Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 262.006-0/2008/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, Zl. 04 04.739-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, Zl. 04 04.739-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 27.06.2005 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 27.06.2005 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines entsprechenden Nachweises nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 14.03.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 18.03.2004 gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin konnten in Ermangelung eines entsprechenden Nachweises nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 14.03.2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 18.03.2004 gegenständlichen Asylantrag.
I.2. Am 14.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin beim Flüchtlingsheim der Caritas in Graz verletzt aufgefunden. Bei der daraufhin stattgefundenen Befragung durch die BPD Graz gab sie an, ihre Unterschenkelverletzung resultiere aus Misshandlungen (Folter) in Nigeria. Sie wurde zur Behandlung ins LKH Graz eingeliefert. Der behandelnde Arzt, ein Dermatologe, meinte, dass es sich bei der Erkrankung um eine Entzündung, verursacht durch eine bakterielle Infektion, handle. Er konnte nicht mit Sicherheit beantworten, ob diese Verletzung durch Folter entstanden ist.römisch eins.2. Am 14.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin beim Flüchtlingsheim der Caritas in Graz verletzt aufgefunden. Bei der daraufhin stattgefundenen Befragung durch die BPD Graz gab sie an, ihre Unterschenkelverletzung resultiere aus Misshandlungen (Folter) in Nigeria. Sie wurde zur Behandlung ins LKH Graz eingeliefert. Der behandelnde Arzt, ein Dermatologe, meinte, dass es sich bei der Erkrankung um eine Entzündung, verursacht durch eine bakterielle Infektion, handle. Er konnte nicht mit Sicherheit beantworten, ob diese Verletzung durch Folter entstanden ist.
I.3. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 23.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, am 13.03.2004 Nigeria in Begleitung einer weißen Frau namens XXXX von Lagos ausgehend, mit einer unbekannten Fluglinie verlassen zu haben. Mit einem Bus sei sie schließlich nach längerer Fahrt in Graz angelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Probleme hätten am 07.03.2004 ihren Anfang genommen, als sie in Erfahrung gebracht habe, dass in diesem Jahr sie selbst Ende März dem Dorforakel, dem auch ihre Eltern gedient hätten, geopfert habe werden sollen. Ihr Vater sei Chief Priest des Dorfes und für das Orakel verantwortlich, welches sich aber seine Opfer selbst aussuche. Das Orakel heiße "XXXX" und die Anhänger würden "XXXX" anbeten. Die Dorfbewohner glaubten, dass Orakel sei Gott und schütze sie vor kriegerischen Auseinandersetzungen mit anderen Dörfern. Jedes Dorf besitze zudem ein eigenes Orakel. An jenem Tag sei die Beschwerdeführerin an einen Baum festgebunden und bewusstlos von den Dorfbewohnern zurückgelassen worden. In der Nacht habe sie ein vorbeikommender Jäger von dem Baum losgebunden und die Beschwerdeführerin in sein Haus ins Nachbardorf gebracht. Am nächsten Tag habe sie sich nach Lagos aufgemacht und dort eine unbekannte schwarze Frau getroffen, durch die auch die Verbindung zu der anderen weißen Frau hergestellt worden sei. Auf dem Weg nach Lagos habe sie den Vorfall zwar bei der Polizei in XXXX gemeldet, die Polizisten hätten sich jedoch wegen der traditionellen Charakters der Angelegenheit nicht für zuständig erklärt. In Lagos angekommen, habe sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten Zustand befunden, weil sie im Busch - nachdem Unbekannte sie geschlagen hätten - von einer Schlange gebissen worden sei. Die unbekannte Frau habe ihr gesagt, dass sie in ganz Nigeria von der Dorfbevölkerung auf spirituelle Weise ausfindig gemacht werden könne, weshalb sie in ihrer Heimat nicht in Sicherheit sei.römisch eins.3. Die Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge am 23.09.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, am 13.03.2004 Nigeria in Begleitung einer weißen Frau namens römisch 40 von Lagos ausgehend, mit einer unbekannten Fluglinie verlassen zu haben. Mit einem Bus sei sie schließlich nach längerer Fahrt in Graz angelangt. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Probleme hätten am 07.03.2004 ihren Anfang genommen, als sie in Erfahrung gebracht habe, dass in diesem Jahr sie selbst Ende März dem Dorforakel, dem auch ihre Eltern gedient hätten, geopfert habe werden sollen. Ihr Vater sei Chief Priest des Dorfes und für das Orakel verantwortlich, welches sich aber seine Opfer selbst aussuche. Das Orakel heiße "XXXX" und die Anhänger würden "XXXX" anbeten. Die Dorfbewohner glaubten, dass Orakel sei Gott und schütze sie vor kriegerischen Auseinandersetzungen mit anderen Dörfern. Jedes Dorf besitze zudem ein eigenes Orakel. An jenem Tag sei die Beschwerdeführerin an einen Baum festgebunden und bewusstlos von den Dorfbewohnern zurückgelassen worden. In der Nacht habe sie ein vorbeikommender Jäger von dem Baum losgebunden und die Beschwerdeführerin in sein Haus ins Nachbardorf gebracht. Am nächsten Tag habe sie sich nach Lagos aufgemacht und dort eine unbekannte schwarze Frau getroffen, durch die auch die Verbindung zu der anderen weißen Frau hergestellt worden sei. Auf dem Weg nach Lagos habe sie den Vorfall zwar bei der Polizei in römisch 40 gemeldet, die Polizisten hätten sich jedoch wegen der traditionellen Charakters der Angelegenheit nicht für zuständig erklärt. In Lagos angekommen, habe sich die Beschwerdeführerin in einem schlechten Zustand befunden, weil sie im Busch - nachdem Unbekannte sie geschlagen hätten - von einer Schlange gebissen worden sei. Die unbekannte Frau habe ihr gesagt, dass sie in ganz Nigeria von der Dorfbevölkerung auf spirituelle Weise ausfindig gemacht werden könne, weshalb sie in ihrer Heimat nicht in Sicherheit sei.
I.4. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF 126/2002, ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend wurde ausgeführt, ihr Vorbringen sei auf Grund der aufgetretenen Widersprüche und der flachen, unkonkreten Schilderungen als nicht glaubhaft zu beurteilen.römisch eins.4. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 126 aus 2002,, ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung. Begründend wurde ausgeführt, ihr Vorbringen sei auf Grund der aufgetretenen Widersprüche und der flachen, unkonkreten Schilderungen als nicht glaubhaft zu beurteilen.
I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde). Das Bundesasylamt - so die Beschwerdeführerin - habe die verfahrensrechtlichen Prinzipien des amtswegigen Ermittlungsverfahrens sowie die Einhaltung des Parteiengehörs missachtet. Eine Ausweisung würde zudem massiv in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde). Das Bundesasylamt - so die Beschwerdeführerin - habe die verfahrensrechtlichen Prinzipien des amtswegigen Ermittlungsverfahrens sowie die Einhaltung des Parteiengehörs missachtet. Eine Ausweisung würde zudem massiv in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen.
I.6. Die Beschwerdeführerin brachte in Graz am XXXX einen Sohn namens XXXX und am XXXX eine Tochter namens XXXX zur Welt. Beim Vater handelt es sich behauptetermaßen um den Asylwerber XXXX, dessen Asylverfahren, Zahl 224.975/0-V/14/01, bereits seit 19.01.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde abgelehnt.römisch eins.6. Die Beschwerdeführerin brachte in Graz am römisch 40 einen Sohn namens römisch 40 und am römisch 40 eine Tochter namens römisch 40 zur Welt. Beim Vater handelt es sich behauptetermaßen um den Asylwerber römisch 40 , dessen Asylverfahren, Zahl 224.975/0-V/14/01, bereits seit 19.01.2007 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde abgelehnt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin pauschal als nicht glaubhaft und beschränkte seine Begründung zu einem großen Teil auf standardisierte und formelhafte Phrasen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich einen nicht plausibel dargelegten Sachverhalt in den Raum gestellt hätte. Anstatt sich mit den eigentlichen fluchtrelevanten Ereignissen (Opferung, Befreiungsaktion) auseinanderzusetzen und diese Angaben nachvollziehbar auf deren Plausibilität zu überprüfen, konzentrierte sich die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen auf den "vage geschilderten" und nicht zu verifizierenden Reiseweg und den (einzig) aufgetretenen Widerspruch in Zusammenhang mit dem behaupteten Schlangenbiss. Worin die restlichen Widersprüche (zumal das Bundesasylamt dezidiert von Widersprüchen ausging) zu sehen sind, ist dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen. Bereits während der stattgefundenen Einvernahme der Genannten am 23.09.2004 unterließ es die belangte Behörde, durch konkrete Nachfrage den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Demnach ist nicht ersichtlich, seit wann die Beschwerdeführerin von der geplanten Opferung wirklich bescheid wusste (ob sie nicht schon zuvor damit gerechnet hätte, zumal ihre beiden Eltern das Orakel angebetet hätten und ihr Vater der verantwortliche Chief Priest gewesen wäre), beziehungsweise ob sie über den Ablauf der Zeremonie berichten könnte und weshalb sie ihren Angaben zufolge überhaupt - unbeaufsichtigt - an einen Baum gebunden zurückgelassen wurde. Auf die zur Sprache gebrachte Misshandlung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen, um ihr anschließend aber vorzuhalten, sie hätte ihre diesbezüglichen Angaben insofern relativiert, als sie nicht mehr behauptete gefoltert, sondern von einer Schlange gebissen worden zu sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin den besagten Misshandlungseinwand weder zurückzog noch in irgendeiner Hinsicht relativierte, sondern erklärend anfügte, vor dem Schlangenbiss geschlagen worden zu sein. Unter Berücksichtigung der Aussage des behandelnden Dermatologen des LKH Graz, der etwaige Misshandlungen der Beschwerdeführerin als Ursache der Unterschenkelwunde nicht habe ausschließen können, erschiene eine intensivere Auseinandersetzung in diesem Punkt, zumindest in Form einer weiterführenden Befragung, als wesentlich.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin pauschal als nicht glaubhaft und beschränkte seine Begründung zu einem großen Teil auf standardisierte und formelhafte Phrasen, wonach die Beschwerdeführerin lediglich einen nicht plausibel dargelegten Sachverhalt in den Raum gestellt hätte. Anstatt sich mit den eigentlichen fluchtrelevanten Ereignissen (Opferung, Befreiungsaktion) auseinanderzusetzen und diese Angaben nachvollziehbar auf deren Plausibilität zu überprüfen, konzentrierte sich die belangte Behörde beweiswürdigend im Wesentlichen auf den "vage geschilderten" und nicht zu verifizierenden Reiseweg und den (einzig) aufgetretenen Widerspruch in Zusammenhang mit dem behaupteten Schlangenbiss. Worin die restlichen Widersprüche (zumal das Bundesasylamt dezidiert von Widersprüchen ausging) zu sehen sind, ist dem erstinstanzlichen Einvernahmeprotokoll nicht zu entnehmen. Bereits während der stattgefundenen Einvernahme der Genannten am 23.09.2004 unterließ es die belangte Behörde, durch konkrete Nachfrage den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Demnach ist nicht ersichtlich, seit wann die Beschwerdeführerin von der geplanten Opferung wirklich bescheid wusste (ob sie nicht schon zuvor damit gerechnet hätte, zumal ihre beiden Eltern das Orakel angebetet hätten und ihr Vater der verantwortliche Chief Priest gewesen wäre), beziehungsweise ob sie über den Ablauf der Zeremonie berichten könnte und weshalb sie ihren Angaben zufolge überhaupt - unbeaufsichtigt - an einen Baum gebunden zurückgelassen wurde. Auf die zur Sprache gebrachte Misshandlung der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen, um ihr anschließend aber vorzuhalten, sie hätte ihre diesbezüglichen Angaben insofern relativiert, als sie nicht mehr behauptete gefoltert, sondern von einer Schlange gebissen worden zu sein. Aus dem Einvernahmeprotokoll geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin den besagten Misshandlungseinwand weder zurückzog noch in irgendeiner Hinsicht relativierte, sondern erklärend anfügte, vor dem Schlangenbiss geschlagen worden zu sein. Unter Berücksichtigung der Aussage des behandelnden Dermatologen des LKH Graz, der etwaige Misshandlungen der Beschwerdeführerin als Ursache der Unterschenkelwunde nicht habe ausschließen können, erschiene eine intensivere Auseinandersetzung in diesem Punkt, zumindest in Form einer weiterführenden Befragung, als wesentlich.
Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes, die mangelnde Glaubhaftmachung gegenständlicher Fluchtgründe Beweis würdigend auf die fehlende Detailliertheit der Angaben zu stützen, ohne sich mit den tatsächlich fluchtrelevanten Begebenheiten auseinandergesetzt zu haben, stellt aus Sicht des Asylgerichtshofes einen gravierenden Verfahrensfehler dar.
Festuzhalten bleibt schlussendlich, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der (behaupteten) individuellen Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt hat. Für den Asylgerichtshof ist daher weder aus dem angefochtenen Bescheid noch unter Berücksichtigung der Aktenlage zunächst nachvollziehbar, wie die belangte Behörde überhaupt zum Schluss der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Genannten kommt.
II.13. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - undurchsichtige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.13. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - undurchsichtige Beweiswürdigung - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.14. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.14. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.15. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.römisch zwei.15. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
28.08.2009