TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 S11 406163-1/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S11 406163-1/2009/2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S11 406162-1/2009/2E

S11 406156-1/2009/2E

S11 406159-1/2009/2E

S11 406160-1/2009/2E

S11 406161-1/2009/2E

S11 406157-1/2009/2E

S11 406158-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.627-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.627-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei ihrer sechs Kinder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.02.2009 wurde sie erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, am 02.04.2009 fand eine Einvernahme beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 09.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 12.02.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenlandgemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Abs. 6 ist von einer Zustimmung Griechenland auszugehen. Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenland liegt bis dato nicht vor.Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 09.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 12.02.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenlandgemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung). Gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 6, ist von einer Zustimmung Griechenland auszugehen. Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenland liegt bis dato nicht vor.

Am 17.02.2009 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 16.02.2009, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenlandgeführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 17.02.2009 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 16.02.2009, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenlandgeführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.

Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren - auch als Vertreterin ihrer Kinder - folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

Vor 15 Jahren hätte die Familie (das Ehepaar und vier Kinder) Afghanistan verlassen und hätte bis 2007 im Iran gelebt, wo zwei weitere Kinder geboren worden wären. Bis September 2008 hätten sie in der Türkei gelebt und wären dann Richtung Griechenland gereist. Mit einem Schlauchboot wären sie letztendlich nach Griechenland zu gelangen, wo sie in Samos festgenommen worden wären. Über Spanien (Flug), Frankreich und Italien wären sie letztendlich nach Österreich gelangt, wobei vier Kinder bereits einige Tage früher nach Österreich gekommen wären.

Zur Situation in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Feinde in Griechenland hätten. Afghanen würden ihre Töchter wegnehmen und heiraten wollen, nachdem diese erwachsen seien. Ein Sohn sei mit dem Tod bedroht worden, da er beobachtet habe, wie die Afghanen einige Leute getötet hätten. Danach wären die Männer in die Türkei geflüchtet, von wo sie ihren Sohn angerufen und bedroht hätten. Des Weiteren wären sie alle geschlagen worden. Die Kinder dürften nicht in die Schule gehen und sie hätten sich jeden Tag um Brot anstellen müssen. Auf die Frage, warum sie nicht um internationalen Schutz angesucht hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Schlange vor dem Amt lang gewesen sei. Außerdem habe sie einmal angesucht, wisse aber nicht mehr, wo.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte am 08.02.2009 an, dass sie von Griechenland aus mit LKWs nach Österreich gelangt wären. Am 02.04.2009 berichtigte er sich und schloss sich den Angaben seiner Gattin an.

Zur Situation in Griechenland gab er an, dass es dort eine Gruppe von Scharlatanen, Mördern und Verbrechern gegeben habe. Eine Gruppe Hazaren hätten seinen Sohn mit dem Umbringen bedroht und hätten seine Töchter wollen, weil er selbst Lehrer sei und Anhänger der KHALQ-Partei. Auf die Frage, weshalb der Sohn mit dem Tod bedroht werde, gab er an, dass diese Leute entweder die Töchter haben wollten oder ansonsten den Sohn töten würden. Die Gruppe wäre in die Wohnung gekommen und hätte eine Tochter, besagten Sohn und die Gattin geschlagen, die daraufhin ins Krankenhaus gemusst hätte. Die Polizei habe die Täter festnehmen wollen, diese wären jedoch geflüchtet. Er habe am nächsten Tag Anzeige erstattet. Auf die Frage, weshalb er keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, gab er an, dass ihn keiner danach gefragt hätte. Danach verbesserte er sich dahingehend, dass er nicht gedacht habe, dass dieser angenommen werde.

Vier Kinder der Familie reisten bereits am 21.01.2009 unter Verwendung falscher Reisepässe über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein und stellten am 22.01.2009 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 22.01.2009 wurden diese erstmals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt, am 27.01.2009 fanden Einvernahmen beim Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter und nach erfolgter Rechtsberatung statt.

Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Familie bereits am 09.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 28.01.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Art. 6 Dublin II-Verordnung. Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenland liegt bis dato nicht vor.Eine Eurodac-Anfrage ergab, dass die Familie bereits am 09.09.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Gestützt auf diese Angaben aus dem Eurodac-System stellte das Bundesasylamt am 28.01.2009 ein Aufnahmeersuchen an Griechenland gemäß Artikel 6, Dublin II-Verordnung. Eine ausdrückliche Zustimmung Griechenland liegt bis dato nicht vor.

Am 30.01.2009 bestätigte der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 28.01.2009, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenlandgeführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.Am 30.01.2009 bestätigte der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 28.01.2009, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Griechenlandgeführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach Antragseinbringung übermittelt.

In Österreich hätten sie keine Familienangehörigen.

Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.627, den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in Griechenland wurden im Verfahren vorgehalten und im Bescheid ausgeführt.Das Bundesasylamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2009, Zahl: 09 01.627, den Asylantrag der Beschwerdeführerin, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei. Umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in Griechenland wurden im Verfahren vorgehalten und im Bescheid ausgeführt.

Das Vorliegen eines Selbsteintrittrechtes wurde verneint, wobei darauf verwiesen wurde, dass die Familie in Österreich keine relevanten familiären Beziehungen habe und dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Griechenland spräche.

2. Gegen diesen am 09.04.2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass sich eine Tochter der Familie derzeit in stationärer Behandlung im KH XXXX befinde. Insgesamt würden zwei Kinder ambulante/stationäre Behandlung benötigen.2. Gegen diesen am 09.04.2009 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei unter anderem ausgeführt wurde, dass sich eine Tochter der Familie derzeit in stationärer Behandlung im KH römisch 40 befinde. Insgesamt würden zwei Kinder ambulante/stationäre Behandlung benötigen.

3. Die Beschwerde langte am 29.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

4. Im Zuge mehrerer Anrufe beim LKH XXXX und bei der behandelnden Ärztin durch den Asylgerichtshof teilte die Ärztin mit, dass mehrere Familienangehörige aufgrund extremer psychischer Probleme ("die Kinder sind massiv traumatisiert") in ambulanter, beziehungsweise stationärer Behandlung wären. Im Rahmen des Gespräches wurde um Übermittlung vorläufiger Arztberichte ersucht, die jedoch bisher nicht eingetroffen sind.4. Im Zuge mehrerer Anrufe beim LKH römisch 40 und bei der behandelnden Ärztin durch den Asylgerichtshof teilte die Ärztin mit, dass mehrere Familienangehörige aufgrund extremer psychischer Probleme ("die Kinder sind massiv traumatisiert") in ambulanter, beziehungsweise stationärer Behandlung wären. Im Rahmen des Gespräches wurde um Übermittlung vorläufiger Arztberichte ersucht, die jedoch bisher nicht eingetroffen sind.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2009 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Art. 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2009 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Dublin II-Verordnung, da gemäß Artikel 29, leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.

Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Art. 15 Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-Verordnung) Kriterien der Artikel 6 bis 12 beziehungsweise 14 und Artikel 15, Dublin II-Verordnung zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-Verordnung (erste Asylantragstellung) liegt.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenlandgemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde im Verfahren auch nicht bestrittenIm vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenlandgemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-Verordnung besteht. Eine solche Zuständigkeit wurde im Verfahren auch nicht bestritten

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen sein, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen sein, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wurden im Rahmen des Familienverfahrens geführt. Da allen Angehörigen derselbe Schutzumfang zu gewähren ist und die Verfahren unter einem zu führen sind, sind die Angaben der Betroffenen auch nicht gesondert zu betrachten. Übereinstimmende Angaben zu wesentlichen Punkten sind genauso zu berücksichtigen, wie eklatante Widersprüche.

Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerdeschrift angeführt, dass zumindest ein Kind aufgrund akuter psychischer Probleme in stationärer Behandlung im LKH XXXX sei. Ein Rückruf am 30.04.2009 bei der behandelnden Ärztin ergab, dass nunmehr bereits mehrere Familienmitglieder aufgrund massiver Traumatisierung in Behandlung (teils stationär) seien und keinesfalls abgeschoben werden dürften.Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerdeschrift angeführt, dass zumindest ein Kind aufgrund akuter psychischer Probleme in stationärer Behandlung im LKH römisch 40 sei. Ein Rückruf am 30.04.2009 bei der behandelnden Ärztin ergab, dass nunmehr bereits mehrere Familienmitglieder aufgrund massiver Traumatisierung in Behandlung (teils stationär) seien und keinesfalls abgeschoben werden dürften.

Da derzeit keine Befunde oder Gutachten vorliegen - aus den bisherigen Einvernahmen haben sich bei den Familienmitgliedern keine Hinweise auf Krankheitszustände jedweder Art ergeben - wären nach eingehender Information durch das LKH XXXX entsprechende Gutachten hinsichtlich vorgebrachter vorliegender krankheitswertige psychische Störung und der Überstellungsfähigkeit nach Griechenland einzuholen.Da derzeit keine Befunde oder Gutachten vorliegen - aus den bisherigen Einvernahmen haben sich bei den Familienmitgliedern keine Hinweise auf Krankheitszustände jedweder Art ergeben - wären nach eingehender Information durch das LKH römisch 40 entsprechende Gutachten hinsichtlich vorgebrachter vorliegender krankheitswertige psychische Störung und der Überstellungsfähigkeit nach Griechenland einzuholen.

2. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde nach Durchführung des ergänzten Beweisverfahrens (Einholung erforderlicher medizinischer Gutachten) die daraus gewonnenen Erkenntnisse der neuerlichen Entscheidung mit einer entsprechenden Würdigung zugrunde legen. Weiters wäre im Rahmen des erforderlichen Parteiengehörs auch darauf zu achten, dass die im Zuge des Verfahrens aufgetauchten Widersprüche hinsichtlich Reiseroute und behaupteter Bedrohungslage in Griechenland den BF entsprechend vorgehalten werden.

3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.3. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall konnte das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl Art. 19 Abs 2 1. Satz Dublin II-Verordnung und Art. 20 Abs 1 lit. e 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall konnte das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-Verordnung und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-Verordnung) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis eines so gestalteten erstinstanzlichen Verfahrens praktisch nicht mehr in der Lage innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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