Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B15 405.515-1/2009/3E
Im Namen der Republik
E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Gregor Breier über die Beschwerde des M. alias M. alias M.I. alias A., Staatsangehörigkeit: Kosovo alias Albanien alias Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, Zahl:
09 00.238-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Bei dem Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Kosovo, der seine Heimat erstmals 1996 legal und 2001 erneut infolge einer Abschiebung in seinen Heimatstaat illegal verlassen hat. Im Jahr 2005 reiste der BF nach zwei Kurzurlauben im Kosovo das letzte Mal aus seiner Heimat aus.
Seinen ersten Asylantrag vom 15.03.1999 hat der BF zurückgezogen. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz hat der BF am 08.01.2009 eingebracht.
1.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.01.2009 gab der BF an, dass eine seiner Schwestern in Norwegen oder Schweden, zwei Brüder im Kosovo, seine Eltern, eine weitere Schwester, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Österreich leben würden.
Zuletzt sei der BF im Sommer 2005 legal mit einem Bus ausgereist und bis Wien/Südbahnhof gefahren. Seinen Reisepass habe er 2006 beim Landesgericht Wien abgegeben. Ihm sei allerdings im Zuge einer Hauptverhandlung mitgeteilt worden, dass der Pass verloren gegangen sei.
Seit seiner Einreise in Österreich, habe er sich ständig im Bundesgebiet aufgehalten.
Der BF lebe seit seinem 13. Lebensjahr in Österreich. Im Jahr 2005 sei der BF zweimal im Kosovo gewesen. Einmal mit seiner Lebensgefährtin, einer Serbin und einmal alleine. Aufgrund der Herkunft seiner Lebensgefährtin seien sie schlecht aufgenommen worden. Für den Fall der neuerlichen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin in den Kosovo habe man ihm gesagt, dass er kein Leben dort haben würde. Selbst seine Brüder drohten ihm, als sie von seinen Heiratsplänen mit einer Serbin gehört hätten.
Der BF sagte aus, dass er seinen Brüdern gegenüber geäußert habe, eigentlich in den Kosovo zurückkehren zu wollen. Diese hätten ihm aber abgeraten, auch weil er bereits ein Kind mit dieser Serbin habe. Es wäre ihm vermutlich eher möglich, nach Serbien zurückzukehren. Der BF glaube aber, dass sein Leben als Albaner in Serbien ebenfalls in Gefahr wäre.
Auch seine Eltern hätten ihm geraten, sowohl Serbien als auch den Kosovo zu meiden. Beide Länder seien zu gefährlich für ihn und seine Familie.
1.3. Vor dem Bundesasylamt Wien gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen am 03.02.2009 an, in Österreich die Schule besucht zu haben und die deutsche Sprache perfekt zu beherrschen. Zudem spreche er Albanisch und ein wenig Serbisch.
Seinen Reisepass habe er 2006 verloren und könne somit seine Identität nicht nachweisen.
Der BF halte sich seit 1996 beinahe durchgehend in Österreich auf. 2001 sei er mangels Aufenthaltsberechtigung wieder in den Kosovo abgeschoben worden, aber im selben Jahr illegal wieder nach Österreich gekommen und habe in den folgenden Jahren illegal im Bundesgebiet gelebt.
Während seiner Zeit im Kosovo habe er im Familienhaus bei seinen Brüdern gelebt, wie schon damals vor seiner Ausreise. In dieser Zeit lebte er von den Brüdern und von Geld, das ihm seine Eltern in den Kosovo geschickt hätten. Seine Familie besitze dieses Haus und ein Grundstück in seinem Heimatdorf R. .
Erst 2005 habe er wieder ein Visum für ein Jahr ausgestellt bekommen. Nach Ablauf dieses Visums sei er in Österreich straffällig geworden und inhaftiert worden. Nach seinem Strafende sei er 2008 in Schubhaft genommen worden.
Wegen seiner Verbindung mit einer Serbin sei er von Verwandten und Bekannten bei seinem einwöchigen Aufenthalt mit seiner Freundin im Kosovo 2005 beschimpft und bedroht worden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er sowieso nicht im Kosovo bleiben habe wollen. Seine beiden Urlaube 2005 im Kosovo könne er nicht beweisen, da sein Pass ja verloren gegangen sei.
Befragt zu seinen familiären Verhältnissen, gab der BF zu Protokoll, dass sich in seinem Heimatdorf noch seine Brüder und seine Großmutter aufhalten würden.
Seine Lebensgefährtin, die er schon seit 6 Jahren kenne, lebe allerdings in Wien.
Bis 2005 sei der BF nur bei seinen Eltern in Wien gemeldet gewesen. Seine Eltern hätten ihm geraten, nicht mit einer Serbin in den Kosovo zurückzukehren.
Der BF selbst sei nicht misshandelt, sondern nur von Nachbarn beschimpft worden.
Auf die Frage, ob der BF es sich vorstellen könnte, auch in anderen Orten im Kosovo, wie z.B. in Pristina, Mitrovica, Gjakove oder Peje zu leben, antwortete er, dass er das nicht sagen könne.
Mit seiner Freundin habe er über ein Leben in Serbien gesprochen, doch habe diese gemeint, dass dies nicht gut aussehen würde.
Der BF sei seit 3 Monaten wegen Suchtgifthandel in Untersuchungshaft. Sollte er enthaftet werden, würde er sich bei seiner Freundin melden (16. Bezirk).
Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass der BF früher von Drohungen und nicht nur von Beschimpfungen gesprochen habe, ergänzte der BF "Ich wurde bedroht von meinem Bruder, bevor ich runterfuhr".
1.4. Mit Aktenvermerk vom 16.02.2009 wurde das Ausweisungsverfahren gegen den BF eingeleitet.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, AZ. 09 00.238-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, AZ. 09 00.238-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 iVm
§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II), der BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich seien. Im Kosovo könne man keine asylrelevante Gefahr für den BF erkennen, zumal es sich auch um private Verfolgung handle und diesbezüglich staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden könne. Auch sei die wirtschaftliche Situation der Familie des BF nicht dergestalt, dass im Falle seiner Rückkehr von einer lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Weiters wurde in der Entscheidung auf die mehrfachen erkennungsdienstlichen Behandlungen, die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des BF nach dem Suchtmittelgesetz, das bestehende Aufenthaltsverbot, mehrfache Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI, die aktuell über den BF verhängte Untersuchungshaft, die mehrfache Verwendung von Aliasdaten und ein fehlendes Familienleben mit Verwandten oder Familienmitgliedern in Österreich hingewiesen. Der BF habe den aktuellen Asylantrag aus der Untersuchungshaft nur zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt. Da er auch die Sprache Albanisch beherrsche und noch mehrere Brüder im Kosovo habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration im Kosovo für den BF möglich ist.
Gestützt v.a. auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, das bestehende Aufenthaltsverbot und das Argument, dass der BF sich zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung bereits mehr als 3 Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe, hat die belangte Behörde der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.6. Mit einem Kurzbrief des Stadtpolizeikommandos Josefstadt an das Bundesasylamt Wien wurde darüber informiert, dass der BF von 07.11.2008 bis 09.02.2009 in 1080 Wien gemeldet gewesen ist und sich seit 09.02.2009 in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft befindet.
1.7. Mit am 24.03.2009 beim Bundesasylamt eingebrachter Beschwerde führte der BF kurz zusammengefasst folgende Argumente ins Treffen:
Der BF führte abermals an, dass er schon 1996 im Altern von 13 Jahren nach Österreich gekommen sei und bei seinen Eltern gewohnt, eine Schule in Wien besucht und abgeschlossen habe
1998 habe er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt, der jedoch abgelehnt worden sei
Weiters habe der BF in Österreich einen "polytechnischen Lehrgang" besucht und positiv abgeschlossen
1999 habe er seinen ersten Asylantrag gestellt, den er allerdings wieder zurückgezogen habe
2001, im Alter von 18 Jahren, sei er abgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er keiner Beschäftigung in Österreich nachgegangen und habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten; noch im selben Jahr sei er erneut (illegal) nach Österreich gereist
2003 habe er einen neuen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt. 2005 habe er eine solche für ein Jahr erhalten
Ende 2006 sei er straffällig geworden und inhaftiert worden
Nach seiner Enthaftung im Jahr 2008 sei er sogleich der Fremdenpolizei übergeben worden
In Österreich würden seine Eltern, eine Schwester, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind leben
Die Anfeindungen, die er bzw. seine Lebensgefährtin im Kosovo ausgesetzt gewesen seien, wiederholte der BF in der bereits geschilderten Art und Weise
Selbst seine Brüder hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, sollte er mit seiner serbischen Freundin und dem gemeinsamen Kind in den Kosovo ziehen
Der BF betont, dass er sein halbes Leben in Österreich verbracht habe und integriert sei
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:
2.1. Zur Person des BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Obwohl seine Identität mangels Vorlage eines Reisepasses und aufgrund der mehrfachen Verwendung von Aliasnamen und -daten in der Vergangenheit nicht geklärt werden konnte, ist infolge der strafrechtlichen Verurteilungen des BF und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Erhebungen davon auszugehen, dass der BF den Namen M.I. trägt.
Der BF stammt aus dem Dorf F., Gemeinde S., Republik Kosovo.
Mit Bescheid vom 02.07.2007 wurde ein bis 28.02.2015 geltendes Aufenthaltsverbot über den BF verhängt. Im Jahr 2007 wurde der BF zweimal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.
Im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI scheinen mehrere Eintragungen (hinsichtlich Körperverletzung, Diebstahl, Suchtmitteldelikte,...) für den Zeitraum 1997 und 2008 auf.
Die vom BF ins Treffen geführten Drohungen werden als nicht glaubwürdig erachtet. Selbst wenn man diesen Schilderungen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würden sie private Verfolgung darstellen, der es jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes an Asylrelevanz mangelt. Jedenfalls könnte der BF diesbezüglich wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen bzw. sich in anderen Teilen der Republik Kosovo niederlassen.
2.2. Feststellungen zur Lage in Kosovo:
Zur aktuellen Situation im Kosovo wird auf die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen.
Diese Länderfeststellungen lassen nicht nur ein ausgewogenes Verhältnis erkennen (Österreichische Botschaft; New Crisis Watch bulletin from the International Crisis Group; Berichte namhafter Printmedien wie von "Die Presse" und "Der Standard"; APA; Commission of the European Communities; UK Home Office; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo; US Department of State; VB Pristina; Auswärtiges Amt; Schweizerische Flüchtlingshilfe; Berichte von Obstl. Pichler; Bundesamt für Migration BFM; ), sondern zeichnen auch ein einheitliches Gesamtbild der Lage im Kosovo.
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die im Februar verkündete Unabhängigkeit des Kosovo wurde bisher von 43 Staaten, darunter 20 EU-Ländern, anerkannt.
Darunter befinden sich Staaten wie Österreich, die USA, Frankreich, Großbritannien, Italien, Türkei und Slowenien.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008 als auch APA - Aussendung 0482 vom 2008-07-14/17:10)
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Kosovarische Reisepässe:
Viele Bürger des Kosovo werden dennoch auf serbische Reisedokumente wohl nicht verzichten = Pristina/Belgrad (APA) - Die Bürger des Kosovo werden im Laufe dieser Woche erste Anträge auf einen Pass des jungen Staates stellen können. Die ersten Pässe sollen laut Ankündigung des kosovarischen Innenministers Zenun Pajaziti vom heutigen Montag Mitte nächster Woche ausgestellt werden. Die Pässe wurden in Leipzig angefertigt. Ihre Qualität sei von den deutschen Behörden hoch eingeschätzt worden, berichteten kosovarische Medien am Montag. Viele Bürger des Kosovo werden aus rein praktischen Gründen auch nach der Einführung des neuen Passes auf die serbischen Reisedokumente wahrscheinlich nicht verzichten. Da Belgrad den Kosovo weiterhin als serbische Provinz betrachtet, können Anträge der kosovarischen Bürger auf einen serbischen Pass nicht zurückgewiesen werden. Die Bürger des Kosovo konnten seit 1999 ihre Auslandsreisen entweder mit einem Pass der UNO-Verwaltung im Kosovo (UNMIK), der nicht von allen Staaten anerkannt wurde, oder aber einem serbischen Pass unternehmen. Die Staaten, die den Kosovo nicht anerkannt haben, darunter auch Serbien, werden auch das neue Reisedokument wahrscheinlich nicht akzeptieren. Mazedonien kündigte allerdings letzte Woche an, dass seine Behörden die neuen Pässe als Folgedokumente der UNMIK-Pässe betrachten würden. Skopje hat den Kosovo bis dato nicht anerkannt.
Quelle - APA 0482 vom 2008-07-14/17:10
Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition.
Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.
(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)
Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Menschenrechte
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Rechtsschutz
Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw durchgeführt und angewandt werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb.
2007)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Ombudsperson Institution
Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.
(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)
Rückkehrfragen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vgl zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vergleiche zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vergleiche auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2009 und vor dem Bundesasylamt Wien am 03.02.2009 angefertigten Einvernahmeprotokolle, durch weitere dem Akt in Kopie beiliegende Unterlagen (Strafregisterauskunft, ZMR-Auskünfte,...) und durch Vorhalt länderkundlicher Dokumente zur Republik Kosovo.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Herkunft des BF gilt infolge der im Verfahren getätigten, diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und seine Sprachkenntnisse als erwiesen. Die Feststellungen bezüglich der illegalen Einreise nach Österreich und seiner familiären Verhältnisse ergeben sich aus den diesbezüglichen niederschriftlichen, vor österreichischen Behörden getätigten Einvernahmen, deren Richtigkeit ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Richter im Rahmen der Verhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Im Zuge des Asylverfahrens hat der BF seine Fluchtgeschichte gesteigert.
In seiner am 08.01.2009 durchgeführten Einvernahme gab der BF zu Protokoll, dass man ihn und seine serbische Lebensgefährtin wegen deren Herkunft bei einem Urlaub im Kosovo 2005 schlecht aufgenommen hätte. Selbst seine Brüder hätten gemeint, er habe mit dieser Frau im Kosovo kein Leben. Obwohl er eigentlich in den Kosovo zurückkehren hätte wollen, sei ihm dies von seinen Brüdern ausgeredet worden.
In seiner Aussage vom 03.02.2009 gab er zu Protokoll, dass er 2005 von Freunden und Bekannten beschimpft und bedroht worden sei. Zur Polizei sei er allerdings nicht gegangen, da er nicht im Kosovo habe bleiben wollen. Er sei aber selbst nicht misshandelt worden, sondern nur von Nachbarn beschimpft worden.
Im Laufe derselben Niederschrift gab der BF dann jedoch an, auch von seinem Bruder bedroht worden zu sein.
In der Berufung gab der BF an, sogar von seinen Brüdern mit dem Umbringen bedroht worden zu sein.
Weiters sagte der BF noch am 08.01.2009, also am Tag der Asylantragsstellung, dass er seinen Reisepass 2006 beim Landesgericht Wien abgegeben hätte und ihm im Zuge einer Verhandlung mitgeteilt worden sei, dass man den Reisepass verloren habe. Jedoch schon am 03.02.2009 meinte er mehrmals, dass er den Reisepass verloren habe, weswegen er u.a. auch seine beiden als Urlaub gedachten Reisen in den Kosovo 2005 nicht beweisen könne.
Da diese - vom BF als die wesentlichen, die Flucht auslösenden Momente beschriebenen - Drohungen somit innerhalb eines Zeitraumes von nur 2,5 Monaten (Jänner bis März 2009) in widersprüchlicher Weise geschildert wurden, mit Fortdauer des Verfahrens die Schilderungen dieser Drohungen gesteigert wurden, man jedoch von jemandem, der tatsächlich einer asylrelevanten Situation ausgesetzt gewesen sein soll, erwarten können müsste, eine in den wesentlichen Punkten gleichlautende, homogene, nachvollziehbare und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Fluchtgeschichte erzählen zu können, kann nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten ausgegangen werden.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde widmet sich auf den Seiten 19 bis 22 des angefochtenen Bescheides ausführlich diesen aufgetretenen Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF. Sie legte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dar, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Kosovo unglaubwürdig seien und der BF dort keiner Gefahr ausgesetzt sei. Im Konkreten führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die von Ihnen geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig sein. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Ihre Aussagen entsprechen diesen Anforderungen in keinster Weise.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie keine Beweismittel zu Ihren Identitätsangaben als auch zu den Sachverhalten, auf die Sie Ihren Asylantrag stützen, beigebracht haben. Da somit die mündlichen Angaben die einzigen Anhaltspunkte zur Entscheidungsfindung sind, kommt diesen eine besondere Bedeutung zu.
Was Ihre Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass Sie nicht Staatsangehöriger vom Kosovo wären, bzw. nicht aus der von Ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, wenn gleich im EKIS des BMI. für Ihre Person mehrere Aliasdaten protokolliert wurden. Ihre dahingehenden Angaben im Verfahren sind jedoch als wahrscheinlich zu bewerten, zumal Sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätten. Auch ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das gegen diese Annahme spricht. Die Herkunft steht auf Grund Ihrer Angaben, Ihrer Sprachkenntnisse und Ihrem Wissen über den Herkunftsstaat fest.
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass Sie trotz realer Möglichkeit keinerlei Beweismittel zu Ihrer Identität vorgelegt haben. Gerade durch eine solche Vorlage ist das Interesse eines Asylwerbers an der Untermauerung seiner Angaben abzuleiten.
Im Rahmen der Einvernahmen vor dem BAA. gaben Sie an, sich seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufzuhalten, wobei Sie über ein gültiges Visum verfügt hätten. Geht man nun davon aus, dass Ihre diesbezüglichen Einreiseangaben der Wahrheit entsprechen, so haben Sie erst nach einem vierjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet und während Ihrer Untersuchungshaft einen Asylantrag gestellt und zeigt dies eindeutig Ihre eigentliche Absicht, einen Asylantrag lediglich zur Aufenthaltssicherung einzubringen. Wäre Sie tatsächlich im Heimatland einer konkreten Bedrohung oder Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt gewesen, so hätte Sie umgehendst nach Ihrer Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag eingebracht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Asylantrag lediglich den Zweck erfüllen soll, eine bevorstehende Abschiebung zu verhindern und einen weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Die Missbräuchlichkeit des gegenständlichen Asylantrages ist klar ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auf die Position des UNHCR (siehe European Series - der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa:
Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3- April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wird auch dahingehend schwer erschüttert, zumal Sie bereits unter verschiedenen Aliasdaten in Erscheinung getreten sind.
Weil Sie selbst bei den persönlichen Angaben nicht widerspruchsfrei bleiben, ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen!
Abgesehen davon, wurde Ihr gegenständliches Fluchtvorbringen ungenügend substantiiert und weitgehend unplausibel der Behörde gegenüber vorgebracht, woraus zu schließen ist, dass Sie niemals einem persönlichen Gefährdungspotenzial im Kosovo ausgesetzt waren und es sich bei Ihrem Vorbringen lediglich um eine rein gedanklich Konstruktion handelt.
Ferner wurden bei einer Gegenüberstellung Ihrer Angaben im Verfahren unmissverständliche Widersprüche festgestellt, wodurch die Glaubwürdigkeit als Ganzes in Zweifel steht und wodurch auch jene diese Widersprüche betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen sind.
So gaben Sie zum Beispiel in Ihrer Einvernahme vor dem BAW. zunächst an, sich seit Ihrer Einreise im Jahr 2005 nur und ausschließlich in Österreich aufgehalten zu haben, wohingegen Sie im weiteren Verlauf eine zweimalige Rückkehr in den Kosovo präsentierten.
Unterschiedlich stellt sich auch Ihr fluchtkausales Vorbringen dar. So machten Sie in Ihrer Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Wien noch eine persönlich Bedrohung Ihrer Brüder geltend, wohingegen Sie vor dem BAW. lediglich davon sprachen von Ihren Nachbarn beschimpft worden zu sein.
Derartige Widersprüche im Verfahren sind nicht logisch nachvollziehbar und lassen den Schluss zu, dass die vorgebrachten Fluchtgründe eine ausgedachte Konstruktion darstellen. Sie waren nicht Imstande, durch konkrete plausible und vor allem gleich lautende Handlungsabläufe Ihr Vorbringen zu bekräftigen bzw. der Behörde glaubhaft zu machen.
Sie besuchten in Ihrer Heimat die Grundschule und erklärten gesund zu sein, wodurch Ihre Widersprüchlichkeiten im Verfahren weder einer mangelnden Schulbildung noch einer etwaigen Erkrankung zurückzuführen sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ihr offenbar missbräuchlicher gestellter Asylantrag auf eine gedankliche Konstruktion aufgebaut wurde und Ihnen nicht mehr in Erinnerung war, welche Fluchtgründe Sie der Behörde bereits darlegten.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass bei Wahrheitsunterstellung des gegenständlichen Vorbringens, wobei dies im betreffenden Fall nicht zutrifft, diese dargestellte Bedrohung, die von Privaten ausgeht und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann, nicht tauglich ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt.
Die Behörde kommt zum Schluss, dass eine reale Verfolgung Ihrer Person in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. "
Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie die Behörde erster Instanz - von der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe ausgeht.
Der Gerichtshof legt daher die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte mangels Asylrelevanz der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2 Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.
Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt - am 08.01.2009 - eingebrachten Asylantrag des BF richtet sich daher nach dem AsylG 2005.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Der BF hat gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Soweit der BF vorbringt, dass die Drohungen von Privatpersonen ausgegangen seien, jedoch in keinster Weise behauptete, dass die Sicherheitsorgane vor Ort ihm keinen Schutz bieten würden - in diesem Zusammenhang erwähnte der BF in seiner Aussage vom 03.02.2009 lediglich, dass er nicht zur Polizei gegangen sei, weil er sowieso nicht im Kosovo bleiben habe wollen -, rechtfertigt dies noch nicht den Rückschluss auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden. Das Bestehen von Hinweisen darauf, dass der Herkunftsstaat des BF strafbaren Handlungen gleichgültig gegenüber steht oder der Bevölkerung gegenüber schutzunfähig ist, kann obigen Feststellungen in keinster Weise entnommen werden.
Der BF konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht mit dem Schutz der heimatstaatlichen Behörden vor etwaigen kriminellen Übergriffen auf seine Person rechnen könnte.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist infolge der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Aus dem Vorbringen des BF im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seiner Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.
Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf - dies konnte der BF auch nicht plausibel darlegen - dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann dessen Familie zum Teil (lt. Angaben des BF vom 08.01.2009 bzw. 03.02.2009 jedenfalls noch zwei Brüder und eine Großmutter) nach wie vor in seiner Heimat lebt. Diese nahen Verwandten des BF stellen wichtige und in der betreffenden Gesellschaft üblicherweise verlässliche soziale Anknüpfungspunkte dar, da speziell diese Region für die gegenseitige familiäre Verbundenheit und Hilfsbereitschaft bekannt ist. Die zu Beginn des Asylverfahrens erwähnten Äußerungen der Brüder, dass der BF im Kosovo kein Leben hätte und die im späteren Verfahren erwähnten Morddrohungen seitens der Brüder konnten nicht glaubhaft gemacht werden, weswegen an dieser Stelle nicht davon ausgegangen wird, dass dem BF von seinen Brüdern im Kosovo eine Lebensgefahr droht.
Nach dem Inhalt vorstehender Feststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des nicht zu erwartenden Ausbleibens von Unterstützung seitens Familie (sogar der BF meinte am 03.02.2009, dass er während seines Aufenthaltes im Kosovo - gemeint wohl nach seiner Abschiebung im Jahr 2001 - von seinen Eltern finanziell unterstützt worden und bei seinen Brüdern untergekommen sei und in dieser Zeit von seinen Brüdern gelebt habe, somit die Gefahr einer existentiellen Notlage im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht angenommen werden könne) des BF davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe bei den im Kosovo tätigen humanitären Organisationen gefunden werden kann. Die Familie besitzt zudem in seinem Heimatort ein Haus und ein Grundstück, was somit auch gegen eine völlige Mittellosigkeit der vor Ort lebenden Personen spricht. Es besteht im Herkunftsstaat des BF trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse also keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Für eine derartige Bedrohung des BF findet sich im festgestellten Sachverhalt somit kein Anhaltspunkt. Der BF hat im Verfahren nicht glaubwürdig dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des BF nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes (auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen) nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes (auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen) nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der BF zuletzt 2001 illegal nach Österreich eingereist ist, sich infolge eines 2005 erteilten Aufenthaltstitels ein Jahr legal in Österreich aufgehalten hat, jedoch nach dessen Ablauf straffällig geworden und inhaftiert worden ist. Nach seiner Enthaftung wurde er sogleich der Fremdenpolizei übergeben und wegen Verdacht auf (erneutem) Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Derzeit ist der BF somit nur auf Grund eines Asylantrages, der offensichtlich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung in den Kosovo gestellt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der BF zuletzt 2001 illegal nach Österreich eingereist ist, sich infolge eines 2005 erteilten Aufenthaltstitels ein Jahr legal in Österreich aufgehalten hat, jedoch nach dessen Ablauf straffällig geworden und inhaftiert worden ist. Nach seiner Enthaftung wurde er sogleich der Fremdenpolizei übergeben und wegen Verdacht auf (erneutem) Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Derzeit ist der BF somit nur auf Grund eines Asylantrages, der offensichtlich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung in den Kosovo gestellt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;
27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;
27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Familiennachzug ist im Fremdenrecht gesetzlich geregelt. Ein Verbot der Ausweisung iSd. EMRK Art. 8 im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Art. 8 EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.Der Familiennachzug ist im Fremdenrecht gesetzlich geregelt. Ein Verbot der Ausweisung iSd. EMRK Artikel 8, im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Artikel 8, EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vom 08.01.2009 angegeben, dass in Österreich seine Eltern, eine Schwester, seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind leben würden. Eine weitere Schwester würde sich in Norwegen oder Schweden und zwei Brüder im Kosovo aufhalten. In seiner Aussage vom 03.02.2009 hat der BF selbst angegeben, bis 2005 nur bei seinen Eltern in Wien gemeldet gewesen zu sein. In den vergangenen Jahren (2007 und 2008) hat sich der BF jedoch die meiste Zeit wegen rechtskräftiger Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetzt in Haft befunden und auch seit 09.02.2009 befindet er sich wegen vermutetem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz erneut in Untersuchungshaft. Außerdem weisen die (auch dem Akt beiliegenden) Auskünfte des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des BF und seiner Freundin für die Zeiträume, in denen er sich in Freiheit befunden hat, keine gemeinsamen Daten (im Sinne von Hauptwohnsitzen) auf, weswegen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der BF in den vergangenen Jahren mit seiner Freundin bzw. mit seinem Kind ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt hat. Auch der Umstand, dass sich der BF lt. eigenen Angaben vom 03.02.2009 erst nach seiner zeitlich noch nicht vorhersehbaren Enthaftung seinen Hauptwohnsitz bei seiner Freundin in Wien begründen würde, spricht für diese Annahme.Der BF hat im Zuge seiner Einvernahme vom 08.01.2009 angegeben, dass in Österreich seine Eltern, eine Schwester, seine Lebensgefährtin und ihr gemeinsames Kind leben würden. Eine weitere Schwester würde sich in Norwegen oder Schweden und zwei Brüder im Kosovo aufhalten. In seiner Aussage vom 03.02.2009 hat der BF selbst angegeben, bis 2005 nur bei seinen Eltern in Wien gemeldet gewesen zu sein. In den vergangenen Jahren (2007 und 2008) hat sich der BF jedoch die meiste Zeit wegen rechtskräftiger Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetzt in Haft befunden und auch seit 09.02.2009 befindet er sich wegen vermutetem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz erneut in Untersuchungshaft. Außerdem weisen die (auch dem Akt beiliegenden) Auskünfte des Zentralen Melderegisters hinsichtlich des BF und seiner Freundin für die Zeiträume, in denen er sich in Freiheit befunden hat, keine gemeinsamen Daten (im Sinne von Hauptwohnsitzen) auf, weswegen keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der BF in den vergangenen Jahren mit seiner Freundin bzw. mit seinem Kind ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt hat. Auch der Umstand, dass sich der BF lt. eigenen Angaben vom 03.02.2009 erst nach seiner zeitlich noch nicht vorhersehbaren Enthaftung seinen Hauptwohnsitz bei seiner Freundin in Wien begründen würde, spricht für diese Annahme.
Der BF hat auch nicht geschildert, intensive Beziehungen zu anderen Personen geknüpft zu haben, die ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes intensives Naheverhältnis darstellen würden.Der BF hat auch nicht geschildert, intensive Beziehungen zu anderen Personen geknüpft zu haben, die ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes intensives Naheverhältnis darstellen würden.
Der BF hat zwar angegeben und im Laufe des Asylverfahrens durch seine Einvernahmen und durch Einbringung seiner Beschwerde in zum Teil deutscher Sprache nachgewiesen, Deutsch in ausreichendem Umfang sprechen zu können. Sonstige, integrationsverfestigende Maßnahmen oder Aktivitäten hat er jedoch nicht gesetzt, im Gegenteil. Alleine sein mehrjähriger, zum Teil illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet reicht nicht aus, um diese Ansicht vertreten zu können. Der kriminalpolizeiliche Aktenindex weist für die Jahre 1997 bis 2008 mehrfache Eintragungen betreffend den BF auf (Siehe Überblick AS 89ff) und mehrfach wurde der BF wegen Suchtmitteldelikten auch rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt. Aufgrund des Umstandes, dass nach seiner Enthaftung 2008 erneut Anzeige nach dem SMG gegen den BF erstattet wurde (siehe AS 91 bzw. 95), besteht an der kriminellen Energie des Betroffenen kein Zweifel. Eine Zukunftsprognose hinsichtlich des wahrscheinlichen weiteren Verhaltens des BF im Bundesgebiet kann aufgrund dieser Fakten nur zum Nachteil des BF ausfallen. Die bisher verhängten Strafen und ausgesprochenen Verurteilungen haben offensichtlich das Ziel einer präventiven und verhaltensändernden Wirkung beim BF verfehlt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das erst 2015 außer Kraft tretende und über den BF verhängte Aufenthaltsverbot für Österreich zu verweisen.
Daher ist davon auszugehen, dass die infolge seiner familiären Verhältnisse bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insgesamt jedenfalls nur geringes Gewicht haben und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten und Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die im Zusammenhang mit Drogendelikten verursachten materiellen und immateriellen Schäden und das dadurch geförderte menschliche Leid können nur schwer beziffert werden, belasten aber eine Volkswirtschaft und Gesellschaft ohne Zweifel in hohem Maße.
Eine Ausweisung würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes also keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten.Eine Ausweisung würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes also keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeuten.
Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat(- und Familien)lebens im Sinne des Art. 8 EMRK - wie schon die zuvor vorgenommene Interessensabwägung hinsichtlich der familiären Verhältnisse des BF - keineswegs als unverhältnismäßig.Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat(- und Familien)lebens im Sinne des Artikel 8, EMRK - wie schon die zuvor vorgenommene Interessensabwägung hinsichtlich der familiären Verhältnisse des BF - keineswegs als unverhältnismäßig.
Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung von einer Ausweisung des BF wiegen demgemäß unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK sondern das gelindeste Mittel zur Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet dar und erfolgt in die Republik Kosovo.Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung von einer Ausweisung des BF wiegen demgemäß unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK sondern das gelindeste Mittel zur Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet dar und erfolgt in die Republik Kosovo.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes oder glaubwürdiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
16.04.2009