TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/24 D15 236113-0/2008

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

D15 236113-0/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2003, FZ. 02 27.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2003, FZ. 02 27.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Armenien und der im Bundesgebiet nachgeborene Sohn des XXXX und der XXXX, (AIS 02 10.173; 02 18.887). Am 25.09.2002 stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer einen Asyl(erstreckungs)antrag. Am 30.10.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab dieser für den minderjährigen Beschwerdeführer an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und bezugnehmend auf das Asylverfahren des Vaters einen Asylerstreckungsantrag stellt.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Armenien und der im Bundesgebiet nachgeborene Sohn des römisch 40 und der römisch 40 , (AIS 02 10.173; 02 18.887). Am 25.09.2002 stellte sein Vater als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer einen Asyl(erstreckungs)antrag. Am 30.10.2002 fand die niederschriftliche Einvernahme des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab dieser für den minderjährigen Beschwerdeführer an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und bezugnehmend auf das Asylverfahren des Vaters einen Asylerstreckungsantrag stellt.

2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Vaters gem. § 7 AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.2. Nach erfolgter Abweisung des Asylantrages des Vaters gem. Paragraph 7, AsylG wurde auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 durch die Behörde erster Instanz abgewiesen.

3. Gegen diesen abweisenden Bescheid vom 11.03.2003, FZ. 02 27.912-BAT, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde des obgenannten Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 236108/2008/4E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.4. Die erkennende Behörde hat der Beschwerde des obgenannten Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D15 236108/2008/4E, insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

3. § 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.3. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

4. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.4. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

5. Gemäß 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I5. Gemäß 75 Absatz eins, AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gem. Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 126/2002- zu Ende zu führen.

6. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag wie dargelegt gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war.7. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsgrundlage für die negative erstinstanzliche Entscheidung gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 weggefallen, da der dieser Entscheidung zugrunde liegende erstinstanzliche Asylbescheid bezogen auf den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers mit ho. Erkenntnis vom heutigen Tag wie dargelegt gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war.

8. Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben, da seine Rechtsgrundlage wie dargelegt weggefallen ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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