TE AsylGH Beschluss 2009/4/22 S17 405695-1/2009

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S17 405.695-1/2009-9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des A. alias D. V., StA. Russische Föderation alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, FZ. 09 02.801 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des A. alias D. römisch fünf., StA. Russische Föderation alias Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, FZ. 09 02.801 EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war erstmals bereits am 17.01.2006 nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist und hatte unter den im Spruch angeführten Alias-Daten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für dessen Prüfung gleichzeitig die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden war.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war erstmals bereits am 17.01.2006 nicht rechtmäßig nach Österreich eingereist und hatte unter den im Spruch angeführten Alias-Daten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2006 gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für dessen Prüfung gleichzeitig die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden war.

Dieser Bescheid war in Rechtskraft erwachsen und war der Beschwerdeführer am 07.03.2006 in die Slowakei überstellt worden.

2. Am 20.06.2006 war der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte wiederum - diesmal unter den im Spruch angeführten Personaldaten - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2006 wiederum gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden. Weiters war der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und demnach gemäß § 10 Abs 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers in die Slowakei für zulässig erklärt worden.Dieser Antrag war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2006 wiederum gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz war gemäß gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Zuständigkeit der Slowakei festgestellt worden. Weiters war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und demnach gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführers in die Slowakei für zulässig erklärt worden.

Dieser Bescheid war in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer seine dagegen erhobene Berufung mit Schreiben vom 08.08.2006 zurückgezogen hatte, und war der Beschwerdeführer am 22.08.2006 wiederum in die Slowakei überstellt worden.

3. Am 10.02.2009 wurde der Beschwerdeführer am Südbahnhof Wien aufgegriffen und wurde über ihn die Schubhaft verhängt.

Aus dem Stande dieser Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 05.03.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.Aus dem Stande dieser Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 05.03.2009 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

4. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sich seit seiner letzten Überstellung in die Slowakei dort sowie in Ungarn und in Slowenien aufgehalten zu haben, wo er ebenfalls jeweils Asylanträge gestellt habe. Das EU-Gebiet habe er jedoch nicht verlassen.

Da er vermutet habe, dass sein Asylantrag in der Slowakei neuerlich negativ beschieden werden würde, habe er beschlossen, wiederum nach Österreich zu fahren.

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab -neben zwei Treffern in Österreich vom 18.01. sowie 20.06.2006 zu den oben angeführten Verfahren - fünf Treffer (SK1..., SI1..., SK1..., HU1...., SK1...). Demnach waren ihm am 30.09.2005 in Secovce, Slowakei, am 11.10.2006 in Ljubljana, Slowenien, am 12.08.2008 wiederum in Secovce, Slowakei, am 15.09.2006 in Györ, Ungarn, sowie am 04.11.2006 in Bratislava-Letisko, jeweils als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen worden.

5. Am 11.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.5. Am 11.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

6. Am 12.03.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.03.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.6. Am 12.03.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.03.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

7. Am 23.03.2009 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt werde.7. Am 23.03.2009 teilte die Slowakei mit, dass der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt werde.

8. Am 30.03.2009 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er anführte, in der Slowakei zwar Probleme zu haben, dies seien jedoch Kleinigkeiten und hätten nichts mit Asyl zu tun.

Zur geplanten Vorgangsweise sowie zu den Gründen, die gegen eine Ausweisung seiner Person in die Slowakei sprechen würden, gab er wörtlich an:

"Ich möchte so schnell als möglich in die Slowakei zurück. Ich werde auch auf eine Beschwerde verzichten."

9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 30.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt I.).9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes ebenfalls vom 30.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates die Slowakei zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag persönlich ausgefolgt.

10. Ebenfalls am 30.03.2009 verzichtete der Beschwerdeführer nach Belehrung über die einschlägigen Rechtsfolgen schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde gegen den soeben genannten Bescheid.

11. Am 01.04.2009 langte beim Bundesasylamt per Telefax eine handschriftliche, in russischer Sprache verfasste "Berufung" (gemeint wohl: Beschwerde) ein, welche einer Übersetzung zugeführt wurde, welche jedoch unvollständig war.

Diese wurde am 09.04.2009 dem Asylgerichtshof vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 14.04.2009 forderte der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer in Form eines Verbesserungsauftrages auf, die vollständige Beschwerde zu übermitteln.

Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer insofern nicht korrekt nach, als er nicht die ursprüngliche Beschwerde vollständig vorlegte, sondern eine neue Beschwerde verfasste, welche jedoch wiederum nur verstümmelt übermittelt wurde. Das übermittelte Schriftstück wurde seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt.

13. Mit Schreiben vom ebenfalls 14.04.2009 forderte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt auf, die näheren Umstände zum Beschwerdeverzicht, insbesondere zum Zeitpunkt von dessen Abgabe bekanntzugeben. Das Bundesaslyamt antwortete mit Schreiben vom 15.04.2009, dass der Beschwerdeverzicht unmittelbar nach Bescheidausfolgung vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.

3.1. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer am 30.03.2009 schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet, tags darauf jedoch eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde eingebracht.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer - wie sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren (vgl. oben Punkt I.13) herausstellte - den Beschwerdeverzicht erst nach der Ausfolgung des Bescheides (und damit der Erlassung) an ihn am 30.03.2009 und somit grundsätzlich wirksam abgegeben.Gegenständlich hat der Beschwerdeführer - wie sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren vergleiche oben Punkt römisch eins.13) herausstellte - den Beschwerdeverzicht erst nach der Ausfolgung des Bescheides (und damit der Erlassung) an ihn am 30.03.2009 und somit grundsätzlich wirksam abgegeben.

3.2. Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN)3.2. Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN)

Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde.

Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.

Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich.

(vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 76 mwN)

Gegenständlich ergibt sich aus dem Akteninhalt zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat (vgl. AS 125). Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.Gegenständlich ergibt sich aus dem Akteninhalt zunächst zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat vergleiche AS 125). Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.

Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Rechtsberatung mitteilte, dass er so schnell als möglich in die Slowakei überstellt werden möchte. Dies gab der Beschwerdeführer auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.03.2009 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache an und unterfertigte er nach Rückübersetzung auch das entsprechende Protokoll auf jeder Seite.

Ferner hat er auch bei dieser Einvernahme bereits angegeben, auf eine Beschwerde verzichten zu wollen, was zwar als Verzicht rechtlich nicht erheblich ist (siehe oben II.3.1.), jedoch sehr wohl eindeutig auf seinen diesbezüglichen Willen schließen lässt.Ferner hat er auch bei dieser Einvernahme bereits angegeben, auf eine Beschwerde verzichten zu wollen, was zwar als Verzicht rechtlich nicht erheblich ist (siehe oben römisch zwei.3.1.), jedoch sehr wohl eindeutig auf seinen diesbezüglichen Willen schließen lässt.

Auch in seinen Beschwerdeschriftsätzen macht der Beschwerdeführer keine Willensmängel bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts geltend, sondern ersucht lediglich um neuerliche Prüfung seines Asylantrages und geht auf seine Fluchtgründe ein.

Ebenso wenig ist aus dem Akt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das entscheidende Organ des Bundesasylamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.

Der Asylgerichtshof geht daher von einem wirksamen Beschwerdeverzicht aus.

3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren (vgl. Thienel, aaO, 237 f).3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren vergleiche Thienel, aaO, 237 f).

Sohin war die Beschwerde gemäß § 63 Abs 4 AVG (iVm § 23 Abs 1 AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) als unzulässig zurückzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG und § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Rechtsmittelverzicht

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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