TE AsylGH Erkenntnis 2009/3/25 S14 404719-1/2009

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Veröffentlicht am 25.03.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S14 404 719-1/2009/5E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, GZ. 08 11.997-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, p. A. European Homecare GmbH, Betreuungsstelle Ost in 2514 Traiskirchen, Otto Glöckel-Straße 24, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2009, GZ. 08 11.997-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte am 29.11.2008 in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine Eurodac-Abfrage am 30.11.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 19.01.2007 in Griechenland (Tayros) und am 05.09.2008 in Schweden (Malmoe) Asylanträge gestellt hatte (AS 93).

Am 29.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im April 2005 - gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter - mit dem Bus von Teheran (Iran) in die Türkei gereist, wo sich die Familie ungefähr ein Jahr in Istanbul aufgehalten habe, bis sie im April 2006 schlepperunterstützt mittels Schlauchboot in Griechenland eingereist seien. Auf der Insel Samos seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und nach Athen gebracht worden. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Asylanträge habe die Familie - ihres Wissens - keine gestellt. Während des ungefähr zweijährigen Aufenthalts sei der Sohn XXXX am XXXX in Athen geboren worden. Im August 2008 habe ein Schiff sie von Athen nach Italien gebracht, von wo aus sie mittels Bus und Zug weiter nach Frankreich gereist seien. Mit verschiedenen Verkehrsmitteln zu Lande seien sie schließlich mit einem Schiff Ende August bzw. Anfang September 2008 nach Schweden gelangt. In Malmö habe die Familie Asylanträge gestellt und sei für ungefähr 10 Tage in einem Flüchtlingslager und danach in einer privaten Unterkunft untergebracht worden. Nach ungefähr zweieinhalb Monaten - bei drohender Abschiebung nach Griechenland - habe sie mit ihrer Familie Schweden am 17.11.2008 freiwillig mit dem Zug in Richtung Italien verlassen. Von Mailand aus seien sie mit mehreren Zügen nach Österreich gelangt, wo sie am 29.11.2008 im Zug von österreichischen Polizeibeamten aufgegriffen worden seien.Am 29.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich zu diesem Antrag befragt. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei im April 2005 - gemeinsam mit ihrem Mann und ihrer Tochter - mit dem Bus von Teheran (Iran) in die Türkei gereist, wo sich die Familie ungefähr ein Jahr in Istanbul aufgehalten habe, bis sie im April 2006 schlepperunterstützt mittels Schlauchboot in Griechenland eingereist seien. Auf der Insel Samos seien sie von der Grenzpolizei aufgegriffen und nach Athen gebracht worden. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Asylanträge habe die Familie - ihres Wissens - keine gestellt. Während des ungefähr zweijährigen Aufenthalts sei der Sohn römisch 40 am römisch 40 in Athen geboren worden. Im August 2008 habe ein Schiff sie von Athen nach Italien gebracht, von wo aus sie mittels Bus und Zug weiter nach Frankreich gereist seien. Mit verschiedenen Verkehrsmitteln zu Lande seien sie schließlich mit einem Schiff Ende August bzw. Anfang September 2008 nach Schweden gelangt. In Malmö habe die Familie Asylanträge gestellt und sei für ungefähr 10 Tage in einem Flüchtlingslager und danach in einer privaten Unterkunft untergebracht worden. Nach ungefähr zweieinhalb Monaten - bei drohender Abschiebung nach Griechenland - habe sie mit ihrer Familie Schweden am 17.11.2008 freiwillig mit dem Zug in Richtung Italien verlassen. Von Mailand aus seien sie mit mehreren Zügen nach Österreich gelangt, wo sie am 29.11.2008 im Zug von österreichischen Polizeibeamten aufgegriffen worden seien.

Am 19.01.2009 führte die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass sie im Bereich der Europäischen Union keine Verwandten habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Familie nicht nach Griechenland zurück könne. Sie hätten dort große Probleme gehabt, es würden dort keine Asylwerber aufgenommen werden. Zum Vorhalt der landeskundlichen Feststellungen über das griechische Asylwesen (Mitgliedstaat mit funktionierendem Rechtssystem, Bau von vier zusätzliche Aufnahmezentren seit 2007, neues Asylverfahren bei "Take back" Fällen ohne bisheriger Einvernahme) führte sie aus, das sei alles gelogen, sie hätten erlebt, dass Leute am Flughafen zurückgeschoben und weggeschickt worden seien. Das sei alles nur Theorie, in Wirklichkeit schaue alles ganz anders aus. Auch bei dieser Kälte würden viele in den Parks schlafen. Dort gebe es keine Unterkunft und keine Verpflegung und für die Zukunft ihrer Kinder sei Griechenland sicher nicht das Richtige. In Griechenland sei keine Einvernahme durchgeführt worden. Seitens der Rechtsberaterin wurden Berichte über die Situation in Griechenland vorgelegt, wonach eine Überstellung unzulässig sei.

Das Bundesasylamt richtete am 01.12.2008 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 95). Am 03.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 109). Dieses Ersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet.Das Bundesasylamt richtete am 01.12.2008 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 95). Am 03.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 109). Dieses Ersuchen blieb seitens der griechischen Behörden unbeantwortet.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei.

Das Bundesasylamt führt darin aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz in Österreich verfüge, wodurch ein Eingriff in Art. 8 EMRK nicht erblickt werden könne. Auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes hätten sich weder im Verfahren noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Erkrankung ergeben. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe.Das Bundesasylamt führt darin aus, dass die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz in Österreich verfüge, wodurch ein Eingriff in Artikel 8, EMRK nicht erblickt werden könne. Auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes hätten sich weder im Verfahren noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf eine Erkrankung ergeben. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohe.

3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass durch die Vollziehung der Ausweisung nach Griechenland im Falle der Familie der Beschwerdeführerin ein "real risk" bestehe, dass es zu einer Grundrechtsverletzung, insbesondere des Art. 3 EMRK, käme. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich am 18.02.2009 ein Kind zur Welt gebracht habe, eine Frühgeburt (Spontangeburt im 6. Monat) mit extremer Unreife des Kindes. Es sei die sofortige Verlegung des Neugeborenen in die Kinderklinik XXXX notwendig gewesen (Schreiben des Landesklinikum XXXX vom 18.02.2009). Darüber hinaus sei der einjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Februar 2009 wegen einer Darmentzündung in stationärer medizinischer Behandlung gewesen (Bericht des Landesklinikum XXXX vom 19.02.2009). Zudem wird - unterstützt durch zahlreiche Berichte - das Asylverfahren in Griechenland kritisiert und vorgebracht, dass es weder eine Unterkunft noch eine Verpflegung gebe und der seitens der belangten Behörde herangezogene "Dienstreisebericht Griechenland" einer deutschen Delegation in sich widersprüchlich sei und die tatsächlichen Gegebenheiten in Griechenland nicht wiedergebe.3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass durch die Vollziehung der Ausweisung nach Griechenland im Falle der Familie der Beschwerdeführerin ein "real risk" bestehe, dass es zu einer Grundrechtsverletzung, insbesondere des Artikel 3, EMRK, käme. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich am 18.02.2009 ein Kind zur Welt gebracht habe, eine Frühgeburt (Spontangeburt im 6. Monat) mit extremer Unreife des Kindes. Es sei die sofortige Verlegung des Neugeborenen in die Kinderklinik römisch 40 notwendig gewesen (Schreiben des Landesklinikum römisch 40 vom 18.02.2009). Darüber hinaus sei der einjährige Sohn der Beschwerdeführerin im Februar 2009 wegen einer Darmentzündung in stationärer medizinischer Behandlung gewesen (Bericht des Landesklinikum römisch 40 vom 19.02.2009). Zudem wird - unterstützt durch zahlreiche Berichte - das Asylverfahren in Griechenland kritisiert und vorgebracht, dass es weder eine Unterkunft noch eine Verpflegung gebe und der seitens der belangten Behörde herangezogene "Dienstreisebericht Griechenland" einer deutschen Delegation in sich widersprüchlich sei und die tatsächlichen Gegebenheiten in Griechenland nicht wiedergebe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin reiste im April 2006 mit ihrer Familie von der Türkei kommend nach Griechenland ein, wo sie schließlich am 19.01.2007 in Tayros einen Asylantrag gestellt hat. Von Griechenland gelangte die Beschwerdeführerin zunächst nach Schweden und von dort über Italien nach Österreich, wo sie am 29.11.2008 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich leben - abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen - keine nahen Angehörigen der Beschwerdeführerin.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iVm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Asylantragstellung in Griechenland ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage vom 30.11.2008.2. Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Asylantragstellung in Griechenland ergibt sich aus der Eurodac-Abfrage vom 30.11.2008.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (und sie auch - mit Ausnahme der mitgereisten Familienmitglieder - keine Familienangehörigen iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit i Dublin II-VO in Österreich hat), ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands schon aus Art. 10 Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Art. 13 Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Griechenlands in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Ausgehend davon ist Griechenland nach der Dublin II-VO zu Prüfung des Asylantrages des vorliegenden Asylantrages zuständig; auch in der Beschwerde wird diese Beurteilung nicht in Frage gestellt.3.2. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst von der Türkei kommend nach Griechenland eingereist ist und in Griechenland erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (und sie auch - mit Ausnahme der mitgereisten Familienmitglieder - keine Familienangehörigen iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO in Österreich hat), ergibt sich die Zuständigkeit Griechenlands schon aus Artikel 10, Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Artikel 13, Dublin II-VO. Darüber hinaus ließ Griechenland das auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmeersuchen stattgegeben wurde. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Griechenlands in weiterer Folge wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Ausgehend davon ist Griechenland nach der Dublin II-VO zu Prüfung des Asylantrages des vorliegenden Asylantrages zuständig; auch in der Beschwerde wird diese Beurteilung nicht in Frage gestellt.

3.3. Vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 3 AsylG sowie des zwingend auszuübenden Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erweist sich das vorliegende Verfahren jedoch als so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das aus folgenden Gründen:3.3. Vor dem Hintergrund des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sowie des zwingend auszuübenden Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erweist sich das vorliegende Verfahren jedoch als so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das aus folgenden Gründen:

3.3.1 Hinsichtlich des § 5 Abs. 3 AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR XXII GP9).3.3.1 Hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist davon auszugehen, dass mit dieser Bestimmung eine Beweisregel normiert wird, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 GP9).

Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).Trotz Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylbegehrens ist vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dann Gebrauch zu machen, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224). Der Verfassungsgerichtshof geht - gestützt auf den Erwägungsgrund 2 der Dublin II-VO - davon aus, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige zu behandeln haben. Dabei erfolgt bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Vergewisserung, dass diese untereinander sichere Staaten für Drittstaatsangehörige darstellen, nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Organe der Europäischen Union, im konkreten Fall durch den Rat bei Erlassung der Dublin II-VO, sodass die Mitgliedstaaten nicht nachzuprüfen haben, ob ein bestimmter Mitgliedstaat generell sicher ist. Indem die Dublin II-VO den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräumt, ist eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung die Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.06.2005, B 336/05). Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, EMRK ist dabei die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird. Aus Artikel 3, EMRK ergibt sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung, wobei in diesem Zusammenhang auch Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können. Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher Garantien im Drittstaat ist aber nur Teil einer ganzheitlichen Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Maßgeblich ist somit, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" besteht, ein auf Grund der Dublin II-VO in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein (VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, VwGH 31.05.2005, Zl. 2002/20/0582).

Hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie zB Griechenland - ist auch zu berücksichtigen, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).Hinsichtlich der Prüfung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie zB Griechenland - ist auch zu berücksichtigen, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

3.3.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 19.01.2009 selbst angegeben habe, sie sei gesund und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Daraus schloss das Bundesasylamt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine - der Überstellung nach Griechenland entgegenstehenden - physischen und psychischen Erkrankungen vorlägen (AS 173 und 149). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht angegeben hat, "gesund" iSe Überstellungsfähigkeit zu sein, sondern nur, dass sie psychisch und physisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen, kann daraus nicht die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Immerhin musste die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einvernahme bereits im fünften Schwangerschaftsmonat gewesen sein. Das Bundesasylamt trifft zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zu einem sich daraus allenfalls ergebendem Überstellungshindernis (vgl. dazu VfGH 06.03.2008, B 2400/07 oder VwGH 15.5.2003, Zl. 2002/01/0556) überhaupt keine Feststellungen. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 18.02.2009 in Österreich ein Kind zur Welt gebracht, wobei es sich beim Kind um eine Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche mit extremer Unreife handelt, weshalb die sofortige Verlegung in eine Kinderklinik notwendig war. Ausgehend davon ist neben einer näheren Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu prüfen, ob die Abschiebungsmaßnahme als solche gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem neugeborenen Kind zulässig ist (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0125). Darüber hinaus wurde hinsichtlich des einjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf eine stationäre medizinische Behandlung hingewiesen; auch diesbezüglich ist eine nähere Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit angebracht. Die Ermittlungsergebnisse sind mit der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zu erörtern. Das Verfahren erweist sich daher schon deshalb als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3.2. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 19.01.2009 selbst angegeben habe, sie sei gesund und sowohl körperlich als auch geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Daraus schloss das Bundesasylamt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine - der Überstellung nach Griechenland entgegenstehenden - physischen und psychischen Erkrankungen vorlägen (AS 173 und 149). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gar nicht angegeben hat, "gesund" iSe Überstellungsfähigkeit zu sein, sondern nur, dass sie psychisch und physisch in der Lage wäre, der Einvernahme zu folgen, kann daraus nicht die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Immerhin musste die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einvernahme bereits im fünften Schwangerschaftsmonat gewesen sein. Das Bundesasylamt trifft zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und zu einem sich daraus allenfalls ergebendem Überstellungshindernis vergleiche dazu VfGH 06.03.2008, B 2400/07 oder VwGH 15.5.2003, Zl. 2002/01/0556) überhaupt keine Feststellungen. Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 18.02.2009 in Österreich ein Kind zur Welt gebracht, wobei es sich beim Kind um eine Frühgeburt in der 28. Schwangerschaftswoche mit extremer Unreife handelt, weshalb die sofortige Verlegung in eine Kinderklinik notwendig war. Ausgehend davon ist neben einer näheren Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu prüfen, ob die Abschiebungsmaßnahme als solche gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrem neugeborenen Kind zulässig ist vergleiche VwGH 24.8.2004, 2003/01/0125). Darüber hinaus wurde hinsichtlich des einjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf eine stationäre medizinische Behandlung hingewiesen; auch diesbezüglich ist eine nähere Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen gesundheitlichen Situation im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit angebracht. Die Ermittlungsergebnisse sind mit der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zu erörtern. Das Verfahren erweist sich daher schon deshalb als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.3.3. Zudem ist das vorliegende Verfahren auch hinsichtlich der Feststellungen des Bundesasylamtes zu Versorgungslage in Griechenland mangelhaft. Die diesbezügliche Berichtslage im Hinblick auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, ist widersprüchlich und nicht ausreichend. Eine mangelnde bzw. nicht ausreichende Versorgung und Unterbringung in Griechenland könnte jedoch im Einzellfall im Hinblick auf Personen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen. Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte und drei (Klein)Kinder; siehe dazu auch oben Pkt. 3.3.2.) kommt der hinreichenden Klärung dieser Frage daher Relevanz zu.3.3.3. Zudem ist das vorliegende Verfahren auch hinsichtlich der Feststellungen des Bundesasylamtes zu Versorgungslage in Griechenland mangelhaft. Die diesbezügliche Berichtslage im Hinblick auf Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, ist widersprüchlich und nicht ausreichend. Eine mangelnde bzw. nicht ausreichende Versorgung und Unterbringung in Griechenland könnte jedoch im Einzellfall im Hinblick auf Personen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen. Angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie (Ehegatte und drei (Klein)Kinder; siehe dazu auch oben Pkt. 3.3.2.) kommt der hinreichenden Klärung dieser Frage daher Relevanz zu.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass in Griechenland keine Unterkunft und keine Verpflegung zu erwarten sei und hat unter anderem auf die Position des UNHCR vom Jänner 2009 zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II Verordnung hingewiesen. Die dem Asylgerichtshof zu diesem Themenkreis vorliegenden Berichte (insbesondere die Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 und der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008) treffen keine eindeutige Aussage, was die Situation von im Rahmen der Dublin II-VO überstellten Personen anbelangt. So enthält der Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge widerstreitende Angaben darüber, ob Überstellte (vor allem Familien) tatsächlich untergebracht werden können. Es ist insbesondere nicht geklärt, ob deren Unterbringung und Versorgung sichergestellt ist, falls während der Registrierungszeit am Flughafen keine Unterkunft gefunden werden kann. An anderer Stelle wird darauf hingewiesen, dass Wohnprobleme nicht für Überstellte gelten und dass die Familien, die derzeit im Park leben, keine Überstellungsfälle seien. Es besteht daher Ergänzungsbedarf im Sinne einer Klarstellung, ob für Überstellte grundsätzlich eine entsprechende Versorgung und Unterbringung nach Verlassen des Flughafens gewährleistet ist (bzw. ob diese möglicherweise sogar gegenüber anderen - nicht aufgrund der Dublin II-VO überstellten - Asylwerbern ohnehin bevorzugt behandelt werden). Zum Zwecke der Klärung dieser entscheidungsmaßgeblichen Punkte wird insbesondere die Einholung einer konkreten Klarstellung seitens geeigneter griechischer Stellen, wie z.B. der griechischen Dublin-Behörde oder des Greek Councils of Refugees, unerlässlich sein. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern. Das Verfahren erweist sich daher auch in diesem Punkt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

4. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre Kinder sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des jeweils anderen. Alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für den gegenständlichen Antrag selbst gelten. Den Beschwerden, welche die genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin betreffen, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen ebenfalls stattgegeben.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und ihre Kinder sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des jeweils anderen. Alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für den gegenständlichen Antrag selbst gelten. Den Beschwerden, welche die genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin betreffen, wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen ebenfalls stattgegeben.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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