TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/27 B10 237005-3/2008

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Veröffentlicht am 27.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 237.005-3/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBGl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des K.G., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zahl: 02 31.488-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des K.G., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zahl: 02 31.488-BAL, zu Recht erkannt:

Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, ist am 13.01.2002 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.01.2002 einen Asylantrag eingebracht.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien (einschließlich Kosovo) nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2008 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien (einschließlich Kosovo) nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2008 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine gemeinsame Wohnmöglichkeit mit ihrem Lebensgefährten und den drei gemeinsamen Kindern nicht zur Verfügung steht. Ihr Lebensgefährte wurde aufgrund der Ereignisse von seiner Familie verstoßen. Er verfügt nicht über die finanziellen Möglichkeiten, anderweitig eine Unterkunft im Kosovo für sich und seine Familie zu finden. Da auch die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder, nach dem Tod des Vaters Eigentümer des Familienbesitzes, verstoßen wurde, ist auch diese Möglichkeit einer Unterkunft verwehrt. Bei der Schwägerin der Beschwerdeführerin - wo sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten vier Monate vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo wohnte - ist mittlerweile durch Verheiratung weiterer Schwestern und Vergrößerung der eigenen Familie auf 5 Personen keine Wohnmöglichkeit mehr gegeben.

Am 07.12.2007 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten und Vater der drei gemeinsamen Kinder, Herrn K.H..

Am 19.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Nach einer ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt stellte dieses eine Botschaftsanfrage an den Kontaktbeamten Polizeiattachè PICHLER, ob erstens der Vater des Ehegatten diesen durch Briefe bedroht habe und dieser ihm bei einer Rückkehr etwas antun würde und zweitens, ob die Familie der Beschwerdeführerin mit drei Kindern anfänglich bei der Familie des Schwiegervaters oder ihrer Familie oder bei der Tante (gemeint wohl: Schwägerin) der Beschwerdeführerin unterkommen und wohnen könne.

Mit Anfragebeantwortung durch den Polizeiattachè vom 15.07.2008 wurde mitgeteilt, dass als Ansprechpartner der Schwiegervater der Beschwerdeführerin fungiert habe. Der Ehegatte sei bereits einmal verheiratet gewesen und sei 2001 geschieden worden. Dann hätte die Beziehung zur Beschwerdeführerin begonnen und hätten sich diese an verschiedenen Örtlichkeiten aufgehalten. Der Schwiegervater hätte seit diesem Vorfall keinen Kontakt zu seinem Sohn, weder brieflich noch telefonisch (auch keine Drohbriefe o. ä.).

Bei einem Erbanspruch würde er zum Sohn stehen, aber in seinem Haus sei kein Platz mehr für ihn.

Weiters wäre die Mutter der Beschwerdeführerin vom Polizeiattachè befragt worden, der Vater sei bereits gestorben. Die erste Ehe der Beschwerdeführerin sei eine arrangierte Ehe gewesen. Nach dem Krieg hätte sie Herrn K.H. kennen gelernt und sich von ihrem Mann getrennt. Diese Beziehung sei ohne Zustimmung der Brüder erfolgt. Diese hätten keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin oder zur Familie

K..

Beide Familien hätten den Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten abgebrochen. Es sei ein Bruch, aber keine Bedrohung für die beiden.

Die Schwägerin, Frau J.D. in C., hätte angegeben, dass die beiden nur für einige Tage bei ihr gewohnt hätten, es fehle an Unterkunftsmöglichkeit bei ihr.

Zusammenfassend führte der Polizeiattachè aus, dass keine Gefährdungssituation nach den Aussagen der Familien vorgefunden werden konnte.

Unterkunftsmöglichkeiten sei von allen drei Familien (K., R. und J.) abgelehnt worden. K. und R. weil sie das Verhalten der Kinder nicht akzeptieren würden, J. aus praktischen Gründen (kein Platz). Dazu merkte er an, dass es unüblich sei, dass der Bruder bei der Familie der verheirateten Schwester wohnen würde. Alternative Wohnmöglichkeiten wäre bei verfügbaren finanziellen Mitteln in den Städten Prizren und Gjakove genügend vorhanden, bei Mittellosigkeit wäre man auf Unterstützung der Wohngemeinde angewiesen. Anspruch auf Sozialhilfe würde bestehen (Familie würde die Richtlinien erfüllen, da bereits Trennung vom Vater vorliege).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zl. 02 31.488-BAL, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, AZ: 237.005/1/2E-XI/33/06, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zl. 02 31.488-BAL, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, AZ: 237.005/1/2E-XI/33/06, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerdeführerin die in diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie und Freunden Unterkunft gefunden hätte. Es stünde genügend Unterkünfte im Kosovo zur Verfügung. Es sei kein Grund ersichtlich dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht um Arbeit bemühen könnte, zumal es sich um eine erwachsene arbeitsfähige Frau handle, die auch vom Ehemann unterstützt würde. Weiters würden Bedürftige Sozialhilfe erhalten, wenn auch auf niedrigem Niveau. Ergänzend sei auszuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Republik Kosovo gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass aufgrund der Fragestellung von vornherein klar war, dass sich der Schwiegervater der Beschwerdeführerin nicht selbst belasten würde.

Die beantragten Zeugeneinvernahmen der Eltern und Geschwister unter Beiziehung eines gewählten Rechtsvertreters sei ignoriert worden. Dabei hätte sich gezeigt, dass der Schwiegervater dem Kontaktbeamten gegenüber die Unwahrheit gesagt habe, was die Drohungen gegenüber dem Ehegatten betrifft.

Aus einer Rückkehrhilfe von Österreich und der niedrigen Sozialhilfe im Kosovo lässt sich im Kosovo ohne Arbeit nachhaltig keine Mietwohnung für eine Familie aus fünf Personen finanzieren. Von der Beschwerdeführerin als Mutter dreier Kleinkinder zu verlangen im Kosovo Arbeit zu suchen sei zynisch und verkenne die Sach- und Rechtslage.

Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten gehe hervor, dass die Familie von ihren engsten Angehörigen im Kosovo keine Unterstützung zu erwarten haben. Die Situation ist entgegen der Auffassung der Erstbehörde daher deutlich schlechter als jene der übrigen Bewohner im Kosovo.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder

soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheidesoweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Zunächst bleibt festzuhalten dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund der Scheidung seiner ersten, arrangierten Ehe und Eingehens einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin von seiner Familie verstoßen wurde. Ebenso dass auch die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstoßen wurde. Weiters dass die beiden seitdem drei gemeinsame Kinder haben, alle wurden in Österreich geboren.

Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine gemeinsame Wohnmöglichkeit mit ihrem Lebensgefährten und den drei gemeinsamen Kindern nicht zur Verfügung steht. Der Ehegatte verfügt nicht über die finanziellen Möglichkeiten, anderweitig eine Unterkunft im Kosovo für sich und seine Familie zu finden. Da auch die Beschwerdeführerin von ihrem Bruder, nach dem Tod des Vaters Eigentümer des Familienbesitzes, verstoßen wurde, ist auch diese Möglichkeit einer Unterkunft verwehrt. Bei der Schwägerin - wo sie gemeinsam vier Monate vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo wohnten - ist mittlerweile durch Verheiratung weiterer Schwestern und Vergrößerung der eigenen Familie auf 5 Personen keine Wohnmöglichkeit mehr gegeben.

Es verwundert daher, dass das Bundesasylamt im Rahmen des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellte, ob diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen.Es verwundert daher, dass das Bundesasylamt im Rahmen des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellte, ob diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen.

Diese Ermittlungen durch Polizeiattachè PICHLER haben nun ergeben, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits einmal verheiratet gewesen war und seit 2001 geschieden ist. Dann begann die Beziehung zur Beschwerdeführerin und haben sich diese an verschiedenen Örtlichkeiten aufgehalten. Im Haus des Vaters ist kein Platz mehr für den Ehegatten, es ist ein Bruch der Beziehung erfolgt.

Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, dass diese Beziehung ohne Zustimmung der Brüder erfolgt ist. Diese hätten keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin oder zur Familie K. und sei ebenso ein Bruch der Familienbeziehung erfolgt.

Die Schwägerin Frau J.D. gab an, dass der Ehegatte und die Beschwerdeführerin nur für einige Tage bei ihr gewohnt haben, es fehlt an Unterkunftsmöglichkeit bei ihr.

Zusammenfassend führte der Polizeiattachè aus, dass keine Gefährdungssituation nach den Aussagen der Familien vorgefunden werden konnte und dass eine Unterkunftsmöglichkeiten von allen drei Familien (K., R. und J.) abgelehnt wurde. K. und R. weil sie das Verhalten der Kinder nicht akzeptieren würden, J. aus praktischen Gründen (kein Platz).

Alternative Wohnmöglichkeiten wären bei verfügbaren finanziellen Mitteln in den Städten Prizren und Gjakove genügend vorhanden, bei Mittellosigkeit wäre man auf Unterstützung der Wohngemeinde angewiesen. Anspruch auf Sozialhilfe würde bestehen (Familie würde die Richtlinien erfüllen, da bereits Trennung vom Vater vorliege).

Somit entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Ehegatten den Tatsachen, wonach sie aufgrund Verstoßes durch ihre Familien keine Unterkunft bei ihren Familien hätten.

Lediglich die Bedrohung des Ehegatten durch seinen Vater wurde vom Vater selbst in einem formlosen Gespräch bestritten. Dies ist bei einer bloßen Befragung des mutmaßlichen Bedrohers aber wohl kaum anders zu erwarten und hat praktisch keinerlei Beweiskraft.

Woher Polizeiattachè PICHLER seine Feststellung einer "Unterstützung der Wohngemeinde" gründet, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen. Jedenfalls finden sich im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes keine Feststellungen darüber, dass im allgemeinen Rückkehrende Unterstützung bei ihrer Heimatgemeinde, noch im speziellen in A. finden.

Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob nun der Ehegatte eine Bedrohung durch seinen Vater und die Beschwerdeführerin durch ihre Brüder bei einer Rückkehr in den Kosovo zu gewärtigen hat, da bereits der Ausspruch des subsidiären Schutzes im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 damit begründet wurde, dass für die Familie mit drei Kleinkindern keine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo besteht, da diese von ihren Familien nicht aufgenommen würden, eine Arbeitsmöglichkeit für den Ehegatten schon vor der Ausreise nur in der Landwirtschaft des Vaters bestand und die Sozialhilfe zu gering zur Anmietung einer Wohnung ist.

An diesen Umständen hat sich gemäß Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nichts geändert. Auch der Erhebungsbericht durch den Kontaktbeamten Polizeiattachè PICHLER kommt zum selben Ergebnis, obwohl dieser in der Erwartung eines anderen Ergebnisses vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben worden war.

Da die Voraussetzungen - mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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