Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S8 403.222-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 06.638 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2008, FZ. 08 06.638 EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehöriger Afghanistans, ist am 29.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung mit Hilfe eines Dolmetsch für Farsi am Tag der Antragstellung zu seinem Fluchtweg an, er sei vor sechs Jahren schlepperunterstützt mit einem PKW nach Pakistan gereist. Der Schlepper habe ihn in die Stadt Quitta gebrachte, wo er für eine Woche untergebracht worden sei. In Quitta habe er einen anderen Schlepper kennengelernt, der ihn in den Iran gebracht habe. Er habe sechs Jahre illegal im Iran verbracht und zeitweise auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor circa eineinhalb Monaten sei er aus dem Iran schlepperunterstützt mit einem LKW nach Istanbul gereist. In diesem LKW seien neun Personen versteckt worden. In Istanbul sei er drei Tage in einem Schlepperquartier untergebracht worden. Danach habe ihn der Schlepper nach Izmir und anschließend zu einem motorisierten Schlauchboot gebracht. Er habe mit vier weiteren Personen das Schlauchboot bestiegen und sei zu einer Insel gebracht worden. Beim Betreten der Insel seien sie von der Polizei aufgegriffen worden und es sei ihnen gesagt worden, dass sie in Griechenland seien. Er sei fünf Tage in einem Lager gewesen; es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und danach habe er einen Landesverweis erhalten. Er habe auf der Insel wieder einen Schlepper gefunden, der ihm eine Karte für die Fähre nach Athen besorgt habe. In Athen habe er wieder einen LKW bestiegen und sei nach Österreich gebracht worden. Er habe entweder nach Österreich oder in die Schweiz gebracht werden wollen. Die Fahrt nach Österreich habe circa zwei Wochen gedauert. Der Fahrer habe ihn heute auf einem Parkplatz auf der Autobahn aussteigen lassen und habe ihm zu verstehen gegeben, dass er verschwinden solle. Der Schlepper, der als Beifahrer im LKW gewesen sei, sei nach dem Verlassen des LKW mit ihm in eine Ortschaft gegangen. Dort hätten sie ein Taxi genommen und seien dann mit der Bahn nach Traiskirchen gefahren.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er als Kind in XXXX von einem Sohn einer einflussreichen Familie vergewaltigt worden sei. Sein Vater sei sehr bestürzt gewesen und sei in den Iran geflohen. Nachdem die Taliban die Oberhand gewonnen hätten, sei sein Vater zurückgekehrt und habe die Taliban unterstützt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass kein Platz für ihn in Afghanistan sei und er in den Iran fliehen solle.Sein Heimatland habe er verlassen, weil er als Kind in römisch 40 von einem Sohn einer einflussreichen Familie vergewaltigt worden sei. Sein Vater sei sehr bestürzt gewesen und sei in den Iran geflohen. Nachdem die Taliban die Oberhand gewonnen hätten, sei sein Vater zurückgekehrt und habe die Taliban unterstützt. Sein Vater habe ihm gesagt, dass kein Platz für ihn in Afghanistan sei und er in den Iran fliehen solle.
1.3. Am 05.08.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich mit Hilfe eines Dolmetschers für Farsi durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er halte seine bisher gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass es zur Verifizierung des Sachverhaltes erforderlich sei, dass die Behörden eine Anfrage gemäß Art. 21 Dublin-Verordnung an Griechenland richte und er in diesem Fall eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005.1.3. Am 05.08.2008 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich mit Hilfe eines Dolmetschers für Farsi durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er halte seine bisher gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Das Bundesasylamt brachte dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass es zur Verifizierung des Sachverhaltes erforderlich sei, dass die Behörden eine Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin-Verordnung an Griechenland richte und er in diesem Fall eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2008 in Samos erkennungsdienstliche behandelt worden war. Am 07.10.2008 richtete das Bundesasylamt für den Beschwerdeführer ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 07.11.2008 verkürzt. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2008 persönlich überreicht. Die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit zur Übernahme des Beschwerdeführer und Prüfung seines Asylverfahrens wegen Fristablaufes gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung auf Griechenland übergegangen sei. Mit dem am 14.11.2008 eingelangten Schreiben erklärte sich Griechenland nachträglich zur Übernahme des Beschwerdeführers für zuständig.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.06.2008 in Samos erkennungsdienstliche behandelt worden war. Am 07.10.2008 richtete das Bundesasylamt für den Beschwerdeführer ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige griechische Behörde. Die Frist zur Beantwortung wurde darin auf 07.11.2008 verkürzt. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2008 persönlich überreicht. Die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 11.11.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass die Zuständigkeit zur Übernahme des Beschwerdeführer und Prüfung seines Asylverfahrens wegen Fristablaufes gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung auf Griechenland übergegangen sei. Mit dem am 14.11.2008 eingelangten Schreiben erklärte sich Griechenland nachträglich zur Übernahme des Beschwerdeführers für zuständig.
3.1. Am 11.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX zwecks Feststellung seines Alters untersucht. In dem Sachverständigengutachten werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautkolorit, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Beschwerdeführers auf 21 bis 23 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt" werde. Dem Sachverständigengutachten wurden eine Stellungnahme bezüglich der Untermauerung der Altersfeststellung von Asylanten mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse, ein Auszug aus dem Lehrbuch "Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie", Hofmann et al, 3. Auflage, aus welchem hervorgeht, dass Länge und Volumen der Nieren mit dem Alter der Patienten korrelieren "- besser aber mit der Körperlänge" sowie ein Schreiben mit Literaturangaben über die Normdaten in der Ultraschalldiagnostik für Erwachsene und Kinder beigelegt.3.1. Am 11.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 zwecks Feststellung seines Alters untersucht. In dem Sachverständigengutachten werden Größe, Gewicht, Geschlecht, Hautkolorit, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel und Größe der Nieren und Volumen der Schilddrüse wiedergegeben. Ohne nähere Begründung folgt eine Zusammenfassung, wonach "aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse das Alter des Beschwerdeführers auf 21 bis 23 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt" werde. Dem Sachverständigengutachten wurden eine Stellungnahme bezüglich der Untermauerung der Altersfeststellung von Asylanten mittels Ultraschalluntersuchung von Niere und Schilddrüse, ein Auszug aus dem Lehrbuch "Ultraschalldiagnostik in Pädiatrie und Kinderchirurgie", Hofmann et al, 3. Auflage, aus welchem hervorgeht, dass Länge und Volumen der Nieren mit dem Alter der Patienten korrelieren "- besser aber mit der Körperlänge" sowie ein Schreiben mit Literaturangaben über die Normdaten in der Ultraschalldiagnostik für Erwachsene und Kinder beigelegt.
3.2. Am 03.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut in Anwesenheit der Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin sowie eines Dolmetschers für Farsi niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde ihn aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 11.08.2008 als erwachsen erachte. Die Anwesenheit der Rechtsberaterin sei daher nicht mehr erforderlich. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe im Moment keine Beweise, er warte jedoch auf seinen Personalausweis. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, man habe ihm in Griechenland die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei circa zehn bis zwölf Tage in Griechenland gewesen, davon sei er acht Tage inhaftiert gewesen. Er habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, weil die Leute geschlagen worden seien. Es seien 600 Personen dort gewesen. Alle Asylwerber würden auf der Straße leben. Er habe dort niemanden gehabt, der ihm geholfen habe. Er habe weder die Absicht gehabt, dort zu bleiben, noch habe er einen Antrag stellen wollen. Zur geplanten Vorgehensweise, seine Ausweisung nach Griechenland zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland. In Österreich habe er sich freiwillig der Polizei gestellt; in Griechenland habe man ihn gezwungen. Die Polizei habe ihn bei seiner Einreise in Griechenland festgenommen und ihn eingesperrt. Er sei beim Aufgriff auf See von der Polizei geschlagen worden.
3.3 Mit dem am 09.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben nahm die Rechtsberaterin zum Verfahren wie folgt Stellung: Das vorliegende Gutachten von Dr. XXXX weise etliche formale und inhaltliche Mängel auf. Aufgrund der fehlenden Angaben über die tatsächliche Höhe einer Korrelation zwischen Nierenvolumen und Alter sei eine Altersdiagnose auf Grundlage der Nierensonographie nicht nachvollziehbar. Zur Korrelation zwischen dem Schilddrüsen-Volumen und dem chronologischen Alter fehle jegliche Angabe im Gutachten. Somit könne aus der Angabe des Ergebnisses der Schilddrüsen-Sonographie keinerlei Schlussfolgerung auf das Alter der untersuchten Person gezogen werden. Des Weiteren entspreche das vorliegende Gutachten formalen Kriterien nicht. Das vorliegende Schriftstück enthalte zwar einen Befund über die anthropometrischen Maße sowie des Nieren- und Schilddrüsenvolumens, ein Gutachten im engeren Sinn, die Schlussfolgerung, fehle jedoch. Ebenso fehle eine Begründung, die eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens zulasse. Das vorliegende Gutachten weise grobe Mängel auf, sei nicht nachvollziehbar und sollte daher als Beweismittel nicht herangezogen werden. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass der Rechtsberaterin das Protokoll der Einvernahme vom 03.10.2008 niemals zur Kenntnis gebracht worden sei und zwar auch nicht jener Teil, bei dem sie anwesend gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls habe daher nicht kontrolliert werden können.3.3 Mit dem am 09.10.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben nahm die Rechtsberaterin zum Verfahren wie folgt Stellung: Das vorliegende Gutachten von Dr. römisch 40 weise etliche formale und inhaltliche Mängel auf. Aufgrund der fehlenden Angaben über die tatsächliche Höhe einer Korrelation zwischen Nierenvolumen und Alter sei eine Altersdiagnose auf Grundlage der Nierensonographie nicht nachvollziehbar. Zur Korrelation zwischen dem Schilddrüsen-Volumen und dem chronologischen Alter fehle jegliche Angabe im Gutachten. Somit könne aus der Angabe des Ergebnisses der Schilddrüsen-Sonographie keinerlei Schlussfolgerung auf das Alter der untersuchten Person gezogen werden. Des Weiteren entspreche das vorliegende Gutachten formalen Kriterien nicht. Das vorliegende Schriftstück enthalte zwar einen Befund über die anthropometrischen Maße sowie des Nieren- und Schilddrüsenvolumens, ein Gutachten im engeren Sinn, die Schlussfolgerung, fehle jedoch. Ebenso fehle eine Begründung, die eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens zulasse. Das vorliegende Gutachten weise grobe Mängel auf, sei nicht nachvollziehbar und sollte daher als Beweismittel nicht herangezogen werden. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin zu sehen, dass der Rechtsberaterin das Protokoll der Einvernahme vom 03.10.2008 niemals zur Kenntnis gebracht worden sei und zwar auch nicht jener Teil, bei dem sie anwesend gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls habe daher nicht kontrolliert werden können.
3.4. Am 13.11.2008 wurde der Beschwerdeführer von DDDr. XXXX erneut zwecks Altersfeststellung untersucht. Der Beschwerdeführer wurde hierbei im Beisein eines Dolmetschers ausführlich unterteilt in zahnentwicklungsrelevante Lebensabschnitte zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituelle Gewohnheiten, Putzverhalten etc. befragt. Es fand mit Zustimmung des Beschwerdeführers eine genaue Inspektion der Mundhöhle sowie eine Zahnstatuserhebung statt. Zur Beurteilung werden Zahndurchbruch, zahnspezifische Kriterien (allgemeiner Zahnzustand, Abrasion, Erosion, Attrition), Parodontalstatus (Beläge, Zahnstein, Zahnfleisch- und Knochentaschen), Restaurationen und angrenzende Weichteile herangezogen. DDDr. XXXX kommt im Abschnitt Interpretation die Angaben in der Befragung des Beschwerdeführers als richtig unterstellend zu dem Schluss, dass die Angaben hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zur Deckung zu bringen seien, so dass das von ihm angegebene Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei. Eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - würden die Ergebnisse dem eines 23-jähren entsprechen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wolle der untersuchende Arzt ein Zeitfenster von +/- fünf Jahren angeben.3.4. Am 13.11.2008 wurde der Beschwerdeführer von DDDr. römisch 40 erneut zwecks Altersfeststellung untersucht. Der Beschwerdeführer wurde hierbei im Beisein eines Dolmetschers ausführlich unterteilt in zahnentwicklungsrelevante Lebensabschnitte zu den Lebensumständen, Ernährungsgewohnheiten, Gesundheitsfragen, habituelle Gewohnheiten, Putzverhalten etc. befragt. Es fand mit Zustimmung des Beschwerdeführers eine genaue Inspektion der Mundhöhle sowie eine Zahnstatuserhebung statt. Zur Beurteilung werden Zahndurchbruch, zahnspezifische Kriterien (allgemeiner Zahnzustand, Abrasion, Erosion, Attrition), Parodontalstatus (Beläge, Zahnstein, Zahnfleisch- und Knochentaschen), Restaurationen und angrenzende Weichteile herangezogen. DDDr. römisch 40 kommt im Abschnitt Interpretation die Angaben in der Befragung des Beschwerdeführers als richtig unterstellend zu dem Schluss, dass die Angaben hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zur Deckung zu bringen seien, so dass das von ihm angegebene Alter aus odontologischer Sicht höher zu bewerten sei. Eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Aus der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - würden die Ergebnisse dem eines 23-jähren entsprechen. Aufgrund der Untersuchungsmethode wolle der untersuchende Arzt ein Zeitfenster von +/- fünf Jahren angeben.
3.5. Am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des zahnärztlichen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass er XXXX Jahre alt sei. Er gebe maximal vier oder fünf Monate hinzu. Er habe seine Zähne in Afghanistan nie gepflegt. Als er geboren worden sei, sei sein Geburtsjahr eingetragen worden, das habe er nicht selbst erfunden. Was er gehört habe, habe er weitergegeben. Zur geplanten Ausweisung nach Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern einen Landesverweis erhalten. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, der ihn verstanden hätte. Erst durch andere Afghanen habe er erfahren, dass er einen Landesverweis bekommen habe. Die Leute würden in der Kälte in Parkanlagen schlafen. Als er aufgegriffen worden sei, sei er von den Polizisten geschlagen worden.3.5. Am 18.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des zahnärztlichen Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, er wisse, dass er römisch 40 Jahre alt sei. Er gebe maximal vier oder fünf Monate hinzu. Er habe seine Zähne in Afghanistan nie gepflegt. Als er geboren worden sei, sei sein Geburtsjahr eingetragen worden, das habe er nicht selbst erfunden. Was er gehört habe, habe er weitergegeben. Zur geplanten Ausweisung nach Griechenland führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Asylantrag gestellt, sondern einen Landesverweis erhalten. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen, der ihn verstanden hätte. Erst durch andere Afghanen habe er erfahren, dass er einen Landesverweis bekommen habe. Die Leute würden in der Kälte in Parkanlagen schlafen. Als er aufgegriffen worden sei, sei er von den Polizisten geschlagen worden.
4. Mit dem - in der Folge beim Asylgerichtshof - bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.4. Mit dem - in der Folge beim Asylgerichtshof - bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellt fest, dass für die Prüfung gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurden der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf jeweils umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland verfolgt zu werden. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung der durch Art. 3 und Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.Das Bundesasylamt traf jeweils umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Griechenland, insbesondere zum griechischen Asylverfahren und zur Versorgung von Flüchtlingen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland verfolgt zu werden. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung der durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte; ein Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung sei daher jeweils nicht geboten.
Zur festgestellten Volljährigen hielt das Bundesasylamt fest, dass zwei von einander unabhängige medizinische Fachleute zweifelsfrei in ihren Gutachten festgestellt hätten, dass das Lebensalter des Beschwerdeführers über dem 18. Lebensjahr liege. Die in Zusammenhang mit den Gutachten von Dr. XXXX hervorgekommene Kritik werde im gegenständlichen Fall dadurch entkräftet, dass dieses nur unterstützend herangezogen worden sei.Zur festgestellten Volljährigen hielt das Bundesasylamt fest, dass zwei von einander unabhängige medizinische Fachleute zweifelsfrei in ihren Gutachten festgestellt hätten, dass das Lebensalter des Beschwerdeführers über dem 18. Lebensjahr liege. Die in Zusammenhang mit den Gutachten von Dr. römisch 40 hervorgekommene Kritik werde im gegenständlichen Fall dadurch entkräftet, dass dieses nur unterstützend herangezogen worden sei.
5.1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht innerhalb von 20 Tagen mitgeteilt habe, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Es sei zwar eine Anfrage an Griechenland gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin-Verordnung angekündigt worden, eine Mitteilung, dass die 20-Tagesfrist nicht mehr gelte, habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Hinsichtlich der Altersfeststellung wurde festgehalten, dass die Gutachten nicht geeignet seien, um die Volljährigkeit festzustellen. Die Gutachten von Dr. XXXX seien in den jüngsten Erkenntnissen des Asylgerichtshofs als kursorisch gehalten bezeichnet worden und die sich darauf gründenden Bescheid behoben worden. Auch das Gutachten von DDDr. XXXX sei ungleich ausführlicher. DDDr. XXXX halte in seinem Gutachten selbst fest, dass eine "sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne" ohne radiologische Untersuchung nicht möglich sei und sich deshalb ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren ergebe. Das würde bedeute, dass der Beschwerdeführer 18 oder 28 Jahre alt sein könne. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, 17 Jahre und einige Monate alt zu sein, könne man kein Zeitfenster von 10 Jahren öffnen und gleichzeitig glaubwürdig behaupten, jemand wäre mindestens 18 Jahre und nicht vielleicht knapp 18 Jahre alt. Die vom Bundesasylamt genannten Widersprüche in den Altersangaben des Beschwerdeführers seien der Aktenlage nicht zu entnehmen, da der Beschwerdeführer immer angegeben habe, 17 Jahre und einige Monate alt zu sein. Der im griechischen Akt befindlichen Altersangabe des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der Verhältnisse im griechischen Asylverfahren kein Vertrauen zu schenken, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass bei seiner Einvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.5.1. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof und brachten im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht innerhalb von 20 Tagen mitgeteilt habe, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Es sei zwar eine Anfrage an Griechenland gemäß Artikel 21, Absatz 3, Dublin-Verordnung angekündigt worden, eine Mitteilung, dass die 20-Tagesfrist nicht mehr gelte, habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Hinsichtlich der Altersfeststellung wurde festgehalten, dass die Gutachten nicht geeignet seien, um die Volljährigkeit festzustellen. Die Gutachten von Dr. römisch 40 seien in den jüngsten Erkenntnissen des Asylgerichtshofs als kursorisch gehalten bezeichnet worden und die sich darauf gründenden Bescheid behoben worden. Auch das Gutachten von DDDr. römisch 40 sei ungleich ausführlicher. DDDr. römisch 40 halte in seinem Gutachten selbst fest, dass eine "sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne" ohne radiologische Untersuchung nicht möglich sei und sich deshalb ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren ergebe. Das würde bedeute, dass der Beschwerdeführer 18 oder 28 Jahre alt sein könne. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, 17 Jahre und einige Monate alt zu sein, könne man kein Zeitfenster von 10 Jahren öffnen und gleichzeitig glaubwürdig behaupten, jemand wäre mindestens 18 Jahre und nicht vielleicht knapp 18 Jahre alt. Die vom Bundesasylamt genannten Widersprüche in den Altersangaben des Beschwerdeführers seien der Aktenlage nicht zu entnehmen, da der Beschwerdeführer immer angegeben habe, 17 Jahre und einige Monate alt zu sein. Der im griechischen Akt befindlichen Altersangabe des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der Verhältnisse im griechischen Asylverfahren kein Vertrauen zu schenken, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, dass bei seiner Einvernahme kein Dolmetscher anwesend gewesen sei.
5.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes jeweils vom 16.12.2008 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland im Jahr 2002 verlassen und ist über Griechenland kommend im Juli 2008 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hat am 29.07.2008 den gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen oder Island zu einem Staatsangehörigen oder aufenthaltsberechtigten Fremden bestehen nicht. Eine sonstige Beziehung des Beschwerdeführers zu Österreich besteht ebenfalls nicht.
2. Griechenland hat sich mit dem am 14.11.2008 eingelangten Schreiben gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.2. Griechenland hat sich mit dem am 14.11.2008 eingelangten Schreiben gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung für die Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG 2005), andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG 2005), andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berufungsbehörde im Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Berufungsbehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Berufung unmöglich ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin-Verordnung ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin-Verordnung die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin-Verordnung wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin-Verordnung) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin-Verordnung die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, bis12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Hierbei ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 6 Dublin-Verordnung bestünde.Hierbei ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Artikel 6, Dublin-Verordnung bestünde.
Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie neben Dr. XXXX auch DDDr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers (Aktenseiten 57 ff und 151 ff). Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. XXXX wird auf die diesbezüglich Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl. GZ S12 400.498-1/2008/4E; S12 400.630-1/2008/2E mit weiteren Hinweisen) verwiesen. Das ergänzende Gutachten von DDDr. XXXX erscheint im gegenständlichen Fall ebenso wenig geeignet der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schlüssig entgegenzutreten. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass das Gutachten von DDDr. XXXX die Möglichkeit offen lässt, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wenn der Gutachter bei einem interpretierten Alter von 23 Jahren ein Zeitfenster von +/- fünf Jahren angibt. Der Beschwerdeführer selbst hat während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei dargelegt, dass er 17 Jahre und ein paar Monate alt sei. Einzig der griechische Verwaltungsakt steht im Widerspruch zu seinen Angaben. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass während seiner Einvernahme in Griechenland kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und daher nicht ohne Weiters von der Richtigkeit der Angaben im griechischen Verwaltungsakt ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hält DDDr. XXXX in seinem Gutachten selbst fest, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich sei. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden.Da die Erstbehörde Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit hatte, beauftragte sie neben Dr. römisch 40 auch DDDr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers (Aktenseiten 57 ff und 151 ff). Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. römisch 40 wird auf die diesbezüglich Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche GZ S12 400.498-1/2008/4E; S12 400.630-1/2008/2E mit weiteren Hinweisen) verwiesen. Das ergänzende Gutachten von DDDr. römisch 40 erscheint im gegenständlichen Fall ebenso wenig geeignet der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schlüssig entgegenzutreten. Ausschlaggebend ist insbesondere, dass das Gutachten von DDDr. römisch 40 die Möglichkeit offen lässt, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wenn der Gutachter bei einem interpretierten Alter von 23 Jahren ein Zeitfenster von +/- fünf Jahren angibt. Der Beschwerdeführer selbst hat während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei dargelegt, dass er 17 Jahre und ein paar Monate alt sei. Einzig der griechische Verwaltungsakt steht im Widerspruch zu seinen Angaben. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass während seiner Einvernahme in Griechenland kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und daher nicht ohne Weiters von der Richtigkeit der Angaben im griechischen Verwaltungsakt ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hält DDDr. römisch 40 in seinem Gutachten selbst fest, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich sei. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden.
Da die Erstbehörde also eine entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.Da die Erstbehörde also eine entscheidungsrelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrunde zulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
Vor diesem Hintergrund ist aus nicht geklärt, ob die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 innerhalb der zwanzigtägigen Frist ergangen ist, da diese nicht der Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin zugestellt wurde.Vor diesem Hintergrund ist aus nicht geklärt, ob die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 innerhalb der zwanzigtägigen Frist ergangen ist, da diese nicht der Rechtsberaterin als gesetzlichen Vertreterin zugestellt wurde.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009