TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 C3 237368-2/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Spruch

C3 237.368-2/2009/3E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des K. auch C. auch C. auch C.A., StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.625-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 12.12.2002 einen Asylantrag und wurde hiezu am 07.04.2003 niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er werde in Syrien gesucht, da er des Landesverrates verdächtigt werde. Er werde beschuldigt Munition gestohlen zu haben und sie an eine illegale Organisation, nämlich an die Moslembruderschaft, weitergegeben zu haben. Es sei gegen den Beschwerdeführer ermittelt worden, daraufhin habe er die Heimat verlassen. Ob eine Anzeige vorliege, wisse er nicht. Zwei Monate bevor der Beschwerdeführer seine Wehrpflicht beendet habe, sei er wegen schlechter Führung aus dem Militärdienst entlassen worden. Er habe damals über einen Witz über H.A. gelacht, sei daraufhin 30 Tage in Militärhaft genommen worden, dort geschlagen und gefoltert worden und danach vorzeitig unehrenhaft entlassen worden. Er sei beim Militär missbraucht worden und dann vor Gericht gebracht worden. Der Richter habe ihm jedoch nicht geglaubt. Nach dem Militärdienst sei er zu einem Mann der Baath Parteimit dem Namen N.A., gekommen und habe für ihn als Fahrer gearbeitet. Gleichzeitig habe er einen Freund des N.A. kennengelernt, der ihn gebeten habe, für ihn zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe drei Mal mit einem Dienstfahrzeug Fuhren vonD. nach H. gebracht. Der Freund habe ihm gesagt, dass es sich bei den Fuhren um Munition für Jagdgewehre handle. Der Beschwerdeführer habe beim ersten Mal nicht gewusst, dass die Fuhren für die Moslembrüder bestimmt gewesen seien, erst bei der zweiten und dritten Fahrt habe er davon erfahren. Mit ihm sei ein Begleiter gefahren, dieser sei die rechte Hand des Freundes des N. gewesen. Dieser Begleiter sei verhaftet worden, was mit ihm geschehen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Daraufhin habe der Freund zum Beschwerdeführer gesagt, er solle verschwinden, was dieser auch getan habe. Der N. habe von den Fuhren nichts gewusst. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Brüder seien von der Geheimpolizei nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt und danach wieder nach Hause geschickt worden. Man habe versucht, die Familie fertig zu machen um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erfahren.

In der Folge wurden vom Bundesasylamt Ermittlungen zur Moslembruderschaft und dem aktuellen Status dieser Organisation in Syrien eingeleitet.

Mit Bescheid vom 29.04.2003, Zahl: 02 38.846-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Begründend führt das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft.Mit Bescheid vom 29.04.2003, Zahl: 02 38.846-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führt das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 02.05.2003 zugestellt. Dieser erhob dagegen am 13.05.2003 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Am 23.09.2004 erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, dass er die Berufung aus freien Stücken zurückziehe und legte gleichzeitig eine Heiratsurkunde vom 25.08.2004 vor.

Am 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen und aufgefordert, sich zu legitimieren, wobei sich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet herausstellte. Es wurde sodann die Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 FPG ausgesprochen. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer zu flüchten, wurde jedoch von der Organen der Bundespolizei gestellt und in Schubhaft genommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft und zur Sicherung der Abschiebung gab er vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an, er wisse, dass ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Befragt, warum er sich mit 10.09.2008 dem gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG entzogen habe und sich nicht mehr täglich bei der Polizeiinspektion Westbahnhof gemeldet habe, gab er an, er habe nicht gewusst, dass er immer dort hingehen müsse. Außerdem habe er das Bundesgebiet sowieso verlassen wollen, habe aber kein Land gefunden, wo er ohne Reisepass hinfahren hätte können. Befragt, warum er dann nicht gewartet habe, bis die österreichischen Behörden ein Heimreisezertifikat von seiner Vertretungsbehörde bekommen habe, erklärte er, wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er eingesperrt. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Syrien. In Österreich lebe sein Bruder H.K., er sei österreichischer Staatsbürger und könne für den Beschwerdeführer sorgen. Der Beschwerdeführer sei krank, er habe sich das Leben nehmen wollen, habe eine Allergie gegen Staubmilben und leide an Epilepsie.Am 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterzogen und aufgefordert, sich zu legitimieren, wobei sich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet herausstellte. Es wurde sodann die Festnahme gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FPG ausgesprochen. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer zu flüchten, wurde jedoch von der Organen der Bundespolizei gestellt und in Schubhaft genommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft und zur Sicherung der Abschiebung gab er vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an, er wisse, dass ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Befragt, warum er sich mit 10.09.2008 dem gelinderen Mittel gemäß Paragraph 77, FPG entzogen habe und sich nicht mehr täglich bei der Polizeiinspektion Westbahnhof gemeldet habe, gab er an, er habe nicht gewusst, dass er immer dort hingehen müsse. Außerdem habe er das Bundesgebiet sowieso verlassen wollen, habe aber kein Land gefunden, wo er ohne Reisepass hinfahren hätte können. Befragt, warum er dann nicht gewartet habe, bis die österreichischen Behörden ein Heimreisezertifikat von seiner Vertretungsbehörde bekommen habe, erklärte er, wenn er nach Syrien zurückkehre, werde er eingesperrt. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Syrien. In Österreich lebe sein Bruder H.K., er sei österreichischer Staatsbürger und könne für den Beschwerdeführer sorgen. Der Beschwerdeführer sei krank, er habe sich das Leben nehmen wollen, habe eine Allergie gegen Staubmilben und leide an Epilepsie.

Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 24.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Befragt zu seinem allgemeinen Zustand gab er an, er sei seit heute im Hungerstreik. Er sei Allergiker, habe Asthma und Epilepsie, fühle sich aber im Moment gut und könne der Einvernahme folgen. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, sein Vater sowie drei Brüder und vier Schwestern würden in Syrien leben. Seine Mutter sei verstorben. Ein Bruder lebe im Bundesgebiet, er sei österreichischer Staatsbürger. Seine geschiedene Ehefrau lebe ebenfalls im Bundesgebiet und sei österreichische Staatsbürgerin; sie seien seit Oktober 2008 geschieden. Der Beschwerdeführer habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht verlassen und habe ständig hier in Wien gewohnt. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch die Arbeit als Pizzakoch in verschiedenen Lokalen in Wien finanziert. Vier Jahre lang, bis etwa Ende 2008, sei er angemeldet gewesen. Befragt zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung brachte der Beschwerdeführer vor: "Einen neuen Asylantrag stelle ich, weil mein letzter Asylantrag negativ wurde und ich nun in Schubhaft genommen werde. Ich habe Angst, dass ich nach Hause abgeschoben werde und habe Angst um mein Leben. Die von mir bei meinem letzten Asylantrag angegebenen Gründe sind immer noch aufrecht. Es sind aber in der Zwischenzeit neue Gründe hinzugekommen. Ich lebe seit sechs Jahren in Österreich und seit sechs Jahren werde ich von der syrischen Regierung verfolgt. Mein Vater wird immer wieder von der Geheimpolizei geholt und sie befragen ihn immer über meinen Aufenthalt. Mein Vater hat ihnen immer gesagt, er weiß nicht, wo ich bin. Mein Bruder M. ist jetzt seit 2 Monaten in Haft und sie haben meinem Vater gesagt, er wird erst frei gelassen, wenn ich zurückkomme. Mein Bruder sitzt ohne Grund in Haft. Bei uns ist es üblich, dass es eine Sippenbestrafung gibt, dies bedeutet, dass sich mein Bruder an meiner Stelle in Haft befindet. Ich habe ständig telefonischen Kontakt zu meiner Familie in Syrien. Von meinem Bruder H. habe ich vor ca. 1 1/2 Monaten telefonisch davon erfahren, dass mein Bruder M. an meiner Stelle inhaftiert wurde. Weiters bin ich Allergiker, habe asthmatische Anfälle und bekomme immer wieder epileptische Anfälle. Diesbezüglich war ich auch im AKH in Wien und bei meinem Bruder H.K. befinden sich diese Befunde. Diese Krankheiten habe ich, seitdem ich in Syrien ca. 1999 für sechs Monate im Gefängnis war. Dies sind alle meine Fluchtgründe. Ich habe keine weiteren Gründe anzugeben. Ich ersuche die österreichische Asylbehörde meine Gründe neuerlich zu prüfen und das Asylverfahren positiv für mich abzuschließen." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dort eingesperrt zu werden und nie wieder lebend aus dem Gefängnis hinaus zu kommen. Ob bzw. mit welchen Sanktionen er zu rechnen habe, wisse er nicht. Er werde dort bestimmt nicht einmal vor ein Gericht kommen, da die Geheimpolizei ohne Gericht arbeite.

Am 31.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde am 02.04.2009 im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgehensweise der Behörde Stellung zu nehmen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an: "Das alte Problem ist noch aufrecht, es ist sogar schlimmer geworden, weil der syrische Geheimdienst mich ständig suchen lässt. Sie kommen dauernd zu mir nach Hause und suchen mich. Sie nehmen meinen 70jährigen und kranken Vater fast jede Woche mit und befragen ihn. Sie haben meinen Bruder vor ca. eineinhalb Monaten verhaftet. Er ist noch immer in Haft. Ich war auch hier eine Zeit lang und hatte ein Visum. Ich konnte in der Zeit trotzdem nicht nach Syrien zurückkehren. Wegen dem Problem. Ich habe Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe meinen Bruder beauftragt, mir bezüglich dieses Problems Beweismittel zu besorgen und mir so schnell wie möglich zu schicken. Wenn ich zurückkehren muss, weiß ich nicht, wie lange ich ins Gefängnis muss. Ein Bekannter von mir von damals wurde vom Geheimdienst verhaftet. Man weiß nicht, was mit ihm geschehen ist." Befragt zu seiner Ehe bzw. zur Scheidung erklärte der Beschwerdeführer, der Exmann seiner damaligen Frau habe ihn aus Rache wegen Scheinehe angezeigt. Damals habe ein Streit mit seiner damaligen Frau angefangen, sie hätten sich einvernehmlich scheiden lassen. Seine damalige Frau habe die Anzeige zurückgezogen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, seit wann er keinen Aufenthaltstitel mehr habe, seit November 2006 oder 2005. Sein alter Pass sei 2006 abgelaufen, er habe ihn beim Umzug verloren. Die Ehefähigkeit habe er damals mit syrischen Dokumenten nachgewiesen, die ihm seine Eltern geschickt hätten. Er habe fast alle Dokumente beim Umzug verloren. Befragt, warum er versucht habe vor der Polizei zu flüchten, erklärte er, er habe generell Angst vor der Polizei. Auf die Frage, wann er vorgehabt habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu regeln, gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner ganzen Situation durcheinander. Er habe nicht gewusst, was er hätte machen sollen. Als er gemerkt habe, dass man ihn nach Syrien zurückschicken habe wollen, habe er beschlossen, seinen Asylantrag fortzusetzen. Über Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derartig durcheinander gewesen sei, brachte er vor, er habe gearbeitet um sich zu ernähren. Er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe, ein zweites Mal Asyl zu beantragen.Am 31.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt und ihm mitgeteilt, dass die Behörde beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde am 02.04.2009 im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Vorgehensweise der Behörde Stellung zu nehmen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an: "Das alte Problem ist noch aufrecht, es ist sogar schlimmer geworden, weil der syrische Geheimdienst mich ständig suchen lässt. Sie kommen dauernd zu mir nach Hause und suchen mich. Sie nehmen meinen 70jährigen und kranken Vater fast jede Woche mit und befragen ihn. Sie haben meinen Bruder vor ca. eineinhalb Monaten verhaftet. Er ist noch immer in Haft. Ich war auch hier eine Zeit lang und hatte ein Visum. Ich konnte in der Zeit trotzdem nicht nach Syrien zurückkehren. Wegen dem Problem. Ich habe Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe meinen Bruder beauftragt, mir bezüglich dieses Problems Beweismittel zu besorgen und mir so schnell wie möglich zu schicken. Wenn ich zurückkehren muss, weiß ich nicht, wie lange ich ins Gefängnis muss. Ein Bekannter von mir von damals wurde vom Geheimdienst verhaftet. Man weiß nicht, was mit ihm geschehen ist." Befragt zu seiner Ehe bzw. zur Scheidung erklärte der Beschwerdeführer, der Exmann seiner damaligen Frau habe ihn aus Rache wegen Scheinehe angezeigt. Damals habe ein Streit mit seiner damaligen Frau angefangen, sie hätten sich einvernehmlich scheiden lassen. Seine damalige Frau habe die Anzeige zurückgezogen. Der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher, seit wann er keinen Aufenthaltstitel mehr habe, seit November 2006 oder 2005. Sein alter Pass sei 2006 abgelaufen, er habe ihn beim Umzug verloren. Die Ehefähigkeit habe er damals mit syrischen Dokumenten nachgewiesen, die ihm seine Eltern geschickt hätten. Er habe fast alle Dokumente beim Umzug verloren. Befragt, warum er versucht habe vor der Polizei zu flüchten, erklärte er, er habe generell Angst vor der Polizei. Auf die Frage, wann er vorgehabt habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu regeln, gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen seiner ganzen Situation durcheinander. Er habe nicht gewusst, was er hätte machen sollen. Als er gemerkt habe, dass man ihn nach Syrien zurückschicken habe wollen, habe er beschlossen, seinen Asylantrag fortzusetzen. Über Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer derartig durcheinander gewesen sei, brachte er vor, er habe gearbeitet um sich zu ernähren. Er habe nicht gewusst, dass er das Recht habe, ein zweites Mal Asyl zu beantragen.

Mit Bescheid vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.625-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es bestehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe. Der Beschwerdeführer habe keine für diese Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Beweiswürdigend hielt die Behörde unter anderem fest, aufgrund der Behörde vorliegenden und unter Punkt B angeführten Bescheinigungsmittel (wobei sich unter Punkt B keine Bescheinigungsmittel finden) stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Syrien keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und auf Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland Syrien gewonnen habe. Rechtlich führte das Bundesasylamt unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, Zahl: 02 38.846 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien von vorne herein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Zur Ausweisungsentscheidung hielt die Behörde rechtlich fest, es liege auch kein schützenwertes Familienleben vor, welches eine Ausweisung als unzulässig darstelle; dies ergebe die vorgenommene Interessensabwägung. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise vernünftiger Weise nicht erwarten konnte, sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet weiterführen zu können, sei er im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers seien im Verfahren nicht hervorgekommen.Mit Bescheid vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.625-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es bestehe gegen ihn ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe. Der Beschwerdeführer habe keine für diese Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen zum Bundesgebiet. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland eingetreten. Beweiswürdigend hielt die Behörde unter anderem fest, aufgrund der Behörde vorliegenden und unter Punkt B angeführten Bescheinigungsmittel (wobei sich unter Punkt B keine Bescheinigungsmittel finden) stehe die Identität des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Lage in Syrien keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten, beziehe sich auf notorisch bekannte Tatsachen bzw. auf das Amtswissen und auf Erfahrungssätze, welche die Behörde im Zuge zahlloser materieller Asylverfahren mit Antragstellern aus dem Heimatland Syrien gewonnen habe. Rechtlich führte das Bundesasylamt unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seiner Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, Zahl: 02 38.846 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien von vorne herein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Zur Ausweisungsentscheidung hielt die Behörde rechtlich fest, es liege auch kein schützenwertes Familienleben vor, welches eine Ausweisung als unzulässig darstelle; dies ergebe die vorgenommene Interessensabwägung. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise vernünftiger Weise nicht erwarten konnte, sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet weiterführen zu können, sei er im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 22.04.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde zur Gänze wegen des Vorliegens von wesentlichen Verfahrensfehlern und von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten. Gerügt wird, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um jene Person handle, die bereits am 12.12.2002 einen Asylantrag eingebracht habe.

Überdies habe die Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet verfüge. Diese Feststellung sei unrichtig: Der Beschwerdeführer halte sich seit fast sieben Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf und habe zuletzt bei seinem Bruder H.K. im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Bruder, ein österreichischer Staatsbürger, habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zu unterstützen und ihm auch weiterhin Unterkunft zu gewähren. Der Bruder sei selbstständig erwerbstätig und habe zuletzt im März 2009 EUR 1.550,-- verdient. Als Beweis dafür werde eine Bestätigung des Bruders vorgelegt, sowie sein Staatsbürgerschaftsnachweis, sein Meldezettel, sein Mietvertrag, und eine Entnahmebestätigung. Entgegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde verfüge der Beschwerdeführer sohin über nachhaltige familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet und sei sein Lebensunterhalt gesichert.

Weiters habe die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers eingetreten seien. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der ursprüngliche Asylantrag am 12.12.2002 eingebracht worden sei und somit jegliche Änderungen in den letzten sieben Jahren zu berücksichtigen seien. Die Feststellungen seien schon vor den aktuellen Berichterstattungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unrichtig, wonach sich die innenpolitische Situation in Syrien verhärtet habe und die Menschenrechtssituation sich seit 1996 weiterhin verschlechtert habe. Es werde auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.08.2008 verwiesen. Dieses Beweisergebnis stehe im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme am 02.04.2009, in der er angeführt habe, das alte Problem sei noch schlimmer geworden, weil der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer suchen lasse, ständig zur Familie nach Hause komme, seinen 70jährigen Vater befrage und auch seinen Bruder verhaftet habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde gegen die ihr obliegende Verpflichtung des § 18 AsylG 2005 verstoßen und nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermittelt habe. Die Behörde habe - mit Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers - gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht einmal aktuelle Länderberichte beigeschafft. Es beruhe daher der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten auf einem unrichtigen Sachverhalt und es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.Weiters habe die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass im entscheidungsrelevanten Zeitraum keine wesentlichen Änderungen der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers eingetreten seien. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass der ursprüngliche Asylantrag am 12.12.2002 eingebracht worden sei und somit jegliche Änderungen in den letzten sieben Jahren zu berücksichtigen seien. Die Feststellungen seien schon vor den aktuellen Berichterstattungen zur Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unrichtig, wonach sich die innenpolitische Situation in Syrien verhärtet habe und die Menschenrechtssituation sich seit 1996 weiterhin verschlechtert habe. Es werde auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.08.2008 verwiesen. Dieses Beweisergebnis stehe im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme am 02.04.2009, in der er angeführt habe, das alte Problem sei noch schlimmer geworden, weil der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer suchen lasse, ständig zur Familie nach Hause komme, seinen 70jährigen Vater befrage und auch seinen Bruder verhaftet habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die erstinstanzliche Behörde gegen die ihr obliegende Verpflichtung des Paragraph 18, AsylG 2005 verstoßen und nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen ermittelt habe. Die Behörde habe - mit Ausnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers - gar kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht einmal aktuelle Länderberichte beigeschafft. Es beruhe daher der angefochtene Bescheid in wesentlichen Punkten auf einem unrichtigen Sachverhalt und es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes werde festgehalten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides im Erstverfahren, Zahl: 02 38.846, bestanden hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht habe, dass der syrische Geheimdienst den Beschwerdeführer nunmehr ständig suchen lasse, zur Familie nach Hause komme, seinen 70jährigen kranken Vater fast jede Woche befrage und vor eineinhalb Monaten auch seinen Bruder inhaftiert habe. Dies seien neue Entwicklungen, die erst nach Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten seien. Ebenso habe sich die aktuelle Menschenrechtslage nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens verschlechtert.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.03.2009 als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.04.2009 die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe:

diese seien nach wie vor aufrecht. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung wegen der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit der Moslembruderschaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass dies für sich nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann. Weiters brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass sein Vater ständig nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt werde und sein Bruder vor etwa eineinhalb Monaten vom syrischen Geheimdienst inhaftiert worden sei. Der diesbezügliche Teil des Vorbringens bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens. Somit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte § 68 AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet und dies wird in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend gemacht. Völlig zu Recht wird in der Beschwerde gerügt, dass sich das Bundesasylamt mit der Glaubhaftigkeit dieses "novum productum" nicht auseinandergesetzt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird es die Aufgabe des Bundesasylamtes sein, den Beschwerdeführer dazu ergänzend einzuvernehmen, um darüber entscheiden zu können, ob dieses neue Vorbringen allenfalls einen glaubhaften Kern aufweist.diese seien nach wie vor aufrecht. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung wegen der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit der Moslembruderschaft. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass dies für sich nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann. Weiters brachte der Beschwerdeführer jedoch vor, dass sein Vater ständig nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt werde und sein Bruder vor etwa eineinhalb Monaten vom syrischen Geheimdienst inhaftiert worden sei. Der diesbezügliche Teil des Vorbringens bezieht sich eindeutig auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens. Somit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte Paragraph 68, AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet und dies wird in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend gemacht. Völlig zu Recht wird in der Beschwerde gerügt, dass sich das Bundesasylamt mit der Glaubhaftigkeit dieses "novum productum" nicht auseinandergesetzt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird es die Aufgabe des Bundesasylamtes sein, den Beschwerdeführer dazu ergänzend einzuvernehmen, um darüber entscheiden zu können, ob dieses neue Vorbringen allenfalls einen glaubhaften Kern aufweist.

Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes wurde in der Beschwerde richtigerweise gerügt, dass dem Beschwerdeführer keine aktuellen Ländervorhalte zur allgemeinen Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht wurden. Vor dem Hintergrund, dass der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers am 29.04.2003 erlassen wurde - also vor mehr als sechs Jahren - wird es die Aufgabe des Bundesasylamtes sein, ausgewogene, aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beizuschaffen, ihm diese vorzuhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ebenfalls wird das Bundesasylamt im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erforschen haben (Bruder des Beschwerdeführers ist seit 13.04.2004 österreichischer Staatsangehöriger), dazu umfassende Feststellungen treffen müssen und diese einer rechtlichen Würdigung im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu unterziehen haben.Ebenfalls wird das Bundesasylamt im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme das soziale Umfeld des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erforschen haben (Bruder des Beschwerdeführers ist seit 13.04.2004 österreichischer Staatsangehöriger), dazu umfassende Feststellungen treffen müssen und diese einer rechtlichen Würdigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu unterziehen haben.

Weiters ist mangels entsprechender umfassender Ermittlungen oder daraus resultierender Feststellungen nicht ersichtlich, ob die von dem Beschwerdeführer im Rahmen des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz behaupteten Erkrankungen (Allergien, Asthma, epileptische Anfälle) eine neue Sache bedeuten bzw. kann nicht gesagt werden, dass keine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung - in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz - von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt, vorliegt.

Da im konkreten Fall sohin der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgeführt hat macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der "Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung" um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen, die vom Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein werden und zu denen der Beschwerdeführer im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).

Gegenständliche Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannte Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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