TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/6 D13 401356-2/2008

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Veröffentlicht am 06.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
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  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 401356-2/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 08 02.372-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 08 02.372-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.05.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 05.05.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste laut eigener Angaben am 10.03.2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten XXXX, den gemeinsamen Töchtern XXXX und XXXX und dem gemeinsamen Sohn XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste laut eigener Angaben am 10.03.2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 , den gemeinsamen Töchtern römisch 40 und römisch 40 und dem gemeinsamen Sohn römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).

Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 10.03.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 15.04.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:

Sie habe ihre Heimat am 11.03.2006 gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX Richtung Polen verlassen, da ihr Lebensgefährte sich bereits dort befunden habe. Sie sei mit diesem nach muslimischem Recht jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Sie habe Tschetschenien verlassen, da ihr Lebensgefährte Probleme mit der Miliz bzw. den Sicherheitskräften gehabt habe. Er sei drei Mal festgenommen worden. Sie und ihre Tochter wären in Tschetschenien in ständiger Gefahr gewesen, außerdem wolle sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern leben können. Sie hätten sich jedoch entschlossen Polen zu verlassen, da dort zweimal maskierte Männer in ihr Zimmer im Flüchtlingslager gekommen wären und ihre Tochter XXXX gegen einen Heizkörper gestoßen hätten. Diese habe eine Platzwunde auf der Stirn davongetragen und habe genäht werden müssen.Sie habe ihre Heimat am 11.03.2006 gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 Richtung Polen verlassen, da ihr Lebensgefährte sich bereits dort befunden habe. Sie sei mit diesem nach muslimischem Recht jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Sie habe Tschetschenien verlassen, da ihr Lebensgefährte Probleme mit der Miliz bzw. den Sicherheitskräften gehabt habe. Er sei drei Mal festgenommen worden. Sie und ihre Tochter wären in Tschetschenien in ständiger Gefahr gewesen, außerdem wolle sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihren Kindern leben können. Sie hätten sich jedoch entschlossen Polen zu verlassen, da dort zweimal maskierte Männer in ihr Zimmer im Flüchtlingslager gekommen wären und ihre Tochter römisch 40 gegen einen Heizkörper gestoßen hätten. Diese habe eine Platzwunde auf der Stirn davongetragen und habe genäht werden müssen.

Mit Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 02.372-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2008, GZ. D13 401356-1/2008/2E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Mit Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 02.372-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 01.09.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2008, GZ. D13 401356-1/2008/2E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 30.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter erneut niederschriftlich befragt und brachte zu ihren Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor:

Ihr Mann habe bereits vor vier Jahren Tschetschenien Richtung Polen verlassen. Davor wären sie bereits eineinhalb Jahre zusammen gewesen und habe ihr Mann in dieser Zeit kaum zu Hause übernachtet. Er habe bei verschiedenen Verwandten gewohnt und habe sie damals schon immer wieder gehört, dass er verfolgt werde, er habe ihr aber nichts erzählt. Erst als ihr Mann bereits in Polen gewesen wäre, wären ca. vier bis fünf Mal maskierte Männer in Militäruniformen, möglicherweise Leute von Kadyrow, zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei durch diese Leute zwar nie körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen, doch hätten diese sie einmal am 5. oder 6. Jänner 2006 mit verbundenen Augen in ein Gebäude in jenes Viertel in Gudermes gebracht, in welchem alle Behörden, wie die Miliz, FSB und andere gewesen wären. Die Männer hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde. Sie hätten ruhig mit ihr geredet, angeschrien sei sie nicht worden. Einer der beiden Beamten habe etwas lauter gesprochen, wobei ihn der andere dann aufgefordert habe, mit einer Frau nicht so zu schreien. Nachdem ihre Verwandten sie am Abend desselben Tages wieder freigekauft hätten, wobei sie die Höhe der Summe nicht wisse, lediglich dass es viel Geld gewesen sei, habe sie bis zu ihrer Ausreise praktisch nicht mehr ihr Haus verlassen, da sie sehr geschockt gewesen wäre. Vor diesem Vorfall habe sie in der Silvesternacht 2005, als ihr Mann schon in Polen gewesen wäre, mit ihrer Familie den Neujahrsbaum anschauen wollen und sei auf der Straße von Milizbeamten auf Russisch nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt worden. Ihr Mann habe ihr bis heute nicht erzählt, warum er Tschetschenien verlassen habe.

Die Beschwerdeführerin legte vor:

russischer Personalausweis/Inlandsreisepass.

Mit Bescheid vom 25.11.2008, Zl. 08 02.372-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen werde (= Spruchpunkt II.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 25.11.2008, Zl. 08 02.372-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht erkannt habe werden können. Sie sei keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen. Da die Beschwerdeführerin Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In ihrem Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Wie bereits im eigens entschiedenen Asylverfahren ihres Ehemannes ausführlich dargelegt worden sei, sei dessen Angaben zu seinen Ausreisegründen aufgrund festgestellter Widersprüche die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Da im Fall der Beschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch für sie nicht in Betracht. Ihre Ausweisung stelle keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und gebe es keine sonstigen besonderen Bindungen zu Österreich.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht erkannt habe werden können. Sie sei keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen. Da die Beschwerdeführerin Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihr im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. In ihrem Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Wie bereits im eigens entschiedenen Asylverfahren ihres Ehemannes ausführlich dargelegt worden sei, sei dessen Angaben zu seinen Ausreisegründen aufgrund festgestellter Widersprüche die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Da im Fall der Beschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigen oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens auch für sie nicht in Betracht. Ihre Ausweisung stelle keinen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und gebe es keine sonstigen besonderen Bindungen zu Österreich.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit dem Verweis auf die Beschwerde ihres Ehemannes und ihrer Kinder, welche nach § 36 Abs. 2 AsylG auch für die Beschwerdeführerin gelten würden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit dem Verweis auf die Beschwerde ihres Ehemannes und ihrer Kinder, welche nach Paragraph 36, Absatz 2, AsylG auch für die Beschwerdeführerin gelten würden.

Sie stelle daher folgende Anträge:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

ihr Asyl zu gewähren;

in eventu

ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin, samt Beschwerdeschrift und jenen ihres Lebensgefährten XXXX,Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin, samt Beschwerdeschrift und jenen ihres Lebensgefährten römisch 40 ,

Am 18.03.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.

Einsichtnahme in Länderfeststellungen (die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden): Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur internen Fluchtalternative von Tschetschenen in der RF des Asylgerichtshofes, Stand Februar 2009

Einsichtnahme in den - in der am 18.03.2009 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vorgelegten - klinisch-psychologischen Befund über den psychopatholigischen Status des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Beilage 1).

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1: XXXX; BF2: seine Lebensgefährtin XXXX)(BF1: römisch 40 ; BF2: seine Lebensgefährtin römisch 40 )

VR beginnt mit der Befragung des BF1 (. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Schildern Sie Ihren Lebenslauf bis zu jenem Punkt, wo die Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.

BF1: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Ich habe mit meiner Mutter zusammen gewohnt. Mein Vater lebt mit einer anderen Familie. Ich habe keine Geschwister mütterlicherseits. Ich habe in XXXX gelebt und dort die Mittelschule besucht. Im Jahre 1994 begann der erste Krieg und alle Leute haben geholfen, sich vor der Bombardierung zu verstecken. Ich war damals noch sehr klein. Ich habe mit meiner Mutter weitergelebt. Sie hat mich geholt.BF1: Ich bin in der Stadt römisch 40 geboren. Ich habe mit meiner Mutter zusammen gewohnt. Mein Vater lebt mit einer anderen Familie. Ich habe keine Geschwister mütterlicherseits. Ich habe in römisch 40 gelebt und dort die Mittelschule besucht. Im Jahre 1994 begann der erste Krieg und alle Leute haben geholfen, sich vor der Bombardierung zu verstecken. Ich war damals noch sehr klein. Ich habe mit meiner Mutter weitergelebt. Sie hat mich geholt.

VR: Waren Sie am ersten Krieg aktiv beteiligt?

BF1: Wie alle haben wir mit Lebensmitteln geholfen. 1995 nahmen schon alle meine Schulkollegen am Krieg teil. Ich hatte auch vor, mit ihnen mitzugehen, aber in XXXX wurden wir von den älteren Tschetschenen zurückgehalten. Als der Krieg vorbei war, haben die Soldaten das Land verlassen. Ich habe mir einen Job gesucht und in der Stadt Ankala gearbeitet. Alles war zerstört.BF1: Wie alle haben wir mit Lebensmitteln geholfen. 1995 nahmen schon alle meine Schulkollegen am Krieg teil. Ich hatte auch vor, mit ihnen mitzugehen, aber in römisch 40 wurden wir von den älteren Tschetschenen zurückgehalten. Als der Krieg vorbei war, haben die Soldaten das Land verlassen. Ich habe mir einen Job gesucht und in der Stadt Ankala gearbeitet. Alles war zerstört.

1999 wurde uns gesagt, dass wir wieder nach Hause gehen sollen. Viele Leute haben geholfen, es gab viele Leute mit Verletzungen. Ich war praktisch nie zu Hause. Im Jahr 2000 kam ich nach Hause, um meine Mutter zu besuchen. In der Früh sind die Leute in unser Haus eingebrochen. Ich wurde von tschetschenischen und russischen Soldaten festgenommen. Ich befand mich in XXXX, es gab eine Person namens XXXX. Er war ein General und hatte darüber hinaus auch eine Privatarmee. Ich wurde freigekauft und freigelassen. Im Jahr 2001 hat sich die Situation wiederholt. Mein Onkel hat mich wieder freigekauft. Meine Mutter hat ihm dabei geholfen. Meine Mutter ist heute sehr krank. Im Jahr 2002 versprach ich, der russischen Seite weiterzuhelfen, Informationen weiterzuleiten. 2003 habe ich schon eine Arbeit gehabt bei der Passbehörde. Von Anfang an hatte ich keine Probleme. Danach bekam ich mehrere Ladungen vom FSB. 2003 habe ich mit tschetschenischen Leuten zusammengearbeitet bei der Passbehörde. Dort gab es einen Leiter. Sie haben alle Leute überprüft, wer mit wem gearbeitet hat. Ich bekam eine Ladung vom FSB. Sie wollten wissen, was ich gemacht habe, mit wem ich zusammen gearbeitet habe. Die Probleme begannen dann. Ich kam 2005 nach Polen.1999 wurde uns gesagt, dass wir wieder nach Hause gehen sollen. Viele Leute haben geholfen, es gab viele Leute mit Verletzungen. Ich war praktisch nie zu Hause. Im Jahr 2000 kam ich nach Hause, um meine Mutter zu besuchen. In der Früh sind die Leute in unser Haus eingebrochen. Ich wurde von tschetschenischen und russischen Soldaten festgenommen. Ich befand mich in römisch 40 , es gab eine Person namens römisch 40 . Er war ein General und hatte darüber hinaus auch eine Privatarmee. Ich wurde freigekauft und freigelassen. Im Jahr 2001 hat sich die Situation wiederholt. Mein Onkel hat mich wieder freigekauft. Meine Mutter hat ihm dabei geholfen. Meine Mutter ist heute sehr krank. Im Jahr 2002 versprach ich, der russischen Seite weiterzuhelfen, Informationen weiterzuleiten. 2003 habe ich schon eine Arbeit gehabt bei der Passbehörde. Von Anfang an hatte ich keine Probleme. Danach bekam ich mehrere Ladungen vom FSB. 2003 habe ich mit tschetschenischen Leuten zusammengearbeitet bei der Passbehörde. Dort gab es einen Leiter. Sie haben alle Leute überprüft, wer mit wem gearbeitet hat. Ich bekam eine Ladung vom FSB. Sie wollten wissen, was ich gemacht habe, mit wem ich zusammen gearbeitet habe. Die Probleme begannen dann. Ich kam 2005 nach Polen.

VR: Sind die Vernehmungen vor dem BAA korrekt verlaufen?

BF1: Ja.

VR: Haben Sie damals die Wahrheit gesagt?

BF1: Ich hatte Angst und habe auch heute noch Angst die Wahrheit zu sagen, es wurde schon ein Tschetschene in Wien getötet. Während der zweiten Einvernahme nannte ich meine Probleme nur oberflächlich.

Nachgefragt gebe ich an: Ja, ich habe die ganze Wahrheit erzählt.

VR: Welcher Beschäftigung sind Sie in XXXX nachgegangen?VR: Welcher Beschäftigung sind Sie in römisch 40 nachgegangen?

BF1: Ich habe einfach gearbeitet. Ich habe gelernt und danach Kriegshandlungen unterrichtet.

VR: Haben Sie eine militärische Ausbildung?

BF1: Ich war nicht in der Armee. In der tschetschenischen Armee bekam ich jedoch eine Stelle als Leutnant. Ich weiß, dass man eine militärische Ausbildung haben muss, aber alle Leute in unserer Regierung wollen nur das Geld nehmen.

VR: Wie kann ich mir das vorstellen?

BF1: Bei uns ist es nicht wie in Österreich. Man kann sich auch von einer guten Seite zeigen und wie ich eine Stelle ohne Ausbildung bekommen. Die Leute, die viel Geld haben, können das Land regieren.

VR: Wie viele Soldaten hatten Sie unter sich?

BF1: Mit mir waren es 36.

BFV: Haben Sie irgendeine Form von militärischer Ausbildung erhalten?

BF1: Es gab eine Person aus XXXX. Diese hat mir alles gezeigt. Heute ist er in Deutschland. Er sagte uns, man muss mit einer Waffe umgehen, wie mit einer Frau.BF1: Es gab eine Person aus römisch 40 . Diese hat mir alles gezeigt. Heute ist er in Deutschland. Er sagte uns, man muss mit einer Waffe umgehen, wie mit einer Frau.

VR: Was waren Ihre Aufgaben als Offizier?

BF1: Ich sollte alle Posten kontrollieren. In XXXX gab es eine Präsidentenresidenz, welche wir schützen sollten.BF1: Ich sollte alle Posten kontrollieren. In römisch 40 gab es eine Präsidentenresidenz, welche wir schützen sollten.

VR: Schildern Sie die Ereignisse von 1999.

BF1: Im Jahr 1999 konnte ich nach Hause gehen. Das war der Beginn des zweiten Krieges. Ich habe niemanden getötet, ich habe nicht geschossen.

VR: Warum haben Sie nicht aktiv am zweiten Krieg teilgenommen, Sie waren immerhin als Offizier ausgebildet?

BF1: Meine Mutter war sehr krank. Die Person aus XXXX hat mir das auch nicht erlaubt. Ich war nur in Reserve. Ich sollte trotzdem helfen.BF1: Meine Mutter war sehr krank. Die Person aus römisch 40 hat mir das auch nicht erlaubt. Ich war nur in Reserve. Ich sollte trotzdem helfen.

VR: Wie war damals Ihr Gesundheitszustand?

BF1: Im Jahr 1999 war mein Gesundheitszustand gut.

VR: Sie gaben in der Einvernahme vom 30.10.2008 an, dass Sie damals schon ein bisschen krank waren.

BF1: Ich erinnere mich nicht. Vielleicht habe ich das gesagt. Ich bin erkältet und habe starke Kopfschmerzen.

VR: Möchten Sie eine Pause machen?

BF1: Nein.

VR: Bitte sagen Sie es, wenn Sie eine Pause benötigen. Was ist im Jahr 2000 passiert?

BF1: Es gab Krieg bei uns. Meine Nachbarn waren schwierig. Sie wussten, dass ich tschetschenische Leute unterstützt habe. Ich bin nach Hause gekommen und die Nachbarn haben die Behörde informiert. Daraufhin wurde ich festgenommen.

VR: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF1: Ich wollte mich wieder verstecken. Ich habe mich bei Freunden und bei meinen Onkeln versteckt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Tschetschenien nie verlassen habe.

VR: Sie haben bei der Einvernahme vom 30.10. angegeben, dass Sie in Dagestan waren.

BF1: In Dagestan war ich bei XXXX, jetzt erinnere ich mich wieder.BF1: In Dagestan war ich bei römisch 40 , jetzt erinnere ich mich wieder.

VR: Warum haben Sie das vorher nicht angegeben?

BF1: Ich hatte es vergessen.

VR: Kommen wir zu den Festnahmen der Jahre 2000 bis 2003.

BF1: Im Jahre 2000 wurde ich festgenommen. Die Leute haben den ganzen Wohnblock umstellt. Sie schossen und sind ohne zu klopfen zur Türe gekommen und haben mich festgenommen.

VR: War das eine allgemeine Razzia?

BF1: Stellen Sie sich vor, Sie haben Besuch und Ihre Nachbarn denunzieren Sie als Widerstandkämpfer. Dann würde man mich befragen bzw. Gleiches gilt, wenn man über mich sagen würde, dass ich mit Widerstandskämpfern Kontakt hatte.

VR: War die Aktion gegen Sie persönlich gerichtet?

BF1: Nur ich wurde festgenommen.

VR: Was ist im Zuge der Festnahme passiert?

BF1: Ich wurde befragt, bei wem ich gewesen sei und wem ich geholfen habe, warum ich nicht zu Hause war. Ich erzählte nichts. Ich habe auch geweint, als man mich misshandelte.

VR: Wurden Sie bei dieser Festnahme misshandelt?

BF1: Alle Leute wurden misshandelt, nicht nur ich. Frauen, Kinder, Jungfrauen wurden misshandelt. Ich schwöre bei Allah.

VR: Ich frage nochmals: Wie wurden Sie bei der Festnahme im Jahr 2000 misshandelt?

BF1: Ich wurde misshandelt, indem sie mich an den Haaren gezogen haben und mit einer vollen Plastikflasche geschlagen haben, sodass keine blauen Flecken entstehen, aber man bewusstlos wird.

VR: In Ihrer Einvernahme vom 30.10.2008 haben Sie angegeben, dass es keine Beweise gegen Sie gegeben hätte und dass man Sie wieder frei gelassen hätte. Weiters, dass Sie nur bei Ihrer zweiten Mitnahme im Jahr 2001 geschlagen und misshandelt wurden. Von Misshandlungen im Jahr 2000 haben Sie damals nicht berichtet.

BF1: Ich weiß es nicht genau, aber im Jahr 2001 hat ein Mensch bei mir übernachtet.

VR wiederholt und erläutert seine Frage.

BF1: Ich erinnere mich jetzt nicht. Man kann sich nicht an alles erinnern.

VR: War Ihre Frau bei einer der Festnahmen dabei?

BF1: Nein. Diese Frau war nicht dabei, weil ich erst im Jahre 2004 geheiratet habe.

VR: Kommen wir zum Jahr 2002. Was ist Ihnen in diesem Jahr passiert?

BF1: Ich wurde wieder festgenommen und sie sagten mir, dass ich eine Arbeit finden muss, dass ich mit diesen Leuten kooperieren soll. Ich wurde wieder freigelassen und ging wieder zur Arbeit. Ich dachte, dass mich diese Leute in Ruhe lassen und alles wieder gut wird, aber das hat eine bestimmte Zeit lang gedauert. Als sie keine Resultate erhielten, begannen sie wieder damit. Nachgefragt gebe ich an: Ich meine die Arbeit bei der Passbehörde.

VR: Wurden die Fragen bei den Verhören 2000 bis 2002 endgültig geklärt?

BF1: Man hatte keine Beweise. Im Jahr 1999 habe ich alle meine Dokumente von XXXX mitgenommen.BF1: Man hatte keine Beweise. Im Jahr 1999 habe ich alle meine Dokumente von römisch 40 mitgenommen.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Endgültig ausgeräumt wurden die Beschuldigungen nicht.

VR: Wie kamen Sie zu der Arbeit bei der Passbehörde?

BF1: Mein Onkel ist ziemlich reich, er ist der Bruder von meiner Mutter. Um die Stelle bei der Passbehörde zu bekommen, muss man genug Geld haben. Er nahm mich damals mit, stellte mich vor und ich erhielt die Arbeit als "Security".

VR: Wie ist es denkbar, dass jemand, der dreimal vernommen wurde und bei dem die Anschuldigungen nicht hundertprozentig ausgeräumt wurden, in so eine sensible Position kommt wie Sie?

BF1: Mit Geld kann man alles machen. Geld entscheidet alles in Tschetschenien.

VR: Die Sicherheitsbedenken, die man von staatlicher Seite gegen Sie hatte, waren also irrelevant?

BF1: Ramzan Kadyrow und sein Vater waren auch Widerstandskämpfer. Dann ist er Präsident geworden. Ich bin ein einfacher Mensch und für das Geld aufgenommen worden. Als ich bei der Passbehörde arbeitete saß ich oft auf der Straße und rauchte Zigarre.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Hier in Österreich läuft alles normal. Sie haben hier einen guten Präsidenten. Bei uns gibt es so etwas nicht. Die Leute arbeiten, aber sie bekommen kein Geld. Ich erhielt bei der Passbehörde damals nur 13.000 Rubel.

BF1: Ich wäre nicht nach Österreich gekommen, wenn ich keine Probleme hätte (mit lauter Stimme).

BFV: Wurden Sie zur Zusammenarbeit mit den Russen gezwungen als Ausgleich dafür, dass Sie nicht mehr auf der Seite der Tschetschenen stehen?

BF1: Ja, ich wurde gezwungen. Ich habe eine Familie zu Hause. Ich hätte auch nach Amerika gehen können.

VR: Vorher haben Sie angegeben, dass Ihr reicher Onkel intervenieren musste, damit Sie diese Anstellung bekommen. Ich verweise diesbezüglich auch auf die Einvernahme vom 30.10.2008 "Er (der Onkel) hat mir einen Job bei der Passbehörde in XXXX beschafft.". Aus dem leite ich ab, dass Sie nicht nur nicht gezwungen wurden, sondern dass Sie sich aktiv um diese Stelle bemühten (Bescheid S. 8).VR: Vorher haben Sie angegeben, dass Ihr reicher Onkel intervenieren musste, damit Sie diese Anstellung bekommen. Ich verweise diesbezüglich auch auf die Einvernahme vom 30.10.2008 "Er (der Onkel) hat mir einen Job bei der Passbehörde in römisch 40 beschafft.". Aus dem leite ich ab, dass Sie nicht nur nicht gezwungen wurden, sondern dass Sie sich aktiv um diese Stelle bemühten (Bescheid S. 8).

BF1: Ich sagte tausendmal zu meinem Onkel, dass ich diese Stelle nicht will. Er sagte, dass ich keine andere Wahl habe.

VR: Warum wollte man Sie als Wache anstellen?

BF1: Sie wollten nichts von mir. Meine Mutter ist sehr krank, ich konnte mich nicht immer verstecken. Ich sollte eine fixe Arbeit haben. Sollte ich die Stelle nehmen, würde ich in Ruhe gelassen werden.

BR: Kann es sein, dass der Job bei der Passbehörde so sehr begehrt ist, weil es günstige Möglichkeiten gibt, Bestechungsgelder entgegenzunehmen?Bundesrat:, Kann es sein, dass der Job bei der Passbehörde so sehr begehrt ist, weil es günstige Möglichkeiten gibt, Bestechungsgelder entgegenzunehmen?

BF1: Ja, die Leute haben viel Geld gezahlt für falsche Ausweise. Wenn z.B. jemand gestorben ist, hat man trotzdem einen Pass ausstellen lassen. Mir wurde oft Geld angeboten, aber ich wurde beobachtet und konnte das nicht machen. Früher habe ich gedacht, dass man hier unproblematisch leben kann, doch jetzt, wo dieser Tschetschene ermordet wurde, habe ich Angst auf die Straße zu gehen.

VR: Warum haben Sie 2004 Ihre Anstellung aufgegeben?

BF1: Ich habe Ihnen schon erzählt, dass ich oft auf einer Bank gesessen bin und eine Zigarette geraucht habe. Früher gab es bei der Passbehörde einen Zaun aus Holz. Ein Mensch sprang durch den Zaun und ich bemerkte, dass er eine Pistole dabei hat. Er kam zu mir und ich begrüßte ihn. Er fragte, ob ich ihn kenne. Ich verneinte dies und er hat sich vorgestellt. Er sagte, dass er XXXX heißt und mit XXXX zusammengearbeitet hat. Ich habe ihn damals nicht anerkannt. Er hat mir seinen Ausweis gezeigt. Er war angestellt beim FSB. Er sagte, ich hätte Probleme. Ich sagte, ich habe Probleme gehabt. Er sagte, dass ich sie immer noch hätte. Er hat mir ein Foto gezeigt. Darauf war ich mit anderen Leuten. Auch er war auf dem Foto. Damals hatte er noch Haare. Nach dem ersten Krieg war er bei uns Informant. Dies ereignete sich im Sommer 2004. Ich bekam Ladungen vom FSB ab diesem Zeitpunkt. Er fragte mich, wo meine Dokumente aus Itschkeria sind. Ich habe alle Dokumente mit nach Hause genommen und verbrannt. Die Leute, die Ihre Dokumente nicht mitgenommen haben, wurden vom FSB ermordet. XXXX, ein Kollege aus XXXX wurde mit einem Grillspieß durch den Kopf erstochen. Ich weiß nicht, in welchem Jahr das war. Ich hatte Angst, zu seinem Begräbnis zu gehen.BF1: Ich habe Ihnen schon erzählt, dass ich oft auf einer Bank gesessen bin und eine Zigarette geraucht habe. Früher gab es bei der Passbehörde einen Zaun aus Holz. Ein Mensch sprang durch den Zaun und ich bemerkte, dass er eine Pistole dabei hat. Er kam zu mir und ich begrüßte ihn. Er fragte, ob ich ihn kenne. Ich verneinte dies und er hat sich vorgestellt. Er sagte, dass er römisch 40 heißt und mit römisch 40 zusammengearbeitet hat. Ich habe ihn damals nicht anerkannt. Er hat mir seinen Ausweis gezeigt. Er war angestellt beim FSB. Er sagte, ich hätte Probleme. Ich sagte, ich habe Probleme gehabt. Er sagte, dass ich sie immer noch hätte. Er hat mir ein Foto gezeigt. Darauf war ich mit anderen Leuten. Auch er war auf dem Foto. Damals hatte er noch Haare. Nach dem ersten Krieg war er bei uns Informant. Dies ereignete sich im Sommer 2004. Ich bekam Ladungen vom FSB ab diesem Zeitpunkt. Er fragte mich, wo meine Dokumente aus Itschkeria sind. Ich habe alle Dokumente mit nach Hause genommen und verbrannt. Die Leute, die Ihre Dokumente nicht mitgenommen haben, wurden vom FSB ermordet. römisch 40 , ein Kollege aus römisch 40 wurde mit einem Grillspieß durch den Kopf erstochen. Ich weiß nicht, in welchem Jahr das war. Ich hatte Angst, zu seinem Begräbnis zu gehen.

VR: Wie fand die Einvernahme statt?

BF1: Ein junger Mann, ca. 35 Jahre alt, fragte mich, wie ich die Stelle bei der Passbehörde bekommen habe, wer mir dabei geholfen hat, was ich früher gemacht habe, wer ich bin. Ich konnte nicht beim FSB angeben, dass mein Onkel für mich das Geld bezahlt hat.

VR: Hat man Ihnen damals vom FSB nicht nahe gelegt, die Fronten zu wechseln (2003)?

BF1: Beim FSB wird man keine Informationen bekommen. Sie schlagen niemanden und machen eine korrekte Einvernahme. Wenn man ein Widerstandskämpfer war, bringen sie diese Person gleich um.

VR: Wie lange hat die Befragung gedauert?

BF1: Ca. eine halbe Stunde. Sie waren sehr nett und haben mich gut behandelt. Wenn ich Bestechungsgelder genommen hätte, hätte das anders ausgeschaut.

VR: Warum haben Sie die Stelle quittiert?

BF1: Ich war gesucht. Wenn ich von meiner Arbeit nach Hause gegangen bin, bemerkte ich verdächtige Autos.

VR: Warum sollten Sie die russischen Behörden suchen, wenn Sie bei den russischen Behörden arbeiten?

BF1: Das spielt keine Rolle. Man bekommt eine Stelle und parallel eine Charakteristik. Ich kenne viele Fälle, wo Leute sogar bei der Miliz angestellt waren und von Ihren Arbeitsgebern festgenommen wurden.

BFV: XXXX erschien ja schließlich und dadurch gab es einen neuen Informanten und damit neue Beweise.BFV: römisch 40 erschien ja schließlich und dadurch gab es einen neuen Informanten und damit neue Beweise.

VR: Nachdem Erscheinen von XXXX sind Sie ja bereits beim FSB in höflichem Ton verhört worden. Warum haben Sie dann Ihren Job aufgegeben?VR: Nachdem Erscheinen von römisch 40 sind Sie ja bereits beim FSB in höflichem Ton verhört worden. Warum haben Sie dann Ihren Job aufgegeben?

BF1: Beim FSB haben die Leute nett mit mir gesprochen. Er sagte, dass er mich kennt und es weiter erzählen wird. Er hat mir offen gesagt, als er durch den Zaun gesprungen ist, dass ich jetzt Probleme haben werde. Daraufhin habe ich Tschetschenien Richtung Polen verlassen.

VR: In Ihrer Einvernahme vom 30.10.2008 erwähnen Sie eine zweite Ladung.

BF1: Diese kam wieder vom FSB, aber ich ging nicht hin. Ich gab alle Ausweise zurück. Ausdrücklich nachgefragt gebe ich an, dass ich nach der zweiten Ladung gekündigt habe.

VR: In Ihrer Einvernahme vom 30.10.2008 geben Sie an, dass diese zweite Ladung Anfang des Jahre 2005 an Sie ergangen ist, während Sie aber bereits Ende 2004 den Dienst quittiert hätten. Dies widerspricht Ihrer vorherigen Aussage.

BF1: Ich kann mich nicht erinnern, wie ich die Ladung erhalten habe, aber ich habe im Jahr 2004 gekündigt. Wann ich die zweite Ladung bekommen habe, weiß ich nicht mehr.

VR: Wie wurden Sie 2002 abgeführt?

BF1: Im Jahr 2002 war ich zu Hause. In unserer Religion gibt es ein Gesetz, dass man die Leute - auch wenn es mitten in der Nacht ist - herein lassen muss. Zu mir kam eine Person zum Übernachten. Später habe ich herausgefunden, dass diese Person Leute bei russischen Behörden getötet hat. Wegen ihm bekam ich Probleme, weil er bei mir übernachtet hat. Man hat ihn bei mir gesehen und die Behörden informiert.

VR wiederholt seine Frage.

BF1: Ich hatte keine Handschellen, ich hatte ein Tuch über dem Kopf und meine Hände wurden hinter meinem Rücken zusammengehalten, womit genau, weiß ich nicht. Sie fragten mich bezüglich der Person, die bei mir übernachtet hat. Ich habe oft gekämpft.

VR: Sichtlich haben Sie nach den Verhören des Jahres 2004 Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt. Ich bitte Sie daher um Erklärung, warum man Sie trotzdem zwingen sollte, weiterhin bei den russischen Behörden zu arbeiten. Schließlich bedrohte man Sie mit 8 Jahren Gefängnis, sollten Sie Ihre Arbeit fortsetzen.

BF1: Wenn ich diese Stelle damals nicht genommen hätte, wäre ich umgebracht worden oder hätte ins Gefängnis geschickt werden können.

VR: Ich stelle die Frage anders. Sie arbeiteten beim Passamt, kamen ins Visier des FSB, weil Informationen über Ihre Vergangenheit aufgetaucht sind, quittierten Ihren Job und man hat Sie massiv unter Druck gesetzt, diese Anstellung fortzusetzen. Können Sie das in Einklang bringen?

BF1: Ich sollte mit diesen Leuten arbeiten, um das Leben meiner Familie zu schützen. Ich sollte diese Leute weiter informieren. Ich sollte sagen, wenn jemand Munition bei sich hatte.

VR: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

BF1: Ich wollte eigentlich schon einmal nach Hause zurückkehren. Meine Mutter hat mich jedoch gebeten, nicht nach Hause zu kommen, da Leute nach mir fragen. Es hat sich auch jemand als mein Freund vorgestellt, dessen Namen ich nicht kenne.

VR: Schildern Sie Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF1: Ich bin dankbar, hier leben zu können. Ich bin verheiratet.

Ende der Befragung des BF1.

VR beginnt mit der Befragung des BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Warum haben Sie Tschetschenien verlassen?

BF2: Wegen meinem Mann. Ich habe keine eigenen Fluchtgründe.

VR: Wurden Sie persönlich verfolgt?

BF2: Ich wurde wegen meinem Mann verfolgt.

VR: Wie wurden Sie verfolgt?

BF2: Ich war verfolgt, wegen meinem Mann. Wir haben XXXX geheiratet. XXXX ist unsere Tochter zur Welt gekommen. Ende August 2005 haben wir uns gestritten und ich bin zu meinen Eltern gegangen. Ich bin 3 Monate bei meinen Eltern zu Hause geblieben. Die Mutter von meinem Mann sollte zu uns kommen, um mich zurück zu holen. Sie nahm mich auch mit im Jahr 2005 im Dezember. Ich bin mit ihr zurück nach Hause gekommen, aber mein Mann war schon nicht mehr zu Hause. Er war schon in Polen. Das war zu Silvester 2005/06. Ich fuhr zu meiner Familie, um mit Ihnen Silvester zu feiern. Ich und meine Schwester gingen in die Stadt, um den Weihnachtsbaum anzuschauen. Ich wurde über meinen Mann befragt. Dieser Mann heißt XXXX. Er hat mich gefragt, wo mein Mann ist, wohin er gegangen ist. Ich antwortete, dass ich keine Ahnung habe. Sie haben weitere Fragen gestellt, z.B. wo er lebt, wo er wohnt. Die Mutter meines Mannes ist schwer krank, sie hat Krebs. Im Jahr 2006 haben wir Bier getrunken, als maskierte Leute kamen. Sie fragten, wo mein Mann sei. Die Mutter begann zu weinen und bekam Panik. Sie fragte, was sie von ihrem Sohn wollen. Sie haben mich mitgenommen. Ich weiß nicht, welche Leute das waren, ich weiß auch nicht, in welchem Gebäude ich war. Ich weiß nur, dass es im Zentrum war.BF2: Ich war verfolgt, wegen meinem Mann. Wir haben römisch 40 geheiratet. römisch 40 ist unsere Tochter zur Welt gekommen. Ende August 2005 haben wir uns gestritten und ich bin zu meinen Eltern gegangen. Ich bin 3 Monate bei meinen Eltern zu Hause geblieben. Die Mutter von meinem Mann sollte zu uns kommen, um mich zurück zu holen. Sie nahm mich auch mit im Jahr 2005 im Dezember. Ich bin mit ihr zurück nach Hause gekommen, aber mein Mann war schon nicht mehr zu Hause. Er war schon in Polen. Das war zu Silvester 2005/06. Ich fuhr zu meiner Familie, um mit Ihnen Silvester zu feiern. Ich und meine Schwester gingen in die Stadt, um den Weihnachtsbaum anzuschauen. Ich wurde über meinen Mann befragt. Dieser Mann heißt römisch 40 . Er hat mich gefragt, wo mein Mann ist, wohin er gegangen ist. Ich antwortete, dass ich keine Ahnung habe. Sie haben weitere Fragen gestellt, z.B. wo er lebt, wo er wohnt. Die Mutter meines Mannes ist schwer krank, sie hat Krebs. Im Jahr 2006 haben wir Bier getrunken, als maskierte Leute kamen. Sie fragten, wo mein Mann sei. Die Mutter begann zu weinen und bekam Panik. Sie fragte, was sie von ihrem Sohn wollen. Sie haben mich mitgenommen. Ich weiß nicht, welche Leute das waren, ich weiß auch nicht, in welchem Gebäude ich war. Ich weiß nur, dass es im Zentrum war.

VR: Bleiben Sie bei Ihrer Aussage vom 30.10.2008, dass Sie bei dieser Vernehmung nicht misshandelt wurden?

BF2: Ich war nicht misshandelt.

VR: Haben Sie noch weitere Vorbringen?

BF2: Nein.

VR: Sind Ihre Kinder gesund?

BF2: Ja.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien?

BF2: Dann müssen wir in ein anderes Land fahren.

Ende der Befragung des BF2.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1 Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenische Republik) wird Folgendes festgestellt:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2009)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

Martin Malek, Understanding Chechen Culture

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)

Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies

E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.

Bei dem EURASIL Workshop am 14.10.2008 in Brüssel vertrat die dort anwesende UNHCR-Vetreterin Marciela Daniel die Auffassung, dass sich insgesamt die Sicherheitssituation in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat und die Zuerkennung von Asyl, aber auch subsidiärem Schutz nur wegen der Zugehörigkeit zur Tschetschenischen Volksgruppe nicht mehr gerechtfertigt ist.

Besonders schützenswert sind nur mehr folgende Gruppen:

Kämpfer (aus jüngster Zeit) und ihre Familien

Politische Aktivisten (Opposition zu Kadyrow)

Alleinstehende Frauen und Kinder

Ein neues UNHCR-Papier, wo diese Auffassungsänderung zum Ausdruck kommt, ist jedoch bisher nicht herausgegeben worden.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.

Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

E. Maaß, Ein talentierter Diktator, Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

3.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov

1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.

Die Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

4. Frauen und Kinder

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007 aber auch Marciela Daniel, EURASIL Workshop, Brüssel, 14.10.2008)

Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008

Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 10.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie gehört der Kernfamilie ihres Lebensgefährten XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, der gemeinsamen Töchter XXXX und XXXX und des gemeinsamen Sohnes XXXX an.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 10.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie gehört der Kernfamilie ihres Lebensgefährten römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, der gemeinsamen Töchter römisch 40 und römisch 40 und des gemeinsamen Sohnes römisch 40 an.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in ihrem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Festgestellt wird jedoch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und bei Nicht-Behandlung derselben mit einer Chronifizierung im Sinne einer bleibenden Persönlichkeitsveränderung zu rechnen ist, weswegen in den folgenden Jahren absehbar ist, dass sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einer ständigen Psychotherapie unterziehen muss, die in seiner Heimat nicht ausreichend durchführbar ist.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Tschetschenien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit, zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin inklusive ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Personaldokument und ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch ihre Sprachkenntnisse untermauert wurden. Weiters ergeben sich diese durch Einsichtnahme in ihren Akt und in den Akt ihres Lebensgefährten XXXX.Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit, zu den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin inklusive ihrer familiären Situation ergeben sich aus dem von ihr vorgelegten Personaldokument und ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch ihre Sprachkenntnisse untermauert wurden. Weiters ergeben sich diese durch Einsichtnahme in ihren Akt und in den Akt ihres Lebensgefährten römisch 40 .

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihm in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2009 vorgelegten klinisch-psychologischen Befund von Dr. XXXX (Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls OZ 4Z) bzw. aus dem während der Verhandlung beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bezüglich des psychischen Zustandes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von ihm in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2009 vorgelegten klinisch-psychologischen Befund von Dr. römisch 40 (Beilage 1 des Verhandlungsprotokolls OZ 4Z) bzw. aus dem während der Verhandlung beim erkennenden Senat des Asylgerichtshofes entstandenen Eindruckes bezüglich des psychischen Zustandes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.

Zur Feststellung zur Behandelbarkeit des Leidens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seiner Heimat wird auf die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien verwiesen aus welchen hervorgeht, dass sachverhaltsbezogen die medizinische Versorgung nicht gesichert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtwegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtwegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Fluchtgründe anbelangt, geht aus dem oben wiedergegebenen Protokoll mehr als deutlich hervor, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie, nachdem ihr Lebensgefährte nach Polen geflohen ist, zwei Mal nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sei, jedoch sei sie niemals körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im Gegenteil betonte die Beschwerdeführerin noch, dass die einvernehmenden Beamten ruhig mit ihr umgegangen wären und ein Beamter den anderen auch zur Ruhe aufgefordert habe. Sie wiederholte in der Verhandlung vom 18.03.2009 erneut, dass sie niemals misshandelt worden sei. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass diese Festnahme tatsächlich stattgefunden hat, kann bei dieser keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden, da das ruhige und normale Nachfragen nach dem Verbleib des Lebensgefährten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darstellt.Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie, nachdem ihr Lebensgefährte nach Polen geflohen ist, zwei Mal nach dessen Aufenthaltsort befragt worden sei, jedoch sei sie niemals körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Im Gegenteil betonte die Beschwerdeführerin noch, dass die einvernehmenden Beamten ruhig mit ihr umgegangen wären und ein Beamter den anderen auch zur Ruhe aufgefordert habe. Sie wiederholte in der Verhandlung vom 18.03.2009 erneut, dass sie niemals misshandelt worden sei. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass diese Festnahme tatsächlich stattgefunden hat, kann bei dieser keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden, da das ruhige und normale Nachfragen nach dem Verbleib des Lebensgefährten keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK darstellt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist nachvollziehbar darzulegen, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung von maßgeblicher Intensität drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des § 3 AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 7 AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, gleichermaßen auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die die Asylgewährung regelnden Bestimmung des Paragraph 3, AsylG 2005 wird im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 7, AsylG 1997 festgehalten, dass die (zu letzterer ergangene) höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, gleichermaßen auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Wie oben dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK glaubhaft machen. Wie bereits oben ausgeführt wäre selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin als wahr nicht von einem asylrelevanten Vorbringen auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht hat, dass sie einmalig von Beamten mitgenommen worden sei, diese ruhig mit ihr umgegangen wären und sie auch in keiner Weise misshandelt hätten. Dass die Beschwerdeführerin nach diese Festnahme geschockt gewesen ist, ist zwar nachvollziehbar, löst für sich allein jedoch keine asylrelevante Verfolgung aus.

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat aus der Gesamtsicht dieser Erwägungen daher auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat für den Fall der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Die Beschwerdeführerin ist die nach muslimischem Recht mit XXXX verheiratete Lebensgefährtin desselben, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Da im gegenständlichen Fall in der Folge auch den gemeinsamen Kindern XXXX, XXXX und XXXX der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Lebensgefährten in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Die Beschwerdeführerin ist die nach muslimischem Recht mit römisch 40 verheiratete Lebensgefährtin desselben, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Da im gegenständlichen Fall in der Folge auch den gemeinsamen Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit ihrem Lebensgefährten in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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