TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/9 B4 405593-1/2009

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Veröffentlicht am 09.04.2009
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Spruch

B4 405.593-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger Serbiens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2009, Zl. 08 06.364-BAW, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger Serbiens, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2009, Zl. 08 06.364-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt: Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch eins. zu Recht erkannt: Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

II. beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.7.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, am selben Tag im Wesentlichen an, serbischer Staatangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und serbisch-orthodoxen Bekenntnisses zu sein. Er sei Anfang Juni 2008 illegal von Ungarn kommend nach Österreich und am 15.7.2008 nach Deutschland gereist; letzteres da er mit einem Freund dessen Eltern in der XXXX besuchen habe wollen, sie jedoch die Abfahrt übersehen hätten. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er Vorsitzender einer politischen Partei gewesen sei, die die Unabhängigkeit des Kosovo gefördert habe. Nach der Unabhängigkeitserklärung habe er eine Vorladung zum Militär erhalten; seither habe er Probleme. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat von Militär, Polizei, Gericht oder politischen Parteien bedroht oder verfolgt werde, beantwortete er dahingehend, dass er "von allen Organisationen keine Ruhe" habe.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.7.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, am selben Tag im Wesentlichen an, serbischer Staatangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und serbisch-orthodoxen Bekenntnisses zu sein. Er sei Anfang Juni 2008 illegal von Ungarn kommend nach Österreich und am 15.7.2008 nach Deutschland gereist; letzteres da er mit einem Freund dessen Eltern in der römisch 40 besuchen habe wollen, sie jedoch die Abfahrt übersehen hätten. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er Vorsitzender einer politischen Partei gewesen sei, die die Unabhängigkeit des Kosovo gefördert habe. Nach der Unabhängigkeitserklärung habe er eine Vorladung zum Militär erhalten; seither habe er Probleme. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsstaat von Militär, Polizei, Gericht oder politischen Parteien bedroht oder verfolgt werde, beantwortete er dahingehend, dass er "von allen Organisationen keine Ruhe" habe.

2. Am 22.7.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - Folgendes an: In Serbien habe er der Demokratisch-christlichen Partei Serbiens (DHSS), die die Unabhängigkeit des Kosovo unterstütze, als Vorsitzender angehört. Im März 2008, mit der Unabhängigkeit des Kosovo, habe er "massive Schwierigkeiten" bekommen. Da er in Serbien gewohnt habe und jedem bekannt sei, dass er sich für die Unabhängigkeit eingesetzt habe, sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Nach der Unabhängigkeit sei er von den serbischen Behörden in Kenntnis gesetzt worden, dass er zum Militär eingezogen werde, um gegen den Kosovo zu kämpfen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er seit diesem Zeitpunkt an in Serbien auf der Flucht gewesen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, vom serbischen Staat umgebracht zu werden.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.7.2008 wegen Haftunfähigkeit aus der über ihn verhängten Schubhaft entlassen und in die XXXX eingeliefert.3. Der Beschwerdeführer wurde am 23.7.2008 wegen Haftunfähigkeit aus der über ihn verhängten Schubhaft entlassen und in die römisch 40 eingeliefert.

4. Am 25.7.2008 langten beim Bundesasylamt den Beschwerdeführer betreffende Unterlagen deutscher Behörden ein. Aus dem dabei übermittelten Aufgriffsbericht vom 15.7.2008 ergibt sich im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität mit einem verfälschten Reisepass und einem totalgefälschten kroatischen Führerschein ausgewiesen habe, weshalb er in Folge festgenommen worden sei.

5. Mit Aktenvermerk vom 7.8.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer von 23.7.2008 bis 6.8.2008 in der XXXX in stationärer Behandlung befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, in dieser Zeit am Verfahren mitzuwirken.5. Mit Aktenvermerk vom 7.8.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich der Beschwerdeführer von 23.7.2008 bis 6.8.2008 in der römisch 40 in stationärer Behandlung befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, in dieser Zeit am Verfahren mitzuwirken.

6. Vom Bundesasylamt eingeleitete Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Ungarn ergaben keine Zuständigkeit dieses Staates.

7. Mit Aktenvermerk vom 7.10.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass ein näher genannter Freund des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt mit der Behörde aufgenommen habe, um mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung nicht zur für diesen Tag angesetzten Einvernahme erscheinen könne; es sei ungewiss, ob sich der Beschwerdeführer wieder in Spitalsbehandlung begeben müsse.

8. Mit Schreiben vom 27.11.2008 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dessen serbische Krankengeschichte samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Arztbericht der XXXX vom 5.8.2008. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer schwerste Herzerkrankungen habe, aufgrund derer es für ihn lebensgefährlich sei, unter Stress zu geraten; auch sei es ihm nicht möglich, länger als 15 Minuten eine Sache konzentriert zu machen. Eine Vernehmung sei zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht möglich; der Beschwerdeführer befinde sich weiter in ärztlicher Behandlung. Aus dem übermittelten Arztbericht vom 5.8.2008 geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer von 23.7.2008 bis 6.8.2008 in stationärer Behandlung befunden habe, in die er wegen einer mittelgradig depressiven Episode und fraglicher Suizidgefahr aufgenommen worden sei. Er sei medikamentös behandelt worden, sodass es ihm nun deutlich besser gehe. Zum Entlassungszeitraum bestehe keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung, als Diagnose wird eine mittelgradig depressive Episode genannt. Aus den serbischen Unterlagen geht weiters im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe sich von 3.4.2008 bis 9.4.2008 im Gesundheitszentrum XXXX in Behandlung befunden, wobei als Entlassungsdiagnose "ANGINA PECTORIS POST INFARCT. I 24.I. HTA I" festgehalten ist. Von 9.7.2007 bis 27.9.2007 sei er in der Klinik für Psychiatrie in XXXX, Abteilung für akute Psychiatrie für Männer, wegen eines Suizidversuches und eines depressiven Syndroms aufgenommen gewesen; entlassen werde er im Zustand einer zum Teil aktiven Remission mit Bestehen einer Subdepression und Insomnie. Von 14.10.2004 bis 28.10.2004 habe er sich in der Heilanstalt des klinischen Zentrums XXXX befunden. Als Entlassungsprognose ist "St. Post infarctum myocardi par. Anterioris non Q I 20, Hyperlipidemia, Pleuropneumonia lat. Dex." angeführt. In der Heilanstalt des Instituts für präventive Behandlung und Rehabilitation von Rheuma- und kardiovaskulären Erkrankungen XXXX sei er von 11.9.2004 bis 22.9.2004 gewesen. Die Entlassungsdiagnose sei "Infarctus myocardii acutus par. Anterioris non Q (I.21.0), Hypertensio arterialis, Hyperlipidemio".8. Mit Schreiben vom 27.11.2008 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers dessen serbische Krankengeschichte samt beglaubigter Übersetzung sowie einen Arztbericht der römisch 40 vom 5.8.2008. Vorgebracht wurde dazu, dass der Beschwerdeführer schwerste Herzerkrankungen habe, aufgrund derer es für ihn lebensgefährlich sei, unter Stress zu geraten; auch sei es ihm nicht möglich, länger als 15 Minuten eine Sache konzentriert zu machen. Eine Vernehmung sei zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht möglich; der Beschwerdeführer befinde sich weiter in ärztlicher Behandlung. Aus dem übermittelten Arztbericht vom 5.8.2008 geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer von 23.7.2008 bis 6.8.2008 in stationärer Behandlung befunden habe, in die er wegen einer mittelgradig depressiven Episode und fraglicher Suizidgefahr aufgenommen worden sei. Er sei medikamentös behandelt worden, sodass es ihm nun deutlich besser gehe. Zum Entlassungszeitraum bestehe keine Gefahr der Eigen- oder Fremdgefährdung, als Diagnose wird eine mittelgradig depressive Episode genannt. Aus den serbischen Unterlagen geht weiters im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe sich von 3.4.2008 bis 9.4.2008 im Gesundheitszentrum römisch 40 in Behandlung befunden, wobei als Entlassungsdiagnose "ANGINA PECTORIS POST INFARCT. römisch eins 24.I. HTA I" festgehalten ist. Von 9.7.2007 bis 27.9.2007 sei er in der Klinik für Psychiatrie in römisch 40 , Abteilung für akute Psychiatrie für Männer, wegen eines Suizidversuches und eines depressiven Syndroms aufgenommen gewesen; entlassen werde er im Zustand einer zum Teil aktiven Remission mit Bestehen einer Subdepression und Insomnie. Von 14.10.2004 bis 28.10.2004 habe er sich in der Heilanstalt des klinischen Zentrums römisch 40 befunden. Als Entlassungsprognose ist "St. Post infarctum myocardi par. Anterioris non Q römisch eins 20, Hyperlipidemia, Pleuropneumonia lat. Dex." angeführt. In der Heilanstalt des Instituts für präventive Behandlung und Rehabilitation von Rheuma- und kardiovaskulären Erkrankungen römisch 40 sei er von 11.9.2004 bis 22.9.2004 gewesen. Die Entlassungsdiagnose sei "Infarctus myocardii acutus par. Anterioris non Q (römisch eins.21.0), Hypertensio arterialis, Hyperlipidemio".

9. Am 22.1.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes angab: Im Jahr XXXX habe er einen Einberufungsbefehl vom Militär erhalten, um im Kosovo zu kämpfen. Ca. 15 Tage habe er in der Nähe von XXXX verbracht. Dann sei er von dort weg, er sei "quasi desertiert". Er sei gesucht worden und habe auch einige Zeit in Montenegro verbracht. Man habe ihm zwei Kombis und einen LKW weggenommen. Nachdem sich die Lage etwas beruhigt habe, sei er zurückgekehrt und Mitglied der DHSS geworden; er sei Vertreter des Vorsitzenden dieser Partei in XXXX gewesen. Die Partei habe die Trennung des Kosovo und Montenegros von Serbien befürwortet, wogegen besonders die SPS, die Partei von Milosevic, gewesen sei. Während dieser Zeit habe er schon Schwierigkeiten gehabt, er habe sich immer wieder dagegen gewehrt. Das habe er bis 17.2.2008 geschafft, als der Kosovo unabhängig geworden sei. Er sei für die Unabhängigkeit gewesen, da er keinen Krieg gewollt habe. Ein Parteibuch könne er nicht vorlegen, er könne das aber alles besorgen bzw. könne man das überprüfen. Mit der Unabhängigkeit des Kosovo habe er wieder einen Einberufungsbefehl erhalten; man habe ihn an der Grenze zwischen Serbien und Kosovo stationieren wollen, was er nicht gewollt habe. Ab diesem Tag habe er keine Ruhe gehabt; er sei Problemen mit dem Militär und der Polizei ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, warum er wegen der Desertion nicht im Jahr 2008 verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich versteckt gehalten habe; außerdem sei er im Spital gewesen. Auf die Frage, ob er sich nun versteckt gehalten oder im Spital gewesen sei, gab er an, in das in der Nähe von XXXX gelegene Dorf XXXX gegangen zu sein, als er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe aber Angina pectoris gehabt und sei sieben Tage im Spital gewesen. Er hätte länger bleiben sollen, sei jedoch aus Angst geflohen. Auf die Frage, warum er glaube, für wehrtauglich befunden zu werden, antwortete er:9. Am 22.1.2009 wurde der Beschwerdeführer erstmals beim Bundesasylamt einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes angab: Im Jahr römisch 40 habe er einen Einberufungsbefehl vom Militär erhalten, um im Kosovo zu kämpfen. Ca. 15 Tage habe er in der Nähe von römisch 40 verbracht. Dann sei er von dort weg, er sei "quasi desertiert". Er sei gesucht worden und habe auch einige Zeit in Montenegro verbracht. Man habe ihm zwei Kombis und einen LKW weggenommen. Nachdem sich die Lage etwas beruhigt habe, sei er zurückgekehrt und Mitglied der DHSS geworden; er sei Vertreter des Vorsitzenden dieser Partei in römisch 40 gewesen. Die Partei habe die Trennung des Kosovo und Montenegros von Serbien befürwortet, wogegen besonders die SPS, die Partei von Milosevic, gewesen sei. Während dieser Zeit habe er schon Schwierigkeiten gehabt, er habe sich immer wieder dagegen gewehrt. Das habe er bis 17.2.2008 geschafft, als der Kosovo unabhängig geworden sei. Er sei für die Unabhängigkeit gewesen, da er keinen Krieg gewollt habe. Ein Parteibuch könne er nicht vorlegen, er könne das aber alles besorgen bzw. könne man das überprüfen. Mit der Unabhängigkeit des Kosovo habe er wieder einen Einberufungsbefehl erhalten; man habe ihn an der Grenze zwischen Serbien und Kosovo stationieren wollen, was er nicht gewollt habe. Ab diesem Tag habe er keine Ruhe gehabt; er sei Problemen mit dem Militär und der Polizei ausgesetzt gewesen. Auf die Frage, warum er wegen der Desertion nicht im Jahr 2008 verhaftet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich versteckt gehalten habe; außerdem sei er im Spital gewesen. Auf die Frage, ob er sich nun versteckt gehalten oder im Spital gewesen sei, gab er an, in das in der Nähe von römisch 40 gelegene Dorf römisch 40 gegangen zu sein, als er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe aber Angina pectoris gehabt und sei sieben Tage im Spital gewesen. Er hätte länger bleiben sollen, sei jedoch aus Angst geflohen. Auf die Frage, warum er glaube, für wehrtauglich befunden zu werden, antwortete er:

"Wer würde das in Serbien kontrollieren. Man wäre damals sehr glücklich gewesen, wenn mir etwas zugestoßen wäre". Den Grundwehrdienst habe er 1989 bzw. 1990 geleistet. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien werde er "trotzdem" Probleme haben. Milosevic sei zwar nicht mehr da, aber seine Partei sei an der Macht. In Serbien liege gegen ihn ein Haftbefehl auf; er werde vom Militär gesucht und man könnte ihn umbringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers merkte an, dass sich die Frage stelle, ob man in Serbien auch nach der Ableistung des Grundwehrdienstes medizinisch untersucht werde. Auch sei der Beschwerdeführer zweimal desertiert, weswegen sich die Frage stelle, ob dies auch unter die Amnestie aus 1999 falle. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer ferner an, am 26.12.2008 einen Hinterwandinfarkt erlitten zu haben und in medizinischer Behandlung zu stehen. Dazu legte er neben dem bereits beigebrachten Arztbericht vom 5.8.2008 seinen Patientenausweis sowie einen Entlassungsbericht des XXXX-Krankenhauses vom 8.1.2009 samt Laborbefunden vor, wonach er von 26.12.2008 bis 9.1.2009 stationär aufgenommen worden sei. Unter "Diagnosen" wird darin festgehalten: "Coronare Mehrgefäßerkrankung [I25.1]; akuter Herzhinterwandinfarkt am 26.12.2008; Akutcoronarangiographie 26.12.2008: Akuter Mid RCA Verschluss, alter proximaler LAD Verschluss, hochgradige Diagonalis Stenose, mittelgradige CX Stenosen; Akutcoronarintervention 26.12.2008:

Erfolgreiche Baremetal Mid RCA Rekanalisation bei akutem Hinterwandinfarkt; elektive Coronarintervention vom 7.1.2008: 1. Erfolgreiche IVUS gesteurte Dilatation und Stentimplantation einer hochgradigen proximalen Stenose im Ramus diagonalis, 2. Erfolgreiche IVUS gesteuerte Dilatation und Stentimplantation einer hochgradigen Abgangsstenose des Ramus diagonalis, 3. Erfolgreiches IVUS gesteuertes Direktstenting einer hochgradigen Mid CX Stenose, 4. Angioseal French 8 Verschlusssystem, 5. IVUS; Zustand nach akutem Vorderwandinfarkt September 2004 als Erstmanifestation einer coronaren Erkrankung; Fibrinolytische Therapie Versorgung im serbischen Krankenhaus September 2004; Nikotinabusus, Depressive Verstimmung, Zustand nach Suizidversuch 2007". Als empfohlene Heimtherapie sind verschiedene Medikamente angeführt, regelmäßige ärztliche Kontrollen seien angezeigt.

10. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 3.3.2009 legte der Beschwerdeführer zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens zunächst eine mit 11.2.2009 datierte Bestätigung des Gemeindeausschusses XXXX der DHSS vor, wonach er im Zeitraum von 2001 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender des genannten Gemeindeausschusses und von 2006 an dessen Mitglied gewesen sei. Weiters legte er ein mit XXXXdatiertes Dokument vor, das seinem Inhalt zufolge ein Schreiben der Polizeidirektion XXXX ist, mit dem der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt werde, dass der Verdacht besehe, dass er die Straftat der Desertion begangen habe, indem er den "Befehl zur Kampfbereitschaft wegen der Unabhängigkeitserklärung der Autonomen Provinz Kosovo" verweigert habe; in Anbetracht der Tatsache, dass gegen ihn aucheine Anzeige erstattet und er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, werde daher wegen der Gefahr des Nichterscheinens vor dem Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft bis zur Vorführung bei den Untersuchungsbehörden verhängt. Als drittes Dokument wurde ein "Befehl XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zur Aufstockung des Kriegsbestandes der Einheiten drei näher bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen habe. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, noch nie in Ungarn gewesen zu sein. Seinen regulären Grundwehrdienst habe er von 1989 bis 1990 in Montenegro geleistet, danach habe er Ladungen zu Übungen erhalten. Miliz- oder Kadersoldat sei er nicht. Im Jahr 2007 habe er sich einvernehmlich von seiner Frau scheiden lassen. 1999 habe er einen Einberufungsbefehl zur Armee erhalten, sei aber dann nach 15 Tagen "unten" mit einem Freund geflohen. Auf Nachfrage gab er an, noch in der Nähe von XXXX gewesen zu sein, wobei er angab: "[D]as war der Zeitpunkt wo wir vorbereitet waren". Sie hätten ihm seine Fahrzeuge weggenommen, Drohungen hätten begonnen, die Militärpolizei sei ins Dorf gekommen. Jedes Mal, wenn jemand vom Militär durchgezogen sei, hätten seine Eltern leiden müssen, die Eltern hätten nach ihm gefragt. Er sei zu dieser Zeit in Montenegro gewesen und erst ca. ein Monat nach Kriegsende nach Hause zurückgekehrt. Bis 2004, als er seinen ersten Infarkt gehabt, habe er sich "[m]ehr oder weniger" bei seinem Onkel inXXXXversteckt gehalten, er sei dort nicht gemeldet gewesen und habe sich nicht normal auf die Straße begeben. Dann habe er den Infarkt gehabt und sei im Spital gewesen. Er habe einen Anwalt gehabt, der auch Mitglied der DHSS inXXXX sei, und habe sich darum gekümmert, dass man ihn in Ruhe lasse. Gesucht worden sei er von vielen, damals wie auch jetzt von der SPS. Auf die Frage, von wem konkret, nannte er "[p]aramilitärische Einheiten" sowie die "Polizei"; er sei gesucht worden, weil er 1999 desertiert sei. Wegen der Schikanen habe er sich dann auch von seiner Frau getrennt, die wegen ihm Unannehmlichkeiten gehabt habe. Im Jahr 2008, "bei der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo", habe er wieder einen Einberufungsbefehl erhalten; drei Jeeps seien ins Dorf gekommen. Da er nicht in den Kosovo gewollt habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Die Frage, von wem und warum, beantwortete er folgendermaßen: "XXXX, der ist ja noch immer in der Regierung". Auf Nachfrage gab er an, dass die SPS den Kosovo als Teil Serbien erhalten wolle, die Partei des Beschwerdeführers wolle hingegen die Unabhängigkeit des Kosovo und der Vojvodina. Viele Menschen hätten sinnlos ihr Leben gelassen, er habe das nicht gewollt. Er habe für seine Partei eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo angeführt. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien inklusive der Amnestiegesetzgebung sowie auf Mitteilung, dass das Vorbringen zur Einberufung als offensichtlich unrichtig gewertet werden müsse, da der Beschwerdeführer nachweislich seit 2004 Herzprobleme habe und es keine Kampagne der DHSS für die Unabhängigkeit des Kosovo gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wer garantiert mir, dass das Amnestiegesetz eingehalten wird, es gab schon eine Kampagne von der Partei. Ich kann da auch Zeitungsausschnitte vorlegen, wenn ich nachsehe". Nach Vorhalt, dass seine Beeinträchtigungen in Serbien medizinisch behandelbar seien, antwortete er: "Natürlich, aber ich traue mich nicht runter". Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen würden, gab er an, er habe nicht gewollt, dass die Polizei ihm dies ausstelle, sein Anwalt habe es ihm geschickt. Ob die Unterlagen echt sind, könne er nicht sagen, er gehe aber davon aus, dass es sich nicht um Fälschungen handle. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich weiters entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur ihm eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen, angab, er wolle sogleich Fragen stellen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin noch an, er sei in XXXX gesucht worden, das habe ihm seine Frau erzählt. Nachdem man ihn dort nicht gefunden habe, seien drei schwarze Jeeps ins Dorf gekommen. Es seien Zivilpersonen oder Polizisten in Zivil gewesen; sie hätten seine Mutter geohrfeigt. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, antwortete er: "So 2000 bis 2004". Sie seien mehrmals, sicher 20 Mal, gekommen und hätten ihn gewollt. Nähere Angaben könne er nicht machen; hätte er die Personen gefragt, würde er nicht hier sitzen. Seiner Mutter hätten sie manchmal gesagt, dass sie Freunde seien, manchmal dass sie vom SUP oder vom Militär seien. Das letzte Mal seien sie etwa am 19.2.2008 gekommen. Früher geflohen sei er dennoch nicht, da er nicht gewusst habe, was er machen soll, er spreche ja nur Serbisch. Am Schluss des Einvernahmeprotokolls ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Protokoll zu unterschreiben, da man ihm die "weiße Karte" weggenommen habe; auch der sein Vertreter habe sich verweigert.10. In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 3.3.2009 legte der Beschwerdeführer zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens zunächst eine mit 11.2.2009 datierte Bestätigung des Gemeindeausschusses römisch 40 der DHSS vor, wonach er im Zeitraum von 2001 bis 2006 stellvertretender Vorsitzender des genannten Gemeindeausschusses und von 2006 an dessen Mitglied gewesen sei. Weiters legte er ein mit XXXXdatiertes Dokument vor, das seinem Inhalt zufolge ein Schreiben der Polizeidirektion römisch 40 ist, mit dem der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt werde, dass der Verdacht besehe, dass er die Straftat der Desertion begangen habe, indem er den "Befehl zur Kampfbereitschaft wegen der Unabhängigkeitserklärung der Autonomen Provinz Kosovo" verweigert habe; in Anbetracht der Tatsache, dass gegen ihn aucheine Anzeige erstattet und er zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, werde daher wegen der Gefahr des Nichterscheinens vor dem Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft bis zur Vorführung bei den Untersuchungsbehörden verhängt. Als drittes Dokument wurde ein "Befehl römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zur Aufstockung des Kriegsbestandes der Einheiten drei näher bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Verfügung zu stellen habe. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, noch nie in Ungarn gewesen zu sein. Seinen regulären Grundwehrdienst habe er von 1989 bis 1990 in Montenegro geleistet, danach habe er Ladungen zu Übungen erhalten. Miliz- oder Kadersoldat sei er nicht. Im Jahr 2007 habe er sich einvernehmlich von seiner Frau scheiden lassen. 1999 habe er einen Einberufungsbefehl zur Armee erhalten, sei aber dann nach 15 Tagen "unten" mit einem Freund geflohen. Auf Nachfrage gab er an, noch in der Nähe von römisch 40 gewesen zu sein, wobei er angab: "[D]as war der Zeitpunkt wo wir vorbereitet waren". Sie hätten ihm seine Fahrzeuge weggenommen, Drohungen hätten begonnen, die Militärpolizei sei ins Dorf gekommen. Jedes Mal, wenn jemand vom Militär durchgezogen sei, hätten seine Eltern leiden müssen, die Eltern hätten nach ihm gefragt. Er sei zu dieser Zeit in Montenegro gewesen und erst ca. ein Monat nach Kriegsende nach Hause zurückgekehrt. Bis 2004, als er seinen ersten Infarkt gehabt, habe er sich "[m]ehr oder weniger" bei seinem Onkel inXXXXversteckt gehalten, er sei dort nicht gemeldet gewesen und habe sich nicht normal auf die Straße begeben. Dann habe er den Infarkt gehabt und sei im Spital gewesen. Er habe einen Anwalt gehabt, der auch Mitglied der DHSS inXXXX sei, und habe sich darum gekümmert, dass man ihn in Ruhe lasse. Gesucht worden sei er von vielen, damals wie auch jetzt von der SPS. Auf die Frage, von wem konkret, nannte er "[p]aramilitärische Einheiten" sowie die "Polizei"; er sei gesucht worden, weil er 1999 desertiert sei. Wegen der Schikanen habe er sich dann auch von seiner Frau getrennt, die wegen ihm Unannehmlichkeiten gehabt habe. Im Jahr 2008, "bei der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo", habe er wieder einen Einberufungsbefehl erhalten; drei Jeeps seien ins Dorf gekommen. Da er nicht in den Kosovo gewollt habe, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Die Frage, von wem und warum, beantwortete er folgendermaßen: "XXXX, der ist ja noch immer in der Regierung". Auf Nachfrage gab er an, dass die SPS den Kosovo als Teil Serbien erhalten wolle, die Partei des Beschwerdeführers wolle hingegen die Unabhängigkeit des Kosovo und der Vojvodina. Viele Menschen hätten sinnlos ihr Leben gelassen, er habe das nicht gewollt. Er habe für seine Partei eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo angeführt. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien inklusive der Amnestiegesetzgebung sowie auf Mitteilung, dass das Vorbringen zur Einberufung als offensichtlich unrichtig gewertet werden müsse, da der Beschwerdeführer nachweislich seit 2004 Herzprobleme habe und es keine Kampagne der DHSS für die Unabhängigkeit des Kosovo gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wer garantiert mir, dass das Amnestiegesetz eingehalten wird, es gab schon eine Kampagne von der Partei. Ich kann da auch Zeitungsausschnitte vorlegen, wenn ich nachsehe". Nach Vorhalt, dass seine Beeinträchtigungen in Serbien medizinisch behandelbar seien, antwortete er: "Natürlich, aber ich traue mich nicht runter". Auf Vorhalt, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen würden, gab er an, er habe nicht gewollt, dass die Polizei ihm dies ausstelle, sein Anwalt habe es ihm geschickt. Ob die Unterlagen echt sind, könne er nicht sagen, er gehe aber davon aus, dass es sich nicht um Fälschungen handle. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich weiters entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur ihm eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Woche Stellung zu nehmen, angab, er wolle sogleich Fragen stellen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin noch an, er sei in römisch 40 gesucht worden, das habe ihm seine Frau erzählt. Nachdem man ihn dort nicht gefunden habe, seien drei schwarze Jeeps ins Dorf gekommen. Es seien Zivilpersonen oder Polizisten in Zivil gewesen; sie hätten seine Mutter geohrfeigt. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, antwortete er: "So 2000 bis 2004". Sie seien mehrmals, sicher 20 Mal, gekommen und hätten ihn gewollt. Nähere Angaben könne er nicht machen; hätte er die Personen gefragt, würde er nicht hier sitzen. Seiner Mutter hätten sie manchmal gesagt, dass sie Freunde seien, manchmal dass sie vom SUP oder vom Militär seien. Das letzte Mal seien sie etwa am 19.2.2008 gekommen. Früher geflohen sei er dennoch nicht, da er nicht gewusst habe, was er machen soll, er spreche ja nur Serbisch. Am Schluss des Einvernahmeprotokolls ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, das Protokoll zu unterschreiben, da man ihm die "weiße Karte" weggenommen habe; auch der sein Vertreter habe sich verweigert.

11. Mit Aktenvermerk vom 3.3.2009 hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Rechtsvertreter in der zuletzt genannten Einvernahme Fragen an den Beschwerdeführer habe stellen wollen, was ihm auch gewährt worden sei. Zur eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme habe er erklärt, diese nicht zu wollen. Der Beschwerdeführer habe wegen des Vorgehens nach § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG verweigert, das Einvernahmeprotokoll zu unterfertigen, die Rechtsvertretung habe erklärt, dies aus "den angegebenen Gründen" zu verweigern.11. Mit Aktenvermerk vom 3.3.2009 hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Rechtsvertreter in der zuletzt genannten Einvernahme Fragen an den Beschwerdeführer habe stellen wollen, was ihm auch gewährt worden sei. Zur eingeräumten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme habe er erklärt, diese nicht zu wollen. Der Beschwerdeführer habe wegen des Vorgehens nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG verweigert, das Einvernahmeprotokoll zu unterfertigen, die Rechtsvertretung habe erklärt, dies aus "den angegebenen Gründen" zu verweigern.

12. Das Bundesasylamt ersuchte in der Folge Mag. XXXX als länderkundige Sachverständige um Beantwortung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel echt seien, ob er bzw. seine Mutter oder Familie von unbekannten Personen oder von den Behörden in Serbien gesucht werde oder bedroht worden sei und ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die DHSS tätig gewesen sei bzw. ob eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 9.3.2009 teilte die Sachverständige nach Darstellung ihrer Qualifikation und Ausführungen zu dem von ihr herangezogenen Ermittlungshelfer im Wesentlichen Folgendes mit: Der Recherchehelfer sei am 7.3.2009 zur Mutter des Beschwerdeführers nach XXXX gefahren. Diese habe angegeben, dass ihr Sohn nach seiner Scheidung eine Weile bei ihr gewohnt habe, wie lange wisse sie nicht mehr. In dieser Zeit sei aber nie jemand da gewesen, der ihn gesucht oder bedroht hätte. Wenn Jeeps mit Belgrader Kennzeichen gekommen wären und nach ihrem Sohn gefragt hätten, würde sie sich daran erinnern. Auch sie selbst sei niemals bedroht oder geschlagen worden. Anschließend habe der Recherchehelfer die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und deren Familie in XXXX aufgesucht. Die Frau habe angegeben, mit dem Beschwerdeführer von 1992 bis 2007 verheiratet gewesen zu sein. Ab 1994 bis 2007 hätten sie in XXXX gelebt, wo sie einen Betrieb gehabt hätten, der aber ab dem Jahr 2003 "den Bach runtergegangen" sei. Von den damit zusammenhängenden finanziellen Problemen ihres Mannes habe sie erst im Jahr 2007 erfahren. Die Ehe sei im Februar 2007 geschieden worden. Bis zu seinem Selbstmordversuch im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer noch bei ihr im Haus gewohnt, danach nicht mehr. Weder sie selbst noch ihre Familienangehörigen hätten aktuell noch Kontakt zu ihm. Auf Nachfrage habe sie bestätigt, dass ihr geschiedener Mann Mitglied der DHSS gewesen sei, er sei aber nie besonders engagiert gewesen. Dass er eine wichtige bzw. leitende Funktion innegehabt habe, sei ihr nicht bekannt. Auch wisse sie nichts von Kampagnen dieser Partei in XXXX. 1999 seien der Armee drei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden, diese hätten sie später aber wieder zurückbekommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Desertion Probleme gehabt habe, hätten sowohl sie als auch ihre Eltern mit Verwunderung reagiert. Der Beschwerdeführer sei kein Deserteur, sondern habe während des Krieges von März bis Juni im Kosovo Nahrungsmittel für Soldaten mit einem der von ihm der Armee zur Verfügung gestellten Fahrzeuge transportiert. Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers habe angegeben, im Kreisgefängnis XXXX angestellt zu sein. Das polizeiliche Schreiben sei ihrer Meinung nach echt, da sie beruflich oft mit solchen Dokumenten zu tun habe, sie könne sich aber nicht erklären, warum dort angeführt sei, dass der Beschwerdeführer 1999 desertiert sei. Sie könne mit Bestimmtheit sagen, dass er im Kosovo gewesen sei. Alle Anwesenden hätten ferner erklärt, es treffe auf keinen Fall zu, dass der Beschwerdeführer von jemandem gesucht worden sei bzw. gesucht werde oder dass sie selbst bedroht worden seien oder andere Probleme gehabt hätten. Darüber hinaus wird im Rechercheergebnis - unter Ausführung, dass die Anonymität des Beschwerdeführers jeweils gewahrt worden sei - festgehalten, dass der ehemalige Vorsitzenden der DHSS XXXX angegeben habe, der Parteistempel unter der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegte Bestätigung sei echt. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, solche Bestätigungen aus Gefälligkeit auszustellen, vor allem, da sich die Partei in XXXX fast aufgelöst habe. Eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo habe es nie gegeben, da dies "politischer Selbstmord" sei. Auf einer näher genannten Internetseite scheine eine andere Person als stellvertretender Vorsitzender des Gemeindeausschusses für den vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum auf. Des Weiteren sei die Echtheit des Dokumentes über die Benutzung der Fahrzeuge von einem Offizier der serbischen Armee in XXXX bestätigt worden. Ein Richter sowie ein Bediensteter des Innenministeriums hätten auch die Echtheit des polizeilichen Schreibens im Bezug auf die Form bestätigt. Ebenso sei bestätigt worden, dass Personen, welche einen Einberufungs- oder Mobilisierungsbefehl verweigerten und nicht unter eine Amnestie fielen, strafrechtlich verfolgt würden. Angefügt wurden den Ermittlungsergebnissen schließlich noch diverse Fotos.12. Das Bundesasylamt ersuchte in der Folge Mag. römisch 40 als länderkundige Sachverständige um Beantwortung der Fragen, ob die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel echt seien, ob er bzw. seine Mutter oder Familie von unbekannten Personen oder von den Behörden in Serbien gesucht werde oder bedroht worden sei und ob der Beschwerdeführer tatsächlich für die DHSS tätig gewesen sei bzw. ob eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 9.3.2009 teilte die Sachverständige nach Darstellung ihrer Qualifikation und Ausführungen zu dem von ihr herangezogenen Ermittlungshelfer im Wesentlichen Folgendes mit: Der Recherchehelfer sei am 7.3.2009 zur Mutter des Beschwerdeführers nach römisch 40 gefahren. Diese habe angegeben, dass ihr Sohn nach seiner Scheidung eine Weile bei ihr gewohnt habe, wie lange wisse sie nicht mehr. In dieser Zeit sei aber nie jemand da gewesen, der ihn gesucht oder bedroht hätte. Wenn Jeeps mit Belgrader Kennzeichen gekommen wären und nach ihrem Sohn gefragt hätten, würde sie sich daran erinnern. Auch sie selbst sei niemals bedroht oder geschlagen worden. Anschließend habe der Recherchehelfer die geschiedene Frau des Beschwerdeführers und deren Familie in römisch 40 aufgesucht. Die Frau habe angegeben, mit dem Beschwerdeführer von 1992 bis 2007 verheiratet gewesen zu sein. Ab 1994 bis 2007 hätten sie in römisch 40 gelebt, wo sie einen Betrieb gehabt hätten, der aber ab dem Jahr 2003 "den Bach runtergegangen" sei. Von den damit zusammenhängenden finanziellen Problemen ihres Mannes habe sie erst im Jahr 2007 erfahren. Die Ehe sei im Februar 2007 geschieden worden. Bis zu seinem Selbstmordversuch im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer noch bei ihr im Haus gewohnt, danach nicht mehr. Weder sie selbst noch ihre Familienangehörigen hätten aktuell noch Kontakt zu ihm. Auf Nachfrage habe sie bestätigt, dass ihr geschiedener Mann Mitglied der DHSS gewesen sei, er sei aber nie besonders engagiert gewesen. Dass er eine wichtige bzw. leitende Funktion innegehabt habe, sei ihr nicht bekannt. Auch wisse sie nichts von Kampagnen dieser Partei in römisch 40 . 1999 seien der Armee drei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden, diese hätten sie später aber wieder zurückbekommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Desertion Probleme gehabt habe, hätten sowohl sie als auch ihre Eltern mit Verwunderung reagiert. Der Beschwerdeführer sei kein Deserteur, sondern habe während des Krieges von März bis Juni im Kosovo Nahrungsmittel für Soldaten mit einem der von ihm der Armee zur Verfügung gestellten Fahrzeuge transportiert. Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers habe angegeben, im Kreisgefängnis römisch 40 angestellt zu sein. Das polizeiliche Schreiben sei ihrer Meinung nach echt, da sie beruflich oft mit solchen Dokumenten zu tun habe, sie könne sich aber nicht erklären, warum dort angeführt sei, dass der Beschwerdeführer 1999 desertiert sei. Sie könne mit Bestimmtheit sagen, dass er im Kosovo gewesen sei. Alle Anwesenden hätten ferner erklärt, es treffe auf keinen Fall zu, dass der Beschwerdeführer von jemandem gesucht worden sei bzw. gesucht werde oder dass sie selbst bedroht worden seien oder andere Probleme gehabt hätten. Darüber hinaus wird im Rechercheergebnis - unter Ausführung, dass die Anonymität des Beschwerdeführers jeweils gewahrt worden sei - festgehalten, dass der ehemalige Vorsitzenden der DHSS römisch 40 angegeben habe, der Parteistempel unter der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegte Bestätigung sei echt. Es sei jedoch nicht ungewöhnlich, solche Bestätigungen aus Gefälligkeit auszustellen, vor allem, da sich die Partei in römisch 40 fast aufgelöst habe. Eine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo habe es nie gegeben, da dies "politischer Selbstmord" sei. Auf einer näher genannten Internetseite scheine eine andere Person als stellvertretender Vorsitzender des Gemeindeausschusses für den vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum auf. Des Weiteren sei die Echtheit des Dokumentes über die Benutzung der Fahrzeuge von einem Offizier der serbischen Armee in römisch 40 bestätigt worden. Ein Richter sowie ein Bediensteter des Innenministeriums hätten auch die Echtheit des polizeilichen Schreibens im Bezug auf die Form bestätigt. Ebenso sei bestätigt worden, dass Personen, welche einen Einberufungs- oder Mobilisierungsbefehl verweigerten und nicht unter eine Amnestie fielen, strafrechtlich verfolgt würden. Angefügt wurden den Ermittlungsergebnissen schließlich noch diverse Fotos.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers "nachweislich unrichtig" seien: Die vorgelegte Bestätigung der serbischen Armee vom 31.3.1999 sei zwar als echt zu qualifizieren, unterstütze des Fluchtvorbringen aber nicht; auch sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Armee bis Juni 1999 durch die Recherche belegt worden. Zum polizeilichen Schreiben wird angeführt, dass aufgrund der Anonymisierung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers keine inhaltliche Überprüfung des Schreibens auf seine Richtigkeit habe durchgeführt werden können; es sei aber auf die Reaktion der geschiedenen Frau des Beschwerdenführers zu verweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, stellvertretender Vorsitzender der DHSS gewesen zu sein, sei durch die Angaben seiner geschiedenen Frau und den Internetartikel "klar widerlegt" worden bzw. "nachweislich unrichtig", zumal auch keine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo stattgefunden habe. Dass sich der Beschwerdeführer wegen Desertion im Jahr 1999 seit 2004 habe verstecken müssen, sei ebenso klar widerlegt. Auch deute sein Verhalten im Bundesgebiet keinesfalls darauf hin, in Serbien verfolgt zu werden. Denn der Beschwerdeführer habe noch österreichischen Beamten gegenüber versucht, eine falsche Identität vorzuspiegeln, und den Asylantrag erst unmittelbar vor der drohenden Inhaftnahme und Abschiebung eingebracht. Offensichtlich habe er in Serbien lediglich wirtschaftliche Probleme aufgrund seines ehemaligen Unternehmens. Sollte er tatsächlich einer "Einberufung zwecks Kampfbereitschaft" nicht nachgekommen sein, sei es ihm zumutbar, beim zuständigen Militärkommando bzw. bei der zuständigen Dienststelle die militärische Untauglichkeit respektive körperliche und geistige Beeinträchtigung zu dokumentieren. In Bezug auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei es "erheblich zu bezweifeln", dass dieser weiterhin Ladungen erhalte. Nach rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten I. bis III. des Bescheides wird abschließend der Ausspruch in dessen Spruchpunkt IV., einer Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bewiesenermaßen falsch und somit unter § 38 Abs. 1 Z 5 zu subsumieren sei.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers "nachweislich unrichtig" seien: Die vorgelegte Bestätigung der serbischen Armee vom 31.3.1999 sei zwar als echt zu qualifizieren, unterstütze des Fluchtvorbringen aber nicht; auch sei die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Armee bis Juni 1999 durch die Recherche belegt worden. Zum polizeilichen Schreiben wird angeführt, dass aufgrund der Anonymisierung der persönlichen Daten des Beschwerdeführers keine inhaltliche Überprüfung des Schreibens auf seine Richtigkeit habe durchgeführt werden können; es sei aber auf die Reaktion der geschiedenen Frau des Beschwerdenführers zu verweisen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, stellvertretender Vorsitzender der DHSS gewesen zu sein, sei durch die Angaben seiner geschiedenen Frau und den Internetartikel "klar widerlegt" worden bzw. "nachweislich unrichtig", zumal auch keine Kampagne für die Unabhängigkeit des Kosovo stattgefunden habe. Dass sich der Beschwerdeführer wegen Desertion im Jahr 1999 seit 2004 habe verstecken müssen, sei ebenso klar widerlegt. Auch deute sein Verhalten im Bundesgebiet keinesfalls darauf hin, in Serbien verfolgt zu werden. Denn der Beschwerdeführer habe noch österreichischen Beamten gegenüber versucht, eine falsche Identität vorzuspiegeln, und den Asylantrag erst unmittelbar vor der drohenden Inhaftnahme und Abschiebung eingebracht. Offensichtlich habe er in Serbien lediglich wirtschaftliche Probleme aufgrund seines ehemaligen Unternehmens. Sollte er tatsächlich einer "Einberufung zwecks Kampfbereitschaft" nicht nachgekommen sein, sei es ihm zumutbar, beim zuständigen Militärkommando bzw. bei der zuständigen Dienststelle die militärische Untauglichkeit respektive körperliche und geistige Beeinträchtigung zu dokumentieren. In Bezug auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei es "erheblich zu bezweifeln", dass dieser weiterhin Ladungen erhalte. Nach rechtlichen Ausführungen zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides wird abschließend der Ausspruch in dessen Spruchpunkt römisch vier., einer Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt, damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bewiesenermaßen falsch und somit unter Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, zu subsumieren sei.

14. Gegen alle vier Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte, Beschwerde, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, da deren Aberkennung "unnötig und willkürlich" erfolgt sei. Die Beschwerde führt (an im gegebenen Zusammenhang Relevantem) im Wesentlichen Folgendes aus: Im bekämpften Bescheid gebe es keine ausreichenden bzw. geeigneten Länderfeststellungen, sondern lediglich Zusammenfassungen, die bereits tendenziös in die Schablone bzw. Sichtweise des Bundesasylamts gepresst worden seien. "Aktuellste" Quellen seien nicht einbezogen worden und die verwendeten Länderberichte seien dem Beschwerdeführer nicht in vollständiger Fassung vorgehalten worden; die "gesamten Länderberichte" zeigten ein anderes Bild von Serbien zeigen. Auch fehle es an konkreten Anknüpfungspunkten zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe weiters auch keine Experten beigezogen, wobei nicht ersichtlich sei, dass das entscheidende Organ des Bundesasylamts über spezielles Fachwissen zu Serbien und den Problemen mit dem Wehrdienst verfüge. Informell sei das Vorbringen mit den Worten "Einen Herzkranken einberufen ... Das tut keine Armee der Welt. Sie sagen offensichtlich die Unwahrheit!" abgewürgt worden. Im Protokoll sei diese Äußerung nicht zu finden. Der Verhandlungsleiter habe offenbar den Beschwerdeführer einschüchtern wollen und auch nicht die eigenen Feststellungen gelesen, wonach Einberufungen bis zum 60. Lebensjahr möglich seien. Dass kranke Personen in Serbien vom Wehrdienst befreit wären, habe nicht dargelegt werden können. Das Protokoll sei weder vom Beschwerdeführer noch von seiner Rechtsvertretung unterzeichnet worden; es entspreche nicht dem tatsächlichen "Verfahrensablauf". Zudem habe das Bundesasylamt verkannt, dass es sich bei Serbien um einen nicht sicheren Staat handle und daher generell nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung oder Abschiebung dorthin zulässig wäre. Verkannt worden seien auch die enormen Probleme für Wehrdienstverweigerer. Eine rechtliche und fallbezogene Würdigung der abgedruckten Länderfeststellungen sei im angefochtenen Bescheid unterblieben. Ferner seien die beweiswürdigenden Argumente nicht stichhaltig; sie zeigten lediglich, dass die Behörde keine Ahnung von den wirklichen Gegebenheiten in Serbien und der Diskriminierung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren habe. Dass der Beschwerdeführer als Herzkranker vom Militär kontaktiert worden sei, sei vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte durchaus plausibel. Die Erklärung im angefochtenen Bescheid, wonach konkrete Erhebungen durchgeführt worden seien, sei eine unbelegte Behauptung. Selbst wenn diese tatsächlich durchgeführt worden seien, seien sie unbrauchbar, da die geschiedene Frau und ihre Eltern bereits längere Zeit nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun gehabt hätten. Auch sei davon auszugehen, dass die Frau kein großes Interesse (mehr) an seinem Wohlergehen habe. Dass die Mutter des Beschwerdeführers wiederum mit ängstlichen Beschwichtigungen reagiert habe, sei nachvollziehbar. Sie habe ja nicht wissen können, was der fremde Besucher von ihr wolle und ob sie etwas zu befürchten habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine betagte Mutter nicht mit Fremden über die Probleme ihres Sohnes spreche. Die angeblichen Ermittlungen würden hingegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauern, da die Frau die politischen Aktivitäten bestätigt habe. Da sie seit Jahren nicht mehr zusammenlebten, sei es nachvollziehbar, dass sie das genaue Ausmaß seiner Tätigkeiten nicht habe angeben können. Auch sei die Einziehung der Fahrzeuge bestätigt worden. Fraglich sei es hingegen, wie die Frau wissen solle, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Kosovo gewesen sei, sie könne auch lediglich in diesem Glauben gewesen sein. Es sei nachvollziehbar, dass ein Deserteur seine Familie nicht in dieses Sache mit hineinziehen wolle, auch sei es nachvollziehbar, dass die geschiedene Frau über frühere Probleme und Repressalien nicht sprechen wolle und daher lapidar ausgesagt habe, dass es keine Probleme gegeben habe. Abschließend wird beantragt, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland sowie die Beiziehung eines Experten zu veranlassen, sämtliche Ergebnisse dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzuhalten sowie ihm für die einzubringende Beschwerde und das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof Verfahrenshilfe zu gewähren und ihm insbesondere für die mündliche Beschwerdeverhandlung einen Rechtsanwalt beizugeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anzuwenden Gesetzesbestimmungen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

§ 38 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, AsylG lautet:

"(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist."

Ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG ist auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG -aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Ein Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG ist auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG -aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

2.2.1. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG gestützt.2.2.1. Das Bundesasylamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren auf die Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG gestützt.

Es liegen jedoch aus nachstehenden Gründen die Voraussetzungen dafür nicht vor: § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Es liegen jedoch aus nachstehenden Gründen die Voraussetzungen dafür nicht vor: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG erfordert, dass das Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).

Vor diesem Hintergrund kann (entgegen der Annahme des Bundesasylamtes) nicht gesagt werden, dass sich der Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig sei, in einer Weise aufdrängen würde, wie es die Rechtsprechung fordert; es ist vielmehr allenfalls "schlicht" unglaubwürdig.

3.2.2. Überdies haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt wäre. Weder kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 39 AsylG stammt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten oder das Bundesasylamt trotz Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat; dass Letzteres uU gegenüber anderen österreichischen Behörden der Fall war, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden wären (vgl. die Anfrage an das elektronische Fremdeninformationssystem [FI] vom 6.4.2009).3.2.2. Überdies haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG erfüllt wäre. Weder kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 39, AsylG stammt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich vor Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz länger als drei Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten oder das Bundesasylamt trotz Belehrung über die Folgen über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente zu täuschen versucht hat; dass Letzteres uU gegenüber anderen österreichischen Behörden der Fall war, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer vor Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden wären vergleiche die Anfrage an das elektronische Fremdeninformationssystem [FI] vom 6.4.2009).

Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

3. Hinsichtlich Spruchpunkt II.:3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.:

3.1. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren zulässig, in denen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen dieses Rechtsinstitut vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze eine solche Regelung noch sieht das AVG die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor. Festzuhalten ist dabei auch, dass in Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht.

3.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen, abzusprechen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG zuzuerkennen, abzusprechen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber gesondert entschieden werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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