TE AsylGH Beschluss 2009/5/4 D15 265659-5/2008

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Veröffentlicht am 04.05.2009
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Spruch

D15 265659-5/2008/9E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D15 265657-5/2008/9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der XXXX, StA. Georgien, vom 28.04.2009 auf Aussetzung des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ D15 265659-1/2008 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 , StA. Georgien, vom 28.04.2009 auf Aussetzung des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ D15 265659-1/2008 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Aussetzung des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ D15 265659-1/2008 wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Aussetzung des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ D15 265659-1/2008 wird gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 20.10.2005, FZ. 04 17.018-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 ab, erklärte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien für zulässig und verband diese Entscheidung gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Georgien.Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2004 einen Asylantrag eingebracht. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 20.10.2005, FZ. 04 17.018-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien für zulässig und verband diese Entscheidung gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Georgien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin am 28.04.2008 einen Antrag auf Aussetzung des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens. Begründend führte sie dazu aus, dass es geplant sei, einen Antrag auf Erteilung eines "humanitären Bleiberechts" einzubringen, weshalb sie die Aussetzung des beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens über ihren am 24.08.2004 eingebrachten und nach erstinstanzlicher abschlägiger Entscheidung durch Berufung bekämpften Antrages auf Asylgewährung, bis zur Entscheidung der Bundesministerin für Inneres begehre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

II.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.römisch zwei.2. Sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 38 AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 38, AVG zeigt sich, dass das Ermessen zur Klärung einer Vorfrage das Verfahren mit einem im Instanzenzug anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheid auszusetzen, nur dann zulässig ausgeübt wird, wenn die Vorfrage bereits den Gegenstand eines anhängigen oder zugleich anhängig zu machenden Verfahrens bei der zur Entscheidung der Vorfrage zuständigen Behörde bildet.

II.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde weder vorgebracht, dass ein Verfahren zur Erteilung eines "humanitären Bleiberechts" (richtigerweise auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. §§ 43 bzw. 44 iVm. §§ 44a bzw. 44b NAG) bei der zuständigen Behörde bereits eingeleitet wurde noch wurde ein solches zugleich anhängig gemacht. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages gemäß § 38 AVG vor, dass es geplant sei, ein diesbezügliches Verfahren zu beantragen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts weder anhängig oder gleichzeitig anhängig gemacht wurde, erweist sich der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig (vgl. VwGH 95/19/1268; sowie die dazu jüngst ergangene Judikatur des VwGH, Erkenntnis v. 20.02.2009, Zlen. 2007/19/1325 bis 1326 und 1327 bis 1328).römisch zwei.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde weder vorgebracht, dass ein Verfahren zur Erteilung eines "humanitären Bleiberechts" (richtigerweise auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. Paragraphen 43, bzw. 44 in Verbindung mit Paragraphen 44 a, bzw. 44b NAG) bei der zuständigen Behörde bereits eingeleitet wurde noch wurde ein solches zugleich anhängig gemacht. Vielmehr bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages gemäß Paragraph 38, AVG vor, dass es geplant sei, ein diesbezügliches Verfahren zu beantragen. Da im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren auf Erteilung eines humanitären Bleiberechts weder anhängig oder gleichzeitig anhängig gemacht wurde, erweist sich der gegenständliche Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig vergleiche VwGH 95/19/1268; sowie die dazu jüngst ergangene Judikatur des VwGH, Erkenntnis v. 20.02.2009, Zlen. 2007/19/1325 bis 1326 und 1327 bis 1328).

Aber auch selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG bildet die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. §§ 43 bzw. 44 NAG ("humanitäres Bleiberecht") der zuständigen Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Vorfrage iSd. § 38 AVG, deren Lösung unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der hier im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Hauptfrage ist.Aber auch selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 38, zweiter Satz AVG bildet die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beschränkt bzw. unbeschränkt gem. Paragraphen 43, bzw. 44 NAG ("humanitäres Bleiberecht") der zuständigen Behörde im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Vorfrage iSd. Paragraph 38, AVG, deren Lösung unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der hier im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden Hauptfrage ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Vorfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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