TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 C16 403844-1/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AVG §58
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C16 403.844-1/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des B.S., StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.12.2008, FZ. 0809.167, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird wegen Verstoßes gegen § 10 AsylG 2005, § 58 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 58, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2002 einen Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003 wurde dieser gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2003 wurde dieser gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Berufung zum Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 05.05.2006 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.09.2008 einen weiteren Asylantrag.

Mit Bescheid vom 05.12.2008, FZ. 0809.167, zugestellt am 22.12.2008, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 05.12.2008, FZ. 0809.167, zugestellt am 22.12.2008, wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 28.09.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit 28.09.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Abs. 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z. 1) oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (Z. 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird. Gemäß Absatz 2, ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (Ziffer 2,).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid vom Bundesasylamt ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid vom Bundesasylamt ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichthof außer im Falle der Anwendbarkeit des § 43 Abs 1 AsylG 2005 (mangelhafte Sachverhaltsermittlung), immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichthof außer im Falle der Anwendbarkeit des Paragraph 43, Absatz eins, AsylG 2005 (mangelhafte Sachverhaltsermittlung), immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats entschieden, dass, dieser, da er gemäß Art. 129c B-VG (BGBl. I 1997/87) als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist, von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf und daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden kann, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH 29.03.2007, 2006/20/0500 und 19.02.2009, 2006/01/0184).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Berufungsbescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats entschieden, dass, dieser, da er gemäß Artikel 129 c, B-VG (BGBl. römisch eins 1997/87) als Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet ist, von Verfassungs wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf und daher nur dann über eine Ausweisung entscheiden kann, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH 29.03.2007, 2006/20/0500 und 19.02.2009, 2006/01/0184).

Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtsstellung des Asylgerichtshofes entschieden, dass dieser - ungeachtet der sinngemäßen Anwendbarkeit des AVG - nicht, wie noch der Bundesasylsenat - eine Verwaltungsbehörde, sondern ein Gericht ist und anders als dieser nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt (VfGH 07.11.2008, U 67/08; 03.12.2008, U 131/08 und 11.03.2009, U 132/08)

Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid verstößt gegen § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 AVG und ist daher zu beheben.Der angefochtene Bescheid verstößt gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, AVG und ist daher zu beheben.

a) Der angefochtene Bescheid verstößt gegen § 10 Abs. 1 Z- 1 AsylG 2005 und § 58 Abs. 1 AVG, da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich über die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG entschieden wird, nicht aber über die Ausweisung.a) Der angefochtene Bescheid verstößt gegen Paragraph 10, Absatz eins, Z- 1 AsylG 2005 und Paragraph 58, Absatz eins, AVG, da im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich über die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entschieden wird, nicht aber über die Ausweisung.

Zwar findet im angefochtenen Bescheid unter dem Titel "Zu Spruchpunkt II" eine Begründung für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, ein entsprechender Spruchpunkt fehlt jedoch gänzlich.

b) Der Asylgerichtshof ist nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG befugt, den Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass er diesen durch ein entsprechendes (ergänzendes) Erkenntnis abändert.b) Der Asylgerichtshof ist nicht gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG befugt, den Bescheid dahingehend zu ergänzen, dass er diesen durch ein entsprechendes (ergänzendes) Erkenntnis abändert.

Aus der unter II.1 genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befugnis des Unabhängigen Bundesasylsenats ergibt sich nämlich, dass eine gemäß Art. 129c B-VG errichtete Berufungsbehörde mit richterlichem Einschlag von Verfassungs wegen keine im Ergebnis erstinstanzliche Entscheidung über die Ausweisung fällen kann.Aus der unter römisch zwei.1 genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befugnis des Unabhängigen Bundesasylsenats ergibt sich nämlich, dass eine gemäß Artikel 129 c, B-VG errichtete Berufungsbehörde mit richterlichem Einschlag von Verfassungs wegen keine im Ergebnis erstinstanzliche Entscheidung über die Ausweisung fällen kann.

Dieser Grundsatz muss erst Recht für die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes, deren Mitglieder gemäß Art 129 c Abs. 4 B-VG (BGBl. I 2008//2) Richter iSd Art. 87 Abs. 1 B-VG sind, im Verhältnis zur administrativen Instanz des Bundesasylamt gelten.Dieser Grundsatz muss erst Recht für die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes, deren Mitglieder gemäß Artikel 129, c Absatz 4, B-VG (BGBl. römisch eins 2008//2) Richter iSd Artikel 87, Absatz eins, B-VG sind, im Verhältnis zur administrativen Instanz des Bundesasylamt gelten.

Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof in den unter II.1 genannten Erkenntnissen festgestellt hat, ist der Asylgerichtshof keine Verwaltungsbehörde, sondern eine von der Verwaltung streng zu trennendes Gericht. Wenn schon der ehemalige Bundesasylsenat als Verwaltungsbehörde nicht zuständig war, anstelle des Bundesasylamtes über die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zu entscheiden, kann auch § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG nicht dahingehend verstanden werden, dass der Asylgerichtshof gehalten ist, statt des Bundesasylamtes über die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 zu entscheiden.Wie nämlich der Verfassungsgerichtshof in den unter römisch zwei.1 genannten Erkenntnissen festgestellt hat, ist der Asylgerichtshof keine Verwaltungsbehörde, sondern eine von der Verwaltung streng zu trennendes Gericht. Wenn schon der ehemalige Bundesasylsenat als Verwaltungsbehörde nicht zuständig war, anstelle des Bundesasylamtes über die Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 zu entscheiden, kann auch Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG nicht dahingehend verstanden werden, dass der Asylgerichtshof gehalten ist, statt des Bundesasylamtes über die Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidcharakter

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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