TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/14 C7 305765-3/2009

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Veröffentlicht am 14.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 305765-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.B., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2009, AZ: 08 05.433-BAW, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl 1991/51 idgF, und § 10 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl 1991/51 idgF, und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 07.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seinen am 07.09.2006 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen sowie am 15.09.2006 und 20.09.2006 vor dem Bundesasylamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen gab er bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er Indien aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen hat. Seine drei Brüder, welche nach dem Tod des Vaters sämtlichen Grundbesitz geerbt hatten, hätten ihn vom ehemaligen Grundbesitz seines Vaters vertrieben. Der Beschwerdeführer habe nichts geerbt, obwohl er - so wie seine Brüder - dem Vater Geld zum Ankauf von Grundstücken gegeben habe. Der Grund dafür läge darin, dass die drei Frauen seiner Brüder ein Verhältnis mit seinen Vater gehabt hätte und auf diese Weise "entschädigt" worden seien, und der Beschwerdeführer selbst mit seinen Vater nie ein gutes Verhältnis gehabt habe. Deshalb sei er auch mit siebzehn Jahren zum Militär gegangen, wo er bis zu seiner Pension 1994 als Berufsoldat gedient habe und seither eine staatliche Pension beziehe. Als es wegen des Grundbesitzes zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern gekommen sei, sei er von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Auch nach seiner Übersiedlung in den Nachbarort sei er von den Brüdern telefonisch weiter bedroht worden. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da seine drei Brüder zusammenhalten und er Angst vor ihnen habe. Seine Brüder würden ihn auch in ganz Indien finden. Ein Freund habe ihm deshalb geraten, Indien zu verlassen. Zum Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative gab der Beschwerdeführer an, dass dies schon den Tatsachen entsprechen würde, man allerdings Anpassungsmöglichkeiten brauchen würde, um sich zurechtzufinden, und er keine Arbeit in Indien finden würde.

Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zl. 06 09.445-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberichtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zl. 06 09.445-EAST Ost, gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberichtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 28.09.2006.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen und wurde dieser am 21.05.2007 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen und wurde dieser am 21.05.2007 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG beim Unabhängigen Bundesasylsenat hinterlegt.

Am 24.04.2008 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel sowie eine Verwaltungsstrafe für das illegale Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach der seit 22.05.2007 rechtskräftigen Ausweisung verhängt.

Am 06.06.2008 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, da er sich am 06.05.2008 dem gelinderen Mittel entzogen hatte.

2. Am 23.06.2008 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu führte er schriftlich aus, dass er in Indien bei der Armee als Unteroffizier gedient habe und eines Tages von Terroristen entführt und in ein Camp im Wald gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte die Terroristen trainieren sollen. Als er sich geweigert habe, sei er geschlagen worden. Es sei ihm jedoch gelungen, zu flüchten und er sei wieder zu seiner Kompanie gefahren. Zwei bis drei Monate später sei der Beschwerdeführer vom Offizier der Kompanie beschuldigt worden, Kontakte zu Terroristen zu haben, und er sei beim Militärgericht angezeigt worden. Als er nach Hause gekommen sei, habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Etwa zwei, drei Monate später sei er von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Durch Bestechungsgelder sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder von der Polizei geholt und misshandelt worden und durch Geldzahlungen wieder freigekommen. Er sei schließlich nach Delhi gefahren und von dort weiter nach Europa geflüchtet. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn sehr schwierig sei, in Indien zu bleiben, solange dort die Kongresspartei regiere. Diese Partei mache, was sie wolle. Nach zwei Jahren würde es wieder Wahlen geben, danach würde der Beschwerdeführer selbst zurückkehren.

Der Beschwerdeführer wurde dazu am 24.06.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab bezüglich seiner Asylgründe an, dass die von ihm angegebenen Gründe noch immer aufrecht seien, jedoch habe er noch weitere Gründe vorzubringen. Mitglieder einer Untergrundbande wollten ihn als Mitglied haben und würden immer wieder zu seinen Eltern kommen und Geld verlangen. Außerdem sei er von der Polizei für eine Woche eingesperrt und misshandelt worden. Er sei auch im Juni oder Juli 1994 von der Polizei mitgenommen worden, und es sei ihm auf den Kopf geschlagen worden. Der letzte Polizeikontakt habe im Oktober 1996 stattgefunden. Er habe diese Fluchtgründe bei seinem ersten Antrag nicht angegeben, da er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Den Namen dieser Untergrundorganisation könne der Beschwerdeführer nicht nennen und er habe auch keinen Kontakt zu dieser Ungrundorganisation. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte der Beschwerdeführer, erneut von der Polizei festgenommen oder geschlagen zu werden. Dies sei seine einzige Befürchtung, wenn er wieder nach Indien zurückkehren müsste.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Erstaufnahmezentrum Ost am 03.07.2008 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst habe, in Indien von der Polizei gefoltert zu werden. Im ersten Asylverfahren habe er aus Angst vor der Polizei nicht die Wahrheit gesagt. Nach dem Grund dafür befragt, erklärte er, dass er Angst hatte. Er sei oft gefoltert worden, etwa drei bis vier Mal. Befragt, wie oft der Beschwerdeführer entführt worden sei, gab er zunächst an, drei bis vier Mal entführt worden zu sein, und zwar etwa 1992 oder 1993. Später korrigierte sich der Beschwerdeführer und behauptete, nur einmal entführt und drei Mal von der Polizei festgenommen worden zu sein. Dies sei in den Jahren 1993, 1995, 1996 und 2005 gewesen.

Am 04.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.

Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigen Entscheidung des Bundesasylamtes, nämlich der Zurückweisung seines Asylantrages, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, bereits alles schriftlich ausgeführt zu haben. Er wolle nichts mehr angeben.

Mit Bescheid vom 17.10.2008, 08 05.433 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.10.2008, 08 05.433 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 31.10.2008 Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 1 AsylG abgelaufen sei, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen gewesen wäre.Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 31.10.2008 Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG abgelaufen sei, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen gewesen wäre.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.11.2008, Zl:

305765-2/2008/2E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der zurückweisende Bescheid nicht innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Absatz 2 AsylG zugestellt worden ist. § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG sehe keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm solle nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist (so auch UBAS 04.10.2006, 303.347-B1/E1-XVIII/59/06, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 600). Ein weiterer Anwendungsbereich seien Fälle, in denen - nach einer Behebung eines im Zulassungsverfahrens ergangenen Bescheides gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG durch die Beschwerdeinstanz im Grunde des § 41 Abs 3 AsylG wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (leg.cit. letzter Satz) und der damit in einem erfolgten Zulassung im Sinne des § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG - die Erstbehörde nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Unzulässigkeitsentscheidung treffen will. Beide Konstellationen seien im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen.305765-2/2008/2E, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der zurückweisende Bescheid nicht innerhalb der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG zugestellt worden ist. Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG sehe keine schrankenlose Ermächtigung vor, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm solle nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist (so auch UBAS 04.10.2006, 303.347-B1/E1-XVIII/59/06, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 600). Ein weiterer Anwendungsbereich seien Fälle, in denen - nach einer Behebung eines im Zulassungsverfahrens ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG durch die Beschwerdeinstanz im Grunde des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (leg.cit. letzter Satz) und der damit in einem erfolgten Zulassung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG - die Erstbehörde nach Ergänzung des Verfahrens eine neue Unzulässigkeitsentscheidung treffen will. Beide Konstellationen seien im gegenständlichen Fall aber nicht vorgelegen.

3. Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, in welcher er angab, dass er in seinen vorherigen Einvernahmen am 24.06.2007, 03.07.2008 und 30.07.2008 alles geltend gemacht habe. Er habe auch keine Dokumente vorzulegen. Er habe in seinem ersten Verfahren nur seine Probleme im Zusammenhang mit seiner Familie vorgebracht. Er habe Angst gehabt. Er habe auch Probleme mit der Polizei und den Terroristen gehabt, was er erst später erzählt habe. Es gebe sonst nichts Neues zu sagen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer politisch tätig gewesen sei, erklärte er, dass er an Demonstrationen teilgenommen und Wahlwerbung für die Parteien gemacht habe. Er sei im Jahr 1998 und 1999 Mitglied bei der Vikas Partei gewesen. Wie die Partei heute heiße, wisse er nicht. Es habe diesbezüglich aber keine Probleme gegeben. Befragt, ob er jemals angezeigt worden sei, sagte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizisten nichts machen würden; sie würden alles ohne Eintragung machen. Daher bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn. Sie würden nach Hause kommen, einen mitnehmen und wenn man bezahlte, wäre alles erledigt. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte er, von der Polizei erschossen zu werden, da die Terroristen von ihm Verpflegung haben wollten und die Polizisten über diese Kontakte informiert werden wollten. Die Terroristen hätten ihn entführt und gewollt, dass er die Leute trainiere. Auf Nachfrage, ob die Terroristen vom Beschwerdeführer nunmehr Training oder Verpflegung haben wollten, entgegnete er, dass sie beides wollten. Sie seien bei ihm gewesen, hätten bei ihm gegessen und als sie weg waren, sei die Polizei gekommen, weil das offensichtlich jemand gemeldet habe. Wenn er gewusst hätte, dass es sich um Terroristen handelte, hätte er sie gar nicht ins Haus gelassen. Er wisse nicht, wer diese Terroristen gewesen seien. Auf Nachfrage, wie die Polizei erfahren sollte, dass sich der Beschwerdeführer in Indien aufhält, meinte er, dass sie irgendwann dahinter kommen würde. Jemand würde ihn sehen und es der Polizei melden. In einem anderen Ort in Indien könne der Beschwerdeführer nicht leben. Er könne die Sprachen nicht. Man spreche nicht überall in Indien Hindi. Eine Person könne in Indien außerdem überall gefunden werden. Bei einer Rückkehr nach Indien könnte der Beschwerdeführer auch von Terroristen entführt werden. Obwohl er schon mehr als 14 Jahre nicht mehr bei der Armee sei, könne man das nicht vergessen. Wenn man dort trainiert wurde, wisse man das noch immer. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Deutsch spreche, verneinte dieser.

Mit Bescheid vom 30.01.2009, 08 05.433-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2009 persönlich in der zuständigen Polizeiinspektion ausgefolgt sowie am 12.02.2009 seinem Rechtsvertreter zugestellt.Mit Bescheid vom 30.01.2009, 08 05.433-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.06.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2009 persönlich in der zuständigen Polizeiinspektion ausgefolgt sowie am 12.02.2009 seinem Rechtsvertreter zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.02.2002 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde, in welcher einerseits das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und andererseits ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch keine Experten beigezogen habe. Weiters würde das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubwürdigen Kern enthalten und das Bundesasylamt habe übersehen, dass sich gegenüber dem Erstverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt geändert habe. Zudem habe sich die Lage in Indien generell noch weiter zum Schlechten entwickelt und die Behörde habe nicht begründet, weshalb dem Beschwerdeführer nicht subsidiärer Schutz gewährt wurde. Außerdem habe sich das Bundesasylamt über die Vorgabe des Asylgerichtshofes hinweggesetzt, indem mit im Grunde gleichlautenden Argumenten wiederum eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG getroffen worden sei, die Unrichtigkeit derselben aber bereits zur Aufhebung der vorherigen Entscheidung des Bundesasylamtes geführt habe. Der Beschwerde beigelegt wurden außerdem Berichte bezüglich der Integration von Migranten in Österreich sowie über die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen von Asylwerbern. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.02.2002 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde, in welcher einerseits das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wiederholt und andererseits ausgeführt wurde, dass das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auch keine Experten beigezogen habe. Weiters würde das Vorbringen des Beschwerdeführers einen glaubwürdigen Kern enthalten und das Bundesasylamt habe übersehen, dass sich gegenüber dem Erstverfahren die Rechtslage und der Sachverhalt geändert habe. Zudem habe sich die Lage in Indien generell noch weiter zum Schlechten entwickelt und die Behörde habe nicht begründet, weshalb dem Beschwerdeführer nicht subsidiärer Schutz gewährt wurde. Außerdem habe sich das Bundesasylamt über die Vorgabe des Asylgerichtshofes hinweggesetzt, indem mit im Grunde gleichlautenden Argumenten wiederum eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG getroffen worden sei, die Unrichtigkeit derselben aber bereits zur Aufhebung der vorherigen Entscheidung des Bundesasylamtes geführt habe. Der Beschwerde beigelegt wurden außerdem Berichte bezüglich der Integration von Migranten in Österreich sowie über die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen von Asylwerbern. Weiters wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt.

II. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über den Antrag auf Verfahrenshilfe hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.

III. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch drei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor, Indien aus Angst vor der Polizei sowie vor einer Terroristenbande verlassen zu haben. Dabei handelt es sich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend hätte machen können. Da es sich dabei um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens machen hätte können. Die Aussage, dass er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden und aus diesem Grund nicht alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe, stellt sich in Gesamtbetrachtung als wenig plausible Schutzbehauptung dar und ist somit nicht geeignet, das verspätete Vorbringen der weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.2. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor, Indien aus Angst vor der Polizei sowie vor einer Terroristenbande verlassen zu haben. Dabei handelt es sich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren geltend hätte machen können. Da es sich dabei um zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatsachen handelt, wären diese nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern wären allenfalls Gegenstand eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG. Es sind weiters keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese Angaben nicht schon im Rahmen seines ersten Asylverfahrens machen hätte können. Die Aussage, dass er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden und aus diesem Grund nicht alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe, stellt sich in Gesamtbetrachtung als wenig plausible Schutzbehauptung dar und ist somit nicht geeignet, das verspätete Vorbringen der weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

Selbst wenn in dem Vorbringen neue Sachverhaltselemente erblickt werden könnten, wäre diesen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - ein glaubhafter Kern, dem Asylrelevanz zukäme, abzusprechen, hat der Beschwerdeführer seine "neuen" Fluchtgründe nicht nur im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht - damals hat er jegliche Probleme mit seinen heimatstaatlichen Behörden sowie deren Organen noch ausdrücklich verneint - , sondern diese auch sehr widersprüchlich dargestellt. So ergaben sich beispielsweise zahlreiche Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anzahl (3 bis 4 und 1) und des Zeitpunktes seiner Entführungen sowie seiner Festnahmen (Juni oder Juli 1994 und 1993, 1995, 1996, 2005) durch die Polizei. Weiters mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Plausibilität, zumal er einerseits behauptete, von der Polizei als Terrorist verdächtigt worden zu sein und aus diesem Grund häufig gefoltert worden zu sein und andererseits schilderte, durch Lösegeldzahlungen immer wieder freigelassen worden zu sein. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich von den indischen Behörden als ein möglicher Terrorist angesehen werden, ist nicht davon auszugehen, dass er dann lediglich durch Zahlung eines Geldbetrages jedes Mal wieder entlassen wird. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers zu den Terroristen, von denen er angeblich bedroht wurde, sehr vage gehalten und meinte er auf die Frage, um welche Terroristen es sich gehandelt habe, lediglich, dass sie im Haus gewesen seien und ihn bedroht hätten. Er wisse nicht, wer diese Terroristen seien. Auch muss sein "neues" Vorbringen als unglaubwürdige Steigerung seiner Fluchtgründe gewertet werden. Während er sich im ersten Asylverfahren lediglich auf familiäre Gründe gestützt hat, behauptete er im zweiten Asylverfahren, von Terroristen bzw. einer Untergrundbande entführt worden zu sein, welche ihn als Mitglied wollten, und von den staatlichen Behörden festgenommen und misshandelt worden zu sein.

Aufgrund obiger Ausführungen erscheinen somit eine Befragung eines Experten sowie weiterführende Recherchen, wie in der Beschwerde gefordert, nicht geboten.

3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, da sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die allgemeine Situation in Indien bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht entscheidungswesentlich geändert hat - wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat und sich auch der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a. durch Einschau in die Berichte des USDOS von 11.03.2008 und 25.02.2009, versichert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

4. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, in der bemängelt wurde, dass das Bundesasylamt sich über die Vorgaben des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe, da es erneut eine zurückweisende Entscheidung gefällt habe, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass - sofern ein Zurückweisungsgrund vorliegt - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund - wie hier - bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist (vgl. VwGH 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624).4. Bezüglich des Vorbringens in der Beschwerde, in der bemängelt wurde, dass das Bundesasylamt sich über die Vorgaben des Asylgerichtshofes hinweggesetzt habe, da es erneut eine zurückweisende Entscheidung gefällt habe, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, dass - sofern ein Zurückweisungsgrund vorliegt - eine Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig ist, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund - wie hier - bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser Zurückweisungsgrund nicht in der Folge wieder weggefallen ist vergleiche VwGH 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624).

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist zu bestätigen. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke, seine Frau und seine Kinder leben in Indien. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet). Kontakte pflegt der Beschwerdeführer vorwiegend zu indischen Landsleuten und wurden allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Auch seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller ist nicht geeignet, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Gesamthaft betrachtet stellt die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist zu bestätigen. Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Er hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunke, seine Frau und seine Kinder leben in Indien. Hinweise auf eine sonstige außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa zweieinhalbjährigen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet). Kontakte pflegt der Beschwerdeführer vorwiegend zu indischen Landsleuten und wurden allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Auch seine gelegentliche Arbeit als Zeitungszusteller ist nicht geeignet, eine Aufenthaltsverfestigung zu begründen. Gesamthaft betrachtet stellt die Ausweisung daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

6. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

7. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG 2005 war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.7. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG 2005 war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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