS 5).Eine EURODAC-Anfrage vom 16.06.2008 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 09.10.2007 in Lublin (Polen) und am 26.10.2007 in Frankreich jeweils Asylanträge gestellt hatte vergleiche AS 5).
Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, im Zuge derer er in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch angab, er habe sein Heimatland von Grosny aus im Oktober 2007 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei über Weißrussland nach Polen eingereist. In Polen sei er von den Behörden aufgegriffen worden und habe vorerst keinen Asylantrag gestellt, da er zu seinem Onkel habe weiterfahren wollen. Daher sei er von den polnischen Behörden nach Weißrussland zurückgeschoben worden und in der Folge wieder nach Polen eingereist. Dann habe er einen Asylantrag gestellt und im Lager L. seinen Onkel getroffen. Sein Onkel habe ihn nach Deutschland schicken wollen; er sei jedoch vom Schlepper nach Straßburg gebracht worden. In Frankreich habe er sich von 25.10.2007 bis 14.06.2008 aufgehalten, um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid erhalten. Dann sei er weiter nach Österreich gefahren. Über Polen könne er nicht viel sagen, außer dass sein Onkel entschieden habe, er solle nach Deutschland fahren. In Frankreich habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei ihm gesagt worden, er habe acht Tage Zeit, das Land zu verlassen. Daher habe er sich dazu entschlossen nach Österreich zu fahren, da sich sein Onkel nunmehr hier aufhalte. Sein Heimatland habe er verlassen, da sein Vater Pilot bei XY gewesen sei und seine Mutter seit dem Jahr 2004 vermisst werde. Im Alter von 16 Jahren habe er die Ladung zum Militär erhalten. Als Tschetschene werde er jedoch im russischen Militär umgebracht. Wenn er nach Frankreich zurückmüsse, würde er nach Polen abgeschoben werden und in Polen fühle er sich nicht sicher. Er wolle in Österreich bei seinem Onkel bleiben, da er in Polen keine Verwandten habe. In Österreich lebe sein Onkel D. D..
Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen Inlandsreisepass, seine Geburtsurkunde und den negativen französischen Asylbescheid vor.
1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 18.06.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).1.2. Das Bundesasylamt nahm nach der Aktenlage am 18.06.2008 Konsultationen mit Polen auf und ersuchte unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25.02.2003; Dublin II-VO).
1.3. Am 19.06.2008 erging eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG an den zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer sowie an seinen gesetzlichen Vertreter, den Rechtsberater Mag. M. (vgl. AS 77f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 18.06.2008 geführt würden.1.3. Am 19.06.2008 erging eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an den zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer sowie an seinen gesetzlichen Vertreter, den Rechtsberater Mag. M. vergleiche AS 77f), wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Polen seit dem 18.06.2008 geführt würden.
1.4. Am 30.06.2008 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und daher der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht bewirken würden (vgl. AS 91ff).1.4. Am 30.06.2008 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin. Der gutachterlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und daher der Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht bewirken würden vergleiche AS 91ff).
1.5. Mit Schreiben vom 04.07.2008 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden mit, dass Polen aufgrund Verfristung gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.1.5. Mit Schreiben vom 04.07.2008 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden mit, dass Polen aufgrund Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Übernahme des Beschwerdeführers zuständig geworden ist.
1.6. Mit Schreiben vom 20.06.2008 (eingelangt am 04.07.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zustimme (vgl. AS 107).1.6. Mit Schreiben vom 20.06.2008 (eingelangt am 04.07.2008) teilte die polnische Behörde mit, dass Polen seine Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-II-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zustimme vergleiche AS 107).
1.7. Am 14.07.2008 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein des Rechtsberaters als gesetzlichen Vertreters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er lebe zwar mit niemandem in Lebensgemeinschaft, jedoch sei sein Onkel in Österreich aufhältig. Er habe seit dem Tod seines Vaters im Jahr 1994 bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel habe für ihn gesorgt und ihn finanziell unterstützt. Seine Mutter sei im Jahr 2004 entführt worden und seit dem habe er bei seinem Onkel gelebt. Sein Onkel sei im Jahr 2007 nach Polen ausgereist, und er sei ihm ca. einen Monat später gefolgt. Ferner habe sein Onkel einen Obsorgebeschluss für ihn. Sein Onkel sei verheiratet und habe zwei Kinder. Das letzte Mal habe er ihn in Polen gesehen; dies sei im Oktober 2007 gewesen. Er sei nicht mit seinem Onkel nach Österreich gereist, da ihn dieser vorausschicken habe wollen. Jedoch sei der Schlepper nicht nach Österreich, sondern nach Frankreich gefahren. Er telefoniere jeden Tag mit seinem Onkel und er wolle bei ihm leben, da sein Onkel auch bisher für ihn gesorgt habe. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, gab er an, er habe in Polen niemanden und wisse nicht, was er dort machen solle. Er habe keine Eltern mehr, aber hier habe er seinen Onkel, bei dem er wohnen wolle.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Onkels vom 26.07.2008 vor, in welchem dieser für den Beschwerdeführer um Asyl ersuchte. Ferner legte er einen Beschluss vom 05.10.2007 der "Tschetschenischen Republik, Administration des Rayons Itum-Kali" und eine Bescheinigung der "Tschetschenischen Republik, Administration des Rayons Itum-Kali" vor, denen zu entnehmen ist, dass der Onkel des Beschwerdeführers D. D. zum Vormund / Kurator für den Beschwerdeführer bestellt wurde.
2. Mit Bescheid vom 01.09.2008, FZ. 08 05.194-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.2. Mit Bescheid vom 01.09.2008, FZ. 08 05.194-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, dass aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen von Seiten Polens gegenüber tschetschenischen Asylwerbern die Gefahr einer Abschiebung in den Verfolgerstaat bestehe. Zum andern wurde darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Polen Art. 8 EMRK widerspreche, da das Bundesasylamt nicht den weiten Familienbegriff des Art. 8 EMRK berücksichtigt habe, der nach der Judikatur des EGMR an den tatsächlichen Umständen zu messen sei. Im angefochtenen Bescheid sei die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht ausreichend dargelegt worden. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung und der Nahebeziehung zu seinem Onkel könne bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an einer Überstellung nach Polen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde zum einen ausgeführt, dass aufgrund des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen von Seiten Polens gegenüber tschetschenischen Asylwerbern die Gefahr einer Abschiebung in den Verfolgerstaat bestehe. Zum andern wurde darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Polen Artikel 8, EMRK widerspreche, da das Bundesasylamt nicht den weiten Familienbegriff des Artikel 8, EMRK berücksichtigt habe, der nach der Judikatur des EGMR an den tatsächlichen Umständen zu messen sei. Im angefochtenen Bescheid sei die Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nicht ausreichend dargelegt worden. Angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei Antragstellung und der Nahebeziehung zu seinem Onkel könne bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an einer Überstellung nach Polen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, GZ: S8 401.580-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. AS 277ff).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, GZ: S8 401.580-1/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche AS 277ff).
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ: S8 401.580-1/2008/3E, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.10.2008, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (vgl. AS 283ff).5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2008, GZ: S8 401.580-1/2008/3E, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.10.2008, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben vergleiche AS 283ff).
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis bestehe und das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Art. 8 EMRK bejaht habe. Daher könne ein gewisses - wenn auch loses - familiäres Anknüpfungsmoment zum Onkel des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Weiters habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf die Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und / oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, im Gebiet der Europäischen Union außerhalb Österreichs zu verbleiben. Das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen, auszuführen, auf welchen Erwägungen diese Feststellungen beruhen würden und sei der Bescheid aus diesem Grund mangelhaft.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis bestehe und das Vorliegen eines Familienverhältnisses im Sinne des Artikel 8, EMRK bejaht habe. Daher könne ein gewisses - wenn auch loses - familiäres Anknüpfungsmoment zum Onkel des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Weiters habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer dermaßen auf die Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartig qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und / oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass es für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre, im Gebiet der Europäischen Union außerhalb Österreichs zu verbleiben. Das Bundesasylamt habe es jedoch unterlassen, auszuführen, auf welchen Erwägungen diese Feststellungen beruhen würden und sei der Bescheid aus diesem Grund mangelhaft.
6. Der Beschwerdeführer wurde zunächst vom Bundesasylamt für den 26.01.2009 zur Einvernahme geladen, hat jedoch unter Vorlage von ärztlichen Bestätigungen um Terminverschiebung ersucht, da er am 26.01.2009 in das LKH aufgenommen werde, um am 27.01.2009 an der Nase operiert zu werden.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 02.03.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch ergänzend einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er gesund sei und die Operation an der Nase gut verlaufen sei. Er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Sein Onkel lebe in Wien und er selbst sei in der Bundesbetreuung und lebe daher in Arnfels in einem eigenen Quartier. Er erhalte staatliche Unterstützung. Sein Onkel könne ihn zur Not unterstützen; dies sei jedoch derzeit nicht der Fall. Mit seinem Onkel lebe er nicht zusammen, er lebe auch sonst mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Er habe aber eine Freundin, zu der jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er wolle jedenfalls hier in Österreich bleiben. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ihn nach Polen zu überstellen, brachte er vor, er habe sich schon darauf eingestellt, dass er hierbleiben könne. Er sei mit einer Überstellung nach Polen nicht einverstanden. Sein Onkel lebe in Österreich und daher sei er von Frankreich aus nach Österreich gekommen.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 05.194-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 4 AsylG nach Polen zulässig.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.03.2009, FZ. 08 05.194-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG nach Polen zulässig.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Überstellungsfrist nach der Dublin II-VO abgelaufen sei. Die Zustimmung Polens sei am 04.07.2008 eingelangt und daher sei die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen. Der Beschwerdeführer sei immer ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet gewesen. Hinzu komme, dass er regelmäßigen Kontakt mit seinem Onkel habe. Ferner stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, ob die Ausgestaltung des polnischen Asylverfahrens den Anforderungen an einen sicheren Drittstaat genüge. Er fürchte eine Kettenabschiebung in die Russische Föderation.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem, dem Asylgerichtshof vorliegenden, Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (hier: Beschwerdeinstanz) - außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung (hier: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. Art. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. Artikel 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO - bzw. nach der Zustimmungserklärung Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO - bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO - bzw. nach der Zustimmungserklärung Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO - bestand. Allerdings ist im gegenständlichen Fall die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zum Entscheidungszeitpunkt jedoch bereits abgelaufen.
Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 18.06.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen gesetzlichen Vertreter nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 19.06.2008 mit.Wie dem unbedenklichen Akteninhalt zu entnehmen ist, führte das Bundesasylamt seit dem 18.06.2008 Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO mit Polen und teilte dies dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen gesetzlichen Vertreter nachweislich innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 19.06.2008 mit.
Mit Schreiben vom 20.06.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 04.07.2008) stimmte Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO spätestens mit dem Einlangen der Zustimmung Polens am 04.07.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 06.10.2008 (Datum des Einlangens beim Bundesasylamtes) für die Dauer von elf Tagen gehemmt war (vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K25 zur Art. 19 Dublin II-VO).Mit Schreiben vom 20.06.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 04.07.2008) stimmte Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu. Die Sechs-Monatsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO spätestens mit dem Einlangen der Zustimmung Polens am 04.07.2008 zu laufen. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb die Sechs-Monatsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses am 06.10.2008 (Datum des Einlangens beim Bundesasylamtes) für die Dauer von elf Tagen gehemmt war vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K25 zur Artikel 19, Dublin II-VO).
Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des § 41 Abs. 3 AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.Ein neuerlicher Laufbeginn der Sechs-Monatsfrist ab Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ist im konkreten Fall nicht möglich, weil aufgrund der besonderen rechtlichen Konstellation des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Zurückverweisung an das Bundesasylamtes wegen mangelhaft ermittelten Sachverhalts - die von der Dublin II-VO geforderte materielle Möglichkeit einer Überstellung nicht gegeben war.
Ausgehend von dem Einlangen der Zustimmung Polens am 04.07.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 05.01.2009, 0:00 Uhr, abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von elf Tagen, lief die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO sohin am 16.01.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.Ausgehend von dem Einlangen der Zustimmung Polens am 04.07.2008 wäre die sechsmonatige Überstellungsfrist am 05.01.2009, 0:00 Uhr, abgelaufen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und - daraus folgend - der Hemmung der Überstellungsfrist bis zur Erlassung des zurückweisenden Erkenntnisses für einen Zeitraum von elf Tagen, lief die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO sohin am 16.01.2008 ab. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - zu beheben.
Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung (wobei hier nur eine gerichtliche Haft und nicht eine Inschubhaftnahme gemeint sein kann; vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K32 zu Art. 19 Dublin II-VO) bzw. Flucht des Asylwerbers auf zwölf bzw. 18 Monate kommt im gegenständlichen Fall mangels Voraussetzungen - der Beschwerdeführer war weder gerichtlich inhaftiert noch flüchtig - nicht zur Anwendung.Eine Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Inhaftierung (wobei hier nur eine gerichtliche Haft und nicht eine Inschubhaftnahme gemeint sein kann; vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K32 zu Artikel 19, Dublin II-VO) bzw. Flucht des Asylwerbers auf zwölf bzw. 18 Monate kommt im gegenständlichen Fall mangels Voraussetzungen - der Beschwerdeführer war weder gerichtlich inhaftiert noch flüchtig - nicht zur Anwendung.
Weiters ist auszuführen, dass insbesondere eine mögliche Erkrankung des Asylwerbers den Fristenlauf nicht hindert (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II Verordnung, 2. Auflage, K31 zur Art. 19 Dublin II-VO), wobei im gegenständlichen Fall hierzu ohnehin darauf zu verweisen ist, dass zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers ab dem 26.01.2009 die Überstellungsfrist ebenfalls bereits abgelaufen war.Weiters ist auszuführen, dass insbesondere eine mögliche Erkrankung des Asylwerbers den Fristenlauf nicht hindert vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei Verordnung, 2. Auflage, K31 zur Artikel 19, Dublin II-VO), wobei im gegenständlichen Fall hierzu ohnehin darauf zu verweisen ist, dass zum Zeitpunkt des Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers ab dem 26.01.2009 die Überstellungsfrist ebenfalls bereits abgelaufen war.
3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.3. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Beschwerdeinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.
Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Überstellungsfrist, ZeitablaufZuletzt aktualisiert am
22.04.2009