TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 C14 404992-1/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §15
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 15 heute
  2. AsylG 2005 § 15 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 15 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C14 404992-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA: Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung - XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2009, Zahl: 08 09.791-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA: Mongolei, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung - römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2009, Zahl: 08 09.791-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Verfahrensgang:römisch eins.1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 09.10.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt Außenstelle Graz, einen Antrag gem. § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG). Am 12.10.2008 fand die Erstbefragung durch die PI Traiskirchen/EAST statt. Am 16.10.2008 fanden vor dem Bundesasylamt EAST Ost sowie am 05.02.2009 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz weitere niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF im Wesentlichen vor, ihren Lebensgefährten XXXX, der aus der Mongolei hätte flüchten müssen, begleitet zu haben. Grund für das Verlassen des Heimatlandes wären die Beteiligung ihres Freundes an politischen Unruhen und dessen damit zusammenhängende Inhaftierung gewesen. Da auch die BF zuhause familiäre Probleme gehabt hätte und den Lebensgefährten nicht allein lassen hätte wollen, hätte sie ihn auf seiner Flucht begleitet.Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 09.10.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt Außenstelle Graz, einen Antrag gem. Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG). Am 12.10.2008 fand die Erstbefragung durch die PI Traiskirchen/EAST statt. Am 16.10.2008 fanden vor dem Bundesasylamt EAST Ost sowie am 05.02.2009 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz weitere niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt. Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF im Wesentlichen vor, ihren Lebensgefährten römisch 40 , der aus der Mongolei hätte flüchten müssen, begleitet zu haben. Grund für das Verlassen des Heimatlandes wären die Beteiligung ihres Freundes an politischen Unruhen und dessen damit zusammenhängende Inhaftierung gewesen. Da auch die BF zuhause familiäre Probleme gehabt hätte und den Lebensgefährten nicht allein lassen hätte wollen, hätte sie ihn auf seiner Flucht begleitet.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

In Zuge des Verfahrens wurde der BF seitens des Bundesasylamtes Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderberichten betreffend die Mongolei Stellung zu nehmen. Dazu führte sie nur aus, dass sie von der Existenz von Kinder- und Jugendorganisationen in ihrem Heimatland nichts gewusst hätte.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 23.02.2009, Zahl: 08 09.791-BAG, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 25.02.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen enthalte keine nachvollziehbaren Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 23.02.2009, Zahl: 08 09.791-BAG, zugestellt an den gesetzlichen Vertreter am 25.02.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen enthalte keine nachvollziehbaren Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 10.03.2009, eingelangt per Fax am selben Tag. Die BF beantragte:

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei,

die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei,die Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei unddie Feststellung, dass die Ausweisung nach Indien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG unzulässig sei und

in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die BF monierte im Wesentlichen, ihre Heimat sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, eine Ausweisung greife zudem in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben ein. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und das Verfahren daher mit Mangelhaftigkeit belastet.Die BF monierte im Wesentlichen, ihre Heimat sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben, eine Ausweisung greife zudem in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privatleben ein. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und das Verfahren daher mit Mangelhaftigkeit belastet.

Die Beschwerde langte am 12.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

I.2.1. Beweisaufnahme:römisch eins.2.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung durch die Polizei, hier PI Traiskirchen/EAST, am 12.10.2008, die Niederschriften über die Einvernahmen vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 16.10.2008 und vor dem Bundesasylamt Außenstelle Graz am 05.02.2009, sowie die Beschwerde vom 10.03.2009.

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF.

Seitens der BF wurden trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt.

I.2.2. Ermittlungsergebnis:römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

I.2.2.1. Zur Person der BF, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:römisch eins.2.2.1. Zur Person der BF, ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:

Die BF führt den Namen XXXX geboren und mongolische Staatsangehörige. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinaus gehende Probleme in ihrem Herkunftsstaat.Die BF führt den Namen römisch 40 geboren und mongolische Staatsangehörige. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinaus gehende Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

Die Identität der BF steht nicht fest, der Name dient lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei.

Die BF hat nach eigenen Angaben in Österreich keine Verwandten oder nähere Bekannten, ausgenommen den mit ihr illegal eingereisten mongolischen Lebensgefährten XXXX. Sie bezieht kein regelmäßiges Einkommen und ist physisch und psychisch gesund.Die BF hat nach eigenen Angaben in Österreich keine Verwandten oder nähere Bekannten, ausgenommen den mit ihr illegal eingereisten mongolischen Lebensgefährten römisch 40 . Sie bezieht kein regelmäßiges Einkommen und ist physisch und psychisch gesund.

Die Fluchtgründe der BF stellen sich nach ihren zuletzt gemachten Angaben wie folgt dar:

Die BF gab an, die Mongolei verlassen zu haben, weil sie bei ihrem Lebensgefährten XXXX hätte bleiben wollen. Dieser hätte am 01.07.2008 an politischen Unruhen in Ulaanbaatar teilgenommen und wäre daraufhin verhaftet, misshandelt und nach ca. 14 Tagen gegen Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Da ihm eine Gerichtsverhandlung und eine Haftstrafe gedroht hätten, hätte ihr Freund beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Aufgrund familiärer Probleme mit ihrem Stiefvater und Stiefbruder und aus Liebe zu ihrem Lebensgefährten hätte sie sich dafür entschieden, XXXX auf seiner Flucht zu begleiten.Die BF gab an, die Mongolei verlassen zu haben, weil sie bei ihrem Lebensgefährten römisch 40 hätte bleiben wollen. Dieser hätte am 01.07.2008 an politischen Unruhen in Ulaanbaatar teilgenommen und wäre daraufhin verhaftet, misshandelt und nach ca. 14 Tagen gegen Kaution wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Da ihm eine Gerichtsverhandlung und eine Haftstrafe gedroht hätten, hätte ihr Freund beschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Aufgrund familiärer Probleme mit ihrem Stiefvater und Stiefbruder und aus Liebe zu ihrem Lebensgefährten hätte sie sich dafür entschieden, römisch 40 auf seiner Flucht zu begleiten.

Die Ausreise erfolgte schlepperunterstützt am 29.09.2008 mittels Zug von Ulaanbaatar nach Moskau und Weiterreise zu Land in einem Klein-LKW über der BF unbekannte Länder bis nach Österreich.

I.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:römisch eins.2.2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in der Mongolei decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, wurden von der BF auch nicht bestritten und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

I.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch eins.3.: Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und des Asylgerichtshofes.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und des Asylgerichtshofes.

I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.römisch eins.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der BF, sowie ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Die Identität der BF konnte jedoch nicht abschließend geklärt werden, da sie keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmittel vorlegen konnte oder wollte. Trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt blieb sie jeglichen Nachweis ihrer Identität schuldig. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

I.3.3. Die BF hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.römisch eins.3.3. Die BF hat eine Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Die BF konnte plausibel vermitteln, weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, wobei jedoch ihre Fluchtgründe an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

Bei den Einvernahmen gab die BF an, ihren Lebensgefährten, der an politischen Unruhen beteiligt gewesen wäre und deshalb aus Angst vor einer Haftstrafe die Mongolei verlassen hätte, begleitet zu haben. Sie hätte keine Zukunft mehr alleine in ihrer Heimat gesehen, insbesondere deshalb, weil sie Probleme mit ihrem Stiefvater und Stiefbruder gehabt hätte. Es hätte zuhause öfters Streit gegeben, der Stiefbruder wäre Alkoholiker und hätte sie auch manchmal geschlagen.

Die BF sagte weiters aus, sie hätte an den politischen Ausschreitungen am 01.07.2008 nicht teilgenommen und auch sonst keine Probleme mit den mongolischen Behörden oder anderen Personen gehabt. Dies steht im Gegensatz zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention geforderten staatlichen bzw. vom Staat geduldeten Verfolgung. Die BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Das bedeutet, dass es im Falle der BF der Mongolei nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können.Das bedeutet, dass es im Falle der BF der Mongolei nicht möglich sein müsste, die BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber der BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK werten zu können.

Dies trifft jedoch im Falle der BF nicht zu. Einerseits sprach die BF im Großen und Ganzen nicht von Verfolgungshandlungen im engeren Sinn, sondern schilderte lediglich innerfamiliäre Konflikte. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich, sollte ihr Gewalt durch ihre Familie angedroht werden, nicht an die mongolische Polizei wenden könnte. Auch existieren Organisationen wie z.B. die "Mongolian Scout Union" oder "Youth Union", die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sorgen und die sich im Falle von Gewalt in der Familie um die BF kümmern könnten. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht vorgebracht.

Daneben nannte die BF als einen ihrer Hauptgründe, die Mongolei verlassen zu haben, ihren Lebensgefährten XXXX. Da dieser flüchten hätte müssen und sie mit ihm zusammen bleiben hätte wollen, hätte sie ihn auf seiner Reise begleitet. Diese Angaben wurden von der BF zwar in glaubhafter Weise geschildert, sind jedoch keineswegs als asylrelevant anzusehen.Daneben nannte die BF als einen ihrer Hauptgründe, die Mongolei verlassen zu haben, ihren Lebensgefährten römisch 40 . Da dieser flüchten hätte müssen und sie mit ihm zusammen bleiben hätte wollen, hätte sie ihn auf seiner Reise begleitet. Diese Angaben wurden von der BF zwar in glaubhafter Weise geschildert, sind jedoch keineswegs als asylrelevant anzusehen.

Somit entspricht das Vorbringen der BF in keinster Weise den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesasylamt sei seiner amtswegigen Ermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht der BF zu verweisen. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass die BF die für die ihr drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht der Antragstellerin verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft die Antragstellerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Die Antragstellerin hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF in ausreichender Weise beantwortet wurden, jedoch zu keinem Zeitpunkt asylrelevante Gründe zu Tage brachten. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, die BF durch ständiges Nachfragen zu den für ihre Flucht wesentlichen Umständen, die doch auf massive Eingriffe in die Grundrechte beruhen sollten, um asylrelevant zu sein, und daher der BF bis ins Detail erinnerlich sein sollten, dazu zu bringen, doch noch etwas Wesentliches vorzubringen.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland wurde daher auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen. Weitere Fluchtgründe wurden weder behauptet noch sind sie von Amts wegen hervorgekommen, deshalb war davon auszugehen, dass die Fluchtgeschichte, soweit es die BF betraf (familiäre Probleme, Versuch beim Lebensgefährten zu bleiben), zwar der Wahrheit entsprach, jedoch eine Verfolgung im Sinne der GFK im Heimatstaat nicht vorlag.

I.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene glaubwürdige - da nachvollziehbare und nicht widersprüchliche - Angaben.römisch eins.3.4. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene glaubwürdige - da nachvollziehbare und nicht widersprüchliche - Angaben.

I.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen.römisch eins.3.5. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen.

I.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.römisch eins.3.6. Im Falle der Verbringung der BF in deren Herkunftsstaat droht ihr kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.

Die BF ist laut eigenen Angaben gesund und nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Sie lebte bis zu ihrer Flucht mit ihrem Stiefbruder bei ihrem Stiefvater, der sie auch finanziell unterstützte. Allfällige familiäre Streitigkeiten lassen von vornherein nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht auch weiterhin die Schule besuchen könnte und durch ihre Familie versorgt werden würde. Selbst wenn nicht davon ausgegangen werden kann, wäre ihre Versorgung durch das vom Staat seit dem Jahr 2006 an alle Kinder ausbezahlte Kindergeld und durch die Existenz verschiedener Kinder- und Jugendorganisationen gesichert. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen und aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat.

I.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde von der BF auch nicht vorgebracht oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.römisch eins.3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF in der Mongolei einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird. Dies wurde von der BF auch nicht vorgebracht oder kam im Verfahren sonst wie zu Tage.

I.3.8. Selbst wenn der BF Verfolgung durch Private (hier: ihrem Stiefvater bzw. Stiefbruder) drohen bzw. die Situation in ihrer Familie eskalieren würde, wovon jedoch aufgrund der Angaben der BF nicht auszugehen ist, wäre sie, wie bereits ausgeführt, in der Lage, Schutz und Hilfe bei staatlichen Behörden oder NGO¿s innerhalb der Mongolei zu finden. So machen immer öfters nichtstaatliche Organisationen in der Öffentlichkeit auf das Problem von Alkohol in der Familie und Gewalt gegen Frauen aufmerksam und sensibilisieren somit die mongolische Bevölkerung. Deshalb ist davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Bedrohung durch ihre Familie Unterstützung von Seiten der Sicherheitsbehörden zu erwarten hätte. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden, da die BF angab, nach Streit mit ihrem Steifvater immer zu ihrem Freund geflüchtet zu sein und nie auch nur versucht hätte, die Polizei zu informieren.römisch eins.3.8. Selbst wenn der BF Verfolgung durch Private (hier: ihrem Stiefvater bzw. Stiefbruder) drohen bzw. die Situation in ihrer Familie eskalieren würde, wovon jedoch aufgrund der Angaben der BF nicht auszugehen ist, wäre sie, wie bereits ausgeführt, in der Lage, Schutz und Hilfe bei staatlichen Behörden oder NGO¿s innerhalb der Mongolei zu finden. So machen immer öfters nichtstaatliche Organisationen in der Öffentlichkeit auf das Problem von Alkohol in der Familie und Gewalt gegen Frauen aufmerksam und sensibilisieren somit die mongolische Bevölkerung. Deshalb ist davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Bedrohung durch ihre Familie Unterstützung von Seiten der Sicherheitsbehörden zu erwarten hätte. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden, da die BF angab, nach Streit mit ihrem Steifvater immer zu ihrem Freund geflüchtet zu sein und nie auch nur versucht hätte, die Polizei zu informieren.

Da die BF, sie ist jung, weiblich, bei guter Gesundheit und steht noch in schulischer Ausbildung, in der Mongolei jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihr auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu entgehen.

I.3.9. Die BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.römisch eins.3.9. Die BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

I.3.10. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Die BF ist seit ca. fünf Monaten im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Beschäftigung nach, sie besucht noch keine Schule und hat sonst in Österreich keine Verwandten. Die Bindung an ihren Freund, der ebenfalls Asylwerber ist und dessen Aufenthalt in Österreich sich lediglich auf das Asylrecht gründet, war im Rahmen der Würdigung des Privatlebens zu berücksichtigen. Allfällige sonstige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.römisch eins.3.10. Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Die BF ist seit ca. fünf Monaten im Bundesgebiet aufhältig, geht keiner Beschäftigung nach, sie besucht noch keine Schule und hat sonst in Österreich keine Verwandten. Die Bindung an ihren Freund, der ebenfalls Asylwerber ist und dessen Aufenthalt in Österreich sich lediglich auf das Asylrecht gründet, war im Rahmen der Würdigung des Privatlebens zu berücksichtigen. Allfällige sonstige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.

I.3.11. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.römisch eins.3.11. Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen.

Es erschöpft sich in der Behauptung, dass die BF ihre Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte müssen und Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei.

Hierbei muss darauf verwiesen werden, dass die BF in den Einvernahmen keinen einzigen Fluchtgrund im Sinne GFK nennen und auch in der Beschwerde keine weiteren asylrelevanten Gründe, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnten, vorbringen konnte.

I.3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG und § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dieser Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch eins.3.12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dieser Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 06.12.2007 gestellt wurde, kommt das AsylG vollinhaltlich zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen ließ und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, diese Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde als zweifelhaft erschienen lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 23.11.2006, 2005/20/0477; 23.11.2006, 2005/20/0517; 23.11.2006, 2005/20/0551; 23.11.2006, 2005/20/0579).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen, die der BF in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden, ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung und zeichnen diese das Bild des Fortbestandes der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch das Bundesasylamt bestandenen Situation.

Die dazu übermittelte Stellungnahme der nunmehrigen BF vermag an dieser Schlussfolgerung ebenso wenig zu ändern, zumal sich aus ihren Ausführungen keine Ergänzungsbedürftigkeit des angenommenen Sachverhalts ergibt (siehe dazu auch weiter unten).

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem durchgeführten Ermittlungsverfahren - welches den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl:

2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.06.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.06.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und soweit keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Die BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Selbst wenn die BF verfolgt werden würde, stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I abzuweisen.Die BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Selbst wenn die BF verfolgt werden würde, stünde ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag aus internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag aus internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Fall der Verbringung der BF in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Wie bereits ausgeführt, konnte die BF keine aktuelle Bedrohung im obgenannten Sinne auch nur annähernd glaubhaft machen.

Durch eine Rückführung nach Indien würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung nach Indien würde die BF nicht in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr in der Mongolei durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der obgenannten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens der BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Selbiges gilt für eine reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.Daher war die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

II.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit ca. fünf Monaten im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF inzwischen so stark integriert ist, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da die BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in der Mongolei leben, ihr mongolischer Freund seinen Aufenthalt ebenfalls lediglich auf das Asylrecht stützt, allfällige weitere freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war, keiner Beschäftigung nachgeht und auch noch keine österreichische Schule besucht, noch nicht hinreichend Deutsch kann, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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