TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/15 D9 405660-1/2009

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Veröffentlicht am 15.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 405660-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Friedrich über die Beschwerde des XXXX StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2009, FZ. 08 08.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. Friedrich über die Beschwerde des römisch 40 StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2009, FZ. 08 08.568-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 -römisch eins. Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 -

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 14. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 14. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personaldaten an. Er sei Staatsangehöriger Georgiens, spreche georgisch und russisch und sei christlich-orthodoxen Glaubens. Befragt zu seinem Reiseweg, antwortete der Beschwerdeführer, dass er glaublich am 08. August 2008 mit einem Autobus von Tbilisi nach Istanbul gefahren sei, wobei er die Grenze illegal zu Fuß überquert hätte. In Istanbul habe er ca. zwei Wochen verbracht und hätten seine "politischen Freunde" dann einen LKW-Fahrer kontaktiert mit dem er glaublich am 09. September 2008 die Fahrt in Richtung Österreich angetreten habe. Die Reise habe fünf Tage gedauert und habe ihn der Fahrer heute Morgen in der Nähe eines kleinen Dorfes aussteigen lassen, von wo aus er stundenlang zu Fuß herumgeirrt sei, bevor er einen russisch sprechenden Mann getroffen habe, der ihm den Weg bis zur Erstaufnahmestelle erklärt hätte.

Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der oppositionellen Labour-Partei und in der Vergangenheit bereits einige Male festgenommen worden. Wegen dieser Probleme habe er flüchten müssen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 15 ff.).

Am 22. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Einbruchdiebstahls in die Justizanstalt XXXX eingeliefert (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 53).Am 22. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Einbruchdiebstahls in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 53).

Durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26. September 2008 niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Daten bekannt, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Diese würden sich nun in Georgien bei Verwandten verstecken. Seine Probleme hätten am XXXX angefangen, als die Arbeiterpartei eine Demonstration abgehalten habe. Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied dieser Partei und besitze auch einen Mitgliedsausweis. Ihm sei dann vorgeworfen worden, dass er im Zuge dieser Demonstration einen Polizisten geschlagen habe und sei er deswegen festgenommen worden. In der Folge sei er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 georgischen Lari verurteilt worden und sei deshalb gezwungen gewesen, seine Wohnung zu verkaufen. Zuvor habe es noch eine Hausdurchsuchung bei ihm gegeben und hätten ihm die Polizisten gesagt, dass er mit seiner Tätigkeit bei der Partei aufhören müsse und keine diesbezügliche Werbung mehr machen bzw. Gespräche mit Leuten führen dürfe. Andernfalls sei ihm lebenslange Haft angedroht worden. Er könne auch diverse Schriftstücke vorlegen, müsse sich vorher aber erst telefonisch mit seiner Frau besprechen. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und lebenslang eingesperrt werden. Dass er hier in Österreich nun wegen Einbruch im Gefängnis sitze, sei nur Zufall, bei der Gerichtsverhandlung würde seine Unschuld festgestellt werden.Durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 26. September 2008 niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Daten bekannt, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Diese würden sich nun in Georgien bei Verwandten verstecken. Seine Probleme hätten am römisch 40 angefangen, als die Arbeiterpartei eine Demonstration abgehalten habe. Er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied dieser Partei und besitze auch einen Mitgliedsausweis. Ihm sei dann vorgeworfen worden, dass er im Zuge dieser Demonstration einen Polizisten geschlagen habe und sei er deswegen festgenommen worden. In der Folge sei er zu einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 georgischen Lari verurteilt worden und sei deshalb gezwungen gewesen, seine Wohnung zu verkaufen. Zuvor habe es noch eine Hausdurchsuchung bei ihm gegeben und hätten ihm die Polizisten gesagt, dass er mit seiner Tätigkeit bei der Partei aufhören müsse und keine diesbezügliche Werbung mehr machen bzw. Gespräche mit Leuten führen dürfe. Andernfalls sei ihm lebenslange Haft angedroht worden. Er könne auch diverse Schriftstücke vorlegen, müsse sich vorher aber erst telefonisch mit seiner Frau besprechen. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und lebenslang eingesperrt werden. Dass er hier in Österreich nun wegen Einbruch im Gefängnis sitze, sei nur Zufall, bei der Gerichtsverhandlung würde seine Unschuld festgestellt werden.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 26. September 2008 zugelassen und ihm in der Folge gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit 26. September 2008 zugelassen und ihm in der Folge gemäß Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.

Mit 10. März 2009 wurde seitens der belangten Behörde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 133).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 11. März 2009 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass im Gefängnis festgestellt worden sei, dass er an Hepatitis C leide, derzeit diesbezüglich jedoch nicht behandelt werde. Er halte sich seit

14. September 2008 in Österreich auf, sei verheiratet und habe eine minderjährige Tochter. Er habe zuletzt als Bürokraft gearbeitet, wobei sein Chef Mitglieder der Labour Party gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei ca. drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Neben seiner Gattin und seiner Tochter würden sich in seinem Herkunftsstaat auch noch sein Vater und sein Bruder aufhalten. Seine Mutter sei vor zehn Jahren gestorben. Bereits 2001 habe er das erste Mal daran gedacht seine Heimat zu verlassen. Damals sei er von Beamten verhaftet worden und in den Jahren 2001 oder 2002 einmal in Haft gewesen. Nunmehr sei er am 25. August 2008 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich dann eine Woche in der Türkei aufgehalten. Dem Schlepper habe er USD 2.000,-- bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er seit 2001 Probleme habe. Er sei bei einer Demonstration der Labour Party mitgegangen, bei der er seit dem Jahr 2000 Mitglied sei. Einmal sei er dann festgenommen worden, dies sei im Jahre 2001 oder 2002 gewesen. Er sei nach seiner Verhaftung von den Polizisten aufgefordert worden seine Tätigkeit bei der Partei zu beenden. Auch habe er einmal einen anonymen Anruf erhalten, bei dem ihm gedroht worden sei, ihn umzubringen, wenn er nicht mit seiner Tätigkeit aufhöre. Im Sommer des Jahres 2006 sei er für zwei Wochen inhaftiert gewesen, weil er bei einer Demonstration einen Polizisten geschlagen habe. Deswegen sei er zu einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt worden und habe sein Haus in XXXX verkaufen müssen. Seitdem habe er bei Verwandten seiner Frau in den Bergen im Rayon XXXX gelebt. Er sei jedoch trotzdem weiterhin in der Firma tätig gewesen, wobei er täglich drei oder vier Stunden mit dem Auto habe fahren müssen und die Arbeit nur geheim ausüben habe können. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte er seine Festnahme bzw. glaube, dass er auch einfach getötet werden könnte.14. September 2008 in Österreich auf, sei verheiratet und habe eine minderjährige Tochter. Er habe zuletzt als Bürokraft gearbeitet, wobei sein Chef Mitglieder der Labour Party gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei ca. drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Neben seiner Gattin und seiner Tochter würden sich in seinem Herkunftsstaat auch noch sein Vater und sein Bruder aufhalten. Seine Mutter sei vor zehn Jahren gestorben. Bereits 2001 habe er das erste Mal daran gedacht seine Heimat zu verlassen. Damals sei er von Beamten verhaftet worden und in den Jahren 2001 oder 2002 einmal in Haft gewesen. Nunmehr sei er am 25. August 2008 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich dann eine Woche in der Türkei aufgehalten. Dem Schlepper habe er USD 2.000,-- bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er seit 2001 Probleme habe. Er sei bei einer Demonstration der Labour Party mitgegangen, bei der er seit dem Jahr 2000 Mitglied sei. Einmal sei er dann festgenommen worden, dies sei im Jahre 2001 oder 2002 gewesen. Er sei nach seiner Verhaftung von den Polizisten aufgefordert worden seine Tätigkeit bei der Partei zu beenden. Auch habe er einmal einen anonymen Anruf erhalten, bei dem ihm gedroht worden sei, ihn umzubringen, wenn er nicht mit seiner Tätigkeit aufhöre. Im Sommer des Jahres 2006 sei er für zwei Wochen inhaftiert gewesen, weil er bei einer Demonstration einen Polizisten geschlagen habe. Deswegen sei er zu einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt worden und habe sein Haus in römisch 40 verkaufen müssen. Seitdem habe er bei Verwandten seiner Frau in den Bergen im Rayon römisch 40 gelebt. Er sei jedoch trotzdem weiterhin in der Firma tätig gewesen, wobei er täglich drei oder vier Stunden mit dem Auto habe fahren müssen und die Arbeit nur geheim ausüben habe können. Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchte er seine Festnahme bzw. glaube, dass er auch einfach getötet werden könnte.

Nach Ländervorhalt, insbesondere zur politischen Lage in Georgien bzw. zur Situation der georgischen Arbeiterpartei, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme mit, dass die bisherigen Ermittlungen die Annahme rechtfertigen würden, dass sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde. Da zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe, werde gemäß § 27 Abs. 2 iVm. § 27 Abs. 3 Z 2 AsylG [2005] das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Weiters werde einer allfälligen Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG [2005] die aufschiebende Wirkung aberkannt.Nach Ländervorhalt, insbesondere zur politischen Lage in Georgien bzw. zur Situation der georgischen Arbeiterpartei, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme mit, dass die bisherigen Ermittlungen die Annahme rechtfertigen würden, dass sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein werde. Da zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens bestehe, werde gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG [2005] das Ausweisungsverfahren eingeleitet. Weiters werde einer allfälligen Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG [2005] die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Aufgefordert, zum Ländervorhalt eine Stellungnahme abzugeben, meinte der Beschwerdeführer, dass er mit den Informationen betreffend die Labour Party und der Situation in Georgien einverstanden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 149-167).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2009, Zahl: 08 08.568-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2009, Zahl: 08 08.568-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäßAsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß

§ 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Angefochtener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am

20. März 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 355).

Mit Schreiben, Postaufgabe 30. März 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am nächsten Tag, erhob der Beschwerdeführer verfahrensgegenständliche Beschwerde und wiederholte neuerlich seine Befürchtung, wonach er in Georgien im Falle einer Rückkehr getötet werden würde. Zudem bekräftigte er, dass alle seine im Rahmen der Einvernahme gemachten Angaben stimmen würden.

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien, insbesondere zur politischen Lage bzw. Situation der Arbeiterpartei, wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger georgischer Staatsangehöriger, gehört der georgischen Volksgruppe an und ist christlich-orthodoxen Bekenntnisses. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente bzw. Urkunden nicht fest.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und abgesehen von einer - ihn nach eigenen Angaben nicht beeinträchtigenden Hepatitis C Infektion - gesund (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 151: "F:Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und abgesehen von einer - ihn nach eigenen Angaben nicht beeinträchtigenden Hepatitis C Infektion - gesund vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 151: "F:

Befinden sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie? - A: Nein, das ist nicht notwendig."). Seine Ehegattin, seine Tochter, sein Vater und weitere Verwandte leben allesamt in Georgien. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches

Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

Sicherheitslage:

Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:

Am 07. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt Zchinwali. Am

08. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab. Am 09. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt Zchinwali erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus. Am

10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern. Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein. Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach Tiflis, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt. Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt Gori an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein. Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen. Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis. Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge. Am

18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.

(Quelle: BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008)

Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen

(Quellen: Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 19. August 2008; Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;

Zugriff 19. August 2008; Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus; http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008; Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;

http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008).

20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 07. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes. Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann. Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien. Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt Gori im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig

(Quellen: Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 20. August 2008; Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/;

Zugriff 20. August 2008)

Rückkehrfragen:

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten (Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007).

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

Die in der Regel unbegleiteten Rückführungen aus Deutschland werden bisher in erster Linie über den Direktflug Frankfurt - Tiflis (Georgian Airways, frühere Airzena) durchgeführt. Seit Sommer 2004 gibt es zusätzliche Flugverbindungen auch über Wien, London, Amsterdam oder Prag. Bei der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger ist die Verwaltung für Minderjährige im georgischen Innenministerium über die georgische Botschaft in Deutschland zu beteiligen. Diese Verwaltung ist nach Eintreffen des Jugendlichen in Georgien zuständig für dessen Überführung in ein Kinderheim bzw. zu den nächsten Verwandten" (Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005).

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit (Quelle: IOM Georgia - International Organization for

Migration Georgia: About IOM Georgia, ohne Datum, http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.05.2008).

Grundversorgung:

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können (Quelle: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien (Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006).

Hepatitis

Laut Auskunft der Deutschen Botschaft in Tbilissi vom 13.02.2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf kann Hepatis C im Klinikum für Infektionskrankheiten, im Zentrum für AIDS und Immunologie behandelt werden. Die Behandlung erfolgt ambulant und zieht sich über einen Zeitraum von 6 Monaten. Im Abstand von 3 Monaten erfolgen Kontrolluntersuchungen. Folgende Funktionen und Werte werden getestet: quantitativer PCR, Schilddrüsenantikörper, Genotyp, Leberfunktion, Albumin. Die Behandlung erfolgt in der Regel mit Interferon oder aber Pevaris. Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.

(Quelle: Accord Anfragebeantwortung vom 20.03.2007 betreffend die Behandelbarkeit von AIDS in Georgien, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21.06.2005)

Darüber hinaus werden die seitens der belangten Behörde erhobenen Feststellungen zum Thema oppositionelle Betätigung bzw. Arbeiterpartei (Labour Party), welche dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG vorgehalten wurden (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 161 ff.), aufgrund Ihrer Aktualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.Darüber hinaus werden die seitens der belangten Behörde erhobenen Feststellungen zum Thema oppositionelle Betätigung bzw. Arbeiterpartei (Labour Party), welche dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG vorgehalten wurden vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 161 ff.), aufgrund Ihrer Aktualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht geklärt werden. Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid zusammengefasst aus folgenden Gründen zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus:

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom

26. September 2008 aufgefordert wurde, seine nach eigener Aussage in Georgien befindlichen persönlichen Dokumente zu beschaffen und vorzulegen, bis zum heutigen Tag aber keine wie auch immer gearteten Unterlagen den österreichischen Behörden zugekommen sind.

Weiters ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn dieses auf Seite 44 des bekämpften Bescheides ausführt, dass es seltsam anmutet, dass jemand, der behaupte, seit dem Jahre 2000 Parteimitglied einer Oppositionspartei zu sein, nicht einmal über grundlegendes Wissen hinsichtlich dieser Partei verfügt. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise weder angeben wie viel Prozent der Stimmen die Arbeiterpartei bei den letzten Parlamentswahlen erringen konnte, obwohl diese erst im Mai 2008 stattgefunden hatte, noch war es ihm möglich den Termin dieser Wahlen zu nennen oder den Namen der für seine beiden behaupteten Wohnregionen zuständigen Parteivertreter zu nennen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 159).

Wesentlich schwerwiegender wiegt im vorliegenden Fall jedoch die gänzlich unterschiedliche Darstellung des Kernpunktes seines asylrelevanten Vorbringens, nämlich der behaupteten Verhaftung aufgrund einer Tätlichkeit gegen einen Polizisten im Rahmen einer von der Arbeiterpartei organisierten Demonstration. Hiezu führte der Beschwerdeführer am

26. September 2008 aus, dass er im Zuge einer Demonstration einen Polizisten geschlagen habe und aufgrunddessen festgenommen und in weiterer Folge zu einer Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Lari verurteilt worden sei. Dadurch sei er gezwungen gewesen, seine Wohnung [in Tiflis] zu verkaufen und bei Verwandten zu wohnen.

In völligem Widerspruch zu diesen Angaben behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 11. März 2009, er sei im Jahre 2001 oder 2002 zwar einmal festgenommen worden, der Vorfall mit dem Polizisten habe sich jedoch im Jahre 2006 zugetragen. Damals sei er für zwei Wochen - im Juni oder Juli 2006 - inhaftiert gewesen und zu einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt worden. Er habe deswegen sein Haus in XXXX verkaufen und seitdem bei Verwandten leben müssen.In völligem Widerspruch zu diesen Angaben behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde am 11. März 2009, er sei im Jahre 2001 oder 2002 zwar einmal festgenommen worden, der Vorfall mit dem Polizisten habe sich jedoch im Jahre 2006 zugetragen. Damals sei er für zwei Wochen - im Juni oder Juli 2006 - inhaftiert gewesen und zu einer Geldstrafe von 5.000 Lari verurteilt worden. Er habe deswegen sein Haus in römisch 40 verkaufen und seitdem bei Verwandten leben müssen.

Auf Vorhalt hinsichtlich dieser zeitlichen Diskrepanz von immerhin fünf Jahren und der verschiedenen Angaben hinsichtlich des Verkaufsobjektes zur Bezahlung seiner Geldstrafe meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er sich dann wohl im Zuge der ersten Befragung geirrt haben müsse (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 159).

Lediglich nebenbei sei noch bemerkt, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalts, keine Verfolgung aus politischen Gründen aus diesen Angaben abzuleiten ist, da die Verhaftung allem Anschein nach wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt bzw. Körperverletzung erfolgt sein dürfte und etwaige weitere Zwischenfälle mit der Polizei bis zum Ausreisezeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht genannt wurden. Vorhergehende Verfolgungshandlungen - wie die angedeutete Verhaftung in den Jahren 2001 oder 2002 - stellte der Beschwerdeführer hingegen lediglich in den Raum ohne diesbezüglich genauere, detaillierte Angaben zu machen.

Darüber hinaus ließen sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, als einfaches Mitglied der Arbeiterpartei jahrelanger staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, keineswegs mit den diesbezüglichen vom Bundesasylamt erhobenen Informationen vereinbaren, wonach keine Hinweise vorliegen würden, dass Mitglieder der Labour Party in Georgien einer generellen Gruppenverfolgung unterliegen würden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, S. 161).

Höchst unplausibel erschiene in diesem Fall - wie schon vom Bundesasylamt ausgeführt - auch das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten, trotz Verhaftung und Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe, noch weiterhin die Beschäftigung bei einem hochrangigen Mitglied der Arbeiterpartei beizubehalten und dazu noch eine tägliche Autofahrt von drei bis vier Stunden auf sich zu nehmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 327).

Eine direkte, unmittelbare, individuelle, auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevante, aktuelle Bedrohung vermochte der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorzubringen.

Die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Georgien beruhen auf unbedenklichen Quellen, nämlich auf Berichten sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch von staatlichen Stellen, welche die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers differenziert und aktuell darstellen.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit, zum Gesundheitszustand und den familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ergeben sich aufgrund seiner Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 01. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 01. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. IGemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mitGemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit

01. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997- AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des01. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997- AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des

31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14. September 2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 -

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 anzuwenden sind.AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 anzuwenden sind.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.2. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, waren unglaubwürdig.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, die Parteienrechte gewahrt und insbesondere auch in Entsprechung des § 60 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" in ihrer Begründung "klar und übersichtlich" zusammengefasst.Die belangte Behörde hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt, die Parteienrechte gewahrt und insbesondere auch in Entsprechung des Paragraph 60, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage" in ihrer Begründung "klar und übersichtlich" zusammengefasst.

Da der Beschwerdeführer selbst weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer selbst weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Beschwerdeschriftsatzes und des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem/einer Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist "Herkunftsstaat" der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/ Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des/der Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des/der Antragstellers/ Antragstellerin bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner/ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder eine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits bezüglich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, hat der Beschwerdeführer weder eine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.Auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

Sein Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten, wurden nicht behauptet. Hinsichtlich der erst kürzlich festgestelltenSein Vorbringen wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können - besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten, wurden nicht behauptet. Hinsichtlich der erst kürzlich festgestellten

Hepatitis C Infektion beim Beschwerdeführer ist auf die in dieser Hinsicht eindeutige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hinzuweisen:

Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von der Außerlandesschaffung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).Dieser verfolgt beim Vorliegen von Erkrankungen bei von der Außerlandesschaffung betroffenen Personen die eindeutige Linie, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Appl. 35.989/03; EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Appl. 14.492/03).

Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06. März 2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93); demgegenüber hat der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche dazu auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06. März 2008, Zl. B 2400/07-9, zitierte Judikatur).

Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29.09.2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.Insbesondere wird auf die Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 29.09.2005, Appl. 17.416/05, hingewiesen, wo die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt wurde, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung dort gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei - solange keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden - jedenfalls ausreichend.

Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Art. 3 EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.Ebenso wurde im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26) erklärt, dass trotz der Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei und die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien als im Vereinigten Königreich, dies im Hinblick auf Artikel 3, EMRK aber nicht entscheidend sei. Es sei auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK abzustellen, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.

Auch in der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Appl. 17.868/03, verneinte der EGMR die Unmenschlichkeit der Abschiebung unter Hinweis darauf, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten - wenn auch unter erheblichen Kosten - für die in ein bis zwei Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland (vgl. auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland vergleiche auch AYEGH gg. Schweden, EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist somit nicht ausschlaggebend.

Darüber hinaus ist Hepatitis C auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar und bestehen diesbezügliche Therapiemöglichkeiten (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 319).Darüber hinaus ist Hepatitis C auch im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar und bestehen diesbezügliche Therapiemöglichkeiten vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 319).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, dessen sämtliche Verwandte ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Georgien haben und diesen bei seiner Rückkehr sicher (wieder) in ihren Familienverband aufnehmen bzw. ihn (zumindest wirtschaftlich) unterstützen würden. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein wie auch immer geartetes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, dessen sämtliche Verwandte ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Georgien haben und diesen bei seiner Rückkehr sicher (wieder) in ihren Familienverband aufnehmen bzw. ihn (zumindest wirtschaftlich) unterstützen würden. Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Ein wie auch immer geartetes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlichEs ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Entscheidung des Bundesasylamtes war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich

Spruchpunkt II. ebenfalls abzuweisen.Spruchpunkt römisch zwei. ebenfalls abzuweisen.

4. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.4. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 01. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht (§ 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009).Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 01. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht (Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,).

Gemäß der im konkreten Beschwerdefall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwendenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß der im konkreten Beschwerdefall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4

AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise.

Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Aussagen keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Sämtliche Verwandte, insbesondere seine Ehegattin und seine Tochter befinden sich in Georgien. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Aussagen keinerlei familiäre Bindungen in Österreich. Sämtliche Verwandte, insbesondere seine Ehegattin und seine Tochter befinden sich in Georgien. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers wegen seines erst kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Es leben in Georgien Verwandte des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist von kurzer Dauer, weshalb nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Weiters ist bei Abwägung der Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes bereits straffällig geworden ist.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Es leben in Georgien Verwandte des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer in Österreich ist von kurzer Dauer, weshalb nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Weiters ist bei Abwägung der Interessen von maßgeblicher Bedeutung, dass der Beschwerdeführer trotz seines erst kurzen Aufenthaltes bereits straffällig geworden ist.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner in Bezug auf Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er aufgrund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Verfahren war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keiner in Bezug auf Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er aufgrund seiner Rückkehr nach Georgien in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

5. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.5. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

In Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 38 Abs. 3 leg. cit.).In Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit.).

Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Die belangte Behörde stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.

§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3

Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, Zl. 99/01/0273; 22.05.2001, Zl. 2000/01/0294; 7. 6. 2001, Zl. 99/20/0429; 19.07.2001, Zl. 99/20/0385; 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266).

Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu bewerten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).

Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers waren zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig auch aktuelle Berichte über die politische Landschaft inklusive Situation von Anhängern oppositioneller Partien insbesondere der Arbeiterpartei heranzuziehen, sodass die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers waren zur Wertung seiner Angaben als insgesamt unglaubwürdig auch aktuelle Berichte über die politische Landschaft inklusive Situation von Anhängern oppositioneller Partien insbesondere der Arbeiterpartei heranzuziehen, sodass die geforderte "Offenkundigkeit" im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht erfüllt ist.

Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchteil römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ersatzlos zu beheben.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, unterbleiben.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, kriminelle Delikte, medizinische Versorgung, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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