Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B10 235.911-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBGl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des K.H., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zahl: 02 31.486-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des K.H., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zahl: 02 31.486-BAL, zu Recht erkannt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.Der Bescheid des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, ist am 13.01.2002 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14.01.2002 einen Asylantrag eingebracht.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (einschließlich Kosovo) nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2008 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG rechtskräftig abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien (einschließlich Kosovo) nicht zulässig ist. Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.05.2008 erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater von drei sorgepflichtigen Kindern ist. Aufgrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit im Kosovo und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise erfolglos versuchte, eine Arbeit zu finden, ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht gelingen würde, eine solche zu finden. Der Beschwerdeführer wäre somit mit seiner Familie auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Sozialhilfe für eine Familie im Maximum 75 Euro monatlich beträgt und damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenserhaltungskosten kaum zum Leben ausreicht. Des Weiteren erfordert der Umstand, dass es sich um eine Familie mit drei kleinen Kindern handelt, vor allem im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten, besondere Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr keine Aufnahme im Haus seines Vaters finden. Auch besteht keine Möglichkeit der Unterkunft bei der Familie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, da diese ihre Tochter verstoßen hat. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der sehr niedrig bemessenen Sozialhilfe auch nicht in der Lage die finanziellen Mittel für die Miete einer Unterkunft aufzubringen. Die Wohnsituation des Berufungswerbers, seiner Lebensgefährtin und ihrer 3 Kinder wäre daher im Falle einer Rückkehr gänzlich ungesichert.
Am 07.12.2007 ehelichte der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin und Mutter der drei gemeinsamen Kinder, Frau R.G., verehelichte K..
Am 19.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
Nach einer ersten Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt stellte dieses eine Botschaftsanfrage an den Kontaktbeamten Polizeiattachè PICHLER, ob erstens der Vater des Beschwerdeführers diesen durch Briefe bedroht habe und dieser ihm bei einer Rückkehr etwas antun würde und zweitens, ob die Familie des Beschwerdeführers mit drei Kindern anfänglich bei der Familie des Vaters des Beschwerdeführers oder der Familie der Ehegattin oder bei der Tante (gemeint wohl: Schwester) des Beschwerdeführers unterkommen und wohnen könne.
Mit Anfragebeantwortung durch den Polizeiattachè vom 15.07.2008 wurde mitgeteilt, dass als Ansprechpartner der Vater des Beschwerdeführers fungiert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal verheiratet gewesen und sei 2001 geschieden worden. Dann hätte die Beziehung zu R.G. begonnen und hätten sich diese an verschiedenen Örtlichkeiten aufgehalten. Er hätte seit diesem Vorfall keinen Kontakt zu seinem Sohn, weder brieflich noch telefonisch (auch keine Drohbriefe o. ä.).
Bei einem Erbanspruch würde der Vater zum Beschwerdeführer stehen, aber in seinem Haus sei kein Platz mehr für den Beschwerdeführer.
Weiters wäre die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers vom Polizeiattachè befragt worden, der Vater sei bereits gestorben. Die erste Ehe der R.G. sei eine arrangierte Ehe gewesen. Nach dem Krieg hätte sie den Beschwerdeführer kennen gelernt und sich von ihrem Mann getrennt. Diese Beziehung sei ohne Zustimmung der Brüder erfolgt. Diese hätten keinen Kontakt zu ihrer Schwester oder zur Familie K..
Beide Familien hätten den Kontakt zum Beschwerdeführer und seiner Ehegattin abgebrochen. Es sei ein Bruch, aber keine Bedrohung für die beiden.
Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau J.D. in C., hätte angegeben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nur für einige Tage bei ihr gewohnt hätten, es fehle an Unterkunftsmöglichkeit bei ihr.
Zusammenfassend führte der Polizeiattachè aus, dass keine Gefährdungssituation nach den Aussagen der Familien vorgefunden werden konnte.
Unterkunftsmöglichkeiten sei von allen drei Familien (K., R. und J.) abgelehnt worden. K. und R., weil sie das Verhalten der Kinder nicht akzeptieren würden, J. aus praktischen Gründen (kein Platz). Dazu merkte er an, dass es unüblich sei, dass der Bruder bei der Familie der verheirateten Schwester wohnen würde. Alternative Wohnmöglichkeiten wäre bei verfügbaren finanziellen Mitteln in den Städten Prizren und Gjakove genügend vorhanden, bei Mittellosigkeit wäre man auf Unterstützung der Wohngemeinde angewiesen. Anspruch auf Sozialhilfe würde bestehen (Familie würde die Richtlinien erfüllen, da bereits Trennung vom Vater vorliege).
Anlässlich einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer dieses Ermittlungsergebnis sowie Fotos samt eigenartiger Fragestellung ("Ist das nicht ihre Mutter? Nein") vorgehalten. Er meinte, er mache sich mehr Sorgen um seine Kinder, weil diese würden auch bedroht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zl. 02 31.486-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, AZ: 235.911/2/3E-XI/33/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), sowie der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, Zl. 02 31.486-BAL, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007, AZ: 235.911/2/3E-XI/33/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer die in diesem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie und Freunden Unterkunft gefunden hätte. Es stünde genügend Unterkünfte im Kosovo zur Verfügung. Es sei kein Grund ersichtlich dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht um Arbeit bemühen könnte, zumal es sich um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle. Weiters würden Bedürftige Sozialhilfe erhalten, wenn auch auf niedrigem Niveau. Ergänzend sei auszuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Republik Kosovo gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass aufgrund der Fragestellung von vornherein klar war, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nicht selbst belasten würde.
Die beantragten Zeugeneinvernahmen der Eltern und Geschwister unter Beiziehung eines gewählten Rechtsvertreters sei ignoriert worden. Dabei hätte sich gezeigt, dass der Vater des Beschwerdeführers dem Kontaktbeamten gegenüber die Unwahrheit gesagt habe, was die Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer betrifft.
Aus einer Rückkehrhilfe von Österreich und der niedrigen Sozialhilfe im Kosovo lässt sich im Kosovo ohne Arbeit nachhaltig keine Mietwohnung für eine Familie aus fünf Personen finanzieren. Ein Bemühen um einen adäquaten Arbeitsplatz ist aus derzeitiger Sicht noch immer als nahezu aussichtslos zu beurteilen.
Aus dem Bericht des Verbindungsbeamten gehe hervor, dass die Familie von ihren engsten Angehörigen im Kosovo keine Unterstützung zu erwarten haben. Die Situation ist entgegen der Auffassung der Erstbehörde daher deutlich schlechter als jene der übrigen Bewohner im Kosovo.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder
soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheidesoweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Scheidung seiner ersten, arrangierten Ehe und Eingehens einer Lebensgemeinschaft mit Frau R.G. von seiner Familie verstoßen wurde. Ebenso, dass auch seine Lebensgefährtin von ihrer Familie verstoßen wurde. Weiters, dass die beiden seitdem drei gemeinsame Kinder haben, alle wurden in Österreich geboren.
Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine gemeinsame Wohnmöglichkeit mit seiner Lebensgefährtin und den drei gemeinsamen Kindern nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die finanziellen Möglichkeiten, anderweitig eine Unterkunft im Kosovo für sich und seine Familie zu finden. Da auch die Lebensgefährtin von ihrem Bruder, nach dem Tod des Vaters Eigentümer des Familienbesitzes, verstoßen wurde, ist auch diese Möglichkeit einer Unterkunft verwehrt. Bei der Schwester des Beschwerdeführers - wo er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin vier Monate vor seiner Ausreise aus dem Kosovo wohnte - ist mittlerweile durch Verheiratung weiterer Schwestern und Vergrößerung der eigenen Familie auf 5 Personen keine Wohnmöglichkeit mehr gegeben.
Es verwundert daher, dass das Bundesasylamt im Rahmen des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellte, ob diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen.Es verwundert daher, dass das Bundesasylamt im Rahmen des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Ermittlungen im Herkunftsstaat anstellte, ob diese Feststellungen den Tatsachen entsprechen.
Diese Ermittlungen durch Polizeiattachè PICHLER haben nun ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits einmal verheiratet gewesen war und seit 2001 geschieden ist. Dann begann die Beziehung zu R.G. und haben sich diese an verschiedenen Örtlichkeiten aufgehalten. Im Haus des Vaters ist kein Platz mehr für den Beschwerdeführer, es ist ein Bruch der Beziehung erfolgt.
Die Mutter der Ehegattin des Beschwerdeführers gab an, dass diese Beziehung ohne Zustimmung der Brüder erfolgt ist. Diese hätten keinen Kontakt zu ihrer Schwester oder zur Familie K. und sei ebenso ein Bruch der Familienbeziehung erfolgt.
Die Schwester des Beschwerdeführers Frau J.D. gab an, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nur für einige Tage bei ihr gewohnt haben, es fehlt an einer Unterkunftsmöglichkeit bei ihr.
Zusammenfassend führte der Polizeiattachè aus, dass keine Gefährdungssituation nach den Aussagen der Familien vorgefunden werden konnte und dass eine Unterkunftsmöglichkeit von allen drei Familien (K., R. und J.) abgelehnt wurde. K. und R. weil sie das Verhalten der Kinder nicht akzeptieren würden, J. aus praktischen Gründen (kein Platz).
Alternative Wohnmöglichkeiten wären bei verfügbaren finanziellen Mitteln in den Städten Prizren und Gjakove genügend vorhanden, bei Mittellosigkeit wäre man auf Unterstützung der Wohngemeinde angewiesen. Anspruch auf Sozialhilfe würde bestehen (Familie würde die Richtlinien erfüllen, da bereits Trennung vom Vater vorliege).
Somit entsprechen die Angaben des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Ehegattin den Tatsachen, wonach sie aufgrund Verstoßes durch ihre Familien keine Unterkunft bei ihren Familien hätten.
Lediglich die Bedrohung des Beschwerdeführers durch den Vater wurde vom Vater selbst in einem formlosen Gespräch bestritten. Dies ist bei einer bloßen Befragung des mutmaßlichen Bedrohers aber wohl kaum anders zu erwarten und hat praktisch keinerlei Beweiskraft.
Woher Polizeiattachè PICHLER seine Feststellung einer "Unterstützung der Wohngemeinde" gründet, ist seinem Bericht nicht zu entnehmen. Jedenfalls finden sich im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes keine Feststellungen darüber, dass im allgemeinen Rückkehrende Unterstützung bei ihrer Heimatgemeinde, noch im speziellen in A. finden.
Im Übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob nun der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch seinen Vater und die nunmehrige Ehegattin durch ihre Brüder bei einer Rückkehr in den Kosovo zu gewärtigen hat, da bereits der Ausspruch des subsidiären Schutzes im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2007 damit begründet wurde, dass für die Familie mit drei Kleinkindern keine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo besteht, da diese von ihren Familien nicht aufgenommen würden, eine Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer schon vor der Ausreise nur in der Landwirtschaft des Vaters bestand und die Sozialhilfe zu gering zur Anmietung einer Wohnung ist.
An diesen Umständen hat sich gemäß Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nichts geändert. Auch der Erhebungsbericht durch den Kontaktbeamten Polizeiattachè PICHLER kommt zum selben Ergebnis, obwohl dieser in der Erwartung eines anderen Ergebnisses vom Bundesasylamt in Auftrag gegeben worden war.
Da die Voraussetzungen - mangels einer Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
06.05.2009