TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/28 C12 405620-2/2009

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Veröffentlicht am 28.04.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 405.620-1/2009/4E

C12 405.620-2/2009/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde der M.J., StA.

INDIEN, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 06.184-BAW WE, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, bewilligt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 06.184-BAW WE, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, bewilligt.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 23.09.2008, FZ. 08 06.184-BAW, wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 23.09.2008, FZ. 08 06.184-BAW, wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, reiste am im Juli 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei am 02.07.2008 legal mit einem russischen Visum von Neu Delhi nach Moskau geflogen. In Moskau sei ihr nach der Ankunft ihr Gepäck und ihr Reisepass gestohlen worden. In Moskau habe sie schließlich einen ihr unbekannten Inder getroffen, der ihr etwas Geld gegeben habe. Sie habe damit ihren in Österreich lebenden Lebensgefährten, K.R., angerufen, der ihr gesagt habe, dass sie einen Inder suchen solle, der ihr den Weg nach Österreich erkläre. Der ihr unbekannte Inder habe sie zu einem Bahnhof gebracht, ihr ein Zugticket gekauft und ihr den Weg nach Österreich erklärt.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie seit fünf Jahren verlobt sei und ihr Verlobter, K.R., in Österreich lebe und nicht nach Indien zurückkehren könne.

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.07.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, ihre Muttersprache sei Hindi, sie spreche aber auch Punjabi und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in Punjabi durchgeführt werde. Sie sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie ihren in Österreich aufhältigen Lebensgefährten heiraten wolle. Sie seien seit circa fünf Jahren verlobt. Ihrem Verlobten sei es nicht möglich gewesen, nach Indien zurückzukehren, deshalb sei sie nach Österreich gereist. Ihr Verlobter habe 2002 Indien verlassen, doch hätten sie in der Zwischenzeit immer telefonischen Kontakt gehabt.

3. Die Beschwerdeführerin wurde am 11.08.2008 erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei mit K.R. verlobt und lebe mit ihm in seiner Wohnung in Wien. Ihre Familien hätten schon vor vielen Jahren beschlossen, sie miteinander zu verheiraten. Bevor sie mit K.R. verlobt worden sei, sei sie mit jemand anderem verlobt gewesen, doch sei die Verlobung gelöst worden. Ihr Ex-Verlobter habe ihr nunmehr einen Drohbrief geschrieben. Ihr Ex-Verlobter habe sie verfolgt und immer wieder bedroht.

Die Beschwerdeführerin legte den besagten Drohbrief vor, welchem zu entnehmen ist, dass man wissen würde, dass sie in Österreich lebe und sie niemals zurückkehren solle. Sie habe ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrem Onkel Sorgen bereitet. Man würde wissen, dass sie mit K.R., der der BJP angehöre, verlobt gewesen sei. Die BJP würde ihr viele Probleme bereiten und man habe versucht, sie umzubringen. Der Drohbrief wurde von R.P., der Mutter der Beschwerdeführerin, unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin brachte weiters die Sterbeurkunde ihres Vaters sowie ein School Leaving Certificate in Vorlage.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, FZ. 08 06.184-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zukomme. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, FZ. 08 06.184-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zukomme. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Der Bescheid wurde am 26.09.2008 beim Postamt hinterlegt und erwuchs mit 11.10.2008 in Rechtskraft.

5. Die Beschwerdeführerin brachte mit dem am 12.03.2009 eingelangten Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde ein.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass die Rechtsmittelbelehrung in Punjabi abgedruckt worden sei. Sie könne weder Deutsch noch Punjabi lesen und schreiben. Sie habe daher die Rechtsmittelbelehrung nicht verstehen können. Ihre Muttersprache sei Hindi. Ihr Verlobter bzw. Ehemann sei zu der Zeit krank gewesen und habe ihr nicht behilflich sein können. Er sei in Österreich ihre einzige Kontaktperson und es sei ihr deshalb auch nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen. Sie habe erst am 03.03.2009 eine Rechtsberatung erhalten, nachdem ihr Ehemann erstmals Ende Februar/Anfang März das Haus verlassen habe können. Daher sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe bereits im Rahmen der Einvernahme angegeben, dass sie Indien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen habe. Zuvor sei sie mit einem anderen Mann verlobt gewesen; diese Verlobung sei von ihren Verwandten organisiert worden. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen, weil sie K.R. kennengelernt habe und mit ihm habe zusammen sein wollen. Im Sommer 2008 habe sie einen Drohbrief von ihrem Ex-Verlobten erhalten. Sie sei daher entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International (Berichtszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007). Mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin den Drohbrief ihres Ex-Verlobten, eine Bestätigung von S.L. (Vater ihres Mannes), ihre Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde ihres Vaters sowie eine Beglaubigung, dass sie zuvor noch nie verheiratet gewesen sei, in Vorlage.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 06.184-BAW WE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2009, FZ. 08 06.184-BAW WE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Das Bundesasylamt hielt beweiswürdigend fest, dass die Beschwerdeführerin acht Jahre die Grundschule absolviert habe und die Angabe, sie könne weder schreiben noch lesen, als unwahr erkannt werde. Die Behauptung sie sei nur der Sprache Hindi mächtig werde ebenfalls als unwahr gewertet, weil die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass sie einverstanden sei, die Einvernahmen in Punjabi durchzuführen. Sie habe darüber hinaus angegeben, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. Der Bescheid wurde am 17.03.2009 beim Postamt hinterlegt.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 24.03.2009 eingebrachte Beschwerde. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei zwar richtig, dass sie acht Jahre die Grundschule absolviert habe, doch beweise dies nicht, dass sie Punjabi lesen oder schreiben könne. Sie könne zwar die Sprache sprechen und verstehen, sei aber nicht in der Lage Punjabi zu lesen oder zu schreiben. Sie gehöre der Volksgruppe der Hindi an und habe in der Schule nur Hindi gelernt.

8. Mit dem am 30.03.2009 eingelangten Schreiben legte die Beschwerdeführerin ein Dokument des Central Board of Secondary Education und einen Meldezettel aus Delhi vor.

9. Mit der am 07.04.2009 eingelangten Nachreichung zur Beschwerdevorlage brachte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung, woraus hervorgehe, dass sie nur die Sprache Hindi ausreichend beherrsche, ein ("Affidavit R.P. vom 23.03.2009").

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I:

1.1. Gemäß § 22 Abs. 1, 3. Satz AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer für den Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Gemäß § 22 Abs. 5 AsylG 2005 begründet eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.1.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 3, Satz AsylG 2005 haben Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer für den Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz 5, AsylG 2005 begründet eine unrichtige Übersetzung lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG wiedereingesetzt zu werden.

1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.1.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

1.3. Im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelbelehrung in einer für die Wiedereinsetzungswerberin nicht lesbaren Sprache, nämlich in Punjabi, geschrieben. Die meisten in Indien gesprochenen Sprachen weisen unterschiedliche Schriftsysteme auf. Während für Hindi, Marathi, Nepali, Konkani und Sanskrit eine gemeinsame Schrift verwendet wird (Devanagari), werden Telugu, Tamilisch, Kannada, Malayalam, Gujarati, Oriya, Punjabi und Santali durch eine jeweils eigene Schrift charakterisiert (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Indien, Zugriff am 14.04.2009). Die Beschwerdeführerin hatte bei ihren Einvernahmen angegeben, dass Hindi ihre Muttersprache sei. Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne Punjabi zwar sprechen und verstehen, nicht aber lesen, für den Asylgerichtshof entgegen der Meinung des Bundesasylamtes durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Dazu ist darüber hinaus der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und demnach die Begründung dieses Bescheides für den Asylgerichtshof nicht schlüssig ist.1.3. Im vorliegenden Fall war die Rechtsmittelbelehrung in einer für die Wiedereinsetzungswerberin nicht lesbaren Sprache, nämlich in Punjabi, geschrieben. Die meisten in Indien gesprochenen Sprachen weisen unterschiedliche Schriftsysteme auf. Während für Hindi, Marathi, Nepali, Konkani und Sanskrit eine gemeinsame Schrift verwendet wird (Devanagari), werden Telugu, Tamilisch, Kannada, Malayalam, Gujarati, Oriya, Punjabi und Santali durch eine jeweils eigene Schrift charakterisiert vergleiche http://de.wikipedia.org/wiki/Indien, Zugriff am 14.04.2009). Die Beschwerdeführerin hatte bei ihren Einvernahmen angegeben, dass Hindi ihre Muttersprache sei. Demnach ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne Punjabi zwar sprechen und verstehen, nicht aber lesen, für den Asylgerichtshof entgegen der Meinung des Bundesasylamtes durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Dazu ist darüber hinaus der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Wiedereinsetzungswerberin nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und demnach die Begründung dieses Bescheides für den Asylgerichtshof nicht schlüssig ist.

1.4. Es war daher die Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu bewilligen. Der Asylgerichtshof hatte sich nun in der Folge mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 inhaltlich auseinander zu setzen.

Zu Spruchpunkt II:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige. Sie reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein; das Datum der Einreise ist unbekannt. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus kann ihre Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.

In Österreich lebt der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.04.2009, GZ. C12 233.250-2/2009/3E, abgewiesen.

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Demnach hat die Zentralregierung deutliche größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Falle interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralistische Verwaltung stellen. Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Dies bedeute, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr vereinzelt vorkommen. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts geherrscht hatten, nichts mehr zu spüren. In Indien ist volle Bewegungsfreiheit gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie in die eingebrachte Beschwerde Beweis erhoben.

2.1. Davon, dass die Beschwerdeführerin aus Indien stammt war im Zweifel auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen; nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht erfolgen.

2.2. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht asylrelevant.

2.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte vorerst im Rahmen der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vor, sie habe Indien verlassen, um bei ihrem in Österreich lebenden Verlobten sein zu können. Dieser könne nicht nach Indien zurückkehren, deshalb sei sie nach Österreich gereist. Bei einer erneuten Einvernahme vor der Außenstelle Wien ergänzte sie ihr diesbezügliches Vorbringen und brachte vor, sie werde von ihrem Ex-Verlobten verfolgt und sei immer wieder bedroht worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen keine systematische Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), dh. eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung, dar. Es war daher auf die Frage der Glaubwürdigkeit in diesem Zusammenhang nicht einzugehen.

Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von ihrem Ex-Verlobten verfolgt und bedroht, ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen auf einer Verfolgung durch Private beruht. Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung judiziert, hat eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann Asylrelevanz, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betroffenen vor Verfolgungshandlungen privater Dritter zu schützen. Nicht willens bedeutet, dass Übergriffe von dritten Personen, die keinen staatlichen Institutionen zugerechnet werden können, toleriert, bewusst in Kauf genommen oder sogar unterstützt werden. Nicht in der Lage, seine Bürger ausreichend zu schützen, ist ein Staat vor allem dann, wenn er seine Autorität nicht auf dem gesamten Territorium bzw. in den einzelnen staatlichen Institutionen entsprechend durchsetzen kann. Es kommt stets darauf an, ob ein Staat seinen Bürgern effektiven Schutz vor Übergriffen dritter Personen gewähren kann. Auch ernsthafte Bemühungen reichen nicht aus, wenn es an Durchsetzungsvermögen der staatlichen Autorität fehlt. Ist es offensichtlich, dass ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bürger zu schützen, braucht ein Flüchtling nicht aussichtlose Hilfsgesuche an die Behörden seines Heimatlandes zu richten.

Nichtstaatliche Verfolgung kann daher asylrelevant sein, wenn im Herkunftsland des Asylwerbers eine staatliche Gewalt, die den Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten könnte, nicht (mehr) existiert oder wenn der Heimatstaat des Asylwerbers nicht willens oder in der Lage ist, diesen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen (vgl. u.a. auch VwGH vom 17.9.2003, Zl. 2001/20/0177 m.w.N.).Nichtstaatliche Verfolgung kann daher asylrelevant sein, wenn im Herkunftsland des Asylwerbers eine staatliche Gewalt, die den Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten könnte, nicht (mehr) existiert oder wenn der Heimatstaat des Asylwerbers nicht willens oder in der Lage ist, diesen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen vergleiche u.a. auch VwGH vom 17.9.2003, Zl. 2001/20/0177 m.w.N.).

Unter Berücksichtung der vom Bundesasylamt seinem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Indiens bzw. deren Behörden nicht auszugehen ist. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Drohbrief vermag an den bisherigen Ausführungen nichts ändern. Das von der Beschwerdeführerin als Drohbrief bezeichnete Schriftstück stammt - wie in der Übersetzung im Rahmen der Einvernahme am 11.08.2008 hervorgeht - von ihrer Mutter bzw. wurde von ihrer Mutter unterzeichnet und ist dem Schreiben lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Indien zurückkehren solle. Eine konkrete Drohung ihres Ex-Verlobten geht hieraus nicht hervor.

Wenn sich die Beschwerdeführerin schließlich in ihrer Beschwerdeschrift darauf beruft, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes (Verlobten) aus Indien geflüchtet sei, so ist ihr zu entgegnen, dass das Fluchtvorbringen ihres Verlobten bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb sich daraus auch für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen lässt.

Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerdeschrift unter Zugrundelegung des Jahresberichtes 2008 von Amnesty International zur Situation in Indien (Berichtszeitraum 2007) ausführt, die im Bescheid miteinbezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Indien würden die tatsächliche Lebenssituation beschönigen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der allgemeinen Situation keine asylrelevante Verfolgung erkennen lässt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien fallweise zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, betreffen die Ausführungen im genannten Bericht nicht unmittelbar die Beschwerdeführerin und sind daraus keine ihr Vorbringen konkret untermauernden Angaben erkennbar, sodass daraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist.

Auch in der Beschwerde konnte sie der Ansicht des Bundesasylamtes nichts Konkretes entgegensetzen und begnügte sich damit, ihr Vorbringen und den bisherigen Verfahrensgang zu wiederholen.

2.3. Darüber hinaus ist ferner festzuhalten, dass in Indien die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin befürchtet eine Verfolgung durch ihren Ex-Verlobten bzw. wegen der Gründe ihres Lebensgefährten. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die von der Beschwerdeführerin genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein bzw. in ganz Indien von ihrem ehemaligen Verlobten verfolgt zu werden.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt I des Bescheides vom 23.09.2008:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 23.09.2008:

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Weiters ist festzuhalten, dass in Indien jedenfalls die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen (vgl. Punkt 3.3).Weiters ist festzuhalten, dass in Indien jedenfalls die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen vergleiche Punkt 3.3).

3.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides vom 23.09.2008:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 23.09.2008:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Erwachsene und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich.3.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Erwachsene und ist daher die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte.

3.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).3.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).

Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides vom 23.09.2008:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 23.09.2008:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

3.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Die zirka neunmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.3.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Die zirka neunmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.04.2009, GZ C12 233.250-2/2009/3E, abgewiesen. Darüber hinaus ist der Aktelage in Österreich kein im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevantes bestehendes Privat- oder Familienleben zu entnehmen.Der Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.06.2006, Zl. 233.250/0-XIV/16/02, abgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.04.2009, GZ C12 233.250-2/2009/3E, abgewiesen. Darüber hinaus ist der Aktelage in Österreich kein im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevantes bestehendes Privat- oder Familienleben zu entnehmen.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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