Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S2 405.150-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der E.S., StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter E.N., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2009, FZ. 08 09.643-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer Eltern und ihres mj. Bruders in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2008 - vertreten durch ihre Mutter - bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung ihrer Eltern und ihres mj. Bruders in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.10.2008 - vertreten durch ihre Mutter - bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 08.08.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 3 des Aktes der Mutter, AIS- Zahl 08 09.641).
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.10.2008 gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihr Heimatland vor ca. einem Monat von Kabul nach Pakistan mit einem Taxi verlassen. Von dort sei sie gemeinsam mit ihrer Familie mit einem Flugzeug in einen unbekannten arabischen Staat geflogen. Danach seien sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln (Pkw und LKW) sowie zu Fuß in Österreich eingereist. Den Schlepper kenne sie nicht, da er mit ihnen nicht gesprochen hätte. Ihr Mann habe die Reise organisiert. Als Fluchtgrund gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, ihr Schwager habe ein Mädchen geliebt. Dieser habe mit seiner Geliebten gegen den Willen ihrer Familie das Land verlassen. Die Eltern des Mädchens seien zu der Mutter der Beschwerdeführerin nachhause gekommen und hätten sie bedroht, weshalb sie mit ihrer Familie geflohen sei (AS 17ff des Aktes der Mutter).
Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2008 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 51ff des Aktes der Mutter). Mit Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 93ff des Aktes der Mutter).Das Bundesasylamt richtete am 07.10.2008 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 51ff des Aktes der Mutter). Mit Schreiben vom 07.10.2008 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 07.10.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 93ff des Aktes der Mutter).
Mit Schreiben vom 10.11.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 101ff des Aktes der Mutter).Mit Schreiben vom 10.11.2008 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 101ff des Aktes der Mutter).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2008 (AS 123 ff des Aktes der Mutter) machte die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie habe durch die ganze Angelegenheit schon nervliche Probleme bekommen und sei bereits wegen Herzbeschwerden beim Arzt gewesen, welcher die Symptome als nervlich bedingt diagnostiziert habe. Gegen ihre Beschwerden habe sie ein Medikament bzw. einen Saft bekommen, wodurch sie sehr vergesslich geworden sei. In Afghanistan habe sie diese Beschwerden nicht gehabt, diese hätten erst mit der Flucht begonnen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, daher würden ihre Angaben auch für ihre Kinder gelten. Auf Vorhalt, dass sie in Griechenland angehalten worden sei und unter einer Eurodac-ID registriert sei, gab sie an, sie sei die ganze Zeit mit ihrem Mann zusammen gewesen. Es könne nicht sein, dass nur von ihr die Fingerabdrücke genommen worden seien und von ihrem Ehegatten nicht. Sie sei nie in Griechenland angehalten worden und wisse auch nicht über welche Länder sie gereist sei. Sie hätten mit dem Gedanken gespielt nach Österreich zu kommen, da ihnen über Österreich nur Gutes berichtet worden sei und eine Cousine sich in Wien aufhalte. Sie habe sonst keine Verwandte, weder in Österreich noch in der EU. Zur geplanten Überstellung nach Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, Griechenland kümmere sich nicht um die Flüchtlinge, sie seien auf der Straße und hätten weder eine Betreuung noch Aufsicht, die medizinische Versorgung sei dort auch schlecht. Ihr Ehegatte habe erstmals in Österreich Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag eingebracht, er sei Familienoberhaupt. So müsse ihr derselbe Schutz zustehen. Auf die Frage, woher sie die Informationen über die Umstände in Griechenland habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe unterwegs auf ihrer Reise irgendwo, als sie zu Fuß unterwegs gewesen seien, die Fingerabdrücke abgeben müssen, es könne durchaus Griechenland gewesen sein. Nur sie sei angehalten worden, ihr Ehegatte nicht. Auf Anraten des Schleppers habe sie es verschwiegen. Sie sei dort mit ihren zwei Kindern gewesen, ob es sich bei der Unterkunft um ein Gefängnis gehandelt habe, wisse sie nicht. Über die Dauer des Aufenthaltes könne sie keine Angaben machen. Sie habe sich dort während der Abnahme ihrer Fingerabdrücke aufgehalten. Sie seien dort nicht gut versorgt gewesen, und hätten wenig zu essen bekommen. Anschließen sei sie aufgefordert worden das Land zu verlassen, weshalb sie dort auch keinen Asylantrag gestellt hätten.
Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2009 (AS 217 ff des Aktes der Mutter) gab die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters, über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahmen an, sie fühle sich gesundheitlich nicht wohl, könne den Druck und den Stress nicht aushalten und daher nicht Griechenland gehen. Außerdem würden Asylwerber in Griechenland medizinisch nicht versorgt. Sie wären auf sich selbst angewiesen und würden weder eine Unterkunft oder Verpflegung noch eine medizinische Versorgung erhalten. Sie habe auch in Griechenland Nierenschmerzen gehabt, jedoch habe der Arzt sie nicht einmal untersucht. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte eine einwöchige Stellungnahmefrist betreffend medizinischer Begutachtung der Mutter der Beschwerdeführerin. Zum deren Gesundheitszustand wurden zwei Laborbefunde, ein Aufnahmebefund sowie ein Ambulanzbericht vom 04.01.2009 des LKH XY vorgelegt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 59 ff).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 59 ff).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Bundesasylamt wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere wegen erheblicher Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör und ein faires Verfahren, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung. Das Bundesasylamt hätte die Frage, ob die Mutter der Beschwerdeführerin angesichts des Vorliegens der festgestelltermaßen, psychischen Symptome und organischen Beschwerden durch die Abschiebung nicht gesundheitlichen Schaden nehmen würde, durch ein psychiatrisches und fachärztliches Gutachten beantworten müssen. Zur präkeren Situation in Griechenland wurde auf verschiedene Berichte verwiesen, ua. von Proasyl. UNHCR sowie auf die Anfragbeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes ACCORD (AS 167 ff).
4. Am 19.03.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.03.2009, GZ. S2 405.148-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde der Mutter sowie der der übrigen Familienmitgliedern die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Den Beschwerden des Vaters, der Mutter und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.147-1/2009/3E, GZ. S2 405.148-1/2009/3E, GZ. S2 405.149-1/2009/3E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.6. Den Beschwerden des Vaters, der Mutter und des Bruders der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.147-1/2009/3E, GZ. S2 405.148-1/2009/3E, GZ. S2 405.149-1/2009/3E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangen.
2. Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung das unverheiratete minderjährige Kind (ua) von E.N., deren Asylverfahren nunmehr zugelassen ist.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Die Beschwerdeführerin ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) ihrer Mutter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Die Beschwerdeführerin ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) ihrer Mutter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
Aufgrund der Zulassung des Verfahrens der Mutter ist nach dem oben Gesagten auch jenes der Beschwerdeführerin zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.04.2009