Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 401720-3/2009/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 401722-3/2009/4E
S10 401721-3/2009/4E
S10 402467-3/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von FrauXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl: 08 05.346-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Erster Rechtsgang im Vorverfahren:
1.1.1. Die Familienmutter XXXX, und der Familienvater XXXX alias XXXX, sind gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX alias XXXX, am 03.09.2007 über die Türkei illegal in Mytilini (Griechenland) eingereist, wo sie sodann erkennungsdienstlich behandelt wurden und von dort im Juni 2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet einreisten. Am 20.06.2008 stellten der Familienvater und die Familienmutter, letztere für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Die Familienmutter römisch 40 , und der Familienvater römisch 40 alias römisch 40 , sind gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 alias römisch 40 , am 03.09.2007 über die Türkei illegal in Mytilini (Griechenland) eingereist, wo sie sodann erkennungsdienstlich behandelt wurden und von dort im Juni 2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet einreisten. Am 20.06.2008 stellten der Familienvater und die Familienmutter, letztere für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn jeweils Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.1.2. Mit E-mail jeweils vom 25.06.2008 ersuchte Österreich den Mitgliedstaat Griechenland um Aufnahme der asylwerbenden Familienmitglieder. Durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort entstand die Zuständigkeit Griechenlands gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren.1.1.2. Mit E-mail jeweils vom 25.06.2008 ersuchte Österreich den Mitgliedstaat Griechenland um Aufnahme der asylwerbenden Familienmitglieder. Durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort entstand die Zuständigkeit Griechenlands gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) zur Führung der gegenständlichen Asylverfahren.
1.1.3. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 erklärte der Familienvater nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, im Wesentlichen, dass er bzw. seine Familie nicht nach Griechenland gewollt habe. Sie wären in Griechenland von der Polizei schlecht behandelt, aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Beim Essen habe es Streit gegeben. Als sein Sohn krank gewesen sei, seien er und seine Frau mit diesem ins Spital gefahren, jedoch habe man sie wieder weggeschickt.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag machte die Familienmutter nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, geltend, dass sie und ihre Familie dort schlecht behandelt worden seien. Ihr Mann sei im Lager geschlagen worden. Ihr Kind sei krank gewesen, jedoch habe man sie "aus dem Krankenhaus geworfen". Sie und ihre Familie hätten Asylanträge stellen wollen, seien jedoch, als sie sich in der Warteschlange befunden hätten, geschlagen worden.
1.1.4. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zahlen 08 05.348-EAST-OST, 08 05.346-EAST-OST und 08 05.347-EAST-OST, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Antrag der gemeinsamen minderjährigen Tochter XXXX, die am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST OST, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.1.1.4. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 03.09.2008, Zahlen 08 05.348-EAST-OST, 08 05.346-EAST-OST und 08 05.347-EAST-OST, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Der Antrag der gemeinsamen minderjährigen Tochter römisch 40 , die am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 09.664-EAST OST, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und eines diesbezüglichen Berichtes vom 07.05.2008 stützten. In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zog daraus sinngemäß den Schluss, dass den Asylwerbern jedenfalls der Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen hätten.Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin-Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und eines diesbezüglichen Berichtes vom 07.05.2008 stützten. In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Erstbehörde auch auf diese Quellen und zog daraus sinngemäß den Schluss, dass den Asylwerbern jedenfalls der Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Asylwerber im Falle der Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen hätten.
1.1.5. In den Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Asylwerber insbesondere geltend gemacht, dass sie in Griechenland weder ein faires Asylverfahren noch Grundversorgung erhalten hätten und auf einer Parkbank schlafen hätten müssen. Der Familienvater sei geschlagen worden, der minderjährige Sohn trotz hohen Fiebers ohne Untersuchung aus dem Krankenhaus "geworfen" worden. Weiters würde eine Ausweisung der Familienmutter und ihres ungeborenen Kindes aufgrund der damit verbundenen massiven psychischen und physischen Belastung diese in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzen. Weiters wären die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt, da die Tante der Familienmutter in Österreich lebe. Letztlich wurde in den Beschwerden unter Bezugnahme auf diverse Berichte, so u. a. den Bericht des UNHCR vom 15.04.2008 zum griechischen Asylverfahren und der dortigen Versorgungslage von Asylwerbern, im Wesentlichen geltend gemacht, dass Asylwerber generell nicht nach Griechenland überstellt werden dürften.1.1.5. In den Beschwerden gegen diese Bescheide haben die Asylwerber insbesondere geltend gemacht, dass sie in Griechenland weder ein faires Asylverfahren noch Grundversorgung erhalten hätten und auf einer Parkbank schlafen hätten müssen. Der Familienvater sei geschlagen worden, der minderjährige Sohn trotz hohen Fiebers ohne Untersuchung aus dem Krankenhaus "geworfen" worden. Weiters würde eine Ausweisung der Familienmutter und ihres ungeborenen Kindes aufgrund der damit verbundenen massiven psychischen und physischen Belastung diese in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzen. Weiters wären die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausweisung in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK verletzt, da die Tante der Familienmutter in Österreich lebe. Letztlich wurde in den Beschwerden unter Bezugnahme auf diverse Berichte, so u. a. den Bericht des UNHCR vom 15.04.2008 zum griechischen Asylverfahren und der dortigen Versorgungslage von Asylwerbern, im Wesentlichen geltend gemacht, dass Asylwerber generell nicht nach Griechenland überstellt werden dürften.
Des Weiteren wurde auf die Tatsache der Schwangerschaft der Familienmutter mit voraussichtlichem Geburtstermin XXXX und die sich daraus ergebende Problematik hinsichtlich der mangelnden Versorgung Bezug genommen.Des Weiteren wurde auf die Tatsache der Schwangerschaft der Familienmutter mit voraussichtlichem Geburtstermin römisch 40 und die sich daraus ergebende Problematik hinsichtlich der mangelnden Versorgung Bezug genommen.
1.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2008, GZen S5 401.722-1/2008/3E, S5 401.720-1/2008/3E, S5 401.721-1/2008/3E und S5 402.467-1/2008/2E wurden den Beschwerden stattgegeben, der Asylantrag jeweils zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
Einerseits wurde in dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes festgestellt, dass sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergäben, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft gewesen wäre, dass von Willkür im Rechtsinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedsstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren wurde sohin als mängelfrei beurteilt. Auf die gebotene jeweilige Aktualisierung der Berichtslage in Hinkunft auf den Bezug habenden Mitgliedsstaat wurde verwiesen sowie wurde auf die besondere Vulnerabilität in Hinblick auf die inzwischen am XXXX geborene Tochter verwiesen.Einerseits wurde in dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes festgestellt, dass sich aus der Aktenlage keine Hinweise ergäben, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft gewesen wäre, dass von Willkür im Rechtsinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedsstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren wurde sohin als mängelfrei beurteilt. Auf die gebotene jeweilige Aktualisierung der Berichtslage in Hinkunft auf den Bezug habenden Mitgliedsstaat wurde verwiesen sowie wurde auf die besondere Vulnerabilität in Hinblick auf die inzwischen am römisch 40 geborene Tochter verwiesen.
1.2. Zweiter Rechtsgang im Vorverfahren:
1.2.1. Im zweiten Rechtsgang wurde den Beschwerdeführern eine aktuelle Anfragebeantwortung vom 10.12.2008 zur Situation im Mitgliedstaat Griechenland betreffend die Versorgung von Familien mit besonderen Bedürfnissen vorgehalten und findet sich im Bezug habenden Beweisergebnis unter anderem unter Hinweis auf mehrere Länderdokumentationsunterlagen die Erkenntnis, dass es insbesondere eine Reihe von non-governmental-organizations gibt, welche sich um die Belange von Familien mit besonderem Betreuungsbedarf bzw. besonderen Bedürfnissen kümmern; gleichwohl griechische staatliche Behörden diesbezüglich keinerlei besondere Vorsorge getroffen haben, sowie dass solche Personen oder Personengruppen bereits bei Überstellung am Flugplatz dergestalt hilfsbedürftige Familien automatisch an die zuständigen Sozialservices verwiesen werden. Des Weiteren wird hierin ausgeführt, dass Familien, welche gemäß der Dublin II-VO rückübernommen werden, auf eine Liste zur Unterkunftnahme in besonderen Aufnahmezentren gesetzt werden. Die diesbezüglichen Hilfseinrichtungen leisten Unterstützungen hinsichtlich Gesundheitsvorsorge, Bildung und Beschäftigung. Ebenso gibt es ein Programm, dass besonders hilfsbedürftige Fälle in Hotels untergebracht werden, bis ein Wohnplatz in einem speziellen Aufnahmezentrum frei wird.
1.2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab der Familienvater unter anderem auf Befragen, warum er Griechenland in Richtung Österreich verlassen habe, an, dass sich die Polizei nicht richtig verhalten habe, weshalb man weitergereist sei; im Flüchtlingslager sei er einmal am Rücken getreten worden, weil er nach dem Fotografieren zu lange gebraucht habe, sich sein Hemd wieder anzuziehen; in Athen sei er zweimal von Polizisten mit Gummiknüppeln geschlagen und in Haft genommen worden, er sei gewillt gewesen, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, es sei jedoch eine lange Schlange gewesen und er habe gesehen, dass die Polizei die Leute und die Fotografen schlagen würden, weshalb er weggegangen sei. Er sei in Mytilini von der Polizei aufgegriffen worden.
1.2.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 08.01.2009, Zahlen 08 05.346-EAST-OST, 08 05.348-EAST-OST, 08 05.347-EAST-OST und 08 09.664-EAST-OST die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.2.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 08.01.2009, Zahlen 08 05.346-EAST-OST, 08 05.348-EAST-OST, 08 05.347-EAST-OST und 08 09.664-EAST-OST die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Das Bundesasylamt hielt in der Begründung dieser Bescheide fest, dass die Familie über die EU-Außengrenzen des Mitgliedstaates Griechenland in den Bereich der Europäischen Union eingereist sei, woraus sich die Zuständigkeit Griechenlands ergebe. Die Familienmitglieder würden nicht an schweren Krankheiten leiden, und hätten auch keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Zur Lage in Griechenland wurde auf im Akt befindliche Beweismittel und Quellen verwiesen, die den Beschwerdeführern im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diesen sei nicht entgegengetreten worden, daher seien sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen; im Ergebnis wären die Familienmitglieder nach Griechenland zu überstellen.
Weiters wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation sowie zum Zugang zum Asylverfahren nach einer sogenannten Dublin-Überstellung getroffen, sowie wurden umfangreiche Darstellungen über die Versorgung von Asylwerbern unter besonderer Berücksichtigung vulnerabler Gruppierungen getroffen, ebenso wurde festgestellt, dass allenfalls statthabende Übergriffe durch Organe der Polizei durch ein eigens zuständiges Büro der Behörden untersucht würden. Hervorgehoben wurde weiters, dass den Angaben des Familienvaters zu den angeblich erfolgen Übergriffen keinerlei Realitätsrelevanz zuzusprechen sei; dies aufgrund dargelegter und gewürdigter aufgetretener Widersprüchlichkeiten in seinen Angaben.
1.2.4. Diese Bescheide wurden mit Beschwerden vom 19.01.2009 bekämpft und führte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass die bezeichneten Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgetretenen Verfahrensfehlern belastet seien. Der Vertreter verwies einerseits auf den ersten Rechtsgang des Verfahrens inklusive der getroffenen Begründung. Des Weiteren verwies der rechtsfreundliche Vertreter zentral darauf, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Verfahrenszahl 268.810/1-XVI/48/06 ausgesprochen worden sei, dass eine "scheinbar bedingungslose spätere Zurückweisung von bereits zugelassenen Asylverfahren stets unvorhergesehenes behördliches Handeln implizieren" würde, somit käme es zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Des Weiteren verwies der Vertreter darauf, dass dieses Judikat auch der ständigen Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates wie auch des Asylgerichtshofs entspreche und verwies er auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2008, woraus beispielhaft zitiert wurde, mit Nachweis zur Zahl des Unabhängigen Bundesasylsenates 303.347-B1/E1-XVIII/59/06.
Des Weiteren verwies der Vertreter darauf, dass der Asylgerichthof in seinen Erkenntnissen vom 13.11.2008 unter anderem ausgeführt habe, dass die von der belangten Behörde herangezogene Länderdokumentation dem Stand vom Juli 08 entspreche. Aufgrund notorischer jüngerer Texte, die über die Verweigerung der Annahme von Asylanträgen berichten, sei diese veraltet und der Sachverhalt daher mangelhaft ermittelt worden. Insbesondere die besondere Gelagertheit dieses Falles - und handelte es sich bei der Tochter um einen Säugling - würde besondere Ermittlungen im Hinblick auf die Sozial- und Gesundheitsversorgung erfordern. Gerade diese Ermittlungen seien durch das nunmehr nachgeholte Verfahren nicht gepflogen worden. Die neuerliche Zurückweisung der Asylanträge der Beschwerdeführer stelle daher unvorhersehbares und damit willkürliches behördliches Handeln dar, weshalb sich die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig erweisen würden.
Nach wie vor würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 und Art. 8 EMRK darstellen. Die Tochter sei ein Säugling - bereits nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung seien bei der Familienmutter aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland (aufgrund der Erfahrungen, die von den Beschwerdeführern dort gemacht worden seien) körperliche Symptome aufgetreten, die sich sowohl auf ihre eigene Gesundheit als (naturgemäß) auch auf die Gesundheit der Tochter nachteilig auswirkten: So seien bei der Kindesmutter Angstzustände, massive Kopfschmerzen, Schlafstörungen eingetreten, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtig. Nur eine stabile Umgebung und die Sicherheit, nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden, seien geeignet, die Gesundheit von Mutter und Kind wiederherzustellen.Nach wie vor würde eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK darstellen. Die Tochter sei ein Säugling - bereits nach dem Ergehen der angefochtenen Entscheidung seien bei der Familienmutter aus Angst vor einer Abschiebung nach Griechenland (aufgrund der Erfahrungen, die von den Beschwerdeführern dort gemacht worden seien) körperliche Symptome aufgetreten, die sich sowohl auf ihre eigene Gesundheit als (naturgemäß) auch auf die Gesundheit der Tochter nachteilig auswirkten: So seien bei der Kindesmutter Angstzustände, massive Kopfschmerzen, Schlafstörungen eingetreten, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtig. Nur eine stabile Umgebung und die Sicherheit, nicht nach Griechenland abgeschoben zu werden, seien geeignet, die Gesundheit von Mutter und Kind wiederherzustellen.
Gleichfalls wären die Beschwerdeführer in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage gedrängt und damit mangels Sozial- und Gesundheitsversorgung einer den Art. 3 und 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Gleichfalls wären die Beschwerdeführer in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage gedrängt und damit mangels Sozial- und Gesundheitsversorgung einer den Artikel 3 und 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Des Weiteren wurde nunmehr auf einen in englischer Sprache dargestellten Bericht der Organisation Human Rights Watch aus November 2008 verwiesen, welcher - so die Beschwerde - die behördlichen Feststellungen weitgehend widerlege, in der auszugsweisen Darstellung des Berichtes wurden mehrere Einzelfälle dargestellt. Des Weiteren verwies der Vertreter der Beschwerdeführer auf einen Bericht einer aktuellen Pressemeldung des Vereins Pro Asyl vom 05.12.2008, wonach die Situation in Griechenland völlig außer Kontrolle sei und ein Abschiebestopp gefordert werde.
Seit dem 17.04.2008 vertrete UNHCR den Standpunkt, dass Dublinüberstellungen nach Griechenland aufgrund der Refoulement-Gefahr unzulässig seien und habe die Mitgliedsstaaten aufgefordert, die Transfers zu stoppen. Am 05.12.2008 habe sich UNHCR veranlasst gesehen, seine Position zu bekräftigen, da sich die Situation nach der ihm vorliegenden Tatsachenlage nicht verbessert, sondern vielmehr verschärft habe. In diesem Sinne habe sich auch die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch und Pro Asyl geäußert. Auch würden in Mytilini Flüchtlinge nach wie vor in menschenrechtswürdiger Weise behandelt werden, wie eine UNHCR-Mitarbeiterin aktuell berichtet habe. Zur Verweigerung der Annahme von Asylanträgen in Griechenland führten die Beschwerdeführer aus, dass wesentlicher Beweggrund für die Entscheidung des Asylgerichtshofes in dieser Rechtssache einerseits die Schwangerschaft der Familienmutter bzw. die Geburt ihrer Tochter, und andererseits die Berichte über die Verweigerung der Annahme von Asylanträgen in Griechenland gewesen seien. Die rechtswidrige Praxis der griechischen Behörden habe bestanden, als sich die Beschwerdeführer in Griechenland aufgehalten hätte, und bestehe diese nach wie vor. Diesbezüglich wurde auf einen nicht näher bezeichneten Medienbericht verwiesen. Nach wie vor werde Asylwerbern in Griechenland de facto ein faires Verfahren verweigert und würde die Behandlung vor Ort die Menschenwürde verletzten.
1.2.5. Mit Schreiben vom 27.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG - verfahrensrelevante Unterlagen zur Situation in Griechenland an den Vertreter der Beschwerdeführer. Zur Einbringung einer Stellungnahme wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt.1.2.5. Mit Schreiben vom 27.01.2009 übermittelte der Asylgerichtshof im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör - Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG - verfahrensrelevante Unterlagen zur Situation in Griechenland an den Vertreter der Beschwerdeführer. Zur Einbringung einer Stellungnahme wurde eine Frist von einer Woche eingeräumt.
1.2.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.02.2009, GZen S5 401.722-2/2008/4E, S5 401.720-2/2009/4E, S5 401.721-2/2009/4E und S5 402.467-2/2008/4E wurden den Beschwerden stattgegeben, der Asylantrag jeweils zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund sehe, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre, und dies mit nähereren Ausführungen über aktuelle Informationen erläutert. Zum Themenkomplex der Versorgungssituation von Asylwerbern gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen in Griechenland nicht vorliege. Ungeachtet dessen sei im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Geburtstermines der Tochter mit XXXX Bezug zu nehmen - dies vor dem Hintergrund der jüngsten Erkenntnisse zur Versorgungssituation besonders schützenswerter (vulnerabler) Personen oder Personengruppen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinen Grund sehe, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre, und dies mit nähereren Ausführungen über aktuelle Informationen erläutert. Zum Themenkomplex der Versorgungssituation von Asylwerbern gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen in Griechenland nicht vorliege. Ungeachtet dessen sei im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt des Geburtstermines der Tochter mit römisch 40 Bezug zu nehmen - dies vor dem Hintergrund der jüngsten Erkenntnisse zur Versorgungssituation besonders schützenswerter (vulnerabler) Personen oder Personengruppen.
Weiters wird ausgeführt:
"Wie hervorgekommen, bestehen für Familien mit Kindern Wartelisten mit einer Wartezeit im Hinblick auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft von ungefähr bis zu 2 Monaten, was einerseits einen zeitlich begrenzten Zeitraum beinhaltet und wurde ausgeführt, dass für diesen Überbrückungszeitraum anderweitig Vorsorge getroffen werde. Vor dem Hintergrund andererseits jedoch, dass Griechenland seitens staatlicher Organe offensichtlich derzeit nicht in der Lage ist, inbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen und sich hinsichtlich dieser besonders schützenswerten Gruppierungen oder Personengruppen der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen bedient, ergibt sich für die erkennende Behörde die Verpflichtung einer besonderen Bedachtnahme auf die Einzelumstände des vorliegenden Falles.
Insbesonders bei schwerkranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern oder Neugeborenen ist sohin davon auszugehen, dass eine (sofortige und nahtlose) adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland derzeit zum Zeitpunkt der Übernahme durch die griechischen Behörden nicht hinlänglich gewährleistet ist.
Geeignete Zusicherungen über die Versorgung und Behandlung der in Rede stehenden Personengruppe wurden seitens der Erstbehörde von Seiten der griechischen Behörden nicht eingeholt bzw. liegen solche im Akt nicht auf.
In casu liegt jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Geburtsdatum der Viertbeschwerdeführerin in Hinblick auf alle vier Beschwerdeführer die Eigenschaft einer besonders vulnerablen bzw. schützenswerten Personengruppe vor, weshalb diesbezüglich wie im Spruch zu entscheiden war.
Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei gegenwärtiger Sach- und Erkenntnislage für den Asylgerichtshof jedenfalls in casu ein Grund für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO."Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei gegenwärtiger Sach- und Erkenntnislage für den Asylgerichtshof jedenfalls in casu ein Grund für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO."
1.2.7. Aus einer im Akt befindlichen e-Mail geht hervor, dass der Vertreter der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund mit der Begründung geltend gemacht hat, dass sich das Bundesaslyamt in den gegenständlichen Verfahren zu den Entscheidungszeitpunkten 03.09.2008 bzw. 20.10.2008 über wesentliche Verfahrensergebnisse hinweggesetzt und seine Ermittlungspflicht in gröblicher Weise verletzt habe.
1.3. Gegenständliche Verfahren:
1.3.1. Mit Telefax vom 25.02.2009 langte beim Bundesaslyamt ein Schreiben des Mitgliedstaates Griechenland vom 17.02.2009 ein, mit Eingangsstempel 24.02.2009, in der Griechenland ausdrücklich seine Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO und seine Zustimmung zu ihrer Aufnahme erklärte.1.3.1. Mit Telefax vom 25.02.2009 langte beim Bundesaslyamt ein Schreiben des Mitgliedstaates Griechenland vom 17.02.2009 ein, mit Eingangsstempel 24.02.2009, in der Griechenland ausdrücklich seine Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7 und Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO und seine Zustimmung zu ihrer Aufnahme erklärte.
1.3.2. Das Bundesasylamt hat daraufhin mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2009, Zahlen: 08 05.346-EAST-OST, 08 05.348-EAST-OST, 08 05.347-EAST-OST und 08 09.664-EAST-OST, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz (vom 20.06.2008, im Falle der Tochter XXXX vom 07.10.2008), ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.3.2. Das Bundesasylamt hat daraufhin mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 19.03.2009, Zahlen: 08 05.346-EAST-OST, 08 05.348-EAST-OST, 08 05.347-EAST-OST und 08 09.664-EAST-OST, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz (vom 20.06.2008, im Falle der Tochter römisch 40 vom 07.10.2008), ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Erstbehörde wiederholte in diesen Bescheiden im Wesentlichen den bisherigen Verfahrensablauf, ohne auf die unter Punkt 1.2.6. genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes in dieser Sache näher einzugehen. Auch die Frage der Zulässigkeit von zurückweisenden Entscheidung in diesen Verfahren, in denen in den genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes die Verfahren bereits zugelassen worden waren, wurde nicht im erforderlichen Ausmaß thematisiert.
1.3.3. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.04.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 07.04.2009, gleichlautende Beschwerden erhoben und beantragt:
den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen,
den Beschwerden Folge zu geben,
die bekämpften Bescheide zu beheben,
das Verfahren an die Erstinstanz zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen,
in eventu den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben,in eventu den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben,
in eventu Asyl zu gewähren,
in eventu, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG unzulässig sei (gemeint wohl: Griechenland und § 10 AsylG).in eventu, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG unzulässig sei (gemeint wohl: Griechenland und Paragraph 10, AsylG).
In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof bereits zweimal ausgesprochen habe, dass die Beschwerdeführer als Familie mit einem Neugeborenen besonders vulnerabel bzw. schützenswert seien, die Versorgung und Unterbringung in Griechenland nicht hinlänglich gewährleistet sei und daher in casu vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen sei. Von dem erneuten Aufnahmeersuchen an Griechenland und dessen Stattgebung hätten die Beschwerdeführer erstmals durch die angefochtene Entscheidung erfahren. Parteiengehör sei ihnen nicht gewährt worden. Bei den Länderberichten handle es sich um ebenjenes Konvolut, das vom Asylgerichtshof bereits als überholt beurteilt worden sei.In der Begründung dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof bereits zweimal ausgesprochen habe, dass die Beschwerdeführer als Familie mit einem Neugeborenen besonders vulnerabel bzw. schützenswert seien, die Versorgung und Unterbringung in Griechenland nicht hinlänglich gewährleistet sei und daher in casu vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen sei. Von dem erneuten Aufnahmeersuchen an Griechenland und dessen Stattgebung hätten die Beschwerdeführer erstmals durch die angefochtene Entscheidung erfahren. Parteiengehör sei ihnen nicht gewährt worden. Bei den Länderberichten handle es sich um ebenjenes Konvolut, das vom Asylgerichtshof bereits als überholt beurteilt worden sei.
Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, da § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG, wie in einem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt wird, keine schrankenlose Ermächtigung vorsehe, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm solle nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 28 AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig, da Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG, wie in einem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt wird, keine schrankenlose Ermächtigung vorsehe, eine Zurückweisungsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahrens zu treffen; dies würde unvorhersehbares behördliches Handeln ermöglichen und zu einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips führen. Die Norm solle nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 28, AsylG 2005 ausnahmsweise Fälle umfassen, in denen der Zurückweisungstatbestand erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist.
Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor, der einzige "neue" Bestandteil, der der angefochtenen Entscheidung entnommen werden könne, sei, dass das Bundesasylamt laut den angefochtenen Entscheidungen nach der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofs erneut eine Zustimmung Griechenlands im Sinne der Dublin II-VO erwirkt hätte.
Weiters wird moniert, dass das Verfahren mangels unaktueller entscheidungsrelevanter Länderfeststellungen und wegen Verletzung des Rechts auf Parteiengehör mangelhaft geblieben sei, dass die Familienmutter gesundheitliche Probleme hätte (Angstzustände, massive Kopfschmerzen und Schlafstörungen, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtigt; solange sie stille, dürfe sie laut Psychiater keine Medikamente nehmen) und daher Art. 3 und 8 EMRK verletzt seien, sowie dass die Lage in Griechenland katastrophal sei.Weiters wird moniert, dass das Verfahren mangels unaktueller entscheidungsrelevanter Länderfeststellungen und wegen Verletzung des Rechts auf Parteiengehör mangelhaft geblieben sei, dass die Familienmutter gesundheitliche Probleme hätte (Angstzustände, massive Kopfschmerzen und Schlafstörungen, der Stillvorgang sei massiv beeinträchtigt; solange sie stille, dürfe sie laut Psychiater keine Medikamente nehmen) und daher Artikel 3 und 8 EMRK verletzt seien, sowie dass die Lage in Griechenland katastrophal sei.
1.3.4. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten und Vorakten langten am 09.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.3.5. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 15.04.2009, GZen S10 401.722-3/2009/2Z, S10 401.720-3/2009/2Z, S10 401.721-3/2009/2Z und S10 402.467-3/2009/2Z, wurde den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 28 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 28, Absatz eins, AsylG lautet:
Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).2.2.1. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO besteht. Griechenland hat sich zudem auch ausdrücklich am 17.02.2009 zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereiterklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO besteht. Griechenland hat sich zudem auch ausdrücklich am 17.02.2009 zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereiterklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Diese Frage kann aber in den gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, da eine Prüfung des Akteninhaltes ergeben hat, dass im vorliegenden Fall Verfahrensmängel vorliegen, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind, da der Asylgerichtshof - wie in Punkt 1.2.6. ausgeführt - mit Erkenntnis vom 05.02.2009 die im zweiten Rechtsgang erlassenen und bekämpften Bescheide behoben und die Asylanträge jeweils zugelassen hat.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Diese Frage kann aber in den gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, da eine Prüfung des Akteninhaltes ergeben hat, dass im vorliegenden Fall Verfahrensmängel vorliegen, die im Hinblick auf die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes von zentralem Belang sind, da der Asylgerichtshof - wie in Punkt 1.2.6. ausgeführt - mit Erkenntnis vom 05.02.2009 die im zweiten Rechtsgang erlassenen und bekämpften Bescheide behoben und die Asylanträge jeweils zugelassen hat.
Es war daher zu prüfen - wie auch in den Beschwerden thematisiert - ob in den vorliegenden Fällen überhaupt noch zurückweisende Entscheidungen zulässig waren.
Die Materialien (zur Regierungsvorlage 952 der XXII. Gesetzgebungsperiode) zu dem dafür maßgeblichen § 28 Abs. 1 AsylG lauten:Die Materialien (zur Regierungsvorlage 952 der römisch 22 . Gesetzgebungsperiode) zu dem dafür maßgeblichen Paragraph 28, Absatz eins, AsylG lauten:
Abs. 1 stellt den Zweck des Zulassungsverfahrens dar. Im Gegensatz zu bisher ist die Zulassungsentscheidung eine Prognoseentscheidung; ein Verfahren ist zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich - das heißt wahrscheinlich nach dem derzeitigen Wissenstand der Behörde - nicht zurückzuweisen oder ausnahmsweise im Zulassungsverfahren abzuweisen ist. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn ein anderer Dublin-Staat (§ 5) oder ein sicherer Drittstaat (§ 4) für das Verfahren zuständig ist oder wenn es sich um ein Anbringen handelt, das "die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt ..." (§ 68 Abs. 1 AVG) - also um einen ungerechtfertigten Folgeantrag. Wird der Antrag zugelassen, so erhält der Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte und ist somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§ 13). Die Praxis nach der Asylgesetz-Novelle 2003 hat jedoch gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten; hier musste umständlich das Zulassungsverfahren wieder aufgenommen werden. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Art 2 lit. e der Dublin-Verordnung darstellt. Dies wird aber die Ausnahme sein.Absatz eins, stellt den Zweck des Zulassungsverfahrens dar. Im Gegensatz zu bisher ist die Zulassungsentscheidung eine Prognoseentscheidung; ein Verfahren ist zuzulassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich - das heißt wahrscheinlich nach dem derzeitigen Wissenstand der Behörde - nicht zurückzuweisen oder ausnahmsweise im Zulassungsverfahren abzuweisen ist. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn ein anderer Dublin-Staat (Paragraph 5,) oder ein sicherer Drittstaat (Paragraph 4,) für das Verfahren zuständig ist oder wenn es sich um ein Anbringen handelt, das "die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt ..." (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) - also um einen ungerechtfertigten Folgeantrag. Wird der Antrag zugelassen, so erhält der Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte und ist somit zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Paragraph 13,). Die Praxis nach der Asylgesetz-Novelle 2003 hat jedoch gezeigt, dass manche Zurückweisungstatbestände erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage treten; hier musste umständlich das Zulassungsverfahren wieder aufgenommen werden. Um dies in Zukunft zu verhindern und klarer darzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind, steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Artikel 2, Litera e, der Dublin-Verordnung darstellt. Dies wird aber die Ausnahme sein.
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Ein Zurückweisungstatbestand ist in den vorliegenden Fällen nicht erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten. Die Zustimmungserklärung Griechenlands vom 17.02.2009 alleine ist weder ein solcher, noch wirkt diese Erklärung zuständigkeitsbegründend im Sinne der Dublin II-VO (die Zuständigkeit Griechenlands war bereits vorher durch die Fristversäumung Griechenlands gegeben), sondern diesbezüglich lediglich deklarativ; die indisponiblen Zuständigkeitsregeln der Dublin II-VO könnten überdies weder einseitig noch einvernehmlich abgeändert werden.
Die Aufhebung der vormaligen Zurückweisungsbescheide erfolgte jedoch überdies nicht aufgrund von Zuständigkeitsverletzungen nach der Dublin II-VO, sondern inhaltlich aufgrund der vom Asylgerichtshof in den gegenständlichen Fällen für gegeben erachteten Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.Die Aufhebung der vormaligen Zurückweisungsbescheide erfolgte jedoch überdies nicht aufgrund von Zuständigkeitsverletzungen nach der Dublin II-VO, sondern inhaltlich aufgrund der vom Asylgerichtshof in den gegenständlichen Fällen für gegeben erachteten Pflicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
§ 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG sieht vor, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Zwar wird dies in den Materialen (zur Regierungsvorlage), die Beweggründe betreffend, kommentiert, doch ist die Regelung eindeutig. Eine Schranke würde ein willkürliches Vorgehen der Behörde darstellen, etwa wenn tatsächlich der Rechtsunterworfene in seinem Vertrauen auf gesetzlich vorgesehene rechtswirksame Maßnahmen der Behörde enttäuscht würde. Da dies im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann und ein Zurückweisungstatbestand in den vorliegenden Fällen nicht erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist, waren Zurückweisungsentscheidungen nicht mehr zulässig und die gegenständlichen Bescheide daher als rechtswidrig aufzuheben.Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG sieht vor, dass die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Zwar wird dies in den Materialen (zur Regierungsvorlage), die Beweggründe betreffend, kommentiert, doch ist die Regelung eindeutig. Eine Schranke würde ein willkürliches Vorgehen der Behörde darstellen, etwa wenn tatsächlich der Rechtsunterworfene in seinem Vertrauen auf gesetzlich vorgesehene rechtswirksame Maßnahmen der Behörde enttäuscht würde. Da dies im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann und ein Zurückweisungstatbestand in den vorliegenden Fällen nicht erst nach dem Zulassungsverfahren zu Tage getreten ist, waren Zurückweisungsentscheidungen nicht mehr zulässig und die gegenständlichen Bescheide daher als rechtswidrig aufzuheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, Verfahrensmangel, ZurückweisungstatbestandZuletzt aktualisiert am
26.08.2009