Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A12 304.587-1/2008/6E
A12 319.284-1/2008/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. XXXX, vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, Columbusgasse 53, 1100 Wien, sowie desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerden der 1. römisch 40 , vertreten durch MigrantInnen Verein St. Marx, Columbusgasse 53, 1100 Wien, sowie des
2. XXXX, beide StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zahl: 06 06.139-BAE sowie vom 23.4.2008, Zahl 08.03.017-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2009 zu Recht erkannt:2. römisch 40 , beide StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zahl: 06 06.139-BAE sowie vom 23.4.2008, Zahl 08.03.017-BAE nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2009 zu Recht erkannt:
I. Die Berufung von XXXX vom 23.8.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zahl: 06 06.139 - BAE, sowie die Berufung des XXXX vom 13.5.2008, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, Zahl: 08 03.017-BAE werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.römisch eins. Die Berufung von römisch 40 vom 23.8.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zahl: 06 06.139 - BAE, sowie die Berufung des römisch 40 vom 13.5.2008, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, Zahl: 08 03.017-BAE werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wird sowohl 1. XXXX als auch 2. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wird sowohl 1. römisch 40 als auch 2. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.
III. XXXX und XXXX wird jeweils eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 29.4.2010 erteilt.römisch drei. römisch 40 und römisch 40 wird jeweils eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.4.2010 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Verfahrensgang:römisch eins. 1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (vormals "Berufungswerber") sind Geschwister und in Österreich nachgeborene, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, wobei die Erstbeschwerdeführerin am 12.6.2006 über ihre gesetzliche Vertreterin und Mutter, XXXX, sowie der Zweitbeschwerdeführer am 2.4.2008 über seinen gesetzlichen Vertreter und Vater, XXXX, die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hat.Die Beschwerdeführer (vormals "Berufungswerber") sind Geschwister und in Österreich nachgeborene, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, wobei die Erstbeschwerdeführerin am 12.6.2006 über ihre gesetzliche Vertreterin und Mutter, römisch 40 , sowie der Zweitbeschwerdeführer am 2.4.2008 über seinen gesetzlichen Vertreter und Vater, römisch 40 , die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zl. 06 06.139-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, Zl. 08 03.017-BAE jener des Zweitbeschwerdeführers jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erkannte die belangte Behörde in beiden Fällen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gem. § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zu und wurde die im Betreff genannte Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.8.2006, Zl. 06 06.139-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, Zl. 08 03.017-BAE jener des Zweitbeschwerdeführers jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erkannte die belangte Behörde in beiden Fällen den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zu und wurde die im Betreff genannte Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 9.8.2006, Zl. 06 06.139-BAE wurde mit Schriftsatz vom 23.8.2006, gegen jenen vom 23.4.2008, Zl. 08 03.017-BAE, mit Schreiben vom 13.5.2008 Berufung (nunmehr "Beschwerde") eingebracht.
Im Rahmen einer am 16.4.2009 mündlich abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde den Eltern der Asylwerber Gelegenheit geboten, neuerlich ihre Fluchtgründe und jene der von ihnen vertretenen minderjährigen Antragsteller darzulegen.
Im Zuge dieser Verhandlung wurde den Eltern der Antragsteller unter gleichzeitiger Mitwirkung einer Dolmetscherin für die französische Sprache die behördlicherseits erhobene Lageeinschätzung betreffend die Allgemein- und Sicherheitssituation in der Demokratischen Republik Kongo vorgehalten (vgl. Seiten 11 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 16.4.2009).Im Zuge dieser Verhandlung wurde den Eltern der Antragsteller unter gleichzeitiger Mitwirkung einer Dolmetscherin für die französische Sprache die behördlicherseits erhobene Lageeinschätzung betreffend die Allgemein- und Sicherheitssituation in der Demokratischen Republik Kongo vorgehalten vergleiche Seiten 11 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 16.4.2009).
I. 2. Sachverhalt:römisch eins. 2. Sachverhalt:
Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo.
Der Vater der im Betreff genannten Beschwerdeführer, XXXX, StA der Demokratischen Republik Kongo, beantragte bereits am 02.08.2000 vor der Erstbehörde die Asylgewährung und wurde dessen Asylantrag letztinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2001, Zl. 220.689/0-V/13/01, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Tenor der genannten Entscheidung bildete die fundierte behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Genannten zu seinen Ausreisemotiven und Antragsgründen keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist bzw. konnten die Angaben des Antragstellers nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der dortigen Entscheidung positiv zugrunde gelegt werden. Die gegen den genannten Ausspruch erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0354-9 als unbegründet abgewiesen (wobei der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde) und sohin die letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in diesem Punkt bestätigt.Der Vater der im Betreff genannten Beschwerdeführer, römisch 40 , StA der Demokratischen Republik Kongo, beantragte bereits am 02.08.2000 vor der Erstbehörde die Asylgewährung und wurde dessen Asylantrag letztinstanzlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2001, Zl. 220.689/0-V/13/01, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Tenor der genannten Entscheidung bildete die fundierte behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Genannten zu seinen Ausreisemotiven und Antragsgründen keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist bzw. konnten die Angaben des Antragstellers nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt der dortigen Entscheidung positiv zugrunde gelegt werden. Die gegen den genannten Ausspruch erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, Zl. 2001/01/0354-9 als unbegründet abgewiesen (wobei der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde) und sohin die letztinstanzliche Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates in diesem Punkt bestätigt.
Die Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, ebenfalls StA der Demokratischen Republik Kongo, stellte ihrerseits am 20.2.2003 einen Asylantrag und gab in der Folge vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen, befragt zu den Gründen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hat, wörtlich an: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil mein Mann bereits im Jahr 2000 nach Österreich geflüchtet ist. Ich selbst war in der Republik Kongo keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt. Der Grund, warum ich die Republik Kongo verlassen habe, war, weil mein Mann im Kongo persönlicher Verfolgung ausgesetzt war, dieser daher den Kongo verlassen hat und bin ich ihm im Feber 2003 nachgefolgt. Im Weiteren gab die Antragstellerin zu Protokoll: "Die Polizei hat meinen Mann gesucht, ich selbst hatte keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht."Die Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , ebenfalls StA der Demokratischen Republik Kongo, stellte ihrerseits am 20.2.2003 einen Asylantrag und gab in der Folge vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen, befragt zu den Gründen, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hat, wörtlich an: "Ich habe meine Heimat verlassen, weil mein Mann bereits im Jahr 2000 nach Österreich geflüchtet ist. Ich selbst war in der Republik Kongo keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt. Der Grund, warum ich die Republik Kongo verlassen habe, war, weil mein Mann im Kongo persönlicher Verfolgung ausgesetzt war, dieser daher den Kongo verlassen hat und bin ich ihm im Feber 2003 nachgefolgt. Im Weiteren gab die Antragstellerin zu Protokoll: "Die Polizei hat meinen Mann gesucht, ich selbst hatte keine Probleme mit der Polizei oder dem Gericht."
Das Bundesasylamt hat den Antrag der Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, mit Bescheid vom 31.10.2003, Zahl: 03 06.942-BAE gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist, wobei die Mutter der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben hat und in weiterer Folge am 16.4.2009 vor dem Asylgerichtshof (als nunmehr zuständiger Rechtsmittelbehörde) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 67 d AVG durchgeführt wurde.Das Bundesasylamt hat den Antrag der Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , mit Bescheid vom 31.10.2003, Zahl: 03 06.942-BAE gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist, wobei die Mutter der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben hat und in weiterer Folge am 16.4.2009 vor dem Asylgerichtshof (als nunmehr zuständiger Rechtsmittelbehörde) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. Paragraph 67, d AVG durchgeführt wurde.
Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.4.2009, GZ: A12 220.689-0/2009/14E, der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführer, XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBL. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach der Demokratischen Republik Kongo nicht zulässig ist und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.4.2010 erteilt wird.Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.4.2009, GZ: A12 220.689-0/2009/14E, der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführer, römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des FPG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach der Demokratischen Republik Kongo nicht zulässig ist und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.4.2010 erteilt wird.
Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 29.4.2009, GZ: A12 244.128-0/2008/7E, bezüglich der beantragten Asylgewährung gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach der Demokratischen Republik Kongo nicht zulässig ist. Weiters wurde auch XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2010 erteilt.Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofs vom 29.4.2009, GZ: A12 244.128-0/2008/7E, bezüglich der beantragten Asylgewährung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach der Demokratischen Republik Kongo nicht zulässig ist. Weiters wurde auch römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.04.2010 erteilt.
Generell sind für die Beschwerdeführer von Seiten ihrer gesetzlichen Vertreter keine individuell gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Behörden ins Treffen geführt und somit auch keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden.
I. 3. Beweiswürdigung:römisch eins. 3. Beweiswürdigung:
Das Vorbringen in Bezug auf Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer konnte aufgrund der diesbezüglich bedenkenlosen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters und Vaters der Beschwerdeführer, XXXX, konnte bezüglich Ausreisemotiven und Antragsgründen keinerlei Glaubhaftigkeit beigemessen werden bzw. konnten die Angaben des Antragstellers nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt werden. In der Folge brachte die gesetzliche Vertreterin und Mutter der Beschwerdeführer, XXXX, keinerlei eigene Fluchtgründe vor, sondern gab lediglich an, aufgrund der Situation ihres Ehegatten nachgeflüchtet zu sein, womit bezüglich der Fluchtgründe vollinhaltlich auf jene ihres Mannes verwiesen worden ist. Die in weiterer Verfahrensfolge von ihr angeführten Bedrohungshandlungen bezüglich ihrer Person sind als ansatzlos gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen einzustufen.Dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters und Vaters der Beschwerdeführer, römisch 40 , konnte bezüglich Ausreisemotiven und Antragsgründen keinerlei Glaubhaftigkeit beigemessen werden bzw. konnten die Angaben des Antragstellers nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt werden. In der Folge brachte die gesetzliche Vertreterin und Mutter der Beschwerdeführer, römisch 40 , keinerlei eigene Fluchtgründe vor, sondern gab lediglich an, aufgrund der Situation ihres Ehegatten nachgeflüchtet zu sein, womit bezüglich der Fluchtgründe vollinhaltlich auf jene ihres Mannes verwiesen worden ist. Die in weiterer Verfahrensfolge von ihr angeführten Bedrohungshandlungen bezüglich ihrer Person sind als ansatzlos gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen einzustufen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 50 Fremdenpolizeigesetz idF BGBL I Nr. 100/2005 (FPG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) lautet wie folgt:
(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.(3) Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
ad I.ad römisch eins.
Gemäß § 34 AsylG stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, AsylG stellen Familienangehörige (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß Absatz 3 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Absatz 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführer gehören als Tochter und Sohn der Kernfamilie der XXXX und des XXXX an. Im gegenständlichen Fall liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Die Beschwerdeführer gehören als Tochter und Sohn der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 an. Im gegenständlichen Fall liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Der Vater und gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführer, XXXX, gab in seinen Vorbringen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mehrzahl von grob widersprüchlichen Angaben zu Protokoll, wobei er nicht im Stande war, für diese Widersprüche plausible Erklärungen abzugeben, womit das Vorbringen des XXXX insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten war und diesem daher kein Asylstatus gewährt werden konnte. Auch die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer, XXXX, brachte zunächst in 1. Instanz keinerlei eigene, die individuelle Verfolgung ihrer Person darlegende Fluchtgründe ins Treffen, sondern verwies in ihrem Vorbringen vorwiegend auf die individuelle Verfolgung ihres Mannes. Die in weiterer Verfahrensfolge von der Mutter der Beschwerdeführer angeführten Bedrohungshandlungen bezüglich ihrer Person sind als ansatzlos gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu betrachten, womit insgesamt betrachtet auch diese keine vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfasste wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit auch dieser kein Asylstatus zu gewähren war.Der Vater und gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführer, römisch 40 , gab in seinen Vorbringen vor dem Bundesasylamt bzw. dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Mehrzahl von grob widersprüchlichen Angaben zu Protokoll, wobei er nicht im Stande war, für diese Widersprüche plausible Erklärungen abzugeben, womit das Vorbringen des römisch 40 insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten war und diesem daher kein Asylstatus gewährt werden konnte. Auch die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte zunächst in 1. Instanz keinerlei eigene, die individuelle Verfolgung ihrer Person darlegende Fluchtgründe ins Treffen, sondern verwies in ihrem Vorbringen vorwiegend auf die individuelle Verfolgung ihres Mannes. Die in weiterer Verfahrensfolge von der Mutter der Beschwerdeführer angeführten Bedrohungshandlungen bezüglich ihrer Person sind als ansatzlos gesteigertes und daher unglaubwürdiges Vorbringen zu betrachten, womit insgesamt betrachtet auch diese keine vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfasste wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte und somit auch dieser kein Asylstatus zu gewähren war.
Die allgemein vorherrschende Situation in der Demokratischen Republik Kongo stellt für sich allein genommen kein hinreichendes Indiz für ein Überschreiten der Verfolgungsschwelle im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, sofern nicht individuell-konkrete Risikoelemente hinzutreten.
Zumal den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war und bezüglich der Beschwerdeführer auch keine eigenen, individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden sind, waren in Spruchpunkt I. die Asylanträge der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen.Zumal den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war und bezüglich der Beschwerdeführer auch keine eigenen, individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden sind, waren in Spruchpunkt römisch eins. die Asylanträge der Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens abzuweisen.
ad II.ad römisch zwei.
Zum Ausspruch über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Folgendes auszuführen:
Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Richters weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und vormals § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL (entspricht dem nunmehrigen § 50 FPG 2005) heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des vormals § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Richters weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und vormals Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL (entspricht dem nunmehrigen Paragraph 50, FPG 2005) heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des vormals Paragraph 57, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Die Berufungswerber sind die minderjährigen Kinder und somit Teil der Kernfamilie der XXXX und des XXXX, deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 50 FPG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 29.4.2009, GZ: A12 220.689-0/2009/14E und A12 244.128-0/2008/7E als nicht zulässig qualifiziert wurde,Die Berufungswerber sind die minderjährigen Kinder und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 und des römisch 40 , deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gem. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom 29.4.2009, GZ: A12 220.689-0/2009/14E und A12 244.128-0/2008/7E als nicht zulässig qualifiziert wurde,
wobei XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm 15 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sowie XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 50 FPG 2005 jeweils bis zum 29.4.2009 erteilt wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren Eltern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo, möglich ist, war ihnen aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 3 AsylG iVm § 8 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen.wobei römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sowie römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 jeweils bis zum 29.4.2009 erteilt wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren Eltern in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo, möglich ist, war ihnen aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuzuerkennen.
Zum Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Der Asylgerichthof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals festgestellt, dass den Antragstellern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen war.
Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
21.07.2009