TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/8 B15 405516-1/2009

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Veröffentlicht am 08.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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Spruch

B15 405.516-1/2009/3E

Im Namen der Republik

E R K E N N T N I SE R K E N N T N römisch eins S

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Gregor Breier über die Beschwerde des B. alias M.M. alias A., Staatsangehörigkeit: Serbien alias Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, Zahl: 08 01.530-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Bei dem Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Serbien, der bereits im Jahr 2004 auf Basis eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V. erstmals aus Österreich ausgewiesen wurde. Im Sommer oder Herbst 2007 ist der BF erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat rund ein halbes Jahr später - am 08.02.2009 - gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Bei dem Beschwerdeführer (BF) handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Serbien, der bereits im Jahr 2004 auf Basis eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. erstmals aus Österreich ausgewiesen wurde. Im Sommer oder Herbst 2007 ist der BF erneut ins Bundesgebiet eingereist und hat rund ein halbes Jahr später - am 08.02.2009 - gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2008 gab der BF an, mit seinem eigenen Reisepass aus Serbien ausgereist zu sein, diesen aber von Österreich aus nach Serbien zurückgeschickt zu haben, damit ihn seine Familie in Serbien abmelden könne. In Österreich habe er einen gefälschten slowaksichen Personalausweis benutzt.

Als Fluchtgrund führte der BF einerseits den Umstand ins Treffen, dass er in Serbien zum Militärdienst einberufen worden sei, sich aber aus Angst, im Zuge dessen zu sterben, dort nie gemeldet habe.

Andererseits habe der BF "Probleme mit den Leuten in der Umgebung" gehabt. Um eine Eskalation und Gefährdung seiner Familie zu vermeiden, habe er das Land schließlich verlassen. Konkreter könne er die Gefahren nicht beschreiben, er denke aber, dass er "beim Militär Probleme bekommen" würde und "dass auch die Leute etwas gegen ihn hätten".

1.3. Mit Amtsvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.02.2008 wurde gegen den BF Anzeige wegen Verdacht der schweren Nötigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung erhoben. Im Zuge der dieser Anzeige vorangegangenen Amtshandlung war der BF mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis angetroffen worden. Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt behauptet, den auf diesem Ausweis vermerkten Namen zu führen. Weiters war festgestellt worden, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte (Bescheid BH V. vom 02.07.2004 - Ausweisung). Nachdem der BF mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden war, hatte er aufgehört zu behaupten, den Namen M. A. (slowakischer Personalausweis) zu führen und einen Asylantrag gestellt.1.3. Mit Amtsvermerk der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.02.2008 wurde gegen den BF Anzeige wegen Verdacht der schweren Nötigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung erhoben. Im Zuge der dieser Anzeige vorangegangenen Amtshandlung war der BF mit einem gefälschten slowakischen Personalausweis angetroffen worden. Der BF hatte zu diesem Zeitpunkt behauptet, den auf diesem Ausweis vermerkten Namen zu führen. Weiters war festgestellt worden, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte (Bescheid BH römisch fünf. vom 02.07.2004 - Ausweisung). Nachdem der BF mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden war, hatte er aufgehört zu behaupten, den Namen M. A. (slowakischer Personalausweis) zu führen und einen Asylantrag gestellt.

1.4. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung vom 11.02.2008 vor der Polizei Wien schilderte der BF, dass er aufgrund eines seiner Freundin von ihrem Ex-Freund geschenkten Schmuckstückes diesen aufsuchen habe wollen, um dieses Schmuckstück zurückzugeben. Er habe den anderen Mann aber nicht bedroht und dann aus Ärger nur gegen die Tür des PKWs des Mannes getreten.

Am selben Tag wurde auch die damalige Freundin des BF - S. J. - als Zeugin zu diesem Vorfall einvernommen. Sie gab zu Protokoll, seit Sommer 2007 mit dem BF zusammen zu sein. Der BF habe jedoch ein Eifersuchtsproblem, verliere immer wieder die Beherrschung, schlage sie, drohe ihr, ihren Ex-Freund zu töten und habe auch bei der zuvor vom BF geschilderten Situation ein großes Messer mitgenommen (bzw. ein Messer habe er immer bei sich getragen) und vergeblich versucht, mit Gewalt in die Wohnung ihres Ex-Freundes einzudringen. Aus diesem Grund habe er dann den Wagen dieses Mannes beschädigt (Scheibe eingeschlagen, Lack zerkratzt,...). Ihr habe er im Anschluss daran gesagt, was sie im Falle einer polizeilichen Einvernahme diesen Vorfall betreffend zu sagen hätte.

Weiters führte die Zeugin aus, dass sie Angst vor dem BF habe und um ihr Leben fürchte.

1.3. In einer E-Mail der PI St. Georgen vom 19.02.2008 wurde das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West von einer den BF betreffende Wegweisung bzw. einem Betretungsverbot in Wien in Kenntnis gesetzt.

1.4. Am 29.04.2008 wurde vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost eine Einvernahme durchgeführt, in deren Verlauf der BF Gelegenheit hatte, alle relevanten Fluchtgründe darzulegen.

Er wiederholte, vor ca. einem Jahr nach Österreich gekommen zu sein und verwies auf das bisher vor der Polizei Gesagte.

Den gefälschten Personalausweis habe er in Wien am Südbahnhof gekauft, denn einen Reisepass besitze er nicht.

Vom einvernehmenden Organ darauf aufmerksam gemacht, dass er vor kurzem noch ausgesagt hätte, dass er diesen nach seiner Ankunft in Österreich nach Serbien zurückgeschickt habe, meinte der BF nur "An das kann ich mich nicht mehr erinnern".

Der Grund für die sehr späte Asylantragsstellung sei die Angst vor der Polizei gewesen. Mit dem Inhalt einer vom BF vorgelegten Kopie einer serbischen Gerichtsentscheidung vom 04.03.2007 konfrontiert, die einen Haftbefehl gegen bzw. eine Fahndung betreffend den BF zum Gegenstand hat, legte der BF der Behörde auch eine Originalladung zu einer Gerichtsverhandlung in Serbien vor.

Als Fluchtgrund gab der BF abermals Probleme mit Leuten aus dem Heimatort an, die wegen seines guten Lebens eifersüchtig auf ihn seien. Um Probleme für seine Familie und sich zu vermeiden, habe er Serbien verlassen. Der Haftbefehl gegen ihn habe auch mit diesen Problemen zu tun.

Konkret bedroht sei der BF von der Familie E. geworden. Der Spitzname eines Mannes sei "L.", seine Brüder würden E., G., M. und Z., der Vater O. heißen. Diese Personen würden in seinem Ort wohnen und ihm Probleme machen.

Erst auf konkrete Nachfrage, ob es nicht auch noch einen weiteren Fluchtgrund gäbe, erwähnte der BF, dass er auch vom Militär gesucht werde.

1.5. Am 17.07.2008 wurde eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt Wien durchgeführt, an deren Beginn der BF eine Vorladung für eine Gerichtsverhandlung in T., Serbien vorlegte, zu der er infolge einer Schlägerei als Beschuldigter erscheinen hätte solle.

Vor seiner Ausreise habe der BF - ein Moslem - im Haus seiner Eltern im Dorf S,. Bezirk T. gelebt. Dort sei der dem Beruf eines Mechanikers nachgegangen.

Sein abgelaufener Reisepass befinde sich in Serbien. In seiner Heimat würden noch zwei Brüder und eine Schwester bei seinen Eltern leben. Die Familie besitze eine kleine Landwirtschaft zur Selbstversorgung.

Der BF könne in Österreich weder einen Personalausweis noch einen Führerschein noch ein sonstiges Dokument zur Identitätsfeststellung vorweisen.

Der BF sei ca. im Mai oder Juni 2007 in Österreich eingereist. Den abgelaufenen Pass habe er von Österreich nach Hause geschickt. Den Grund dafür könne er nicht angeben.

2002 sei er schon einmal als Tourist für ein Monat außerhalb Serbiens gewesen, allerdings in Deutschland.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von Leuten aus seinem Dorf verfolgt und bedroht worden sei, weil diese auf ihn und sein schönes Leben eifersüchtig gewesen seien. Man habe ihn sogar einmal in ein Auto gezerrt und geschlagen, der BF wisse jedoch nicht, warum. Die Polizei schaue in seiner Heimat nur zu, wenn er geschlagen werde. Genau könne er nicht sagen, warum man ihn verfolge. Mit einer dieser Personen habe er eine Schlägerei gehabt, weswegen er auch vor Gericht erscheinen habe müssen.

Im Zuge der weiteren Einvernahme gab der BF plötzlich doch eine Begründung für die Verfolgungshandlungen an. Er gehöre nicht der Partei (SDA) an, der auch die anderen, ihn bedrohenden Personen angehörten. Aus diesem Grund werde er verfolgt.

In Österreich lebe der BF bei einem Freund in Wien. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft gebe es mit keiner Person.

1.6. Zum Akt genommen wurden u.a. auch

  • -Strichaufzählung
    Schreiben in serbischer Sprache (eine Ladung des BF zu einer Gerichtsverhandlung sowie eine Anordnung zur Ausschreibung der Fahnung bzw. Verhaftung des BF)

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V. vom 02.07.2004, in dem die Ausweisung des BF verfügt worden wareine Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 02.07.2004, in dem die Ausweisung des BF verfügt worden war

  • -Strichaufzählung
    im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ersichtliche Auskünfte aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI, der mehrere Vormerkungen des BF (schwere Nötigung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Körperverletzung) und auch ein von der BH V. verhängtes Waffenverbot aufweistim Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ersichtliche Auskünfte aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI, der mehrere Vormerkungen des BF (schwere Nötigung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung, Körperverletzung) und auch ein von der BH römisch fünf. verhängtes Waffenverbot aufweist

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, AZ. 08 01.530-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.03.2009, AZ. 08 01.530-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.02.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 iVm

§ 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II), der BF gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei) und einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen unglaubwürdig seien. Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes müsse es dem BF möglich sein, sich seinen Lebensunterhalt in Serbien zu verdienen. Ein großer Teil seiner Familie - auch seine Eltern, bei denen er bis zu seiner Ausreise gelebt habe - würden nach wie vor in seinem Heimatort wohnen. In Österreich habe der BF keine integrationsverfestigenden Maßnahmen gesetzt und sein kurzer, v.a. illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, seine strafrechtlich auffälliges Verhalten in Österreich und auch in Serbien führen zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des BF ein wesentliches Interesse Österreichs darstelle.

Die Behauptung, dass man in Serbien als Wehrdienstverweigerer strafrechtlich gesucht werde, war aus Sicht der belangten Behörde nicht unglaubwürdig, doch erfüllt dieser Umstand keineswegs einen asylrelevanten Tatbestand.

Da auch die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 2 AsylG als gegeben betrachtet wurden, sei auch einer möglichen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.Da auch die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als gegeben betrachtet wurden, sei auch einer möglichen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.

1.8. Mit Beschwerde vom 25.03.2009 führte der BF kurz zusammengefasst folgende Argumente ins Treffen:

Kritisiert wurde die Annahme der belangten Behörde, dass die behauptete Verfolgung durch das Militär unwahr sei

Die Behörde habe es unterlassen, zu dem Themenbereich "Verfolgung durch das Militär" genauer nachzufragen, um den entsprechenden Sachverhalt aufzuklären

Auch der Umstand, dass der BF nicht gleich in der ersten Einvernahme von der Untätigkeit der serbischen Polizei gesprochen habe, wird von der belangten Behörde zu Unrecht als Indiz der Unglaubwürdigkeit aufgefasst

Es sei auch nur eine Mutmaßung der Erstbehörde, dass der BF wegen des gegen ihn in Serbien geführten Strafverfahrens gegenständlichen Asylantrag gestellt habe

Infolge des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes bestünde im Falle der Rückkehr des BF keine Möglichkeit zur Erwerbsaufnahme, was hinsichtlich Art. 3 EMRK von Bedeutung seiInfolge des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes bestünde im Falle der Rückkehr des BF keine Möglichkeit zur Erwerbsaufnahme, was hinsichtlich Artikel 3, EMRK von Bedeutung sei

Die Interessensabwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK zwischen den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des BF und seinen Privatinteressen sei nicht bzw. nur unzureichend durchgeführt wordenDie Interessensabwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK zwischen den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des BF und seinen Privatinteressen sei nicht bzw. nur unzureichend durchgeführt worden

Zwischenzeitig lebe der BF mit seiner Gattin D. S. zusammen. Die Behörde habe sich mit diesem Umstand in keinster Weise auseinandergesetzt

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:

2.1. Zur Person des BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Identität des BF konnte aufgrund der im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft V. über das Ausweisungsverfahren enthaltenen Reisepasskopie festgestellt werden. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Ethnie der bosnischen Moslems aus dem Sandzak an. Der BF stammt aus dem Dorf S., Bezirk T., Serbien.Die Identität des BF konnte aufgrund der im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. über das Ausweisungsverfahren enthaltenen Reisepasskopie festgestellt werden. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und gehört der Ethnie der bosnischen Moslems aus dem Sandzak an. Der BF stammt aus dem Dorf S., Bezirk T., Serbien.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V. vom 02.07.2004 eine Ausweisung, gültig bis 02.10.2010 verfügt. Nach seiner daraufhin vorgenommenen Außerlandesschaffung im Jahr 2004 reiste er ca. Mitte 2007 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 02.07.2004 eine Ausweisung, gültig bis 02.10.2010 verfügt. Nach seiner daraufhin vorgenommenen Außerlandesschaffung im Jahr 2004 reiste er ca. Mitte 2007 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.

Gegen den BF liegen im Bundesgebiet polizeiliche Anzeigen vom 12.02.2008 wegen Verdacht der schweren Nötigung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung und Körperverletzung vor. Zudem wurde von der Bezirkshauptmannschaft V. am 17.03.2008 ein Waffenverbot gegen den BF erlassen.Gegen den BF liegen im Bundesgebiet polizeiliche Anzeigen vom 12.02.2008 wegen Verdacht der schweren Nötigung, Sachbeschädigung, Urkundenfälschung und Körperverletzung vor. Zudem wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. am 17.03.2008 ein Waffenverbot gegen den BF erlassen.

Anhand vorgelegter Unterlagen (u.a. eines Urteiles eines serbischen Gerichtes bzw. einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in Serbien) konnte festgestellt werden, dass der BF in seiner Heimat als Beschuldigter einvernommen hätte werden sollen und gegen ihn wegen der Strafhandlung der schweren Körperverletzung ein Haftbefehl erlassen wurde.

Die vom BF ins Treffen geführten Drohungen von Personen aus seinem persönlichen Umfeld werden als nicht glaubwürdig erachtet. Selbst wenn man diesen Schilderungen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, würden sie private Verfolgung darstellen, der es jedoch aus Sicht des Asylgerichtshofes an Asylrelevanz mangelt. Jedenfalls könnte der BF diesbezüglich wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen bzw. sich in anderen Teilen der Republik Serbien niederlassen.

Dem Vorbringen der Wehrdienstverweigerung wird Glauben geschenkt, doch ist den damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten serbischer Behörden keinerlei Asylrelevanz zu entnehmen.

2.2. Feststellungen zur Lage in Serbien:

Zur aktuellen Situation in Serbien wird auf die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten und dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen.

Diese Länderfeststellungen lassen nicht nur ein ausgewogenes Verhältnis erkennen (Konrad Adenauer Stiftung: interethnische Beziehungen in Südosteuropa; European Commission against Racism and Intolerance; amnesty international Jahresbericht 2008, Heinrich Böll Stiftung; Österreichische Botschaft; Österreichische Außenhandelsstelle Belgrad; Berichte verschiedenster Medien wie von "Die Presse", "Süddeutsche", "newstin", "wieninternational", "balkaninsight", "balkananalysis", "Balkan Investigative Reporting Network BIRN" und "Der Standard"; Commission of the European Communities; US Department of State; US Social Security Administration, Serbia; Auswärtiges Amt; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Berichte von Obstl. Pichler; ACCORD,...), sondern zeichnen auch ein einheitliches Gesamtbild der Lage in Serbien.

Politik/Wahlen

Die heutige Republik Serbien ist Rechtsnachfolgerin der Staatenunion Serbien und Montenegro, aus welcher sich Montenegro gemäß Artikel 60 der Verfassungscharta der Union per Referendum im Mai 2006 herausgelöst hatte. Ethnische Serben sind mit etwa 83% bei weitem die größte Bevölkerungsgruppe. Außerdem gibt es zahlreiche, jedoch zahlenmäßig recht kleine Minderheiten - Albaner, Bosniaken, Bulgaren, Bunjevci, Kroaten, Roma, Rumänen, Ruthenen, Slovaken, Ungarn, Ukrainer, Vlachen -, die meist in bestimmten Gebieten der Republik konzentriert angesiedelt sind. Die meisten Minderheiten leben in der Provinz Vojvodina, die auch international immer wieder als Beispiel gelungenen multiethnischen Zusammenlebens herausgehoben wird.

(Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien, März 2008)

Bei der Präsidentenwahl in Serbien am 03. Februar 2008 hat der prowestliche Tadic einen knappen Sieg errungen - und kann damit das Land weiter in Richtung EU führen. Sein ultranationalistischer Gegner Nikolic räumte seine Niederlage ein. Die Wahlbeteiligung erreichte mit 67,6 Prozent einen Rekord seit der demokratischen Wende vor acht Jahren.

(sueddeutsche.de, Amtsinhaber Tadic gewinnt, 04.02.2008)

Der serbische Präsident Boris Tadic hat am Donnerstag den 13.03.2008 - wie angekündigt - das Parlament aufgelöst und vorgezogene Parlamentswahlen für den 11. Mai angesetzt. Die Parlamentswahl wird nun gleichzeitig mit den Kommunalwahlen abgehalten. Die Unabhängigkeit des Kosovo hatte die serbische Regierung in eine unüberwindbare Krise gestürzt.

(Die Presse.com, Serbien: Wahlen am 11.Mai, 13.03.2008)

Laut staatlicher Wahlkommission ging das pro-europäische Bündnis rund um die DS von Präsident Tadic mit 38,8 Prozent der Stimmen (102 Mandate) als klarer Sieger hervor. Die favorisierte SRS errang 29,2 Prozent der Stimmen (77 Mandate). Die DSS landete mit 11,2 Prozent der Stimmen (30 Mandate) auf dem dritten Platz, gefolgt von der überraschend starken Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) mit 7,6 Prozent der Stimmen (20). Den Sprung ins Parlament schaffte auch die pro-europäische Liberaldemokratische Partei (LDP) von Ex-Vizepremier Cedomir Jovanovic mit 5,3 Prozent der Stimmen (14 Mandate).

(Die Presse.com, Koalitionsverhandlungen in Serbien, 12.05.2008)

Sechs Wochen nach den vorgezogenen Wahlen in Serbien hat das neue Parlament am Mittwochabend in Belgrad seine Präsidentin gewählt. Die Volksvertretung wird von Slavica Djukic Dejanovic von den Sozialisten (SPS) des früheren jugoslawischen Präsidenten Slobodan Milosevic geleitet. Für sie stimmten 128 Abgeordnete, 97 Parlamentarier lehnten sie ab. Von den 250 Parlamentariern waren bei der Abstimmung 225 im Saal. Die Wahl wurde von den pro-europäischen Parteien unter Führung von Staatschef Boris Tadic und den Sozialisten durchgesetzt.

(http://www.newstin.de/tag/de/64729167, Zugriff am 28.08.2008)

Der Hunger nach Macht drängt in Serbien selbst vermeintlich unversöhnliche Erzfeinde an gemeinsame Futtertröge: Die Sozialisten des verstorbenen Autokraten Slobodan Milosevic stimmten mit überwältigender Mehrheit für eine Koalition mit der Demokratischen Partei von Präsident Tadic, die bei der vorgezogenen Wahl klar stärkste Partei geworden waren. Es gehe ihm um "Prinzipien", nicht um die Zahl der Ministerposten, versicherte Sozialisten-Chef Ivica Dacic. Entweder gelinge die Schaffung einer pro-europäischen Koalition, oder es werde zu Neuwahlen kommen: "Andere Alternativen existieren für uns nicht mehr."

(Die Presse.com, Serbien: Erben von Milosevic entdecken Europa, 24.06.2008)

Das bedeutet für Serbien eine einschneidende Wende. Denn mehr als ein Jahrzehnt hatte der nahezu diktatorisch herrschende Gründer der Sozialistischen Partei, Slobodan Milosevic, alles unternommen, um die DS zu unterdrücken. Mit der Auslieferung des ehemaligen Autokraten an das UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag durch den inzwischen zum Regierungschef aufgestiegenen Zoran Djindjic im Juni 2001 wurden die ohnehin zerrütteten Beziehungen zwischen den Demokraten und den Sozialisten noch mehr vergiftet. Das soll jetzt alles vergessen werden: Vor zwei Wochen hatte Tadic vor seiner Parteispitze die Parole ausgegeben, das Kriegsbeil zu begraben und die Vergangenheit zu vergessen.

(sueddeutsche.de, Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)

Das serbische Parlament hat Montagabend die neue Regierung des Landes aus der Demokratischen Partei (DS) und der Sozialistischen Partei (SPS) sowie ihrer Junior-Partner und der Minderheitenparteien bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

(Die Presse.com, Serbien: Neue Regierung vom Parlament bestätigt, 08.07.2008)

Die neue serbische Regierung ist mit insgesamt 27 Mitgliedern und 24 Ministerien eine der größten weltweit. In den Ministerien dominiert die ZES in 20 von insgesamt 24 Ressorts. Schlüsselministerien sind in der Hand der pro-europäischen DS von Präsident Tadic und Premier Cvetkovic. Innerhalb des Bündnisses ZES kontrolliert die DS 12 Ressorts, die G17+ sechs, und je ein Ministerium ging an SDP und SPO.

(wieninternational.at, Serbien: Neue Regierung auf klarem EU-Kurs, 09.07.2008)

Die bisher dem anti-europäischen Lager zugerechneten Sozialisten werden in der neuen Regierung die Ministerien Inneres, Infrastruktur, Energie und Bildung erhalten, bestätigte ihr Spitzenpolitiker Zoran Andjelkovic in Belgrad. Daneben werde die Partei auch die Parlamentspräsidentin stellen. SRS-Chef Ivica Dacic werde als Innenminister auch das Amt des stellvertretenden Regierungschefs bekleiden.

(sueddeutsche.de, Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)

Als Hauptziel nannte er dabei so rasch wie möglich der EU beizutreten. Als einer der ersten Schritte werde dem Parlament das im April unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU zur Ratifizierung vorgelegt. Die Unabhängigkeit des Kosovo werde Serbien nicht anerkennen. Die Kooperation mit dem UNO-Kriegsverbrecher-Tribunal in Den Haag werde fortgesetzt.

Die neue Koalition wolle außerdem die Wirtschaft ankurbeln und den Lebensstandard heben. Noch heuer würden Klein-Pensionen um zehn Prozent erhöht. Cvetkovic versprach auch die Schaffung neuer Arbeitsplätze, die Belebung des Exportes und eine Bildungsreform.

(wieninternational.at, Serbien: Neue Regierung auf klarem EU-Kurs, 09.07.2008)

Die Regierung des neuen serbischen Premiers Mirko Cvetkovic hatte beschlossen, die Botschafter in jene EU-Staaten zurückkehren zu lassen, die den Kosovo anerkannt haben, um so ihre klare Ausrichtung auf die EU-Eingliederung des Landes zu bekräftigen. Die neue serbische Regierung arbeite ernsthaft daran, ihre Verpflichtungen, die eine Voraussetzung für das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) bzw. des Übergangsabkommens seien, zu erfüllen, sagte Velikic. Einen Beweis dafür sieht er auch in der kürzlichen Festnahme eines der meist gesuchten mutmaßlichen Kriegsverbrechers, des früheren bosnisch-serbischen Präsidenten, Radovan Karadzic.

(derStandard.at, Reaktoren des Nationalismus sind leer, 28.07.2008)

Zwei serbische Minister haben die zwei noch flüchtigen Angeklagten des UNO-Tribunals für Kriegsverbrechen im einstigen Jugoslawien (ICTY), den ehemaligen Militärchef der bosnischen Serben Ratko Mladic und den früheren Serbenchef in Kroatien Goran Hadzic, aufgefordert, sich zu stellen. "Das ganze Land ist ihre Geisel", stellte Verteidigungsminister Dragan Sutanovic gegenüber der Tageszeitung "Blic" fest.

(derStandard.at, Minister fordern Mladic und Hadzic zur Aufgabe auf, 06.08.2008)

Allgemeine Sicherheitslage

Bei gewaltsamen Protesten gegen die Unabhängigkeit des Kosovos ist in der serbischen Hauptstadt Belgrad mindestens ein Mensch ums Leben gekommen. Nach einer Kundgebung von rund 150.000 Menschen am Nachmittag hatten jugendliche Randalierer am Abend mehrere Botschaften attackiert. Dabei wurden mindestens 90 Menschen verletzt, darunter mehr als 30 Polizisten. Spezialverbände der serbischen Polizei tauchten erst mit Verzögerung auf und drängten die Gewalttäter mit gepanzerten Fahrzeugen und massivem Einsatz von Tränengas in die Seitenstraßen ab. In den Krankenhäusern mussten fast 100 Verletzte behandelt werden. Am späten Abend beruhigte sich die Lage, so dass die Feuerwehr neben den Bränden in und an den Botschaften auch noch rund 100 weitere kleinere Feuer löschen konnte.

(FAZ.NET, Toter bei Angriff auf Botschaften in Belgrad, 22.02.2008)

In der serbischen Hauptstadt Belgrad kam es erneut zu Unruhen. Ein Demonstrationszug, angeführt von Radovan Karadzics Bruder Luka, protestierte gegen die Festnahme des früheren bosnischen Serbenführers. In der Innenstadt zogen starke Polizeikräfte auf, die vor allem die Botschaften mehrerer Staaten schützten. Der Demonstrationszug zog vor den Präsidentenpalast im Zentrum. Dort bewarfen Demonstranten die Polizei mit Steinen, wie Medien berichteten. Am Protest beteiligten sich auch ranghohe Vertreter der oppositionellen extrem-nationalistischen Radikalen Partei, der stärksten Fraktion im serbischen Parlament.

(sueddeutsche.de, Karadzic Festnahme, Wieder Unruhen in Belgrad, 24.07.2008)

Nach der Festnahme des früheren bosnischen Serbenführers Radovan Karadzic hat der serbische Präsident Boris Tadic eine weitere Zusammenarbeit mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag zugesagt. Dafür sei kein "zusätzlicher Druck" erforderlich, sagte Tadic am Sonntag in Belgrad. Er äußerte sich erstmals seit der Festnahme Karadzics öffentlich. Karadzic war nach offiziellen Angaben am 21. Juli in Belgrad festgenommen und am 30. Juli nach Den Haag überstellt worden.

(derStandard.at, Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008)

Niemand könne sagen, dass Serbien das internationale Recht missachte, sagte Tadic. Sein Land habe "konkrete Maßnahmen" für die Zusammenarbeit mit dem Tribunal in Den Haag getroffen. Neben Karadzic sucht das Tribunal noch dessen damaligen Militärchef Ratko Mladic und den früheren Chef der Serben in Kroatien, Goran Hadzic.

(derStandard.at, Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008)

Es sind keine Hinweise bekannt, dass es unter dem neuen Innenminister aufgrund seiner Angehörigkeit zur SPS deshalb zu irgendwelchen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gekommen ist.

(Mitteilung des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

Der als mutmaßlicher Kriegsverbrecher gesuchte ehemalige Militärchef der bosnische Serben, Ratko Mladic, ist laut einem Zeitungsbericht bereits vor rund drei Wochen in Serbien lokalisiert worden. Derzeit versuche der serbische Geheimdienst, Mladic zu einer freiwilligen Aufgabe zu überreden, berichtete die serbische Tageszeitung "Glas javnosti" am Wochenende. Das Blatt berief sich dabei auf eine gut informierte Quelle aus Geheimdienstkreisen des serbischen Sicherheitsapparats.

(derStandard.at, Ratko Mladic befindet sich offenbar in Serbien, 01.09.2008)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Das Ministerium für Minderheitenrechte wurde 2006 durch das Amt für Minderheiten- und Menschenrechte ersetzt. Das Amt ist in Sektionen und Abteilungen untergliedert, wobei eine eigene Sektion sich ausschließlich mit Roma-Fragen beschäftigt. Es führt verschiedene Aufgaben hinsichtlich der Förderung und des Schutzes von Menschenrechten, der Mitwirkung in der Gesetzgebung betreffend Minderheiten und deren praktische Umsetzung sowie Evaluierung der Minderheitengesetze in Hinblick auf internationale Menschenrechtsstandards durch. Unklarheiten bezüglich seines gesetzlichen Status und Verbesserungen bei der Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgruppen bedürfen nach wie vor eindeutigerer Umsetzungen in der Praxis.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten hat sich weiter verbessert. Die neue Verfassung enthält zahlreiche Bestimmungen über die Rechte von Minderheiten, inklusive eines expliziten Verbots der Diskriminierung und Garantien zur Förderung von Minderheiten. Sie gibt auch den Nationalen Räten, die für die kulturelle Autonomie der ethnischen Minderheiten verantwortlich sind, die konstitutionelle Basis. Die Umsetzung des 2006 von der Regierung gestarteten Plans zur Hebung von Minderheitenvertretern im öffentlichen Dienst, wurde weiter fortgesetzt. Seit den Wahlen 2007 gibt es auch erstmals Minderheitenvertreter im serbischen Bundesparlament.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Situation in der Vojvodina hat sich verbessert, wobei die Anzahl an Vorfällen weiter zurückging. Verurteilungen wegen extremistischer Handlungen und der Anstachelung zu Rassenhass und religiöser Verunglimpfung wurden immer wieder ausgesprochen. Der Provinzombudsmann hat eine Reihe von Empfehlungen an die jeweiligen Institutionen veröffentlicht, und dabei die proportionale Vertretung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung eingemahnt.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Laut Ombudsmannbüro wird in der Vojvodina die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen und Sicherheit, März 2008)

Insgesamt sollen sich etwa 98.000 Flüchtlinge aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in Ex-Jugoslawien in Serbien befinden. Nach Regierungsangaben kommen dazu noch etwa 207.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen, von denen etwa 11% Roma, Ashkali und Ägypter ausmachen. Mit Hilfe von UNHCR und der Europäischen Union hat die Regierung verschieden Maßnahmen zur Unterstützung dieser Personengruppe durchgeführt.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Es existiert allerdings in Serbien derzeit ein nach wie vor gewisses "feindlich gesinntes" Klima gegen nationale oder ethnische Minderheiten, als auch gegen religiöse Gruppen, welches durch Medienberichte und Politikeraussagen genährt wird. Rechtsextreme Gruppen tragen ebenfalls zu negativen Einstellungen gegenüber diesen Gemeinschaften aber auch gegen NGO's und Menschenrechtsorganisationen bei.

(European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Die Regierung betrieb eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, an die man sich im Falle von Problemen im Bereich Menschenrechte wenden konnte. In Schulen wurden als Alternative zum Unterrichtsfach Religion Kurse für SchülerInnen angeboten, die ein besseres Verständnis für die Kultur der Minderheiten und multiethnische Toleranz vermitteln sollten.

(U. S. Department of State, Serbia (includes Kosovo) Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)

Bosniaken

Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich seit der Beendigung der Nato-Luftangriffe auf Serbien im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz tendenziell zum Besseren. Die Benachteiligungen aufgrund einer deutlichen Unterrepräsentierung von Bosniaken in Polizei, Justiz und Verwaltung bestehen jedoch weiter. Bei Neuernennungen in der Justiz wurde wiederholt angekündigt, Bosniaken zum Ausgleich des Ungleichgewichts prioritär zu berücksichtigen. Dies lässt sich jedoch in der Praxis nicht bestätigen. In der Armee Serbiens sind Bosniaken vertreten; auch aus dem Sandzak werden Bosniaken zum Wehrdienst herangezogen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die tatsächliche Lage der Bosniaken im Sandzak entspricht wie die aller Minderheiten in Serbien noch nicht dem Standard der europäischen Menschenrechtskonvention. Hinweise auf massive, gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht mehr.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

In jüngster Zeit finden gewalttätige Auseinandersetzungen im serbischen Teil des Sandzak dagegen vorwiegend zwischen rivalisierenden bosniakischen Parteien bzw. Organisationen statt. Es gab eine Reihe von Vorfällen mit Anhängern der Wahabiten-Bewegung.

(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten keine Hinweise dahingehende gefunden werden, dass sich die Bevölkerung im Sandzak einem wahabitischen Gewaltmonopol zu unterwerfen hätte.

Balkan Insight, Ethnic Tensions "Persist" in Serbian Region, 11.09.2008, http://balkaninsight.com/en/main/news/13072/ (Zugriff 19.08.2008)

In der vorwiegend muslimischen Region Sandzak bestehen dem Präsidenten des Komitees für den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten, Semiha Kacar zufolge weiterhin ethnische Spannungen, jedoch hätte sich die Situation verbessert.

Amnesty International, Jahresbericht 2008: Serbia, 28.05.2008

In der Region Sandzak kommt es laut AI weiterhin zu politischen Querelen und gewalttätigen Auseinandersetzungen. Unter anderem kam es zu Schießereien zwischen rivalisierenden Glaubensgemeinschaften in Novi Pazar. Mindestens 13 vermeintliche Anhänger des Wahabismus wurden verhaftet, da sie sich gegen die Sicherheit Serbiens und die konstitutionelle Ordnung verschwört hätten. Ein Mann wurde verurteilt für versuchten Mord an drei Wahabiten im November 2006.

Heinrich-Böll-Stiftung, Politischer Jahresbericht - Südosteuropa 2006/2007, ohne Datum,Heinrich-Böll-Stiftung, Politischer Jahresbericht - Südosteuropa 2006 aus 2007,, ohne Datum,

http://www.heinrich-boell-stiftung.de/downloads/weltweit/Pol_Jb_Suedosteuropa_2006_2007.pdf (Zugriff 19.09.2008)

Extremistische Gewalt ist nicht nur ein Phänomen der Ballungszentren. Im April 2007 kam es im südserbischen Gebiet Sandschak, wo die Mehrheit der in Serbien ansässigen muslimischen Bosniaken lebt, zu Auseinandersetzungen einer islamischen Gruppe mit der serbischen Polizei. Der Anführer der Gruppe wurde getötet, zwei weitere Personen verletzt. Die Mitglieder der moslemischen Gruppe gehörten den radikalen islamischen Wahabiten an. In der Hauptstadt dieser Region, Novi Pazar, gab es am Tag der Beerdigung Übergriffe auf die Pressevertreter aus der Trauerkolonne heraus. Ähnliche Spannungen herrschten in der Umgebung der dortigen Stadtmoschee bereits im November 2006. Damals kam es nach einer Auseinandersetzung mit den Wahabiten zu einer Schießerei. Drei Personen wurden verwundet.

Balkanalysis.com, Serbian Police Act Against Militant Sandzak Wahhabis, 18.03.2007,

http://www.balkanalysis.com/security-intelligence-briefs/031807-serbian-police-act-against-militant-sandzak-wahhabis/ (Zugriff 19.08.2008)

Von Auseinandersetzungen im Frühjahr 2007 wird auch an anderen Stellen berichtet. Es wurden Muslime aus der Hauptstadt von Sandzak, Novi Pazar verhaftet. Die Stadt gilt als Nervenzentrum des wahabitischen Extremismus in der Region. Laut der französischen Presseagentur gingen westliche Geheimdienstberichte davon aus, dass in Sandzak ideale Bedingungen für die Rekrutierung der so genannten "weißen Al-Quaeda"-Muslime herrschen würden.

Balkan Investigative Reporting Network BIRN, Raid on Wahhabi 'Camp' Raises Tensions in Sandzak, 22.03.2007, http://www.birn.eu.com/en/75/10/2496/ (Zugriff 19.09.2008)

Die Polizei hatte im Rahmen der Verhaftungen im Frühjahr 2007 berichtet, dass Mitglieder der Wahabi ein Trainingscamp in den Bergen in der Nähe von Novi Pazar eingerichtet hätten. Im Rahmen der Verhaftung der vier Männer wurden auch große Mengen an Waffen, Explosiva, Nahrungsmittelrationen und dergleichen beschlagnahmt.

Rückkehr

Grundversorgung

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2006: 10%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag Ende 2006 bei ca. 230.- Euro, die durchschnittliche Rente bei ca. 135,- Euro (Inflationsrate 2006: 6,6%). Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, liegen die Durchschnittseinkommen in Südserbien und im Sandzak unter dem nationalen Mittelwert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die Arbeitslosenrate liegt laut Angaben der Arbeitsamtes der Republik Serbien in ganz Serbien bei 21%, laut Schätzungen von diversen internationalen Institutionen beträgt sie aufgrund der Schattenwirtschaft jedoch +/-18,7%. Die laufenden Investitionen haben zwar in gewissem Maße zum Abbau der Arbeitslosenrate beigetragen, da es sich jedoch bei den ausländischen Niederlassungen Großteils um Handels- und Dienstleisterfimen handelt, kann das Arbeitslosenproblem trotz allem nicht so schnell gelöst werden.

(Bericht der Österreichischen Außenhandelsstelle Belgrad vom 18.07.2008)

Der Mindestlohn wurde mit $205 pro Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten.

(US Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt.

(US Social Security Administration (SSA), Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2006)

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007)

Im Jahre 2003 wurde in Belgrad die Föderation der NGO's in Serbien (FeNS) gegründet. Diese umfasst derzeit etwa 460 Mitglieds-Organisationen in 120 Gemeinden. Ziele von FeNS sind u.a. Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Zivilgesellschaft und die Zusammenarbeit mit Regierungsstellen. Weiters wurde u.a. auch eine Deklaration über die Armutsbekämpfung und die Rolle von NGO's dabei angenommen.

Weiterführende Links zu diversen NGO-Gruppen in Serbien finden sich unter der Homepage von FeNS:

http://www.fens.org.yu/eng/sta.htm, Zugriff am 01.09.2008

Medizinische Versorgung

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen. Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio).

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, April 2007)

Wehrdienst

Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Wehrstraftaten unterliegen ausschließlich dem jugoslawischen Strafgesetzbuch (StGB). In Serbien und Montenegro sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Dem Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird mit der Möglichkeit Rechnung getragen, in der Armee waffenfreien Dienst (Sanitätsbereich, Straßenbau, nachgeordneter Bürodienst), seit dem 15.10.2003 auch außerhalb der Armee Zivildienst zu leisten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro(ohne Kosovo), Feb. 2004)

Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehles der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. Wehrpflichtige sowie Gemusterte, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, benötigten bis Ende April 2002 für eine Ausreise eine schriftliche, zeitlich beschränkte Reiseerlaubnis der Militärbehörden (Art. 46 Abs. 1 Ziff. 5 des "Gesetzes über die Reiseausweise der jugoslawischen Staatsangehörigen"). Am 26.04.2002 wurden Änderungen zu diesem Gesetz angenommen und u.a. Art. 46 Abs 1 Ziff. 5 gestrichen. Auch Wehrpflichtige können jetzt uneingeschränkt einen Reiseausweis erhalten.Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehles der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt. Wehrpflichtige sowie Gemusterte, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, benötigten bis Ende April 2002 für eine Ausreise eine schriftliche, zeitlich beschränkte Reiseerlaubnis der Militärbehörden (Artikel 46, Absatz eins, Ziff. 5 des "Gesetzes über die Reiseausweise der jugoslawischen Staatsangehörigen"). Am 26.04.2002 wurden Änderungen zu diesem Gesetz angenommen und u.a. Artikel 46, Absatz eins, Ziff. 5 gestrichen. Auch Wehrpflichtige können jetzt uneingeschränkt einen Reiseausweis erhalten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro(ohne Kosovo), Feb. 2004)

Wehrersatzdienst/Wehrdienstverweigerung

Das jugoslawische Parlament hat am 16.01.2002 Änderungen des Armeegesetzes verabschiedet. Wichtigste Änderungen sind die Verkürzung des Wehrdienstes von 12 auf 9 Monate und des zivilen Ersatzdienstes auf 13 Monate. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder Religionsgründen wird jetzt ausdrücklich anerkannt. Ein Freikauf vom Wehrdienst wurde nicht eingeführt. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro(ohne Kosovo), Feb. 2004)

Wehrdienstentziehung/Desertion

Laut Artikel 394 des serbisch-montenegrinischen Strafgesetzbuchs vom Jänner 2006 werde mit Geld- oder Haftstrafe von bis zu einem Jahr bestraft, wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkomme, oder die Entgegennahme von Einberufungsbefehlen vermeide. Sich zu verstecken, um dem Militärdienst zu entgehen, sei mit drei Monaten bis drei Jahren Haft bestrafbar. Ausreise oder Auslandsaufenthalt zur Vermeidung des Militärdienstes würde mit einem bis acht Jahren Haft bestraft. Aufrufe zur Wehrdienstverweigerung (mittels Verstecken oder Auslandsaufenthalt) würden mit bis zu 12 Jahren Haft geahndet. Bereits die Verweigerung der Registrierung oder Inspektion sei mit Geld- oder Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr strafbar. (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 15.07.2008)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht

  • -Strichaufzählung
    in die vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.02.2008 und vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost bzw. Wien am 29.04.2008 bzw. 17.07.2008 angefertigten Einvernahmeprotokolle,

  • -Strichaufzählung
    in die Protokolle der Beschuldigtenvernehmung und Zeugeneinvernahme vom 11.02.2008 vor der Polizei Wien,

  • -Strichaufzählung
    durch weitere dem Akt in Kopie beiliegende Unterlagen (kriminalpolizeilicher Aktenindex des BMI, ZMR-Auskünfte, Kopie von Reisepass, Kopie eines serbischen Gerichtsurteils vom 04.03.2007 bzw. Ladungsbescheides vom 15.01.2008, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V. vom 02.07.2004... ) unddurch weitere dem Akt in Kopie beiliegende Unterlagen (kriminalpolizeilicher Aktenindex des BMI, ZMR-Auskünfte, Kopie von Reisepass, Kopie eines serbischen Gerichtsurteils vom 04.03.2007 bzw. Ladungsbescheides vom 15.01.2008, des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf. vom 02.07.2004... ) und

  • -Strichaufzählung
    durch Vorhalt länderkundlicher Dokumente zur Republik Serbien.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Herkunft des BF gilt infolge der im Verfahren getätigten, diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und aufgrund seiner Sprachkenntnisse als erwiesen. Die Feststellungen bezüglich der illegalen Einreise nach Österreich und seiner familiären Verhältnisse ergeben sich aus den diesbezüglichen niederschriftlichen, vor österreichischen Behörden getätigten Einvernahmen und aus den dem Akt beiliegenden Unterlagen, deren Richtigkeit ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wird.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den der zur Entscheidung berufene Richter im Rahmen der Verhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Im Zuge des Asylverfahrens hat der BF seine Fluchtgeschichte nicht einheitlich dargelegt bzw. auch gesteigert.

In seiner am 11.02.2008 durchgeführten Ersteinvernahme gab er an, mit seinem eigenen Reisepass von Serbien nach Österreich gereist zu sein und diesen dann nach Serbien zurückgeschickt zu haben, damit seine Familie ihn abmelden könne.

In seiner Einvernahme vom 29.04.2008 gab der BF zu Protokoll, keinen Reisepass zu besitzen. Auf seine Aussage vom 11.02.2008 aufmerksam gemacht, erklärte der BF lediglich "An das kann ich mich nicht mehr erinnern".

In der am 17.07.2008 durchgeführten Niederschrift erklärte er wiederum, den Pass nach seiner Ankunft in Österreich nach Serbien zurückgeschickt zu haben, da er abgelaufen gewesen sei. Auf die Frage, warum er dies gemacht habe, antwortete der BF nur "Weiß ich nicht".

Als Fluchtgründe gab der BF im Zuge seiner Erstbefragung vom 11.02.2008 zuerst an, Wehrdienstverweigerer zu sein und deshalb verfolgt zu werden. Zudem habe er "Probleme mit den Leuten in seiner Umgebung". Er könne jedoch die Gefahr nicht konkreter beschreiben. Er denke, dass er beim Militär Probleme bekommen würde und dass auch die Leute etwas gegen ihn hätten.

In der Einvernahme vom 29.04.2008 führte er zu den "Problemen mit Leuten in seiner Umgebung" näher aus, dass diese ihn wegen seines guten Lebens beneidet hätten und eifersüchtig gewesen wären. Um sich und seiner Familie Probleme zu ersparen sei er aus Serbien ausgereist.

Kurz nach dieser Aussage konkretisierte der BF im Zuge derselben Einvernahme jedoch plötzlich die Bedrohung, die er noch am 11.02.2008 nicht genauer beschreiben habe können, dahingehend, dass er von einer ganz bestimmten Familie verfolgt würde.

Den durch seine Wehrdienstverweigerung geschaffenen Verfolgungsgrund brachte der BF von alleine nicht vor, sondern erst nach konkreter Nachfrage durch das einvernehmende Organ. Er beschrieb diese Gefahr jedoch nur sehr kurz und lapidar mit den Worten "Na ja, ich werde auch noch vom Militär gesucht".

In der abschließenden Einvernahme vom 17.07.2008 konnte er wiederum im Gegensatz zu seiner Aussage vom 11.02.2008 konkret anführen, von welchen Personen die Verfolgung ausgehe, er wisse jedoch nicht warum. Genau sieben Fragen später führte der BF allerdings ins Treffen, dass er im Gegensatz zu den ihn bedrohenden Personen bzw. "die Mitglieder von ihm" (mit "ihm" ist ein Mitglied der ihn bedrohenden Familie gemeint) nicht der Partei SDA angehöre und deswegen von ihnen verfolgt werde. Dies sei ihm auch von diesen Personen als Grund für die Verfolgung genannt worden.

Den Fluchtgrund der Verfolgung durch das Militär wegen seiner Wehrdienstverweigerung erwähnte der BF am 17.07.2008 allerdings kein einziges Mal.

Da diese - vom BF als die wesentlichen, die Flucht auslösenden Momente beschriebenen - Drohungen somit innerhalb eines Zeitraumes von nur 5 Monaten (Februar bis Juli 2008) mehrmals in von einander abweichender und zum Teil nicht nachvollziehbarer Weise geschildert wurden, mit Fortdauer des Verfahrens die Schilderungen dieser Drohungen gesteigert wurden, man jedoch von jemandem, der tatsächlich einer asylrelevanten Situation ausgesetzt gewesen sein soll, erwarten können müsste, eine in den wesentlichen Punkten gleichlautende, homogene, nachvollziehbare und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Fluchtgeschichte erzählen zu können, kann nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten ausgegangen werden.

Auch die Rechtfertigung des BF für seine im Vergleich zum Einreisezeitpunkt sehr späte Asylantragsstellung ("Ich konnte dies nicht machen, ich hatte Angst vor der Polizei") wurde völlig unbegründet in den Raum gestellt und nicht näher ausgeführt.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde widmet sich auf den Seiten 25 bis 29 des angefochtenen Bescheides ausführlich diesen aufgetretenen Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF. Sie legte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung dar, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen Serbiens unglaubwürdig seien und der BF dort keiner Gefahr ausgesetzt sei. Im Konkreten führte die belangte Behörde (auszugsweise) Folgendes aus:

"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus der seitens der BH V. übermittelten Reisepasskopie und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus der seitens der BH römisch fünf. übermittelten Reisepasskopie und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

...

Als zentrales Fluchtmotiv gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Probleme mit Privatpersonen in Serbien hätten, Sie würden auch den Militärdienst nicht ableisten wollen.

Die Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe musste Ihnen aus folgenden Gründen abgesprochen werden:

So brachten Sie am 11.02.2008 noch (als ersten Grund) vor, dass Sie seitens des Militärs eine Einberufung erhalten hätten, welcher Sie jedoch nicht nachgekommen seien und würden nun gesucht werden. Folglich erklärten Sie gar, dass Sie den Militärdienst und in weiterer Folge um Ihr Leben fürchten würden. Sie nannten als zweiten Grund noch Probleme mit Privatpersonen ("Probleme mit Leute in der Umgebung"). Am 29.04.2008 jedoch brachten Sie ausschließlich vor, dass Sie Probleme mit einigen Leuten in Serbien hatten, welche eifersüchtig auf Sie gewesen seien, da Sie "so ein schönes Leben geführt" hätten. Damit Sie und Ihre Familie keine Probleme bekommen würden, hätten Sie Ihr Heimatland verlassen. Folglich brachten Sie nun vor, dass auch ein Haftbefehl gegen Sie vorliegen würde. Sie erklärten ausdrücklich, sonst nichts weiter vorbringen zu wollen und erklärten weiter, dass das "alles gewesen" sei, sonst hätten Sie keine weiteren Probleme. Erst auf wiederholte Nachfrage erklärten Sie pauschal, dass Sie doch auch vom Militär gesucht würden und kann aufgrund dieser Angaben klar erkannt werden, dass sie vorsätzlich die Unwahrheit angaben, Sie hätten dieses Problem bei tatsächlichem Bestehen jedenfalls unverzüglich wiederholt vorgebracht und nannten die Verweigerung des Militärdienstes am 11.02.2008 gar noch als Ihr wichtigstes Problem

Widersprüche sind auch aus ihrem Vorbringen zu erkennen, wenn Sie erst erklären, dass Sie keinen Reisepass gehabt hätten und folglich erklären (und auch am 11.02.2008), dass Sie den Pass nach Ihrer Reise ins Bundesgebiet wieder zurück nach Serbien geschickt hätten. Warum Sie das eigentlich machten, konnten Sie auch nicht ansatzweise angeben ("...weiß auch nicht warum...").

Sie brachten erst als Grund für die Probleme mit den Privatleuten, Angehörigen der Familie E., Eifersucht vor. Diese Leute würden Sie verfolgen und bedrohen, weil Sie eifersüchtig auf Ihr "schönes Leben" seien, näher konnten Sie Ihre Angaben nicht ausführen. Auch am 17.07.2008 erklärten Sie erst, dass diese Leute eifersüchtig auf Sie seien, konnten jedoch folglich Ihre Angaben trotz mehrfacher Nachfrage ebenfalls weder präzisieren noch konkret und plausibel vorbringen. Ihre Angaben blieben derart allgemein gehalten, dass die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens klar erkannt werden konnte. Als deutlich gesteigert wird Ihre Angabe vom 17.07.2008 gewertet, als Sie behaupteten, dass die Polizei auch nur zuschauen würde, wenn Sie geschlagen würden. Sie hätten diesen doch wichtigen Umstand jedenfalls bereits am 11.02.2008, wo Sie noch die Verweigerung des Militärdienstes als Hauptgrund nannten, oder wenigstens am 29.04.2008 vorgebracht.

Da Sie auch offensichtlich seitens des Gerichtes (Gemeindegericht T.) als Beschuldigter wegen Verdacht des gewaltsamen Verhaltens (Straftat der schweren Körperverletzung) gesucht werden und Sie offensichtlich einem Termin nicht nachgekommen sind (siehe Anordnung zur Ausschreibung der Fahndung vom 04.03.2007, so ist offensichtlich der tatsächliche Grund ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennbar. Sie fürchten offensichtlich die Strafverfolgung seitens des serbischen Staates wegen Verdacht der Begehung eines strafbaren Deliktes im Heimatland. Bestätig wird diese Annahme auch durch ihr offensichtlich kriminelles Verhalten im Bundesgebiet, so wird auf die gegen Sie vorliegenden Anzeigen sowie auf die Aussagen Ihrer Ex-Freundin verwiesen (siehe AS 43 bis 49).

Bestätigt wird diese Annahme der Behörde auch aufgrund Ihrer frühen und illegalen Einreise ins Bundesgebiet und äußerst späten Asylantragstellung, Sie hielten sich bis zur Asylantragstellung ca. zehn Monate illegal im Bundesgebiet mit falschen Personaldokumenten auf und wiesen sich sogar österreichischen Sicherheitsbeamten gegenüber mit diesen gefälschten Dokumenten aus. Sie brachten den Asylantrag auch erst nach Vorhalt der falschen Beweismittel und erkennen einer gegen Sie bereits bestehenden Ausweisung im Bundesgebiet ein. Wären Sie im Heimatland tatsächlich einer begründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt gewesen, so hätten Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt.

In Gesamtschau der "Fluchtgründe" (besser: "Ausreise- oder Migrationsgründe" aus Serbien) wird seitens der Behörde angeführt, dass diese offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechen und schließt sich die Behörde der Sichtweise des UNHCR über in eindeutig missbräuchlicher Absicht eingebrachte Asylanträge an. Sie hatten ausreichend Zeit im Bundesgebiet, einen Asylantrag zu stellen. Sie versuchen offensichtlich, lediglich fremdenrechtliche Maßnahmen zu verhindern.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass bei Wahrheitsunterstellung des gegenständlichen Vorbringens, wobei dies im betreffenden Fall nicht zutrifft, diese dargestellte Bedrohung, die von Privaten ausgeht und dem Staat realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann, nicht tauglich ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt.

Glaubhaft war hingegen Ihre Angabe, die Ableistung des Militärdienstes zu verweigern, Sie waren jedoch auch dazu nicht in der Lage, nähere Befürchtungen konkret und in sich stimmig vorzubringen. Dass Sie aufgrund Ihrer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit eine schlechtere Behandlung fürchten, brachten Sie ebenfalls nicht vor.

Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch leben weitere Verwandte in Ihrem Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister) weswegen Sie über weitreichende Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

...."

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch der zuständige Senat des Asylgerichtshofes - ebenso wie die Behörde erster Instanz - von der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch Private) ausgeht und der Meinung ist, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, um der Strafverfolgung in seinem Heimatstaat Serbien zu entgehen.

Dem Vorbringen der Wehrdienstverweigerung wird zwar Glauben geschenkt, doch stellt die dadurch ausgelöste strafrechtliche Verfolgung durch serbische Behörden keineswegs ein asylrelevantes sondern ein logisches Ereignis dar. Vergleichbare Rechtsfolgen zieht eine Wehrdienstverweigerung auch in anderen Staaten - auch in Österreich - nach sich.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 10.06.2008 eingebracht, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2 Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.1.3 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen.

Das vorliegende Verfahren über den nach diesem Zeitpunkt - am 11.02.2008 - eingebrachten Asylantrag des BF richtet sich daher nach dem AsylG 2005.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder

Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Der BF hat gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Soweit der BF vorbringt, dass die Drohungen von Privatpersonen ausgegangen seien und in seiner Einvernahme vom 17.07.2008 nur sehr vage aussagte dass die Polizei nur zusehe, wenn er geschlagen werde, jedoch keine anderen konkreten Anhaltspunkte, Beweise oder Vorfälle schildern konnte, die den Schluss zulassen würden, dass die Sicherheitsorgane vor Ort ihm keinen Schutz bieten würden, rechtfertigt dies noch nicht den Rückschluss auf eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der Behörden. Das Bestehen von Hinweisen darauf, dass der Herkunftsstaat des BF strafbaren Handlungen gleichgültig gegenüber steht oder der Bevölkerung gegenüber schutzunfähig ist, kann obigen Feststellungen in keinster Weise entnommen werden.

Der BF konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht mit dem Schutz der heimatstaatlichen Behörden vor etwaigen kriminellen Übergriffen auf seine Person rechnen könnte.

Allfällige Sanktionen des Herkunftsstaates des BF wegen eines Verstoßes gegen die Wehrpflicht richten sich gegen alle Wehrpflichtigen; der BF hat nicht dargetan, dass er davon aus in der GFK genannten Gründen betroffen sei.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist infolge der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Aus dem Vorbringen des BF im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in seiner Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.

Es ergeben sich keinerlei Hinweise darauf - dies konnte der BF auch nicht plausibel darlegen - dass er bei einer Rückkehr nach Serbien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann dessen Familie zum Großteil (lt. Angaben des BF vom 17.07.2008 jedenfalls noch seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester) nach wie vor in seiner Heimat im gemeinsamen Familienhaus lebt. Der BF hat bis kurz vor seiner Ausreise als Mechaniker gearbeitet und könnte - unterstützt von seinen Verwandten - versuchen, wieder eine Anstellung in diesem Bereich zu finden. Diese nahen Verwandten des BF stellen wichtige und in der betreffenden Gesellschaft üblicherweise verlässliche soziale Anknüpfungspunkte dar, da speziell diese Region für die gegenseitige familiäre Verbundenheit und Hilfsbereitschaft bekannt ist.

Nach dem Inhalt vorstehender Feststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Unabhängig davon wäre nach den Feststellungen selbst im Falle des nicht zu erwartenden Ausbleibens von Unterstützung seitens Familie des BF davon auszugehen, dass humanitäre Hilfe bei den in Serbien tätigen humanitären Organisationen gefunden werden kann. Zudem besitzt die Familie nach eigenen Angaben des BF eine kleine Landwirtschaft zur Selbstversorgung, was somit auch gegen eine völlige Mittellosigkeit der vor Ort lebenden Personen spricht. Es besteht im Herkunftsstaat des BF trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse also keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Für eine derartige Bedrohung des BF findet sich im festgestellten Sachverhalt somit kein Anhaltspunkt. Der BF hat im Verfahren nicht glaubwürdig dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Serbien führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des BF nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes (auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen) nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF, eines gesunden und arbeitsfähigen jungen Mannes (auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen) nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Jahr 2004 wegen illegalen Aufenthaltes und auf Basis eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft V.In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der BF bereits im Jahr 2004 wegen illegalen Aufenthaltes und auf Basis eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf.

(Außerkrafttretensdatum 02.10.2010) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, bevor er 2007 erneut nach Österreich einreiste. Derzeit ist der BF somit nur auf Grund eines Asylantrages, der offensichtlich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung nach Serbien gestellt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;(Außerkrafttretensdatum 02.10.2010) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, bevor er 2007 erneut nach Österreich einreiste. Derzeit ist der BF somit nur auf Grund eines Asylantrages, der offensichtlich zum Zweck der Verhinderung der Abschiebung nach Serbien gestellt wurde, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, der sich letztlich auch als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;

27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;

27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Familiennachzug ist im Fremdenrecht gesetzlich geregelt. Ein Verbot der Ausweisung iSd. EMRK Art. 8 im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Art. 8 EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.Der Familiennachzug ist im Fremdenrecht gesetzlich geregelt. Ein Verbot der Ausweisung iSd. EMRK Artikel 8, im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Artikel 8, EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der BF hat zu Beginn des Asylverfahrens (11.02.2008) noch angegeben, eine Freundin zu haben, die allerdings im Rahmen einer Zeugeneinvernahme vom selben Tag glaubwürdig vorbringen konnte, infolge der Gewalttätigkeiten und Wutausbrüche des BF vor ihm Angst zu haben und ihn verlassen zu wollen. In der Einvernahme vom 17.07.2008 führte der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt aus, dass er bei einem Freund lebe und keine aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer Frau habe.

In seiner Beschwerde vom 25.03.2009 behauptete der BF zwischenzeitig mit seiner Gattin D. S. zusammenzuleben, ohne dies durch Unterlagen (Heiratsurkunden, Auszüge aus dem Zentralen Melderegister,...) zu belegen.

Der Rest seiner Familie (Eltern und 3 Geschwister) würde nach eigenen Angaben des BF nach wie vor in seinem Heimatort in Serbien in einem gemeinsamen Familienhaus leben und eine kleine Landwirtschaft betreiben, um sich selbst zu versorgen.

Selbst wenn man dem Vorbringen, dass der BF nunmehr verheiratet sei und mit seiner Ehefrau D.S. gemeinsam in Österreich lebe, Glauben schenkt, kann infolge der offensichtlich sehr kurzen Dauer der Ehe und auch der Beziehung zu dieser Frau (noch am 17.07.2008 verneinte der BF das Bestehen einer Beziehung zu bzw. Lebensgemeinschaft mit einer Frau) nicht von einer hinreichenden Intensität des Familienlebens ausgegangen werden, die - v.a. hinsichtlich der durch Zeugenaussagen vor österreichischen Behörden und per Fax übermittelten Unterlagen aus Serbien belegten Gewaltbereitschaft des BF - eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu Gunsten des BF ausfallen lassen würde.Selbst wenn man dem Vorbringen, dass der BF nunmehr verheiratet sei und mit seiner Ehefrau D.S. gemeinsam in Österreich lebe, Glauben schenkt, kann infolge der offensichtlich sehr kurzen Dauer der Ehe und auch der Beziehung zu dieser Frau (noch am 17.07.2008 verneinte der BF das Bestehen einer Beziehung zu bzw. Lebensgemeinschaft mit einer Frau) nicht von einer hinreichenden Intensität des Familienlebens ausgegangen werden, die - v.a. hinsichtlich der durch Zeugenaussagen vor österreichischen Behörden und per Fax übermittelten Unterlagen aus Serbien belegten Gewaltbereitschaft des BF - eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu Gunsten des BF ausfallen lassen würde.

Der BF hat auch nicht geschildert, intensive Beziehungen zu anderen Personen geknüpft zu haben, die ein hinsichtlich Art. 8 EMRK relevantes intensives Naheverhältnis darstellen würden.Der BF hat auch nicht geschildert, intensive Beziehungen zu anderen Personen geknüpft zu haben, die ein hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevantes intensives Naheverhältnis darstellen würden.

Sonstige, integrationsverfestigende Maßnahmen oder Aktivitäten hat der BF außerdem nicht gesetzt, im Gegenteil. Alleine sein zum Teil illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet reicht nicht aus, um diese Ansicht vertreten zu können. Der kriminalpolizeiliche Aktenindex weist mehrfache Eintragungen - betreffend schwere Nötigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Waffenverbot - auf und zudem wurde gegen den BF in Serbien wegen des Deliktes der schweren Körperverletzung ein Haftbefehl erlassen.

An der kriminellen Energie des Betroffenen besteht kein Zweifel. Eine Zukunftsprognose hinsichtlich des wahrscheinlichen weiteren Verhaltens des BF im Bundesgebiet kann aufgrund dieser Fakten nur zum Nachteil des BF ausfallen.

Daher ist davon auszugehen, dass die infolge seiner familiären Verhältnisse bestehenden Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insgesamt jedenfalls nur geringes Gewicht haben und gegenüber den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Eine Ausweisung würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes also keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten.Eine Ausweisung würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes also keine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bedeuten.

Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat(- und Familien)lebens im Sinne des Art. 8 EMRK - wie schon die zuvor vorgenommene Interessensabwägung hinsichtlich der familiären Verhältnisse des BF - keineswegs als unverhältnismäßig.Die Verfügung der Ausweisung ist daher auch in diesem Fall dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten und erscheint hinsichtlich der Achtung des Privat(- und Familien)lebens im Sinne des Artikel 8, EMRK - wie schon die zuvor vorgenommene Interessensabwägung hinsichtlich der familiären Verhältnisse des BF - keineswegs als unverhältnismäßig.

Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung von einer Ausweisung des BF wiegen demgemäß unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK sondern das gelindeste Mittel zur Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet dar und erfolgt in die Republik Serbien.Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung von einer Ausweisung des BF wiegen demgemäß unverhältnismäßig schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK sondern das gelindeste Mittel zur Beendigung des illegalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet dar und erfolgt in die Republik Serbien.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes oder glaubwürdiges Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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