Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 406.104-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, GZ 09 00.536- EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, GZ 09 00.536- EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 14.01.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2009 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Farsi zum Reiseweg im Wesentlichen an, er sei vor etwa 70 Tagen im Iran, wo er die letzten 10 Jahre nach seiner Flucht vor dem Krieg aus Afghanistan gelebt habe, aufgebrochen und vor ca. 44 Tagen in Griechenland (Insel "XXXX") in die EU eingereist. Er sei von der türkischen Küste aus mit dem Schlauchboot zu dieser Insel gefahren. Dort sei er erkennungsdienstlich behandelt und ungefähr 16 Tage in Haft genommen worden. Dann sei er nach Patras, von dort per Schiff über Italien und dann per Zug weiter nach Österreich gereist (AS 31 ff).
1.3. Am 26.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache Farsi, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am XXXX (lt. Einvernahmeprotokoll dem 06.12.1991 entsprechend) geboren. Über Vorhalt der Divergenz der Angaben über das genaue Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer an, das heute angegebene Monat sei richtig, Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums habe er nicht, seinen Personalausweis habe er in Griechenland verloren. Darin sei sein Geburtsjahr gestanden, das Monat habe er selbst ergänzt, im JahrXXXX sei er 1 Jahr und neun Monate gewesen (AS 49 f).1.3. Am 26.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin, sowie eines beeideten Dolmetschers der Sprache Farsi, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 (lt. Einvernahmeprotokoll dem 06.12.1991 entsprechend) geboren. Über Vorhalt der Divergenz der Angaben über das genaue Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer an, das heute angegebene Monat sei richtig, Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums habe er nicht, seinen Personalausweis habe er in Griechenland verloren. Darin sei sein Geburtsjahr gestanden, das Monat habe er selbst ergänzt, im JahrXXXX sei er 1 Jahr und neun Monate gewesen (AS 49 f).
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 27.01.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 1 f des "Dublin-Aktes").1.4. Das Bundesasylamt richtete am 27.01.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 1 f des "Dublin-Aktes").
1.5. Am 28.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 27.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 85f).1.5. Am 28.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 27.01.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 85f).
1.6. Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer zahnärztlichen Untersuchung zum Zweck der Alterseingrenzung / Altersannäherung geladen. Am 30.01.2009 wurde er vom Zahnarzt DDDr. R. untersucht. Unter "Interpretation" wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Lebensalters mit den zahnärztlichen Untersuchungsergebnissen nicht zur Deckung zu bringen seien. Das angegebene Alter sei aus odontologischer Sicht wesentlich höher zu bewerten. Eine sorgfältige, auf wissenschaftlichen Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) sei ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich, die Aussagekraft der Begutachtung würde jedoch mit einer solchen wesentlich erhöht werden. Die Ergebnisse der klinischen Untersuchung würden - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - ein Alter von 23 Jahren, mit einer Abweichung von +/- 5 Jahren, ergeben (AS 105 ff).
1.7. Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe (AS 33 f des "Dublin-Aktes").1.7. Mit Schreiben vom 04.03.2009 teilte Österreich gegenüber Griechenland mit, dass Griechenland nicht fristgerecht auf das Aufnahmeersuchen geantwortet habe und deshalb davon ausgegangen werde, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO dem Aufnahmeersuchen stattgebe (AS 33 f des "Dublin-Aktes").
1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi, blieb der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und Vorhalt des Sachverständigengutachtens bei seiner Behauptung, minderjährig zu sein. Bezogen auf Griechenland führte er - zusammengefasst - aus, die Versorgungssituation für Fremde sei schlecht (AS 123 ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (AS 131 ff).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Prüfung dieses Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (AS 131 ff).
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.03.2009, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zusätzlich der Sache nach vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise davon ausgehe, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Nach Art. 6 Dublin II-VO sei Österreich zuständig, da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Der Sachverständige selbst würde in seinem Gutachten festhalten, dass er über keine verlässlichen Methoden zur Altersfeststellung verfüge und deshalb ein weites Zeitfenster angebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem derart weiten Zeitfenster der Beschwerdeführer zwar 18 Jahre aber nicht auch 17 Jahre alt sein solle. Es sei daher keineswegs auszuschließen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Weiters werden die schlechten Zustände für Fremde in Griechenland dargelegt (AS 223 ff).2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.03.2009, in der beantragt wird, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und zusätzlich der Sache nach vorgebracht, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid unzulässigerweise davon ausgehe, dass Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Nach Artikel 6, Dublin II-VO sei Österreich zuständig, da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Der Sachverständige selbst würde in seinem Gutachten festhalten, dass er über keine verlässlichen Methoden zur Altersfeststellung verfüge und deshalb ein weites Zeitfenster angebe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem derart weiten Zeitfenster der Beschwerdeführer zwar 18 Jahre aber nicht auch 17 Jahre alt sein solle. Es sei daher keineswegs auszuschließen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Weiters werden die schlechten Zustände für Fremde in Griechenland dargelegt (AS 223 ff).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt hinsichtlich Reiseweg des Beschwerdeführers vom Drittstaat kommend über Griechenland sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt I.).1. Zum Sachverhalt hinsichtlich Reiseweg des Beschwerdeführers vom Drittstaat kommend über Griechenland sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt römisch eins.).
Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 14.01.2009 zweifelhaft ist, weswegen bezogen auf diesen Zeitpunkt seine Minderjährigkeit festgestellt wird (siehe dazu auch unten Punkt 3.3).
2. Die Feststellungen zum Reiseweg und Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht mit Sicherheit feststellbar ist, stützt sich auf das im Verfahren von der Erstbehörde eingeholte Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt I.1.6.) Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30.01.2009 kam der Gutachter in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - dem eines 23-jährigen entsprechen würden. Gleichzeitig gab der Arzt jedoch aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren an, womit das Gutachten jedoch die Möglichkeit offen lässt, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht erreicht hat. Darüber hinaus hält der Arzt in seinem Gutachten selbst fest, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich sei. Da die unterste Grenze innerhalb der Bandbreite im Gutachten mit dem 18. Lebensjahr angenommen wurde, die Untersuchung aber nach der Asylantragstellung erfolgt ist, erscheint es dem Asylgerichtshof auf dieser Grundlage als nicht sicher feststellbar, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung auch tatsächlich bereits volljährig oder aber noch minderjährig war. Sonstige Umstände, die mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit den Befund der Volljährigkeit decken könnten, liegen nicht vor. Allein divergierende Angaben des Beschwerdeführers über seinen genauen Geburtstag sind jedenfalls deshalb kein ausreichendes Indiz für seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit, da diese - wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist - offenkundig jeweils nach vorangehendem Umrechnen des im Kulturkreis des Beschwerdeführers maßgeblichen Kalenders erstattet wurden und so nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ursache der Divergenzen schlichte Rechenfehler waren.2. Die Feststellungen zum Reiseweg und Verfahrensgang ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Auffassung, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung nicht mit Sicherheit feststellbar ist, stützt sich auf das im Verfahren von der Erstbehörde eingeholte Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt römisch eins.1.6.) Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30.01.2009 kam der Gutachter in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Ergebnisse der klinischen Untersuchung - unter Berücksichtigung aller beeinflussenden Faktoren - dem eines 23-jährigen entsprechen würden. Gleichzeitig gab der Arzt jedoch aufgrund der Untersuchungsmethode ein Zeitfenster von +/- 5 Jahren an, womit das Gutachten jedoch die Möglichkeit offen lässt, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht erreicht hat. Darüber hinaus hält der Arzt in seinem Gutachten selbst fest, dass eine sorgfältige, auf wissenschaftliche Studien beruhende Beurteilung des Reifezustandes der Zähne (Entwicklung der Zahnwurzeln) ohne radiologische Untersuchungsmethode (OPTG) nicht möglich sei. Da die unterste Grenze innerhalb der Bandbreite im Gutachten mit dem 18. Lebensjahr angenommen wurde, die Untersuchung aber nach der Asylantragstellung erfolgt ist, erscheint es dem Asylgerichtshof auf dieser Grundlage als nicht sicher feststellbar, ob der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung auch tatsächlich bereits volljährig oder aber noch minderjährig war. Sonstige Umstände, die mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit den Befund der Volljährigkeit decken könnten, liegen nicht vor. Allein divergierende Angaben des Beschwerdeführers über seinen genauen Geburtstag sind jedenfalls deshalb kein ausreichendes Indiz für seine diesbezügliche Unglaubwürdigkeit, da diese - wie den Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist - offenkundig jeweils nach vorangehendem Umrechnen des im Kulturkreis des Beschwerdeführers maßgeblichen Kalenders erstattet wurden und so nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ursache der Divergenzen schlichte Rechenfehler waren.
3. Rechtlich ergibt sich folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 darüber entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt nach dem 1. April 2009 darüber entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Der Beschwerdeführer hat erstmals am 14.01.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 14.01.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.
Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich nicht von vorneherein ungeeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb jedoch zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.Im Beschwerdefall war nach Einholung eines an sich nicht von vorneherein ungeeigneten Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) des Beschwerdeführers eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite möglich, der Eintritt der Volljährigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt blieb jedoch zweifelhaft. In einem solchen Zweifelsfall ist nach der seit dem Erkenntnis VwGH 29.4.2007, 2005/01/0463, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche aus jüngerer Zeit zur Frage der Altersfeststellung auch VwGH 22.8.2007, 2005/01/0271; 17.9.2008, 2008/23/0870), hier also von seiner im Zeitpunkt der Antragstellung gegebenen Minderjährigkeit.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch nicht "Familienangehörige" (iSd Art. 6 erster Satz iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Art. 6 letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der (im Antragszeitpunkt) als minderjährig zu qualifizierende Beschwerdeführer über Griechenland kommend in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, das er seither nicht verlassen hat, und er auch nicht "Familienangehörige" (iSd Artikel 6, erster Satz in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in einem anderen Mitgliedstaat hat. Daher kommt Artikel 6, letzter Satz Dublin II-VO zur Anwendung und es ist Österreich für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zuständig.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
24.08.2009