Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
A3 228.828-10/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2005, FZ. 05 03.421 - EAST WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 01.01.2002 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 03.01.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 01.01.2002 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 03.01.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 15.05.2002, Zl. 02 00.411, wurde der Asylantrag des im Betreff Genannten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBL I 76/1997 als unzulässig zurückgewiesen und wurde Frankreich gemäß Art. 8 und 10 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesenMit Bescheid vom 15.05.2002, Zl. 02 00.411, wurde der Asylantrag des im Betreff Genannten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 76 aus 1997, als unzulässig zurückgewiesen und wurde Frankreich gemäß Artikel 8 und 10 Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen
3. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht berufen.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.12.2003, Zl. 228.828/0- XII/36/02, wurde die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig abgewiesen.
5. Am 11.03.2005 brachte der im Betreff Genannte aus dem Stande der Strafhaft abermals gegenständlichen mittlerweile zweiten Asylantrag ein.
6. Zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung verwies der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 23.03. und 04.04.2005 auf sein ursprüngliches Vorbringen in seinem ersten Rechtsgang. Demnach wolle er weder zurück in sein Heimatland noch nach Frankreich, zumal in letztgenanntem Staat "6 Millionen Algerier leben" würden, durch welche er "ständig an meine Probleme in Algerien erinnert werde (Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Stattdessen wolle der Antragsteller "in Österreich leben (Seite 79 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."
7. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2005, Zl. 05 03.421 - EAST WEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.7. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.04.2005, Zl. 05 03.421 - EAST WEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 22, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt mit seiner Entscheidung über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, derzufolge die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache in Bezug auf einen Zurückweisungsausspruch gemäß § 5 AsylG idF 101/2003 unzulässig sei. Demnach beziehe sich letztgenannte Zurückweisungsentscheidung nur auf den jeweiligen Asylantrag und wäre daher jeder neue (wiederholte) Asylantrag (sofern nicht gemäß § 4 AsylG erledigt) nach der Systematik des AsylG einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach § 5 AsylG zu unterziehen. Das entspreche im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre bei einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall (nach der damals anzuwendenden Rechtslage) die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen sei (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013).2. Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt mit seiner Entscheidung über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweggesetzt, derzufolge die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache in Bezug auf einen Zurückweisungsausspruch gemäß Paragraph 5, AsylG in der Fassung 101 aus 2003, unzulässig sei. Demnach beziehe sich letztgenannte Zurückweisungsentscheidung nur auf den jeweiligen Asylantrag und wäre daher jeder neue (wiederholte) Asylantrag (sofern nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigt) nach der Systematik des AsylG einer eigenen Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 5, AsylG zu unterziehen. Das entspreche im Übrigen auch dem Zweck dieser Bestimmung, im Falle der Unzuständigkeit Österreichs - ohne fremdenrechtliches Verfahren - den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung dieser Entscheidung (Überstellung des Asylwerbers aufgrund der unter einem auszusprechenden Ausweisung in den zuständigen Staat) zu schaffen. Dieses Ziel wäre bei einer Zurückweisung des Folgeantrags wegen entschiedener Sache verfehlt, weil für diesen Fall (nach der damals anzuwendenden Rechtslage) die Verbindung mit einer Ausweisung nicht vorgesehen sei vergleiche VwGH - Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013).
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Zulässigkeit von § 68 AVG Entscheidungen im Zusammenhang mit § 5 AsylG idF 100/2005 sich ausschließlich auf eben zitierte Rechtslage bezieht, somit also keinerlei Abkehr zur bisherigen, konkret zu § 5 AsylG idF 101/2003 entwickelten, Judikaturlinie darstellt. Die im obgenannten Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Zulässigkeit von Paragraph 68, AVG Entscheidungen im Zusammenhang mit Paragraph 5, AsylG in der Fassung 100 aus 2005, sich ausschließlich auf eben zitierte Rechtslage bezieht, somit also keinerlei Abkehr zur bisherigen, konkret zu Paragraph 5, AsylG in der Fassung 101 aus 2003, entwickelten, Judikaturlinie darstellt. Die im obgenannten Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen vergleiche VwGH - Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466).
Das Bundesasylamt ist von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen, zumal diese den auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen hätte dürfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu beheben.Das Bundesasylamt ist von einer unzutreffenden Rechtslage ausgegangen, zumal diese den auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisungsbescheid nicht erlassen hätte dürfen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009