TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/6 B6 401064-2/2009

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Veröffentlicht am 06.04.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §71 Abs2
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B6 401.064-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von S. I., StA. Republik Kosovo, vom 02.01.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, FZ. 03 16.656-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzender und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von S. römisch eins., StA. Republik Kosovo, vom 02.01.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008, FZ. 03 16.656-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der unmündig minderjährige Beschwerdeführer führt laut Geburtsurkunde den im Spruch genannten Namen und wurde am 00.00.00 im Bundesgebiet geboren (vgl. As 3). Am 11.09.2002 stellte er in gesetzlicher Vertretung durch seine Mutter gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 einen Antrag auf Erstreckung der seiner zuvor genannten Familienangehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.05.2003 persönlich von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und mangels Erhebung einer Berufung (ab 01.07.2008 Beschwerde) rechtskräftig.1. Der unmündig minderjährige Beschwerdeführer führt laut Geburtsurkunde den im Spruch genannten Namen und wurde am 00.00.00 im Bundesgebiet geboren vergleiche As 3). Am 11.09.2002 stellte er in gesetzlicher Vertretung durch seine Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, einen Antrag auf Erstreckung der seiner zuvor genannten Familienangehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, abgewiesen. Der Bescheid wurde am 27.05.2003 persönlich von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt und mangels Erhebung einer Berufung (ab 01.07.2008 Beschwerde) rechtskräftig.

2. Am 05.06.2003 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter mit Schriftsatz vom 02.06.2003 einen Asylantrag. In der dazu abgehaltenen Einvernahme beim Bundesasylamat, Außenstelle Traiskirchen, am 23.09.2003 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu wollen. Ausdrücklich dazu befragt, ob sie einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen wolle, gab diese an, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu wollen, da ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Laut Rückschein (Vgl As 35) wurde der Bescheid am 20.10.2003 von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen.2. Am 05.06.2003 stellte der Beschwerdeführer durch seine Mutter mit Schriftsatz vom 02.06.2003 einen Asylantrag. In der dazu abgehaltenen Einvernahme beim Bundesasylamat, Außenstelle Traiskirchen, am 23.09.2003 gab die Mutter des Beschwerdeführers an, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu wollen. Ausdrücklich dazu befragt, ob sie einen Asylantrag oder einen Asylerstreckungsantrag stellen wolle, gab diese an, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu wollen, da ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Laut Rückschein (Vgl As 35) wurde der Bescheid am 20.10.2003 von der Mutter des Beschwerdeführers übernommen.

3. Am 30.5.2008 stellte die Mutter der beschwerdeführenden Partei für diese bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.07.2008 verwies der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei, dass deren gesetzliche Vertreterin am 30.05.2008 bei der Polizeiinspektion falsch belehrt worden sei und es sich bei dem Antrag der beschwerdeführenden Partei um einen Antrag auf Wiederaufnahme für das Verfahren zur FZ. 02 25.521-BAT handle. Trotz Belehrung seitens des Bundesasylamts, dass im konkreten Fall nach Ablauf von drei Jahren gemäß § 69 Abs. 2 AVG die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag nicht mehr bestehen würden, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom bevollmächtigten Vertreter aufrecht erhalten und gleichzeitig ein Antrag gemäß § 68 Abs. 4 Z 3 und Z 4 gestellt, damit "das Verfahren zu Zahl 02 25.521-BAT wieder aufgenommen wird" (AS 65).3. Am 30.5.2008 stellte die Mutter der beschwerdeführenden Partei für diese bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.07.2008 verwies der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei, dass deren gesetzliche Vertreterin am 30.05.2008 bei der Polizeiinspektion falsch belehrt worden sei und es sich bei dem Antrag der beschwerdeführenden Partei um einen Antrag auf Wiederaufnahme für das Verfahren zur FZ. 02 25.521-BAT handle. Trotz Belehrung seitens des Bundesasylamts, dass im konkreten Fall nach Ablauf von drei Jahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmeantrag nicht mehr bestehen würden, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme vom bevollmächtigten Vertreter aufrecht erhalten und gleichzeitig ein Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3 und Ziffer 4, gestellt, damit "das Verfahren zu Zahl 02 25.521-BAT wieder aufgenommen wird" (AS 65).

4. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 21.07.2008, FZ. 02 25.521-BAT, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser gemäß § 69 Abs. 2 AVG verspätet sei (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT wurde gemäß § 68 Abs. 4 AVG, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).4. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 21.07.2008, FZ. 02 25.521-BAT, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG verspätet sei (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT wurde gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

5. Dagegen wurde innerhalb offener Frist am 07.08.2008 Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, "festzustellen, dass das Asylerstreckungsverfahren gem. §§ 10 und 11 AsylG 1997 durch die Behebung des Bescheides im Asylverfahren der Mutter durch den UBAS wieder offen ist". In Eventu wurde weiter angeregt, dass der Bescheid vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, von Amts wegen behoben werde, bzw. der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, als von einer unzuständigen Behörde erlassen aufgehoben werde.5. Dagegen wurde innerhalb offener Frist am 07.08.2008 Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag gestellt, "festzustellen, dass das Asylerstreckungsverfahren gem. Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 durch die Behebung des Bescheides im Asylverfahren der Mutter durch den UBAS wieder offen ist". In Eventu wurde weiter angeregt, dass der Bescheid vom 22.05.2003, FZ. 02 25.521-BAT, von Amts wegen behoben werde, bzw. der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, als von einer unzuständigen Behörde erlassen aufgehoben werde.

Bezüglich des Bescheids des Bundesasylamts vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, wurde mit gleichem Schriftsatz in Eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine entsprechende Berufung (gemeint Beschwerde) mitverfasst.

Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 25.08.2009, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids gemäß § 69 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 68 Abs. 7 leg.cit. als unzulässig abgewiesen. Ergänzend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen:Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 25.08.2009, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. als unbegründet sowie hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 68, Absatz 7, leg.cit. als unzulässig abgewiesen. Ergänzend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen:

"Die in der Beschwerdeschrift von der beschwerdeführenden Partei aufgestellte Behauptung, wonach im ausgefertigten Bescheid zu FZ. 03 16.656-BAT kein in Albanisch abgefasster Spruch enthalten gewesen wäre, ist darüber hinaus aktenwidrig (vgl. As 29 zu 03 16.656-BAT). [...] Den in der Beschwerdeschrift weiters enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in weiterer Folge das Bundesasylamt zu behandeln (§ 71 Abs. 4 AVG).""Die in der Beschwerdeschrift von der beschwerdeführenden Partei aufgestellte Behauptung, wonach im ausgefertigten Bescheid zu FZ. 03 16.656-BAT kein in Albanisch abgefasster Spruch enthalten gewesen wäre, ist darüber hinaus aktenwidrig vergleiche As 29 zu 03 16.656-BAT). [...] Den in der Beschwerdeschrift weiters enthaltenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat in weiterer Folge das Bundesasylamt zu behandeln (Paragraph 71, Absatz 4, AVG)."

6. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung am 07.08.2008 gestellt worden sei, wobei dem bevollmächtigten Vertreter am 15.07.2008 Akteneinsicht gewährt worden sei, und er somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlangt haben müsse.6. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung am 07.08.2008 gestellt worden sei, wobei dem bevollmächtigten Vertreter am 15.07.2008 Akteneinsicht gewährt worden sei, und er somit spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erlangt haben müsse.

7. Dagegen wurde innerhalb offener Frist die gegenständliche Beschwerde eingebracht, wobei im Wesentlichen als Begründung vorgebracht wurde, dass der Bescheid vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, keine Übersetzung des Spruches in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten habe. Somit sei die Bescheidzustellung unwirksam gewesen, wobei bis zum Zeitpunkt der Beschwerde keine Zustellung des Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache erfolgt sei. In Eventu wurde daher die korrekte Zustellung des Bescheides beantragt. Zur Verfristung des Wiedereinsetzungsantrages wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer erst mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.07.2008, Zl. 03 16.656-BAT, eine "rechtsverbindliche Aussage" über die Rechtskraft des Bescheids vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, zugekommen sei.

8. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008, GZ. 214.371/0/10E-II/04/99, wurde der Berufung der Mutter der beschwerdeführenden Partei gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.1999, FZ. 99 10.981-BAT, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin nach der Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2008, FZ. 99 10.981-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) erneut abgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B6 214.371-2/2008/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.8. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.03.2008, GZ. 214.371/0/10E-II/04/99, wurde der Berufung der Mutter der beschwerdeführenden Partei gegen den sie betreffenden abweisenden Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.1999, FZ. 99 10.981-BAT, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In weiterer Folge wurde der Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin nach der Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2008, FZ. 99 10.981-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) erneut abgewiesen und festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. B6 214.371-2/2008/5E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

9. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung der antragstellenden Partei. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind. Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind. Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz 2005 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, findet auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nichts anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung.

2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002 ist dem Empfänger die Sendung grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als dem Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (§ 9 Abs. 1 ZustellG).2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG römisch eins BGBL. Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, ist dem Empfänger die Sendung grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als dem Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG).

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung auf den Zustellnachweis unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen (§ 22 Abs. 2 ZustellG). Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden (§ 22 Abs. 3 ZustellG).Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer der Sendung hat die Übernahme durch Unterfertigung auf den Zustellnachweis unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen (Paragraph 22, Absatz 2, ZustellG). Der Zustellnachweis ist unverzüglich an die Behörde zurückzusenden (Paragraph 22, Absatz 3, ZustellG).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

2.2. Aufgrund des im Akt enthaltenen Zustellnachweises (vgl. As 36) steht fest, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, von der gesetzlichen Vertreterin des unmündig minderjährigen Beschwerdeführers am 20.10.2003 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.2.2. Aufgrund des im Akt enthaltenen Zustellnachweises vergleiche As 36) steht fest, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, FZ. 03 16.656-BAT, von der gesetzlichen Vertreterin des unmündig minderjährigen Beschwerdeführers am 20.10.2003 persönlich übernommen und somit an diesem Tag rechtswirksam zugestellt wurde.

In der Beschwerdeschrift wurde vom bevollmächtigten Vertreter dazu erneut ausgeführt, dass der Bescheid vom 16.10.2003 keine Übersetzung des Spruches in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten habe und somit mit Verweis auf die Judikatur des VfGH (vgl. VfGH vom 26.09.1994, B 771/94, zur ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne des Volksgruppengesetzes) nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig (vgl. As 29), da der Bescheid eine Übersetzung des Spruches auf Albanisch auf der letzten Seite enthält (vgl. As 29), was jedoch dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers spätestens seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 25.08.2009, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, bekannt sein sollte. Somit erübrigt sich aber auch ein Ausspruch über den Antrag auf korrekte Zustellung des Bescheids vom 16.10.2003.In der Beschwerdeschrift wurde vom bevollmächtigten Vertreter dazu erneut ausgeführt, dass der Bescheid vom 16.10.2003 keine Übersetzung des Spruches in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten habe und somit mit Verweis auf die Judikatur des VfGH vergleiche VfGH vom 26.09.1994, B 771/94, zur ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne des Volksgruppengesetzes) nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Diese Behauptung ist jedoch aktenwidrig vergleiche As 29), da der Bescheid eine Übersetzung des Spruches auf Albanisch auf der letzten Seite enthält vergleiche As 29), was jedoch dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers spätestens seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 25.08.2009, GZ. B6 401.064-0/2008/2E, bekannt sein sollte. Somit erübrigt sich aber auch ein Ausspruch über den Antrag auf korrekte Zustellung des Bescheids vom 16.10.2003.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 03.11.2003. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt.

Die Beschwerde wurde jedoch weit nach dem 03.11.2003 (07.08.2008) eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Die in § 71 Abs. 2 AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in § 71 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG entspricht die Befristung nach § 71 Abs. 2 erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vgl. auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd § 71 Abs. 2 AVG ist jenes Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu § 71 AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).Die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG alternativ vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen für die Antragsfrist (Wegfall des Hindernisses bzw. Kenntnis von der Zulässigkeit der Berufung) entsprechen den in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 AVG vorgesehenen Wiedereinsetzungsgründen. Dem Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entspricht die Befristung nach Paragraph 71, Absatz 2, erster Tatbestand AVG (VwGH 21.5.1992, 92/09/0009; vergleiche auch VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409; 1.9.2005, 2005/20/0410). Hindernis iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das die Einhaltung der Frist verhindert hat vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 321 zu Paragraph 71, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435 mwN).

Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des § 71 Abs. 2 AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen (vgl. VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 18.7.2002, 2001/16/0482). Für die Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgesehene Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei (oder deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entscheidend dafür, ob die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG versäumt wurde, ist allein, zu welchem Zeitpunkt das hindernde Ereignis weggefallen ist (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 3.4.2002, 2001/04/0246). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages kann dann nicht in Lauf gesetzt werden, wenn die Partei (oder deren Vertreter) gehindert ist, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen vergleiche VwGH 21.05.1992, 92/09/0009; 16.03.1994, 94/01/0121; 15.09.1995, 94/19/0393).

3.2. Wie bereist ausgeführt ist die Behauptung, wonach der Bescheid vom 16.10.2003 keine Übersetzung des Spruches in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten hätte, aktenwidrig. Dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerdeschrift ist aber auch sonst kein erfassbarer Hinderungsgrund durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu entnehmen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erlangte aber jedenfalls spätestens bei der Akteneinsicht vom 15.07.2008 Kenntnis von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 16.10.2003, zumal letzterer diese Akteneinsicht in der Einvernahme beim Bundesasylamt am selben Tag auch ausdrücklich "zwecks Erkundung der Rechtskraft" der Verfahren zur Zl. 02 25.521-BAT und 03 16.665-BAT verlangte (vgl. As 65 zu 02 25.521-BAT). Somit lief für die beschwerdeführende Partei die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 2 AVG bis zum 29.07.2008. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch laut Poststempel des Postamts am 07.08.2008 zur Post gebracht und war somit nach § 71 Abs. 2 AVG verspätet. Der Antrag wurde daher vom Bundesasylamt zu Recht als verspätet zurückgewiesen.3.2. Wie bereist ausgeführt ist die Behauptung, wonach der Bescheid vom 16.10.2003 keine Übersetzung des Spruches in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache enthalten hätte, aktenwidrig. Dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie der Beschwerdeschrift ist aber auch sonst kein erfassbarer Hinderungsgrund durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu entnehmen. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers erlangte aber jedenfalls spätestens bei der Akteneinsicht vom 15.07.2008 Kenntnis von der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides vom 16.10.2003, zumal letzterer diese Akteneinsicht in der Einvernahme beim Bundesasylamt am selben Tag auch ausdrücklich "zwecks Erkundung der Rechtskraft" der Verfahren zur Zl. 02 25.521-BAT und 03 16.665-BAT verlangte vergleiche As 65 zu 02 25.521-BAT). Somit lief für die beschwerdeführende Partei die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG bis zum 29.07.2008. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde jedoch laut Poststempel des Postamts am 07.08.2008 zur Post gebracht und war somit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG verspätet. Der Antrag wurde daher vom Bundesasylamt zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Mutter des Beschwerdeführers insofern eine unfreiwillige Rückkehr in den Kosovo nicht droht, als vom Bundesasylamt bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ihre Ausweisung mit Art. 8 EMRK unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die seit 01.04.2009 rechtswirksame neue Regelung der beschränkten Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung" durch § 44 Abs. 3 und 4 NAG hinzuweisen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Mutter des Beschwerdeführers insofern eine unfreiwillige Rückkehr in den Kosovo nicht droht, als vom Bundesasylamt bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ihre Ausweisung mit Artikel 8, EMRK unvereinbar sei. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die seit 01.04.2009 rechtswirksame neue Regelung der beschränkten Erteilung einer quotenfreien "Niederlassungsbewilligung" durch Paragraph 44, Absatz 3 und 4 NAG hinzuweisen.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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