Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S2 403.664-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.A. alias J.F., StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2009, Zahl: 08 11.710-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das gegenständliche Verfahren ist das fortgesetzte Verfahren nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 11.710-EAST OST, durch das hg. Erkenntnis vom 13.12.2008, GZ S2 403.664-1/2009/2E. Dieses Verfahren verlief folgendermaßen:römisch eins. 1. Das gegenständliche Verfahren ist das fortgesetzte Verfahren nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 11.710-EAST OST, durch das hg. Erkenntnis vom 13.12.2008, GZ S2 403.664-1/2009/2E. Dieses Verfahren verlief folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor seiner Einreise hatte er sich - dies wird in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt - in der Schweiz aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ beschieden wurde.
2. Mit dem zitierten Bescheid des BAA vom 18.12.2008 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem zitierten Bescheid des BAA vom 18.12.2008 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 23.12.2008. Im unter Punkt I.1. zitierten behebenden Erkenntnis führte der Asylgerichtshof begründend folgendes aus:3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 23.12.2008. Im unter Punkt römisch eins.1. zitierten behebenden Erkenntnis führte der Asylgerichtshof begründend folgendes aus:
"1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden."1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangt.
2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
Die Drittstaatregelung des § 4 AsylG kommt gemäß der in § 4 Abs. 1 enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist (z.B. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 190).Die Drittstaatregelung des Paragraph 4, AsylG kommt gemäß der in Paragraph 4, Absatz eins, enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist (z.B. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 190).
Die Erstbehörde hat angesichts des vorangegangenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz und seines dort geführten Asylverfahrens die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren verneint und die Drittstaatsicherheit der Schweiz festgestellt. Sie ist dabei - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - ua davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Schweiz ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar sei.
Dies ist jedoch nicht (mehr) zutreffend: Mit 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 iVm Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vgl insb. Erwägungsgrund 12).Dies ist jedoch nicht (mehr) zutreffend: Mit 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vergleiche insb. Erwägungsgrund 12).
Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K9 zu Art. 24 wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziiationsabkommens gestellt wurde.Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K9 zu Artikel 24, wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziiationsabkommens gestellt wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des § 5 AsylG zu prüfen ist.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des Paragraph 5, AsylG zu prüfen ist.
Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch § 66 Abs. 4 AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Art. 22).Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Artikel 22,).
Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts war daher stattzugeben."
4. Mit Schreiben vom 21.1.2009 teilte das schweizerische Bundesamt für Migration der österreichischen Asylbehörde unter Bezugnahme auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch mit, nur Asylgesuche bearbeiten zu können, die ab 12.12.2008 gestellt worden seien.
5. Daraufhin erließ das BAA den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2009. Neuerlich wurde - mit iW gleichlautender Begründung wie im Bescheid vom 18.12.2008 - I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.5. Daraufhin erließ das BAA den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2009. Neuerlich wurde - mit iW gleichlautender Begründung wie im Bescheid vom 18.12.2008 - römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die samt Beschwerdevorlage am 24.03.2009 beim Asylgerichtshof einlangte.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die Sach- und Rechtslage hat sich im Beschwerdefall seit Erlassung des kassatorisch behebenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 13.12.2008, GZ S2 403.664-1/2009/2E, nicht geändert. Auch der Umstand, dass die schweizerischen Behörden in Ansehung der Frage ihrer Zuständigkeit nach der Dublin II-VO offenbar eine andere Rechtsauffassung vertreten als die österreichische, stellt keine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage dar.
Aufgrund dieser Verfahrensidentität besteht daher für das fortgesetzte Verfahren hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe für die Asylbehörde (wie auch für den Asylgerichtshof selbst) Bindungswirkung (vgl. die zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 12.2.1991, 89/07/0195; 24.3.2004, 2001/04/0218; 24.2.2005, 2004/07/0181). Schon aus diesem Grund erweist sich der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Begründung im Wesentlichen ident mit jener des vom Asylgerichtshof aufgehobenen Bescheides ist, als rechtswidrig und war zu beheben.Aufgrund dieser Verfahrensidentität besteht daher für das fortgesetzte Verfahren hinsichtlich der tragenden Aufhebungsgründe für die Asylbehörde (wie auch für den Asylgerichtshof selbst) Bindungswirkung vergleiche die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. VwGH 12.2.1991, 89/07/0195; 24.3.2004, 2001/04/0218; 24.2.2005, 2004/07/0181). Schon aus diesem Grund erweist sich der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Begründung im Wesentlichen ident mit jener des vom Asylgerichtshof aufgehobenen Bescheides ist, als rechtswidrig und war zu beheben.
2. Nur der Vollständigkeit halber verweist der Asylgerichtshof auf seine inzwischen näher ausgeführte Rechtsauffassung zur Frage des Anwendungsbeginns der Dublin II-VO für Wiederaufnahmekonstellationen nach dieser VO. Wurde schon im behebenden Vorerkenntnis angemerkt, dass es keine Rolle spiele, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziiationsabkommens gestellt worden sei, führte der Asylgerichtshof beginnend mit AsylGH 05.02.2009, GZ: S1 404.054-1/2009/2E, hiezu folgendes ergänzend aus:
"Die entsprechende Äußerung der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) lautet in ihren entscheidungsrelevanten Auszügen:
"(...)
2. Applicability of the Regulation to the relations with the new Member States
What is essentially at stake is whether a new Member State can be asked to "take charge" or to "take back" on the basis of a situation which happened before accession - thus, for example, in the case of a "take charge" an irregular crossing before 1st May or in the case of a "take back" an asylum application lodged before 1st May. The Commission services would answer in the affirmative.
In accordance with Article 2 of the Act of Accession, acts adopted by the institutions before accession are to be binding and applicable in the new Member States from the date of accession. No transitional period was requested or activated in regard to the Dublin II Regulation. It is true that the regulation was adopted in February 2003 at a time when accession negotiations were already closed and thus, a transitional arrangement could not have been requested by the then candidate countries in the Act of Accession, it being clear that Article 2 applies also to acquis adopted after the so called cut-off date (closure of negotiations) which was the 1 November 2002.In accordance with Article 2 of the Act of Accession, acts adopted by the institutions before accession are to be binding and applicable in the new Member States from the date of accession. No transitional period was requested or activated in regard to the Dublin römisch zwei Regulation. römisch eins t is true that the regulation was adopted in February 2003 at a time when accession negotiations were already closed and thus, a transitional arrangement could not have been requested by the then candidate countries in the Act of Accession, it being clear that Article 2 applies also to acquis adopted after the so called cut-off date (closure of negotiations) which was the 1 November 2002.
The Act of Accession (AA) contains however two mechanisms which allow for the taking into account of the new Member States' potential difficulties in applying new acquis as adopted by the Community institutions. Article 55 AA gives a right to ask for and obtain temporary derogations on the duly substantiated request of a new Member State. No such request was introduced with regard to the Dublin II regulation. Article 57(1) AA could and, indeed, still can be invoked in order to adopt appropriate measures to fill gaps left open in the Act of Accession or new acquis. This mechanism can, in particular, be used in situations where a new Member State would have a particular - technical or administrative - difficulty in immediate application of the acquis, even though it has done everything in order to comply with it.The Act of Accession (AA) contains however two mechanisms which allow for the taking into account of the new Member States' potential difficulties in applying new acquis as adopted by the Community institutions. Article 55 AA gives a right to ask for and obtain temporary derogations on the duly substantiated request of a new Member State. No such request was introduced with regard to the Dublin römisch zwei regulation. Article 57(1) AA could and, indeed, still can be invoked in order to adopt appropriate measures to fill gaps left open in the Act of Accession or new acquis. This mechanism can, in particular, be used in situations where a new Member State would have a particular - technical or administrative - difficulty in immediate application of the acquis, even though it has done everything in order to comply with it.
In this respect, the Commission services would note that eight of the ten new Member States (the remaining two States, Malta and Estonia, will be on line in a short period) have been able to establish and put into operation a national Eurodac system, probably in terms of technical difficulty the most difficult component of what might be termed the "Dublin system". This has allowed the new Member States from 1 May already to receive positive "hits" on data entered by the existing Member States before 1 May. The Commission services can see no reason why this data cannot be used to engage the responsibilities of the existing Member States.
The scenario put forward in the preceding paragraphs is not to be equated with making the Dublin system retroactive because the "fait déclencheur" which activates the "take charge" or the "take back" procedure will have occurred after 1st May. Retroactivity means applying the law to situations or acts which lie or have been entirely accomplished in the past. In the case of a "take charge" the first application will be after 1st May, only the facts governing the designation of responsibility (an irregular crossing) will have taken place before that date. Similarly, in the case of a "take back", the applicant will be in another Member State without permission on or after 1st May. It is the normal consequence of the full application of a provision that elements of fact and law having occurred prior to the date of entry into force of the provision can be taken into account for deciding a present case, unless a legitimate expectation was created that such elements would not be taken into consideration. Nothing, however, leads to the conclusion that such kind of expectation was created in regard to the "Dublin system" or that the word 'apply' in Article 2 AA would have a meaning different from the usual one.The scenario put forward in the preceding paragraphs is not to be equated with making the Dublin system retroactive because the "fait déclencheur" which activates the "take charge" or the "take back" procedure will have occurred after 1st May. Retroactivity means applying the law to situations or acts which lie or have been entirely accomplished in the past. In the case of a "take charge" the first application will be after 1st May, only the facts governing the designation of responsibility (an irregular crossing) will have taken place before that date. Similarly, in the case of a "take back", the applicant will be in another Member State without permission on or after 1st May. römisch eins t is the normal consequence of the full application of a provision that elements of fact and law having occurred prior to the date of entry into force of the provision can be taken into account for deciding a present case, unless a legitimate expectation was created that such elements would not be taken into consideration. Nothing, however, leads to the conclusion that such kind of expectation was created in regard to the "Dublin system" or that the word 'apply' in Article 2 AA would have a meaning different from the usual one.
(...)"
Ausschlaggebend ist nach der Ansicht der Europäischen Kommission demnach, dass im Falle einer Wiederaufnahmekonstellation im Sinne der Dublin II-VO, der illegale Aufenthalt des Asylwerbers nach dem Beitritt des neuen Staates zum "Dublin-System" im zweiten Mitgliedstaat vorliegt (hier also am 12.12.2008, 00:00).
Der Asylgerichtshof hat sich unter anderem durch Einschau in das am 26.10.2004 abgeschlossene Assoziationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrages und den diesbezüglichen Beschluss des Rates vom 28.01.2008, 2008/147/EG vergewissert, dass keine zu der zitierten Äußerung der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 gegenteiligen Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden. Auch ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt, dass die schweizerischen Asylbehörden durchgängig eine andere Auffassung verträten. Der Asylgerichtshof folgt daher der Ansicht der Europäischen Kommission, die eine klare und einfach durchführbare Lösung vorgibt."
Demzufolge scheint es nicht zutreffend, dass für den Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme durch die Schweiz vor dem Hintergrund der Dublin II-VO unzulässig wäre.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
07.04.2009