Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D1 404814-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, FZ. 08 12.000-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, FZ. 08 12.000-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.11.2008 den gegenständlichen Antrag auf die Gewährung von internationalem Schutz.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer - kurz zusammengefasst - an, dass er gemeinsam mit einem Freund am 27.11.2008 versteckt auf einem LKW seinen Herkunftsstaat verlassen habe und in den Morgenstunden des 29.11.2008 in Österreich angekommen sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er in der Partei BNF aktiv gewesen sei, die gegen den Präsidenten kämpfe. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und sei deswegen bereits öfter, zuletzt am 01.08.2008 von der Polizei festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Nach der Entlassung sei er noch mehrmals kontrolliert, jedoch nicht mehr verhaftet worden. Weil er keine Ruhe mehr gehabt habe, habe er beschlossen aus Weißrussland auszureisen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seiner politischen Tätigkeit wieder von der Polizei festgenommen werde.
3. Am 20.01.2009 fand durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nach seiner Haftentlassung Anfang November 2008 bei seinem Freund XXXX übernachtet habe und erst am 05.11.2008 in seine Wohnung, wo er auch alle Materialien gelagert gehabt habe, zurückgekehrt sei. Als er die Tür zur Wohnung geöffnet habe, seien Milizionäre "herausgesprungen". Ihm sei es in der Folge jedoch trotzdem gelungen in seine Wohnung zu gelangen und die Tür zu verschließen. Anschließend habe er alles, was er benötige, an sich genommen und sei vom dritten Stock aus dem Fenster gesprungen. Dann habe er sich zu seinem Freund XXXX begeben und ihm seine Probleme mit der Miliz erklärt. Er habe diesem geschildert, dass ihm eine hohe Strafe drohe und ihn auch gefragt, ob er wisse, in welchen Ländern man Asyl bekomme. XXXX habe ihm seine Hilfe zugesagt und ihn schließlich am 27.11.2008 in der Nacht zu einem LKW gebracht, wo er sich auf der Ladefläche versteckt habe.3. Am 20.01.2009 fand durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab dieser zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er nach seiner Haftentlassung Anfang November 2008 bei seinem Freund römisch 40 übernachtet habe und erst am 05.11.2008 in seine Wohnung, wo er auch alle Materialien gelagert gehabt habe, zurückgekehrt sei. Als er die Tür zur Wohnung geöffnet habe, seien Milizionäre "herausgesprungen". Ihm sei es in der Folge jedoch trotzdem gelungen in seine Wohnung zu gelangen und die Tür zu verschließen. Anschließend habe er alles, was er benötige, an sich genommen und sei vom dritten Stock aus dem Fenster gesprungen. Dann habe er sich zu seinem Freund römisch 40 begeben und ihm seine Probleme mit der Miliz erklärt. Er habe diesem geschildert, dass ihm eine hohe Strafe drohe und ihn auch gefragt, ob er wisse, in welchen Ländern man Asyl bekomme. römisch 40 habe ihm seine Hilfe zugesagt und ihn schließlich am 27.11.2008 in der Nacht zu einem LKW gebracht, wo er sich auf der Ladefläche versteckt habe.
4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2009, FZ. 08 12.000-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2009, FZ. 08 12.000-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Belarus gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einerseits völlig widersprüchliche Angaben rund um seine berufliche Tätigkeit in Belarus gemacht habe und andererseits von der weißrussischen Alltagspolitik im Allgemeinen und der Oppositionspolitik im Speziellen nicht die geringste Ahnung habe. Dies, obwohl er vorgegeben habe, selbst Oppositioneller zu sein. Er habe mehrfach ausgeführt, in Belarus als Drucker in Erscheinung getreten zu sein, habe jedoch nicht einmal den Unterschied zwischen Tief- und Hochdruckverfahren und somit einfachste Belange aus dem Druckereiwesen erklären können. Weiters habe er weder Auskünfte darüber erteilen können, welche Oppositionsparteien im Parlament vertreten seien, noch weitergehende Informationen bezüglich sonstiger Parteien geben können. Aufgrund dieser völlig unzureichenden Politikkenntnisse sei somit davon auszugehen, dass er niemals der weißrussischen Opposition angehört habe, da tatsächlich verfolgte Oppositionelle derartige Auskünfte jederzeit erteilen können würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Angaben vielmehr davon auszugehen, dass sein Gesamtvorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle und jeglicher Realität entbehre und müsse seinen Angaben über die Fluchtgründe sohin die Glaubwürdigkeit versagt werden.
5. Gegen diesen Bescheid wurde am 24.02.2009 die gegenständliche Beschwerde eingebracht (AS 231 ff.) und darin dargelegt, dass die erstinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang angefochten werde. Weiters wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er seiner Ansicht nach bereits im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt all die im bekämpften Bescheid genannten Widersprüche aufgelöst habe. So habe er beispielsweise schon geschildert, dass er im technischen Druckerwesen nicht so versiert sei, da er den Drucker nur bedient habe. Ansonsten habe er einen Assistenten gehabt, der sich mit den Druckverfahren ausgekannt habe. Weiters habe er nie behauptet, Mitglied der BNF gewesen zu sein, sondern lediglich für diese Partei Plakate, Zeitungen, etc. gedruckt und verteilt zu haben. Obwohl er sich in der politischen Landschaft der Opposition nicht so gut auskenne, habe ihn das nicht daran gehindert, ein Sympathisant und Mitarbeiter der BNF zu sein. Bei richtiger Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens wäre sohin von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen gewesen, wobei dies insbesondere für die Demonstrationsteilnahme und die daraus resultierenden Verfolgungshandlungen durch den weißrussischen Staat gelte. Zudem seien ihm auch die von der Behörde zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderberichte nicht vorgehalten worden, sodass schon hierin ein gravierender Verfahrensmangel zu sehen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft getreten.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) hat der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit aufgenommen. Gleichzeitig ist das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft getreten.
2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, leg. cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese - nämlich die Sachverhaltsfeststellungen (Seiten 8 bis 16 des angefochtenen Bescheides) und die Beweiswürdigung (Seiten 16 bis 18 des angefochtenen Bescheides) - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).5. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese - nämlich die Sachverhaltsfeststellungen (Seiten 8 bis 16 des angefochtenen Bescheides) und die Beweiswürdigung (Seiten 16 bis 18 des angefochtenen Bescheides) - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses vergleiche dazu VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).
Insbesondere kann der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der, auch nach Auffassung des Asylgerichtshofes, äußerst vagen und selbst nach entsprechender Nachfrage bzw. Vorhalt unsubstantiiert gebliebenen Angaben zu den Fluchtgründen sowie den zahlreichen Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen Behauptungen für unglaubwürdig erachtet.
So mutet es in der Tat merkwürdig an, dass der Beschwerdeführer, dessen Fluchtvorbringen im Wesentlichen daraus besteht, dass er aufgrund der Produktion und Verteilung von oppositionellen Schriften und Aufklebern von der weißrussischen Miliz verfolgt und beobachtet worden sei, weder über die weißrussische Politlandschaft noch über die Herstellungsmethoden von Zeitungen bzw. Büchern nicht einmal Grundkenntnisse besitzt.
Wenn der Antragsteller jedoch in seiner Beschwerde anführt, dass er bereits in der Einvernahme vom 20.01.2009 die ihm vom Bundesasylamt vorgehaltenen "vermeintlichen" Widersprüche aufgelöst habe, so ist dazu folgendes festzuhalten: Die schon beim Bundesasylamt vorgebrachte (und auch im Beschwerdeschriftsatz wiederholte) Rechtfertigung, dass er sich mit den verschiedenen Druckverfahren nicht auskenne, da er technisch nicht versiert sei und deshalb auch einen Assistenten beigegeben gehabt habe, steht in krassem Widerspruch zu seiner in der selben Einvernahme geäußerten Aussage, dass er zwei Jahre lang ein Fernmeldecollege besucht habe und nach dessen Abschluss "sich mit diversen Apparaturen gut ausgekannt" habe und sich daher mit dem Druck von Zeitungen und Büchern sowie der Produktion von CD's beschäftigt bzw. auf diese Weise sogar seinen Lebensunterhalt finanziert habe (AS 119).
Ebenso widersprüchlich stellt sich die im Beschwerdeschriftsatz aufgestellte Behauptung dar, dass der Beschwerdeführer niemals behauptet habe, Mitglied der BNF gewesen zu sein, da dieser sowohl in der Einvernahme am 30.11.2008, als auch in jener am 20.01.2009 jeweils ausgesagt hat, dass er "in der Partei" (AS 23) bzw. "in einer politischen Partei" (AS 119) gewesen sei bzw. sogar auf die ausdrückliche Frage, ob er in Belarus Mitglied einer Partei oder einer Organisation sei, antwortete: "Ja, in der BNF, weißrussische nationale Front [...]" (AS 121).
Auffallend ist freilich auch, dass der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich nebensächlicher Details nur sehr vage und darüber hinaus unplausible Angaben machen konnte. So war es ihm beispielsweise nicht möglich, den Familiennamen oder die Adresse seines Freundes XXXX, genannt "XXXX", anzugeben, obwohl er bei diesem nach eigener Aussage vom Zeitpunkt seiner Haftentlassung (Anm.: 01.11.2008) bis zum 05.11.2008 und auch danach bis zu seiner Ausreise übernachtet habe und dieser sogar seine Flucht organisiert haben soll (AS 23 bzw. AS 123). Weiters waren auch seine Angaben hinsichtlich der Ausstellung seines Führerscheines (vgl. AS 121) höchst widersprüchlich und unlogisch.Auffallend ist freilich auch, dass der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich nebensächlicher Details nur sehr vage und darüber hinaus unplausible Angaben machen konnte. So war es ihm beispielsweise nicht möglich, den Familiennamen oder die Adresse seines Freundes römisch 40 , genannt "XXXX", anzugeben, obwohl er bei diesem nach eigener Aussage vom Zeitpunkt seiner Haftentlassung Anmerkung, 01.11.2008) bis zum 05.11.2008 und auch danach bis zu seiner Ausreise übernachtet habe und dieser sogar seine Flucht organisiert haben soll (AS 23 bzw. AS 123). Weiters waren auch seine Angaben hinsichtlich der Ausstellung seines Führerscheines vergleiche AS 121) höchst widersprüchlich und unlogisch.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, dass es die belangte Behörde gänzlich verabsäumt habe, sich mit seinem Vorbringen vor dem Hintergrund der von ihr selbst zum Gegenstand ihrer Feststellungen gemachten Länderberichten beweiswürdigend auseinanderzusetzen (AS 237), so ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr erachtet, die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen ist (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Im gegenständlichen Fall gelangte die erstinstanzliche Behörde aber zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführers als Person völlig unglaubwürdig zu qualifizieren sei, sodass eine Plausibilitätsprüfung der Verfolgungsbehauptung vor dem Hintergrund der als Feststellungen in den Bescheid aufgenommenen Länderberichte gar nicht durchgeführt werden musste.
In diesem Zusammenhang ist aber auch das Anführen diverser Zeitungsberichte und Meldungen im Beschwerdeschriftsatz bezüglich der Behinderung und Erschwernis oppositioneller Arbeit/Politik durch die Regierung und die Behörden in Weißrussland zu sehen, die ja auch vom Bundesasylamt keineswegs in Abrede gestellt wird (vgl. AS 201 f.). Im vorliegenden Fall kam die erstinstanzliche Behörde jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit gerade nicht als ein in der oppositionellen Arbeit Tätiger angesehen werden könne.In diesem Zusammenhang ist aber auch das Anführen diverser Zeitungsberichte und Meldungen im Beschwerdeschriftsatz bezüglich der Behinderung und Erschwernis oppositioneller Arbeit/Politik durch die Regierung und die Behörden in Weißrussland zu sehen, die ja auch vom Bundesasylamt keineswegs in Abrede gestellt wird vergleiche AS 201 f.). Im vorliegenden Fall kam die erstinstanzliche Behörde jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit gerade nicht als ein in der oppositionellen Arbeit Tätiger angesehen werden könne.
Ebenso geht die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm die im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte nicht vorgehalten worden seien und er somit keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, ins Leere, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH 27.2.2003, Zl. 2000/18/0040; VwGH 26.2.2002, Zl. 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 66 Abs. 2 AVG führen kann.Ebenso geht die Rüge des Beschwerdeführers, dass ihm die im bekämpften Bescheid angeführten Länderberichte nicht vorgehalten worden seien und er somit keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, ins Leere, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH 27.2.2003, Zl. 2000/18/0040; VwGH 26.2.2002, Zl. 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG führen kann.
Dem Beschwerdeführer ist es somit insgesamt gesehen nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an dieser aufgekommen wären. Weiters konnten von diesem keine nachvollziehbaren Ausführungen dargelegt werden, welche geeignet sind, vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt auszugehen.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK), droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien als nicht glaubhaft erweist, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor.Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie bereits dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien als nicht glaubhaft erweist, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im konkreten Fall nicht vor.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) i.Z.m. § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) i.Z.m. Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen vergleiche VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Somit ist auch hier die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.
Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said vs. die Niederlande).
Im vorliegenden Fall liegt eine Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im vorliegenden Fall liegt eine Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zudem ist anzumerken, dass auch keine Umstände bekannt sind, dass in Weißrussland eine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Bestehen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer hat dies auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.Zudem ist anzumerken, dass auch keine Umstände bekannt sind, dass in Weißrussland eine solch extreme Gefährdungslage herrscht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre bzw. bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Bestehen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer hat dies auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen - sich nunmehr als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Weiters liegen im gegenständlichen Fall keine besonders ausgeprägten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor.
Zusammengefasst ist damit weder von einem schützenswerten Familiennoch Privatleben auszugehen und kann somit in Ermangelung eines solchen auch die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Zusammengefasst ist damit weder von einem schützenswerten Familiennoch Privatleben auszugehen und kann somit in Ermangelung eines solchen auch die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde, so würden doch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen sowie das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes, das einer ungeordneten Zuwanderung entgegensteht, die Interessen des bisher in keiner Art und Weise integrierten und trotz des erst kaum viermonatigen Aufenthaltes in Österreich bereits rechtkräftig verurteilten Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde, so würden doch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen sowie das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes, das einer ungeordneten Zuwanderung entgegensteht, die Interessen des bisher in keiner Art und Weise integrierten und trotz des erst kaum viermonatigen Aufenthaltes in Österreich bereits rechtkräftig verurteilten Beschwerdeführers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7, zweiter Satz AsylG 2005 abgesehen werden, da sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzutreten und auch keine Umstände aufzuzeigen, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7,, zweiter Satz AsylG 2005 abgesehen werden, da sich aus dem bisherigen Verfahrensverlauf zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. Die Beschwerde vermag dem nicht mit Erfolg entgegenzutreten und auch keine Umstände aufzuzeigen, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulementZuletzt aktualisiert am
20.08.2009