TE AsylGH Beschluss 2009/3/19 S8 402782-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S8 402.782-1/2008/9E

S8 402.783-1/2008/8E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde

1. des E.Y. alias Y.I. alias 00.00.00,

2. desE.Z. alias A.D.alias 00.00.00,

beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.11.2008, FZ. 08 07.526 EAST-Ost und FZ 08 07.527, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die beiden Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin), beide afghanische Staatsangehörige, sind nach eigenen Angaben am 21.08.2008 über Griechenland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben jeweils am Tag der Einreise jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.

1.2. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Farsi gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau vor ca. einem Jahr illegal nach Pakistan gereist. Anschließend seien sie mit Hilfe von Schleppern vor drei Monate mit einem LKW in den Iran und dann weiter in die Türkei gereist; von dort seien sie am 06.06.2008 mit einem kleinen Boot nach Mytilini auf einer Insel in Griechenland gebracht worden. Sie seien von der Polizei zehn Tage angehalten worden und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden; anschließend seien sie aufgefordert worden, Griechenland innerhalb von 30 Tagen wieder zu verlassen. Einen Asylantrag hätten sie in Griechenland nicht eingebracht. Mit Hilf eines Schlepper seien sie nach Athen gereist, wo sie sich ca. einen Monat aufgehalten hätten. Dann seien sie auf einem LKW und einer Fähre nach Italien gereist, wo sie anschließend mit dem Zug über Rom nach Wien gelangt seien. Die Reise habe für jede Person 5.000 US $ gekostet.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er in seinem Heimatdorf Gegner gehabt habe. Die Leute von zwei Dörfern hätten gegeneinander gekämpft. Im Verlaufe der Auseinandersetzung sei ein Mann getötet worden. Es sei vermutet worden, dass er der Täter sei, er hätte aber nicht mitgekämpft. Es sei danach ihm gesucht worden und er sei nachts abgefangen worden und krankenhausreif geschlagen worden. Es sei dann mit seiner Frau nach Pakistan geflüchtet.

In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe er keine Familienangehörige.

1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und gab an, keine eigene Fluchtgründe zu habe; sie sei ihrem Ehemann gefolgt. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörige.

2. Am 26.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde für beide Beschwerdeführer. Am 29.08.2008 wurde den beiden Beschwerdeführern jeweils gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Griechenland Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.09.2008 langte jeweils ein Schreiben der griechischen Behörden vom 12.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführer bestätigt wurde.2. Am 26.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde für beide Beschwerdeführer. Am 29.08.2008 wurde den beiden Beschwerdeführern jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass mit Griechenland Konsultationen nach der Dublin-Verordnung geführt werden und aus diesem Grund die in Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte; es sei beabsichtigt, ihre Asylanträge jeweils wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen. Am 21.09.2008 langte jeweils ein Schreiben der griechischen Behörden vom 12.09.2008 beim Bundesasylamt ein, worin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die beiden Beschwerdeführer bestätigt wurde.

3.1. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 23.10.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht (Aktenseiten 63 bis 69). Diese kam zum Schluss, dass zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, eine Überstellung nach Griechenland aus ärztlicher Sicht jedoch zumutbar sei. Beim Beschwerdeführer dürfte entweder eine Persönlichkeitsänderung durch ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines Unfalls vor zehn Jahren vorliegen oder es bestünde eine neurotische Grundstruktur auf der Grundlage einer bestehenden Anpassungsstörung in Folge der ungewollten Kinderlosigkeit.

4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 23.10.2008 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin untersucht. Diese kam zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin gesund ist; eine Überstellung nach Griechenland sei möglich.

5.1. Am 27.10.2008 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres mal niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Griechenland viele Probleme gehabt habe. Sie hätten keine Unterkunft und kein Essen gehabt. Sie hätten in Park geschlafen und seien von der Polizei geschlagen worden. Der Rechtsberater regte angesichts der derzeitigen Lage für Asylwerber an, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen; dazu legte er eine Kopie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vor.

5.2. Ebenfalls am 27.10.2008 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, ein weiteres mal niederschriftlich einvernommen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sie in Griechenland im Freien genächtigt hätten; das Essen hätten sie sich von einer Kirche besorgt. Auf die Frage, warum sie keinen Asylantrag gestellt hätten, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Leute, die einen solchen Antrag gestellt hätten, auch keine Unterkunft bekommen hätten. Sie sei ins Gesicht geschlagen worden und hätte keinen Platz zum Schlafen gehabt. Der Rechtsberater regte angesichts der derzeitigen Lage für Asylwerber an, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen; dazu legte er eine Kopie eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vor.

6. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenlandzuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführerinnen nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt II.).6. Mit den beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheiden hat das Bundesasylamt jeweils die Asylanträge beider Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenlandzuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden die beiden Beschwerdeführer jeweils aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung beider Beschwerdeführerinnen nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das griechische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Demnach entspräche das griechische Asylrecht den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und der EMRK; auch der Vollzug käme diesen Anforderungen nach. Es drohe den Beschwerdeführern jeweils keine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.

7.1. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Griechenland ihre Rechte nach Art. 3 EMRK verletzen würde. Im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde habe der Erstbeschwerdeführer berichtet, dass er und zwei weitere männliche Flüchtlinge beim Aufgriff durch das griechische Patrouillenboot von griechischen Polizisten misshandelt worden sei. Es sei ihm mit einem Seil eine Schlinge um den Hals gebunden worden und er sei ins Meer geworfen worden. Er und zwei weitere Männer seien sodann hinter dem Boot nachgezogen worden und hätten durch schwimmen verhindern müssen, dass sich die Seilschlinge um ihren Hals schließt. Die anderen Polizisten hätten sich daran nicht beteiligt, hätten dies jedoch auch nicht verhindert. In Mytilini angekommen, seien die Beschwerdeführer in ein geschlossenes Lager gebracht worden, wo sie getrennt in Sälen mit vielen andern Flüchtlingen untergebracht worden seien; die Säle seien verdreckt gewesen. Es habe zwar Betten gegeben, doch hätten die Leute wegen Überfüllung am Boden geschlafen. Bei der Essenausgabe sei die Nahrung von den Wärtern einfach in den Saal geworfen worden. Einmal seien sie aufgefordert worden, ihre Namen aufzuschreiben, wenn sie einen Arzt brauchen; ein solcher sei jedoch nie gekommen. Nach zehn Tagen Lager in Mytilini seien die Beschwerdeführer ausgewiesen worden und aufgefordert worden, binnen 30 Tagen das Land wieder zu verlassen und sie wurden aus dem Lager entlassen. Die Beschwerdeführer seien anschließend mit der Fähre nach Athen gefahren, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten. In dieser Zeit hätten sie in Parks geschlafen und seien durch Kirchenausspeisung versorgt worden. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführer von der Polizei in Athen mehrmals geschlagen worden. Eine Asylantragstellung wurde den Beschwerdeführern verweigert, nachdem sie sich in der Schlange vor dem zuständigen Büro angestellt hätten; es sei ihnen mitgeteilt worden, dass es kein Asyl für sie gäbe. Schließlich hätten die Beschwerdeführer Griechenland verlassen. Beide Beschwerdeführer seien Analphabeten und einfache Menschen. Beim Erstbeschwerdeführer sei im Zuge der psychologischen Untersuchung im Zulassungsverfahren eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden. Konkret sei eine Persönlichkeitsänderung nach einem Schädel-Hirn-Trauma aufgrund eines Autounfalls und einer und / oder einer neurotischen Grundstruktur des Erstbeschwerdeführers festgestellt worden; diese sei vermutlich auf die ungewollte Kinderlosigkeit zurückzuführen. Durch die beschwerliche Flucht seien beide Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, mit Sicherheit noch weiter psychisch und physisch angeschlagen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht von den Misshandlungen in Griechenland während des Aufgriffs im Meer berichtet, weil er Angst gehabt habe. Dies sei auf die schlechten Erfahrungen mit der Polizei in Griechenland und auf die Befragungssituation in Traiskirchen zurückzuführen. Der einvernehmende Beamte sei sehr nervös gewesen und sei immer wieder aufgestanden und habe den Beschwerdeführer angeschrien und ihn der Lüge bezichtigt; schließlich sei er mit dem Verschluss einer Coca Cola Flasche beworfen worden.7.1. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen vor, dass eine Ausweisung nach Griechenland ihre Rechte nach Artikel 3, EMRK verletzen würde. Im Zuge der Vorbereitung der Beschwerde habe der Erstbeschwerdeführer berichtet, dass er und zwei weitere männliche Flüchtlinge beim Aufgriff durch das griechische Patrouillenboot von griechischen Polizisten misshandelt worden sei. Es sei ihm mit einem Seil eine Schlinge um den Hals gebunden worden und er sei ins Meer geworfen worden. Er und zwei weitere Männer seien sodann hinter dem Boot nachgezogen worden und hätten durch schwimmen verhindern müssen, dass sich die Seilschlinge um ihren Hals schließt. Die anderen Polizisten hätten sich daran nicht beteiligt, hätten dies jedoch auch nicht verhindert. In Mytilini angekommen, seien die Beschwerdeführer in ein geschlossenes Lager gebracht worden, wo sie getrennt in Sälen mit vielen andern Flüchtlingen untergebracht worden seien; die Säle seien verdreckt gewesen. Es habe zwar Betten gegeben, doch hätten die Leute wegen Überfüllung am Boden geschlafen. Bei der Essenausgabe sei die Nahrung von den Wärtern einfach in den Saal geworfen worden. Einmal seien sie aufgefordert worden, ihre Namen aufzuschreiben, wenn sie einen Arzt brauchen; ein solcher sei jedoch nie gekommen. Nach zehn Tagen Lager in Mytilini seien die Beschwerdeführer ausgewiesen worden und aufgefordert worden, binnen 30 Tagen das Land wieder zu verlassen und sie wurden aus dem Lager entlassen. Die Beschwerdeführer seien anschließend mit der Fähre nach Athen gefahren, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten. In dieser Zeit hätten sie in Parks geschlafen und seien durch Kirchenausspeisung versorgt worden. Während dieser Zeit seien die Beschwerdeführer von der Polizei in Athen mehrmals geschlagen worden. Eine Asylantragstellung wurde den Beschwerdeführern verweigert, nachdem sie sich in der Schlange vor dem zuständigen Büro angestellt hätten; es sei ihnen mitgeteilt worden, dass es kein Asyl für sie gäbe. Schließlich hätten die Beschwerdeführer Griechenland verlassen. Beide Beschwerdeführer seien Analphabeten und einfache Menschen. Beim Erstbeschwerdeführer sei im Zuge der psychologischen Untersuchung im Zulassungsverfahren eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden. Konkret sei eine Persönlichkeitsänderung nach einem Schädel-Hirn-Trauma aufgrund eines Autounfalls und einer und / oder einer neurotischen Grundstruktur des Erstbeschwerdeführers festgestellt worden; diese sei vermutlich auf die ungewollte Kinderlosigkeit zurückzuführen. Durch die beschwerliche Flucht seien beide Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführer, mit Sicherheit noch weiter psychisch und physisch angeschlagen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich nicht von den Misshandlungen in Griechenland während des Aufgriffs im Meer berichtet, weil er Angst gehabt habe. Dies sei auf die schlechten Erfahrungen mit der Polizei in Griechenland und auf die Befragungssituation in Traiskirchen zurückzuführen. Der einvernehmende Beamte sei sehr nervös gewesen und sei immer wieder aufgestanden und habe den Beschwerdeführer angeschrien und ihn der Lüge bezichtigt; schließlich sei er mit dem Verschluss einer Coca Cola Flasche beworfen worden.

In weiterer Folge wird auf verschiedene NGO Berichte zur Situation in Griechenland verwiesen.

7.2. Mit Beschluss vom 27.11.2008 wurde der Beschwerden des Erstsowie der Zweitbeschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige Afghanistans, haben ihr Heimatland verlassen und sind gemeinsam am 21.08.2008 illegal von Griechenland kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben am jeweils Tag der Einreise die verfahrensgegenständlichen Asylanträge gestellt.

1.2. Griechenland hat sich mit Schreiben vom 12.09.2008 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer für zuständig erklärt.1.2. Griechenland hat sich mit Schreiben vom 12.09.2008 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung ausdrücklich für die Wiederaufnahme der beiden Beschwerdeführer für zuständig erklärt.

2. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2008 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2008, aus den ärztlichen Untersuchungen vom 23.10.2008, aus der Zuständigkeitserklärungen Griechenlands vom 12.09.2008 sowie aus den Angaben der Beschwerdeschrift.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (in der Folge: AsylG 2005) ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung findet (§ 5 Abs. 3 AsylG 2005). Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 Schutz vor Verfolgung findet (Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005). Mit dieser Regelung wurde eine teilweise Beweislastumkehr geschaffen. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, ihr Beschwerdevorbringen zu untermauern (wobei dem auch durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949); dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung in dieser Bestimmung überhaupt für unbeachtlich zu erklären.

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates.

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin bzw. Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger (eine Person, die nicht Bürgerin bzw. Bürger der Europäischen Union ist) an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet:Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.""(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art.3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden entweder im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer in Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist ist und dass Griechenland einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung mit Schreiben vom 12.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.3.2. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer in Griechenland illegal in das Gebiet der Europäischen Union eingereist ist und dass Griechenland einer Übernahme des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung mit Schreiben vom 12.09.2008 zustimmte, zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylantrages ausgegangen.

Festzuhalten ist auch, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall bei beiden Beschwerdeführern eingehalten worden ist.Festzuhalten ist auch, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 normierte 20-tägige Frist im gegenständlichen Fall bei beiden Beschwerdeführern eingehalten worden ist.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

3.3. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK beim Beschwerdeführer von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen hätte.3.3. Zu prüfen bleibt daher, ob Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK beim Beschwerdeführer von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen hätte.

Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122/2001, aus, dass § 5 AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340/2004 auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.Der Verfassungsgerichtshof sprach - noch zur Vorläuferbestimmung im AsylG 1997 - in seinem Erkenntnis VfSlg 16.122 aus 2001,, aus, dass Paragraph 5, AsylG 1997 nicht isoliert zu sehen sei; das im Dubliner Übereinkommen festgelegte Selbsteintrittsrecht Österreichs verpflichte - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - die Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des Paragraph 5, leg.cit. vorzunehmen. Eine strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 sei durch die Heranziehung des Selbsteintrittsrechtes zu vermeiden (diese Ausführungen wurden mit VfSlg. 17.340 aus 2004, auf das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung übertragen). Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23.01.2003, Zl. 2000/01/0498, der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an.

Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586/2005 zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.Der Verfassungsgerichtshof ergänzte mit VfSlg. 17.586 aus 2005, zur oben wiedergegebene Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher sei, da die "entsprechende Vergewisserung" nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei der Erlassung der Dublin-Verordnung erfolgt sei. Die einzelnen Mitgliedstaaten hätten daher nicht nachzuprüfen, ob ein anderer generell sicher ist. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall sei jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte diese Überprüfung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, sei aus verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend auszuüben.

In seinem Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 (das einen Bescheid zur Zuständigkeit Italiens auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommen zum Gegenstand hatte) sowie in dem (bereits zur Dublin-Verordnung) Erkenntnis vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Zuständigkeitsverfahren wie dem gegenständlichen eine Gefahrenprognose zu treffen ist. Dabei sei zu prüfen, ob eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiierte reale Gefahr ("real risk") besteht, dass ein aufgrund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber trotz berechtigtem Schutzbegehren, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes, im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob der Zielstaat rechtliche Sonderpositionen vertritt, nach denen auch bei der Zugrundelegung der Behauptungen des Asylwerbers eine Schutzverweigerung zu erwarten wäre. Weiters wurde ausgesprochen, dass geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich allein genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (kurz: EGMR) muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EGMR, Entsch. vom 07.07.1987 Nr. 12877/87 [Kalema gegen Frankreich], DR 53, S. 254 [264]; zum Maßstab des "real risk" siehe auch die Nachweise in VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K 8 - K 13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K 8 - K 13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der beiden Beschwerdeführer - insbesonders des Erstbeschwerdeführers - nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.3.3.1. Im vorliegenden Fall war primär die Frage zu klären, ob die Überstellung der beiden Beschwerdeführer - insbesonders des Erstbeschwerdeführers - nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine weitere Einzelfallprüfung Fall der beiden Beschwerdeführer für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin-Verordnung für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine weitere Einzelfallprüfung Fall der beiden Beschwerdeführer für angebracht.

Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung der Dublin-Verordnung vor dem EuGH zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Asylgerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme,- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonderes vulnerablen Personen bzw. Personengruppen, wie etwa Familien mit Kleinkindern oder Kranken, zu klären.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Erstbeschwerdeführer um eine solche besonders schützenswerte Person. Aus der ärztlichen Untersuchung vom 23.10.2008 ergibt sich bezüglich des Erstbeschwerdeführers, dass bei diesem eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt (aus welchen Gründen diese entstanden ist, kann hier dahingestellt bleiben). Es wird zwar eine Überstellung nach Griechenland aus ärztlicher Sicht für zumutbar erklärt, doch ist die Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens (unzureichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführer und mangelnde Unterbringungsmöglichkeit sowie die behaupteten Polizeiübergriffe) neuerlich zu überprüfen.

3.3.3. Gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der nunmehrige Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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