TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/23 D15 256178-2/2009

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D15 256178-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der T.E. alias R.S., StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2009, FZ. 09 02.488-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der T.E. alias R.S. vom 30.03.2009 wird gem. § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde der T.E. alias R.S. vom 30.03.2009 wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, stellte erstmals am 30.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 10.12.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Ihren Asylantrag hat sie damit begründet, dass sie Moldawien deshalb verlassen habe, weil sie und ihr Gatte bis zum Jahre 2000 der Kommunistischen Partei angehört hätten. Aufgrund des Umbruches in ihrer Heimat hätte die kommunistische Partei an Einfluss verloren und wären ehemalige Mitglieder dieser Partei, wie auch sie und ihr Gatte, Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihrer früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei habe sie im September 2001 ihre Arbeit verloren und habe danach nur noch Gelegenheitsarbeiten aufnehmen können. Nachdem ihr Gatte das Land verlassen habe, wäre sie mehrmals von Unbekannten aufgefordert worden, die Schulden ihres Gatten (angeblich US-$ 30.000,--) zu bezahlen. Da sie weder das Geld gehabt hätte, noch von ihrem Gatten informiert worden sei, ob er tatsächlich diesen Geldbetrag schulde, habe sie diesen Geldbetrag weder bezahlen können noch wollen. Aus Angst, ihr könne deswegen etwas passieren, habe sie sich entschlossen das Land zu verlassen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, stellte erstmals am 30.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde sie am 10.12.2004 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Ihren Asylantrag hat sie damit begründet, dass sie Moldawien deshalb verlassen habe, weil sie und ihr Gatte bis zum Jahre 2000 der Kommunistischen Partei angehört hätten. Aufgrund des Umbruches in ihrer Heimat hätte die kommunistische Partei an Einfluss verloren und wären ehemalige Mitglieder dieser Partei, wie auch sie und ihr Gatte, Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihrer früheren Zugehörigkeit zur kommunistischen Partei habe sie im September 2001 ihre Arbeit verloren und habe danach nur noch Gelegenheitsarbeiten aufnehmen können. Nachdem ihr Gatte das Land verlassen habe, wäre sie mehrmals von Unbekannten aufgefordert worden, die Schulden ihres Gatten (angeblich US-$ 30.000,--) zu bezahlen. Da sie weder das Geld gehabt hätte, noch von ihrem Gatten informiert worden sei, ob er tatsächlich diesen Geldbetrag schulde, habe sie diesen Geldbetrag weder bezahlen können noch wollen. Aus Angst, ihr könne deswegen etwas passieren, habe sie sich entschlossen das Land zu verlassen.

Mit Bescheid vom 16.12.2004 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2004 durch das Bundesasylamt zu Zl. 04 09.993-BAE in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und gleichzeitig in Spruchpunkt III ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass unabhängig von deren Glaubwürdigkeit die Begründung ihres Antrages mangels einer konkreten bzw. asylrelevanten Verfolgung abgewiesen werde. Insbesondere sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt seien, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung durch Private zu gewähren.Mit Bescheid vom 16.12.2004 wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 30.04.2004 durch das Bundesasylamt zu Zl. 04 09.993-BAE in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und gleichzeitig in Spruchpunkt römisch drei ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt und ausgeführt, dass unabhängig von deren Glaubwürdigkeit die Begründung ihres Antrages mangels einer konkreten bzw. asylrelevanten Verfolgung abgewiesen werde. Insbesondere sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt seien, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung durch Private zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht am 23.12.2004 Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 15.01.2009 zu Zl. D15 256178-0/2008/14E, rechtskräftig abgewiesen wurde.

I.2. Die Beschwerdeführerin brachte nunmehr am 26.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie diesen ausschließlich mit den gleichen Gründen wie im ersten Verfahren begründete. Sie werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei verfolgt und von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert, einen geschuldeten Geldbetrag ihres Ehegatten zu bezahlen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von der moldawischen Polizei verfolgt zu werden. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 10.03.2009 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin brachte nunmehr am 26.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei sie diesen ausschließlich mit den gleichen Gründen wie im ersten Verfahren begründete. Sie werde aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei verfolgt und von Unbekannten telefonisch bedroht und aufgefordert, einen geschuldeten Geldbetrag ihres Ehegatten zu bezahlen. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von der moldawischen Polizei verfolgt zu werden. Bei ihrer weiteren Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 10.03.2009 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Die Beschwerdeführerin legte eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und einen Gerichtsbeschluss des Gerichtes des Sektors XY vor. Laut Gerichtsbeschluss wurde der Klage des J.L. auf Rückzahlung einer Anleihe teilweise stattgegeben und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von US-$ 12.050,00 verpflichtet.

Dieser Gerichtsbeschluss wurde von der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür vorgelegt, dass sie in Moldawien von einem ehemaligen Polizisten gesucht werde, der zum Zeitpunkt ihrer Einreise noch Polizist gewesen sei. Sie werde von ihm wegen eines Geschäftes gesucht. Das Schriftstück habe ihre Tochter irgendwelchen Moldawiern, welche nach Österreich gekommen seien, mitgegeben. Sie habe es Anfang August 2008 erhalten. Sie habe auch telefonischen Kontakt zu ihrer Tochter in Moldawien.

Befragt nach dem Grund ihres Fernbleibens von der am 19.12.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung, führte die Beschwerdeführerin aus, keine Ladung erhalten zu haben.

Befragt nach dem Grund für den neuerlichen Asylantrag, schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie Angst habe und nicht wisse, welche Folgen eine Rückkehr haben werde. Sie könne sogar umgebracht werden. Ihre Tochter lebe in Moldawien, weil sie dort mit einem Moldawier verheiratet sei. Ihr minderjähriger Sohn lebe in Portugal, da sein Leben in Moldawien in Gefahr sei.

Auf Nachfrage meinte die Beschwerdeführerin, sie befürchte von den Polizisten, die vor ihrer Ausreise bei der Polizei gearbeitet hätten und von denen manche noch immer bei der Polizei arbeiten würden, umgebracht zu werden.

Die Polizei kontrolliere den Markt auf dem sie gearbeitet habe und verlange von den Marktstandlern Geld. Diese Probleme hätten zwei Jahre vor ihrer Ausreise begonnen. Im ersten Verfahren habe sie davon nichts erzählt, da sie gestresst gewesen sei und keine Beweismittel bei sich gehabt habe. Diese neuen Fluchtgründe würden zusätzlich zu ihren Fluchtgründen aus dem Erstverfahren bestehen.

Unter Hinweis auf die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Moldawien Angst um ihr Leben habe, umgekehrt in Österreich nicht von ihnen (Anmerkung: den Polizisten) erwischt werde.Unter Hinweis auf die Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Moldawien Angst um ihr Leben habe, umgekehrt in Österreich nicht von ihnen (Anmerkung: den Polizisten) erwischt werde.

Einer Ausweisung nach Moldawien stehe ihre Krankheit entgegen. Sie habe ein Magengeschwür, sei deswegen in Behandlung gewesen und legte in der Folge zwei Befunde vor.

Laut den vorgelegten im Wesentlichen unauffälligen Befunden vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder wurde die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 10.01.2007 bis 14.07.2008 wegen Magenschmerzen ambulant behandelt und wurde sie am 16.03.2007 einer Gastroskopie, unterzogen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2009, FZ. 09 02.488-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.) und die Beschwerdeführerin unter Spruchteil II. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Das Bundesasylamt führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin wie bereits im ersten Verfahrensgang nicht asylrelevant sei. Auch im neuerlichen Asylverfahren hätten sich keine weiteren asylrelevanten Gründe ergeben bzw. habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2009, FZ. 09 02.488-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.) und die Beschwerdeführerin unter Spruchteil römisch zwei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Das Bundesasylamt führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin wie bereits im ersten Verfahrensgang nicht asylrelevant sei. Auch im neuerlichen Asylverfahren hätten sich keine weiteren asylrelevanten Gründe ergeben bzw. habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben.

Zum Schriftstück, dass sie zum Beweis der Verfolgung durch einen Polizisten vorgelegt habe und welches sie Anfang August von moldawischen Landsleuten erhalten habe, merkte die belangte Behörde an, dass sie dieses Schriftstück zum Zeitpunkt eines offenen Verfahrens erhalten habe und es unterlassen habe, dieses Schriftstück als Beweismittel der Rechtsmittelintanz vorzulegen.

In der Folge sei sie weiters der für den 19.12.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ferngeblieben. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Asylverfahren insofern keinen glaubhaften Kern aufweise, als dass sie kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstatten habe können.

Zu Spruchteil II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin weder familiäre Bindungen noch über ein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz verfüge. Es habe zwar zwischenzeitig eine Integration stattgefunden, da die Beschwerdeführerin jedoch keine engen Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch ihre Ausweisung nicht zu erkennen.Zu Spruchteil römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin weder familiäre Bindungen noch über ein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz verfüge. Es habe zwar zwischenzeitig eine Integration stattgefunden, da die Beschwerdeführerin jedoch keine engen Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei, illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig sei, sei eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch ihre Ausweisung nicht zu erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin schildert, dass sie die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht wahrnehmen habe können, da durch einen Schreibfehler ihres Vertreters die Türnummern 6 und 8 verwechselt worden seien und sie nicht rechtzeitig in den Besitz der Ladung gekommen sei.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass es unklar sei, ob sie ein Fall für das humanitäre Visum sei. Es bestehe die extreme Gefahr, dass ihre gute Integration "unter den Tisch fallen könnte" und das in Wien zuständige Magistrat sich für die Annahme des Antrages auf humanitäres Visum als unzuständig erklären könnte, was "nicht Sinn der Erfindung" sei. Die Asylbehörde hätte aus Gründen der rechtlichen Billigkeit über die nun auch gesetzlich maßgebliche Integration im Asylverfahren zu entscheiden, andernfalls die Entscheidung mit einem schweren Rechtsmangel behaftet sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 i.d.F. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.römisch zwei.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, i. d.g.F., i.V.m. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, i. d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. IGemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297, sowie VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297, sowie VwGH v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu z.B. VwGH v. 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu z.B. VwGH v. 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis v. 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis v. 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid jener des Asylgerichtshofes vom 15.01.2009, Zl. D15 256178-0/2008/14E, welcher der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde und am 20.01.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des Bescheides vom 14.03.2009, Zl.

09 02.488-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen eingangs kurz dargelegten Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Ergänzend führt der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes und im Übrigen nicht asylrelevantes Vorbringen stützt. Als vermeintlich neues Element brachte die Beschwerdeführerin vor, von einem ehemaligen Polizisten gesucht zu werden, da sie diesem Geld schulde. Aus dem zum Beweis dafür vorgelegten Schriftstück - einem Gerichtsbeschluss - geht lediglich hervor, dass J.L. eine zivilrechtliche Klage gegen die Beschwerdeführerin angestrengt hat und mit dieser auch teilweise durchgedrungen ist. Der dazu ergangene Gerichtsbeschluss stammt vom 00.00.2007 und hat die Beschwerdeführerin diesen laut eigenen Angaben im August 2008 - also zum Zeitpunkt des offenen Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz - erhalten. Die Beschwerdeführerin hat sohin von der Möglichkeit, dieses Beweisstück im Vorverfahren vorzulegen, wozu sie bereits im Jahr 2007 die Möglichkeit gehabt hätte, keinen Gebrauch gemacht und ergibt sich aus dem vorgelegten Beschluss kein neues Vorbringen, da sich die Beschwerdeführerin zudem die Geldbeträge laut Gerichtsbeschluss bereits zwischen 17.03.2003 und 27.07.2003 von J.L. ausgeliehen hat. Im Übrigen kann dem Umstand, dass der Gläubiger früher Polizist gewesen sei, jedoch als Privatperson einen gerichtlich durchsetzbaren Geldanspruch gegen die Beschwerdeführerin erwirkt hat, keine asylrelevante Verfolgung beigemessen werden. Eine staatliche Verfolgung lässt sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten. Es widerspricht auch gänzlich der Intention des Asylverfahrens, Personen zu schützen, die sich der Bezahlung von tatsächlich eingegangenen Geldschulden, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren durchgesetzt wurden, durch Verlassen ihres Heimatstaates entziehen. Dieses Vorbringen lässt jeglichen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund vermissen.

Soweit die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren völlig bruchstückhaft und zusammenhangslos geltend macht, dass sie von der Polizei bei einer Rückkehr nach Moldawien getötet werden könnte bzw. die Polizei, die den Markt auf dem sie gearbeitet habe, kontrolliere und von den Marktverkäufern Geld verlange und diese Probleme bereits zwei Jahre vor ihrer Ausreise begonnen hätten, ist für den Asylgerichtshof klar, dass die behauptete Verfolgung und Schutzgeldforderung durch die Polizei der Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2004 bekannt war, jedoch dies niemals thematisiert hatte. Bis zu ihrer niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 10.03.2009 blieb dieses Vorbringen völlig unerwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Befragungen wiederholt befragt wurde, ob weitere Gründe bestehen würden, aufgrund deren sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Sie bestätigte jedes Mal mit ihrer Unterschrift, dass dies nicht der Fall sei. Der erkennende Senat kommt zum Schluss, dass das späte gesteigerte Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, da wie der VwGH im Erkenntnis vom 07.06.2000, 2000/01/0250, ausführt, kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie weitere zwei Jahre in Moldawien gelebt habe, wenn die Bedrohungen durch die Polizei derart gravierend gewesen sein sollte. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr ausführt, sie habe im ersten Verfahren nichts davon erzählt, da sie gestresst gewesen sei und keine Beweismittel bei sich gehabt habe, wird evident, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt und dieses Vorbringen nicht der Wirklichkeit entspricht und einzig deshalb erstattet wurde, da die Beschwerdeführerin nach rechtlicher Beratung wohl erkannt hat, dass ihr bisher erstattetes Vorbringen keinesfalls zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen werde. Dass die Beschwerdeführerin aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen bisher nicht in der Lage war, dieses Vorbringen zu einem früheren Zeitpunkt zu erstatten, kann aus den genannten Gründen jedenfalls nicht abgeleitet werden.

Für den Asylgerichtshof steht somit - wie auch für die belangte Behörde - außer Zweifel, dass die je nach Einvernahme variierenden Fluchtgründe bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des ersten Asylantrages bestanden haben und sämtliches Vorbringen bereits damals erfolgen hätte müssen. Das Bundesasylamt hat in Ermangelung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und dessen mangelnde Asylrelevanz zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gem.

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren nicht erschienen ist. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr geltend macht, diese Ladung aufgrund eines Versehens des Rechtsvertreters nicht erhalten zu haben ist dem zu entgegnen, dass die mündliche Verhandlung wegen einer Erkrankung der Beschwerdeführerin verlegt wurde und die Verständigung über die Verlegung dem von der Beschwerdeführerin gewählten Rechtsvertreter mit Zustellvollmacht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Spätestens nach Erhalt des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshof im Erstverfahren, hätte sie den Nichterhalt der Ladung geltend machen können und ist dieser Einwand daher auf jeden Fall verfristet. In Zusammenschau mit der späten Vorlage von Beweismitteln und der neuerlichen erfolglosen Ladung im Verfahren vor der belangten Behörde, ist ableitbar, dass der Beschwerdeführerin an einem ordnungsgemäßen Verfahren und an der Mitwirkung an demselben nicht interessiert ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung„ als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen.

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsdarstellungen den Asylwerber dazu berechtigen, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VfGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind vielmehr die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VfGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermag der Asylgerichtshof kein Abschiebungshindernis zu erkennen. Die Beschwerdeführerin legte der belangten Behörde im Wesentlichen unauffällige Befunde vor und leide die Beschwerdeführerin lediglich an gelegentlichen Magenschmerzen, woraus ersichtlich wird, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich keinerlei schwerwiegende Probleme hat. Wie die belangte Behörde nachvollziehbar und folgerichtig ausführte, hat die Beschwerdeführerin jedoch im ersten Asylverfahren keine medizinische Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen vorgelegt, wobei die nunmehr vorgelegten alten Befunde vom Zeitraum 10.01.2007 bis 14.07.2008 stammen bzw. die Gastroskopie bereits am 16.03.2007 erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem ein offenes Asylverfahren anhängig gewesen ist. Für den Asylgerichtshof wird sohin offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 26.02.2009 und 10.03.2009 selbst an, dass sie gesund sei und es ihr gut gehe. Eine Erkrankung, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen kann, liegt somit definitiv nicht vor und ist zudem als notorisch vorauszusetzen, dass eine ausreichende medizinische Basisversorgung im Heimatland gewährleistet ist. Für den Asylgerichtshof liegt daher - unter Beachtung der EGMR-Judikatur - keine medizinisch relevante Erkrankung im Sinne eines Abschiebungshindernisses vor.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Moldawien, in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen, die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückzuweisen, die Entscheidung der belangten Behörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

II.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG i.d.F BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 AsylG 2005 i.d.F BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtDen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22. GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22. GP, 55).

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Moldawien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin in ihre Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Moldawien vermochte sie nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Moldawien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, so dass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Zu den Beschwerdeausführungen bezüglich des Familien- und Privatlebens ist ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes einzig festzuhalten, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführerin lediglich auf dem mit den Anträgen auf internationalen Schutz verbundenen Abschiebeschutz bzw. vorläufigen Aufenthaltsrecht gründet. Diese Anträge haben sich als unbegründet erwiesen. Überdies verfügt die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, vielmehr würde ihre Tochter in Moldawien leben.

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration wie sie bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne vorliegen ist jedoch dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH v. 20.03.2001, Zl. 98/21/0448, VwGH v. 24.04.2007, Zl. 2007/180173, VwGH v. 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107; dazu auch VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a., Vfslg. 17 516).

Zur nunmehr gegebenen fünfjährigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit gleicher oder sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH v. 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316; VwGH

v. 25.09.2007, Zl. 2007/18/0348; VwGH v. 03.07.2007, Zl. 2007/18/0361 u.v.a.) (AsylGH v. 21.10.2008, GZ.

E4 257995-0/2008).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellt die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Die Beschwerdeführerin verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung mit der Rechtskraft des vorliegenden Bescheides und sie hat keine Möglichkeit eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein mit Fundament ausgestattetes soziales Netz, sondern erhält sie lediglich von der Kirche Unterkunft und Verpflegung und betreut als Gegenleistung alte Menschen. Einer legalen Arbeit geht sie sohin nicht nach und bezieht kein eigenes Einkommen. Auch verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über kein Eigentum.

Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht völlig unbeachtlich sind, gegenüber den öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06, siehe oben). Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.Daher ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar nicht völlig unbeachtlich sind, gegenüber den öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings in den Hintergrund treten vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06, siehe oben). Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführerin in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als Auswirkungen der Ausweisung auf ihre Lebenssituation.

Angesichts dessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung jene der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet.

Ferner hat die belangte Behörde wie bereits in Spruchpunkt I ausgeführt, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin konnte eine solche nicht glaubhaft darlegen und haben sich hierfür im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben. Es hat sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Moldawien aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegen stehen könnte (zur Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit weiteren Hinweisen).Ferner hat die belangte Behörde wie bereits in Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leide. Die Beschwerdeführerin konnte eine solche nicht glaubhaft darlegen und haben sich hierfür im Verfahren auch keine Anhaltspunkte ergeben. Es hat sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Moldawien aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegen stehen könnte (zur Judikatur des EGMR sowie des Verfassungsgerichtshofes zur Abschiebung kranker Personen vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG 2005).Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 41, Absatz 4 und Absatz 7, AsylG 2005).

Auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war angesichts der Verfahrensergebnisse nicht weiter einzugehen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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