Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A6 220.051-2/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. am XXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, Zl. 09 02. 712 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. am römisch 30 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, Zl. 09 02. 712 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 30 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wird der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit insoweit an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 25.08.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXX, geb. am XXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 28.08.2000 einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hiezu am 21.11.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 25.08.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 30 , geb. am römisch 30 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, am 28.08.2000 einen (ersten) Asylantrag. Er wurde hiezu am 21.11.2000 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
I.2. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, seine Heimat nicht auf Grund eigener Probleme verlassen zu haben, sondern wegen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seinem Vater, der im "XXX" Gebäude als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Es sei behauptet worden, der Vater des Beschwerdeführers hätte mit Rebellengruppen zu tun, weshalb seitens der Regierung oder seitens der Polizei nach ihm gesucht worden sei. Nachdem sein Vater erfahren hätte, dass er gesucht würde, sei er untergetaucht, trotzdem seien zwei Wochen später wieder Leute beim Beschwerdeführer und seiner Mutter erschienen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer realisiert, dass auch sie beide verfolgt würden, um auf diese Weise den Aufenthalt des Vaters zu eruieren. Seine Mutter sei daher zu ihrer Tante gezogen und habe dem Beschwerdeführer geraten, nach XXX zu gehen. Danach habe er seine Mutter nicht wieder gesehen, weshalb er sich nach eineinhalbjährigem Aufenthalt in XXX dazu entschlossen habe, Sierra Leone zu verlassen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer berief sich in diesem ersten Asylverfahren darauf, seine Heimat nicht auf Grund eigener Probleme verlassen zu haben, sondern wegen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit seinem Vater, der im "XXX" Gebäude als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Es sei behauptet worden, der Vater des Beschwerdeführers hätte mit Rebellengruppen zu tun, weshalb seitens der Regierung oder seitens der Polizei nach ihm gesucht worden sei. Nachdem sein Vater erfahren hätte, dass er gesucht würde, sei er untergetaucht, trotzdem seien zwei Wochen später wieder Leute beim Beschwerdeführer und seiner Mutter erschienen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer realisiert, dass auch sie beide verfolgt würden, um auf diese Weise den Aufenthalt des Vaters zu eruieren. Seine Mutter sei daher zu ihrer Tante gezogen und habe dem Beschwerdeführer geraten, nach römisch 30 zu gehen. Danach habe er seine Mutter nicht wieder gesehen, weshalb er sich nach eineinhalbjährigem Aufenthalt in römisch 30 dazu entschlossen habe, Sierra Leone zu verlassen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2000, Zl. 00 11.352-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit der Substanzlosigkeit und mangelnden Verifizierbarkeit der getätigten Angaben. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in einer anderen Stadt in Sierra Leone aufgehalten, ohne jeglichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2000, Zl. 00 11.352-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit der Substanzlosigkeit und mangelnden Verifizierbarkeit der getätigten Angaben. Zudem hätte sich der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre in einer anderen Stadt in Sierra Leone aufgehalten, ohne jeglichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.11.2000 im Wege der eigenhändigen Übergabe rechtswirksam zugestellt.
I.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung der belangten Behörde am 30.11.2000 fristgerecht Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Bundesasylamt seines Erachtens nicht gewillt gewesen sei, eine anders lautende Entscheidung zu erlassen, zumal der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nach bestem Gewissen und äußerst detailliert und glaubwürdig geschildert habe. Die belangte Behörde habe somit ihre amtswegige Ermittlungspflicht vernachlässigt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheidung der belangten Behörde am 30.11.2000 fristgerecht Berufung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das Bundesasylamt seines Erachtens nicht gewillt gewesen sei, eine anders lautende Entscheidung zu erlassen, zumal der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nach bestem Gewissen und äußerst detailliert und glaubwürdig geschildert habe. Die belangte Behörde habe somit ihre amtswegige Ermittlungspflicht vernachlässigt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die gehörige Aufmerksamkeit geschenkt.
I.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXX wegen §§ 28/2 und 3 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD XXX vom XXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein seit XXXrechtskräftiges und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 30 wegen Paragraphen 28 /, 2 und 3 SMG, 15 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Mit Bescheid der BPD römisch 30 vom römisch 30 wurde gegen den Beschwerdeführer ein seit XXXrechtskräftiges und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
I.6. Am 27.05.2004 wurde das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.römisch eins.6. Am 27.05.2004 wurde das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mangels eines aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt.
Am 22.06.2004 wurde der sich zwischenzeitig in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, niederschriftlich einvernommen und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nach Sierra Leone abzuschieben.
Das am 27.05.2004 eingestellte Verfahren des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge am 08.07.2004 fortgesetzt.
I.7. Am 24.03.2005 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde nach, ausgestellt am XXX von der "XXX" in Benin City, Nigeria. Laut dieser Urkunde hieße der Beschwerdeführer XXX und sei am XXX als nigerianischer Staatsbürger in Benin City geboren worden.römisch eins.7. Am 24.03.2005 reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde nach, ausgestellt am römisch 30 von der "XXX" in Benin City, Nigeria. Laut dieser Urkunde hieße der Beschwerdeführer römisch 30 und sei am römisch 30 als nigerianischer Staatsbürger in Benin City geboren worden.
I.8. Mit Schriftsatz vom 10.08.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurück. Der bekämpfte Bescheid erwuchs mit 12.08.2005 in Rechtskraft.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 10.08.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes zurück. Der bekämpfte Bescheid erwuchs mit 12.08.2005 in Rechtskraft.
I.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter seiner ursprünglichen Identität XXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone, aus dem Stande der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft am 04.03.2009 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.9. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge unter seiner ursprünglichen Identität römisch 30 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, aus dem Stande der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft am 04.03.2009 gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2000 mehrmals verlassen zu haben. Unter anderem sei er im Februar, im Dezember/Jänner 2007 sowie im Dezember 2008 mit dem Flugzeug zu Bekannten nach Spanien gereist. Am 15.12.2008 sei der Beschwerdeführer nach seinem letzten Aufenthalt in Spanien mit dem Zug über Frankreich und Italien nach Österreich zurückgefahren. Seit seiner Rückkehr habe er sich aber ständig in Österreich aufgehalten. Am XXX sei der Beschwerdeführer schließlich von der Polizei festgenommen worden, da er Bekleidung gestohlen hätte und befände er sich seitdem in Untersuchungshaft. Seine Fluchtgründe hätten sich seit seiner ersten Antragstellung nicht geändert und hielte er diese nach wie vor aufrecht. Er wüsste zudem nicht, was ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone passieren würde. Er könnte womöglich wegen der bereits geschilderten Probleme in Zusammenhang mit seinem Vater verhaftet werden. Seiner gesamten Familie drohte in Sierra Leone eine Haftstrafe, weil der Vater des Beschwerdeführers untergetaucht wäre. Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2000 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimat. Schließlich sei Ende 2004 auch der Kontakt zu einem Freund namens XXX, der ebenfalls in Freetown lebte, abgebrochen. Durch ihn habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Familie "ihr Zuhause" verlassen hätte.Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser an, Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2000 mehrmals verlassen zu haben. Unter anderem sei er im Februar, im Dezember/Jänner 2007 sowie im Dezember 2008 mit dem Flugzeug zu Bekannten nach Spanien gereist. Am 15.12.2008 sei der Beschwerdeführer nach seinem letzten Aufenthalt in Spanien mit dem Zug über Frankreich und Italien nach Österreich zurückgefahren. Seit seiner Rückkehr habe er sich aber ständig in Österreich aufgehalten. Am römisch 30 sei der Beschwerdeführer schließlich von der Polizei festgenommen worden, da er Bekleidung gestohlen hätte und befände er sich seitdem in Untersuchungshaft. Seine Fluchtgründe hätten sich seit seiner ersten Antragstellung nicht geändert und hielte er diese nach wie vor aufrecht. Er wüsste zudem nicht, was ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone passieren würde. Er könnte womöglich wegen der bereits geschilderten Probleme in Zusammenhang mit seinem Vater verhaftet werden. Seiner gesamten Familie drohte in Sierra Leone eine Haftstrafe, weil der Vater des Beschwerdeführers untergetaucht wäre. Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2000 habe er jedoch keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimat. Schließlich sei Ende 2004 auch der Kontakt zu einem Freund namens römisch 30 , der ebenfalls in Freetown lebte, abgebrochen. Durch ihn habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Familie "ihr Zuhause" verlassen hätte.
Während der in weiterer Folge am 16.03.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführers ergänzend aus, keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat zu haben, jedoch vor kurzem einen Landsmann in Wien getroffen zu haben, der ihm von Sierra Leone erzählt habe. Der Grund für die damalige Berufungszurückziehung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahr 2005 eine Niederlassungsbewilligung beantragen wollte. Durch eine Auskunft des Arbeitsmarktservices (AMS) habe er jedoch erfahren, dass er nicht berechtigt sei, eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, so lange sein Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Als er daraufhin die Berufung gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen hätte, sei ihm zwar eine Arbeitsbewilligung ausgestellt worden, eine Aufenthaltsbewilligung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erhalten. Aus diesem Grund sei er mehrmals nach Spanien gereist und habe dort im Dezember 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Eine solche sei dem Beschwerdeführer jedoch wegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltverbotes der BPD XXX nicht erteilt worden. Zurück in Wien habe der Beschwerdeführer zudem im Sommer 2008 einen Landsmann aus Sierra Leone getroffen, der über die aktuelle Situation in der Heimat berichtet habe, nämlich, dass sich die Lage verschlechtert habe und sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor auf der Flucht befände. Der Landsmann habe ihm weiters geraten, dort zu bleiben, wo er sei und nicht mehr nach Sierra Leone zurückzukehren. Auf die Frage seitens der belangten Behörde, weshalb der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens eine andere Identität angenommen hätte, erwiderte er, dass er zwecks Eheschließung in Österreich Dokumente benötigt hätte, die er aus Sierra Leone nicht bekommen habe können, weshalb ein Nigerianer namens XXX dem Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass besorgt hätte.Während der in weiterer Folge am 16.03.2009 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführers ergänzend aus, keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat zu haben, jedoch vor kurzem einen Landsmann in Wien getroffen zu haben, der ihm von Sierra Leone erzählt habe. Der Grund für die damalige Berufungszurückziehung sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat im Jahr 2005 eine Niederlassungsbewilligung beantragen wollte. Durch eine Auskunft des Arbeitsmarktservices (AMS) habe er jedoch erfahren, dass er nicht berechtigt sei, eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, so lange sein Asylverfahren nicht abgeschlossen sei. Als er daraufhin die Berufung gegen den negativen Asylbescheid des Bundesasylamtes zurückgezogen hätte, sei ihm zwar eine Arbeitsbewilligung ausgestellt worden, eine Aufenthaltsbewilligung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erhalten. Aus diesem Grund sei er mehrmals nach Spanien gereist und habe dort im Dezember 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Eine solche sei dem Beschwerdeführer jedoch wegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltverbotes der BPD römisch 30 nicht erteilt worden. Zurück in Wien habe der Beschwerdeführer zudem im Sommer 2008 einen Landsmann aus Sierra Leone getroffen, der über die aktuelle Situation in der Heimat berichtet habe, nämlich, dass sich die Lage verschlechtert habe und sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor auf der Flucht befände. Der Landsmann habe ihm weiters geraten, dort zu bleiben, wo er sei und nicht mehr nach Sierra Leone zurückzukehren. Auf die Frage seitens der belangten Behörde, weshalb der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens eine andere Identität angenommen hätte, erwiderte er, dass er zwecks Eheschließung in Österreich Dokumente benötigt hätte, die er aus Sierra Leone nicht bekommen habe können, weshalb ein Nigerianer namens römisch 30 dem Beschwerdeführer einen nigerianischen Reisepass besorgt hätte.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, persönlich ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, persönlich ausgefolgt.
Am 23.03.2009 fand schließlich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs statt, anlässlich derer er anführte, über keine familiären Beziehungen im österreichischen Bundesgebiet zu verfügen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich verheiratet gewesen und habe Höhen und Tiefen erlebt. Er brauchte sechs Monate Zeit, um Kontakt zu seinem Heimatland aufzunehmen, jedenfalls beabsichtigte er, Informationen über die derzeitige Situation in Sierra Leone sowie über seine Familie einzuholen. Derzeit könnte der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz geltend machen. Wie gesagt, benötigte er dafür mehr Zeit. Im Übrigen spräche der Beschwerdeführer Deutsch und habe auch einen Deutschkurs absolviert.
1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, (15) StGB, 130,1.10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127,, (15) StGB, 130,
1. Fall (15) StGB, 223 Abs. 2 StGB, 224 StGB, 164 Abs. 2 StGB zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.1. Fall (15) StGB, 223 Absatz 2, StGB, 224 StGB, 164 Absatz 2, StGB zu einer neunmonatigen, teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
I.11. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, Zl. 09 02.712 EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.römisch eins.11. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 04.03.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2009, Zl. 09 02.712 EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
I.12. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 22.04.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.12. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 22.04.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag
zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden, neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme bezogen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Neu hervorgetretene Umstände, welche sich erst nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens ergeben hätten, wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht glaubhaft behauptet. Das laut Ansicht des Beschwerdeführers "neue" Vorbringen bezog sich zudem ausschließlich auf die spontan während seiner Einvernahme getätigte Aussage des Genannten, ein Landsmann hätte ihm im Sommer 2008 mitgeteilt, dass sich die Lage in Sierra Leone zum Schlechteren gewendet hätte und auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor auf der Flucht wäre. Derartig pauschal in den Raum gestellte Behauptungen entbehren jedoch jeglichen Glaubwürdigkeitsanforderungen, zumal sich die ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf angebliche Rebellenaktivitäten seines Vaters während des zum damaligen Zeitpunkt noch andauernden Bürgerkrieges beschränkte und demnach nicht plausibel erschien, dass auch noch neun Jahre nach den erwähnten Vorkommnissen Verfolgungshandlungen gegen nicht einmal unmittelbar von den damaligen Vorwürfen betroffene Personen gesetzt würden. Zudem stellte sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diese vermeintliche Information nicht schon eher als Anlass eines neuen Asylantrags genommen hätte, anstatt damit seit Sommer 2008 (als Zeitpunkt, zu dem er angeblich von den Zuständen in Sierra Leone erfahren hätte) bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung und drohenden Abschiebung zuzuwarten. Als tragend für die vorliegende Subsumierung gegenständlichen Vorbringens unter den Tatbestand der "entschiedenen Sache" im Sinne des § 68 AVG erwies sich aber vor allem das konstante Beharren des Beschwerdeführers in der Behauptung, er könnte keine neuen fluchtrelevanten Gründe geltend machen. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen gerade sechs Monate Zeit bräuchte, um seinen Antrag entsprechend zu begründen, ließ sich nicht plausibel erklären und steht diese Forderung definitiv außerhalb einer angemessenen, behördlich zu gewährenden Beweismittelfrist. Demnach steht zweifelsfrei fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, welche eine neuerliche inhaltliche Befassung gegenständlichen Antrages rechtfertigen würden, vorliegen oder etwa bei Antragsstellung vorgelegen wären.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragungen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden, neuen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme bezogen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hat. Neu hervorgetretene Umstände, welche sich erst nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens ergeben hätten, wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht glaubhaft behauptet. Das laut Ansicht des Beschwerdeführers "neue" Vorbringen bezog sich zudem ausschließlich auf die spontan während seiner Einvernahme getätigte Aussage des Genannten, ein Landsmann hätte ihm im Sommer 2008 mitgeteilt, dass sich die Lage in Sierra Leone zum Schlechteren gewendet hätte und auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor auf der Flucht wäre. Derartig pauschal in den Raum gestellte Behauptungen entbehren jedoch jeglichen Glaubwürdigkeitsanforderungen, zumal sich die ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers auf angebliche Rebellenaktivitäten seines Vaters während des zum damaligen Zeitpunkt noch andauernden Bürgerkrieges beschränkte und demnach nicht plausibel erschien, dass auch noch neun Jahre nach den erwähnten Vorkommnissen Verfolgungshandlungen gegen nicht einmal unmittelbar von den damaligen Vorwürfen betroffene Personen gesetzt würden. Zudem stellte sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer diese vermeintliche Information nicht schon eher als Anlass eines neuen Asylantrags genommen hätte, anstatt damit seit Sommer 2008 (als Zeitpunkt, zu dem er angeblich von den Zuständen in Sierra Leone erfahren hätte) bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung und drohenden Abschiebung zuzuwarten. Als tragend für die vorliegende Subsumierung gegenständlichen Vorbringens unter den Tatbestand der "entschiedenen Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG erwies sich aber vor allem das konstante Beharren des Beschwerdeführers in der Behauptung, er könnte keine neuen fluchtrelevanten Gründe geltend machen. Weshalb der Beschwerdeführer im Übrigen gerade sechs Monate Zeit bräuchte, um seinen Antrag entsprechend zu begründen, ließ sich nicht plausibel erklären und steht diese Forderung definitiv außerhalb einer angemessenen, behördlich zu gewährenden Beweismittelfrist. Demnach steht zweifelsfrei fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente, welche eine neuerliche inhaltliche Befassung gegenständlichen Antrages rechtfertigen würden, vorliegen oder etwa bei Antragsstellung vorgelegen wären.
Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Sierra Leone vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht in substantiierter Weise behauptet.
Abschließend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Einwand der rechtswidrig unterbliebenen Vorführung des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 1 AsylG 2005 insoweit ins Leere geht, als sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwar nicht in Schubhaft, dafür aber in Untersuchungshaft befunden hat, und daher nach dem genauen Gesetzeswortlaut des § 45 Abs. 1 leg. cit. eine Vorführung unterbleiben kann, demgemäß der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 6 AsylG 2005 mit dem Zeitpunkt der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als eingebracht gilt.Abschließend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Einwand der rechtswidrig unterbliebenen Vorführung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AsylG 2005 insoweit ins Leere geht, als sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwar nicht in Schubhaft, dafür aber in Untersuchungshaft befunden hat, und daher nach dem genauen Gesetzeswortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, leg. cit. eine Vorführung unterbleiben kann, demgemäß der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 6, AsylG 2005 mit dem Zeitpunkt der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als eingebracht gilt.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II erwies sich demnach insofern als berechtigt, als sich die belangte Behörde nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht nachweislich mit der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Aus dem pauschalen Verweis auf Länderfeststellungen, welche bereits im Erstverfahren - somit im Jahr 2000 - getroffen worden wären, lässt sich entgegen der Meinung des Bundesasylamt keine konkrete Aussage über ein etwaiges (wenn auch bloß vorübergehendes) Rückführungshindernis des Beschwerdeführers treffen. Das zur Sprache gebrachte Ermittlungsdefizit der belangten Behörde gewinnt zusätzlich an Relevanz, wenn man die doch maßgeblichen Veränderungen in Sierra Leone seit Erstellung des erstinstanzlichen Asylbescheides im Jahr 2000 (Ende des damals noch andauernden Bürgerkrieges 2002) berücksichtigt. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist daher nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer mit den vornehmlich seitens der belangten Behörde "aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" konfrontiert wurde, beziehungsweise gestaltete sich auch die Überprüfungsproblematik der bekämpften Ausweisungsentscheidung auf Basis nicht im Bescheid enthaltener Länderfeststellungen als nicht lösbar. Selbst wenn man aber die länderspezifischen Ermittlungen der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid aus dem Jahr 2000 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde legte, käme man nicht zu einem anders lautenden Ergebnis, da auch zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Ermittlungen oder Feststellungen zur Rückkehrsituation und zur Lage in Sierra Leone getroffen wurden. Dass ein über neun Jahre währender Entwicklungsprozess im Heimatland des Beschwerdeführers als notorisch vorausgesetzt werden könnte, ohne jemals Feststellungen zur Sicherheitslage in diesem Land getroffen und beweiswürdigend verwertet, dass heißt dem Beschwerdeführer vorgehalten zu haben, widerspricht aus Sicht des Asylgerichtshofes den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher nach dem Gesagten als mangelhaft, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides zu beheben war.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei erwies sich demnach insofern als berechtigt, als sich die belangte Behörde nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht nachweislich mit der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Aus dem pauschalen Verweis auf Länderfeststellungen, welche bereits im Erstverfahren - somit im Jahr 2000 - getroffen worden wären, lässt sich entgegen der Meinung des Bundesasylamt keine konkrete Aussage über ein etwaiges (wenn auch bloß vorübergehendes) Rückführungshindernis des Beschwerdeführers treffen. Das zur Sprache gebrachte Ermittlungsdefizit der belangten Behörde gewinnt zusätzlich an Relevanz, wenn man die doch maßgeblichen Veränderungen in Sierra Leone seit Erstellung des erstinstanzlichen Asylbescheides im Jahr 2000 (Ende des damals noch andauernden Bürgerkrieges 2002) berücksichtigt. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist daher nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer mit den vornehmlich seitens der belangten Behörde "aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" konfrontiert wurde, beziehungsweise gestaltete sich auch die Überprüfungsproblematik der bekämpften Ausweisungsentscheidung auf Basis nicht im Bescheid enthaltener Länderfeststellungen als nicht lösbar. Selbst wenn man aber die länderspezifischen Ermittlungen der belangten Behörde im erstinstanzlichen Bescheid aus dem Jahr 2000 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde legte, käme man nicht zu einem anders lautenden Ergebnis, da auch zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Ermittlungen oder Feststellungen zur Rückkehrsituation und zur Lage in Sierra Leone getroffen wurden. Dass ein über neun Jahre währender Entwicklungsprozess im Heimatland des Beschwerdeführers als notorisch vorausgesetzt werden könnte, ohne jemals Feststellungen zur Sicherheitslage in diesem Land getroffen und beweiswürdigend verwertet, dass heißt dem Beschwerdeführer vorgehalten zu haben, widerspricht aus Sicht des Asylgerichtshofes den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher nach dem Gesagten als mangelhaft, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides zu beheben war.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.07.2009