TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/16 S1 404445-1/2009

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Veröffentlicht am 16.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 404.445-1/2009/8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des A. K., StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, Zl. 08 13.319-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 5 AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2008 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalem Schutze ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung der (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.12.2008 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalem Schutze ist gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Verordnung der (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig."

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 30.12.2008 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 25.08.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn hat am 12.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e VO 343/2003 erklärt. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Ungarn zurück. Er sei wegen seiner Behinderung, Schwindelanfälle und Wirbelsäuleproblemen ca. 20 Mal bei Ärzten gewesen, sei jedoch nicht behandelt worden. Trotz seiner Behinderung sei ihm im ungarischen Flüchtlingsheim ein Zimmer im vierten Stock gegeben worden. Es habe immer Probleme gegeben. Bei Schlägereien und Messerstechereien habe er wegen seiner Behinderung nicht fliehen können. Über seinen Asylantrag sei negativ beschieden worden, weshalb er nach Österreich weitergereist sei. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.02.2009, Zl. 08 13.319-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Der Beschwerdeführer hat laut EURODAC-Treffer am 25.08.2008 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn hat am 12.01.2009 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, VO 343 aus 2003, erklärt. Der Beschwerdeführer gab an, er wolle nicht nach Ungarn zurück. Er sei wegen seiner Behinderung, Schwindelanfälle und Wirbelsäuleproblemen ca. 20 Mal bei Ärzten gewesen, sei jedoch nicht behandelt worden. Trotz seiner Behinderung sei ihm im ungarischen Flüchtlingsheim ein Zimmer im vierten Stock gegeben worden. Es habe immer Probleme gegeben. Bei Schlägereien und Messerstechereien habe er wegen seiner Behinderung nicht fliehen können. Über seinen Asylantrag sei negativ beschieden worden, weshalb er nach Österreich weitergereist sei. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 06.02.2009, Zl. 08 13.319-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem angefochtenen Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren (dieses entspreche den EU-rechtlichen Vorgaben), zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes (ein solcher sei gegeben), der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Ungarn, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Behandlung im Allgemeinen gewährleistet ist.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es liege, da der Beschwerdeführer keine Mitglieder der Kernfamilie und auch sonstige Verwandte, zu denen er ein Naheverhältnis in Österreich hätte, auch kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es liege, da der Beschwerdeführer keine Mitglieder der Kernfamilie und auch sonstige Verwandte, zu denen er ein Naheverhältnis in Österreich hätte, auch kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 12.12.2009 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen die Angaben in den Einvernahmen wiederholt werden. Weiters wurde die Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens geltend gemacht, da Ungarn nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zugestimmt habe. Das Verfahren des Bundesasylamtes sei ebenfalls mangelhaft, da es auf die in der Einvernahme vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Beschwerden und den Antrag seines Rechtsberaters auf eine ärztliche Untersuchung nicht eingegangen sei und aktenwidrig in seinem Bescheid ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, an Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und zum anderen hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf bestehende Krankheiten ergeben. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei zudem in Ungarn nicht ordnungsgemäß geführt worden, da der Asylantrag des Beschwerdeführers trotz Vorliegens einer Verfolgungsgefahr in seiner Heimat abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden sollen, in Österreich sei dies der Fall. Des Weiteren wird auch die medizinische Versorgung in Ungarn bemängelt. Der Beschwerde wurde ein Befundbericht Dris M.F. vom 04.02.2009 beigelegt, welcher als Therapie Infiltrationen vorschlägt.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 12.12.2009 Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen die Angaben in den Einvernahmen wiederholt werden. Weiters wurde die Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens geltend gemacht, da Ungarn nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zugestimmt habe. Das Verfahren des Bundesasylamtes sei ebenfalls mangelhaft, da es auf die in der Einvernahme vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Beschwerden und den Antrag seines Rechtsberaters auf eine ärztliche Untersuchung nicht eingegangen sei und aktenwidrig in seinem Bescheid ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, an Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und zum anderen hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf bestehende Krankheiten ergeben. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei zudem in Ungarn nicht ordnungsgemäß geführt worden, da der Asylantrag des Beschwerdeführers trotz Vorliegens einer Verfolgungsgefahr in seiner Heimat abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer hätte zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden sollen, in Österreich sei dies der Fall. Des Weiteren wird auch die medizinische Versorgung in Ungarn bemängelt. Der Beschwerde wurde ein Befundbericht Dris M.F. vom 04.02.2009 beigelegt, welcher als Therapie Infiltrationen vorschlägt.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 19.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG (in welcher mitgeteilt wurde, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass keine existenzbedrohenden Krankheitszustände beim Beschwerdeführer vorliegen und in Ungarn im Allgemeinen adäquate medizinische Versorgung gewährleistet sei) wurde der Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Tagen weitere medizinische Befunde vorzulegen bzw. bekanntzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in stationärer medizinischer Behandlung befindet. Das Bundesasylamt wurde aufgefordert, ebenso in einer Frist von 3 Tagen die ungarischen Behörden zur Frage der konkreten Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Ungarn zu kontaktieren.Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG (in welcher mitgeteilt wurde, dass der Asylgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass keine existenzbedrohenden Krankheitszustände beim Beschwerdeführer vorliegen und in Ungarn im Allgemeinen adäquate medizinische Versorgung gewährleistet sei) wurde der Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Tagen weitere medizinische Befunde vorzulegen bzw. bekanntzugeben, ob sich der Beschwerdeführer in stationärer medizinischer Behandlung befindet. Das Bundesasylamt wurde aufgefordert, ebenso in einer Frist von 3 Tagen die ungarischen Behörden zur Frage der konkreten Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Ungarn zu kontaktieren.

Am 04.03.2009 langte beim Asylgerichtshof eine elektronische Mitteilung der EAST-Ost ein, wonach nach telefonischer Rücksprache mit der Ärztestation, Betreuungsstelle Traiskirchen, sich die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers lediglich auf rein orthopädische Maßnahmen beschränken würden (Fersensporn). Der Beschwerdeführer habe Infiltrationen verschrieben bekommen, die ambulant verabreicht worden seien. Er habe sich niemals in Spitalsbehandlung befunden. Einer Überstellung nach Ungarn könnten diese Implikationen nicht entgegen stehen. Bezüglich der medizinischen Versorgung in Ungarn hätten aufgrund der kurzen Fristsetzung keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen werden können, das Bundesasylamt gebe aber entsprechend der Feststellungen in seinem Bescheid davon aus, dass eine solche gewährleistet sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2009 ohne Zwischenfälle nach Ungarn überstellt (siehe OZ 6).

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Ungarns auf Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO, da der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde, was auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einklang steht. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt im Spruch seines Bescheides den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO als die zuständigkeitbegründende Norm Ungarns aus, obwohl (auch entgegen der Beschwerdeschrift) Ungarn seine Zuständigkeit auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO stützt (As. 51 BAA). Abweichend vom Spruch führt das Bundesasylamt in der Begründung seines Bescheides ferner aus, dass Ungarn nach Art. 10 Dublin II VO zuständig sei. All dies ändert nichts an der klaren Rechtslage, wonach Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach § 66 Abs. 4 AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Ungarns auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO, da der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde, was auch mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Einklang steht. Irrtümlicherweise führt das Bundesasylamt im Spruch seines Bescheides den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO als die zuständigkeitbegründende Norm Ungarns aus, obwohl (auch entgegen der Beschwerdeschrift) Ungarn seine Zuständigkeit auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO stützt (As. 51 BAA). Abweichend vom Spruch führt das Bundesasylamt in der Begründung seines Bescheides ferner aus, dass Ungarn nach Artikel 10, Dublin römisch zwei VO zuständig sei. All dies ändert nichts an der klaren Rechtslage, wonach Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3.

Teilband: §§ 63-67h, Wien: 2007, Rz. 88ff).Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass der Umstand des abgeschlossenen Asylverfahrens in Ungarn nicht die Zulässigkeit einer allfälligen neuerlichen Asylantragstellung in Ungarn ausschließt. Es bleibt auch anzumerken, dass der Wortlaut der ungarischen Zustimmung (As. 51 BAA: "considered as a hosted person in Hungary") aber auch keinen Anlass gibt anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan (auch wenn ihm kein Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt worden wäre), oder würde seinem Schicksal sonst vor den ungarischen Behörden nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt.Teilband: Paragraphen 63 -, 67 h,, Wien: 2007, Rz. 88ff).Vollständigkeitshalber ist auch festzuhalten, dass der Umstand des abgeschlossenen Asylverfahrens in Ungarn nicht die Zulässigkeit einer allfälligen neuerlichen Asylantragstellung in Ungarn ausschließt. Es bleibt auch anzumerken, dass der Wortlaut der ungarischen Zustimmung (As. 51 BAA: "considered as a hosted person in Hungary") aber auch keinen Anlass gibt anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe eine Abschiebung in sein Herkunftsland Afghanistan (auch wenn ihm kein Asyl nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt worden wäre), oder würde seinem Schicksal sonst vor den ungarischen Behörden nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt.

2.1.1.2. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren selbst erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren selbst erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist. Vielmehr werden allfällige medizinische Befunde oder Hinweise auf Behandlungsnotwendigkeiten im Zuge einer Überstellung an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates zu übergeben sein.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

2.1.2.2. Kritik am ungarischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Im konkreten Fall läuft das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass ihm kein ordentliches Verfahren in Ungarn gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer gab jedoch selbst an, keine Rechtsmittel gegen die ungarische Entscheidung ergriffen zu haben. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens drei Mal einvernommen worden sei, womit jedenfalls für den Asylgerichtshof indiziert ist, dass die ungarische Entscheidung den europäischen Menschenrechtsstandards entspricht und diese mit Gewissheit nicht qualifiziert unterschreitet. Wäre dies aber der Fall, würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, da Ungarn so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht des Asylgerichtshofes aber keine Anhaltspunkte und liegen auch keine sonstigen Informationen vor, wonach Ungarn in Bezug auf AntragstellerInnen aus Afghanistan oder allgemein rechtliche Sonderpositionen verträte. Den öffentlich zugänglichen Statistiken von UNHCR aus 2007 ist etwa zu entnehmen, dass bei 531 Asylanträgen in diesem Jahr in 169 Fällen Konventionsstatus und in 69 Fällen subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände und Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnte vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Der Asylgerichtshof bestreitet nicht das Vorliegen der vom Beschwerdeführer im Befundbericht des Dr. F. dargelegten Beschwerden und chronischen Krankheitszustände (Behinderungen) - jedoch erreichen diese nicht jene Schwere, die nach der EGMR-Judikatur im Falle der Überstellung mit entsprechender Rücksichtnahme darauf zu einem existenzbedrohendem Zustand führen würde. Diesbezügliche Hinweise sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof vom 04.03.2009, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fersenspornes lediglich ambulant und niemals stationär behandelt worden sei. Auch legte der Beschwerdeführer trotz der Fristsetzung durch den Asylgerichtshof keine weiteren medizinischen Befunde vor. Des Weiteren ist auf die nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Ungarn zu verweisen "(....Asylwerber haben in Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung. In den Aufnahmezentren gibt es Krankenstationen, bei nicht behandelbaren Krankheiten erfolgt eine Verbringung ins Krankenhaus. Psychisch kranke Asylwerber werden maßgeblich durch die NGO Cordelia Foundation unterstützt. In den Flüchtlingslagern finden Ordinationen von Vertragspsychiatern statt. Es besteht eine psychiatrische Spezialabteilung in Debrecen....)". Es besteht somit in Ungarn eine medizinische und psychologische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK. Selbst wenn man die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich schlechter Behandlung im Flüchtlingslager und Schwierigkeiten im Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn (wenn auch nicht im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Erkrankungen) für wahr erachtet, kann darauf weder - im Lichte der nicht im Detail bestrittenen sonstigen Erkenntnislagen eine generelle Versorgungsverweigerung erkannt werden, noch ist mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Art. 3 EMRK erreicht. Wenn (jedenfalls subjektiv so empfunden) Fehlleistungen der ungarischen Behörden im Umgang mit dem Beschwerdeführer geschehen sein mögen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Wiederholung derselben gering ist.Im vorliegenden Fall konnte vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Der Asylgerichtshof bestreitet nicht das Vorliegen der vom Beschwerdeführer im Befundbericht des Dr. F. dargelegten Beschwerden und chronischen Krankheitszustände (Behinderungen) - jedoch erreichen diese nicht jene Schwere, die nach der EGMR-Judikatur im Falle der Überstellung mit entsprechender Rücksichtnahme darauf zu einem existenzbedrohendem Zustand führen würde. Diesbezügliche Hinweise sind auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof vom 04.03.2009, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Fersenspornes lediglich ambulant und niemals stationär behandelt worden sei. Auch legte der Beschwerdeführer trotz der Fristsetzung durch den Asylgerichtshof keine weiteren medizinischen Befunde vor. Des Weiteren ist auf die nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Ungarn zu verweisen "(....Asylwerber haben in Ungarn Zugang zu medizinischer Versorgung. In den Aufnahmezentren gibt es Krankenstationen, bei nicht behandelbaren Krankheiten erfolgt eine Verbringung ins Krankenhaus. Psychisch kranke Asylwerber werden maßgeblich durch die NGO Cordelia Foundation unterstützt. In den Flüchtlingslagern finden Ordinationen von Vertragspsychiatern statt. Es besteht eine psychiatrische Spezialabteilung in Debrecen....)". Es besteht somit in Ungarn eine medizinische und psychologische Versorgung, die jedenfalls im Lichte der Judikatur des EGMR zu Krankheiten eine existenzbedrohende Gefährdung von kranken Personen qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Ungarn (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert jedoch in concreto nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Selbst wenn man die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich schlechter Behandlung im Flüchtlingslager und Schwierigkeiten im Zugang zur medizinischen Versorgung in Ungarn (wenn auch nicht im Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Erkrankungen) für wahr erachtet, kann darauf weder - im Lichte der nicht im Detail bestrittenen sonstigen Erkenntnislagen eine generelle Versorgungsverweigerung erkannt werden, noch ist mit diesem Vorbringen die Schwelle eines "realen Risikos" im Sinne des Artikel 3, EMRK erreicht. Wenn (jedenfalls subjektiv so empfunden) Fehlleistungen der ungarischen Behörden im Umgang mit dem Beschwerdeführer geschehen sein mögen, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit einer qualifizierten Wiederholung derselben gering ist.

Vollständigkeitshalber ist schließlich noch anzumerken, dass durch den mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht (und in Ermangelung von Hinweisen auf sonstige Erkrankungen), aus dem sich wie erwähnt kein existenzbedrohender Gesundheitszustand oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt ergibt, kein weiterer Erhebungsbedarf in Hinblick auf die hier relevante rechtliche Frage in Bezug auf Art. 3 EMRK folgt (wiewohl eine hinreichende Darstellung und Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits durch das Bundesasylamt präferabel gewesen wäre).Vollständigkeitshalber ist schließlich noch anzumerken, dass durch den mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht (und in Ermangelung von Hinweisen auf sonstige Erkrankungen), aus dem sich wie erwähnt kein existenzbedrohender Gesundheitszustand oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt ergibt, kein weiterer Erhebungsbedarf in Hinblick auf die hier relevante rechtliche Frage in Bezug auf Artikel 3, EMRK folgt (wiewohl eine hinreichende Darstellung und Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bereits durch das Bundesasylamt präferabel gewesen wäre).

2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt I oben, zuzustimmen.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall und unter Heranziehung sämtlicher Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins oben, zuzustimmen.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Ungarn überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Ungarn überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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