Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 405899-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 05.558-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Mag. Waltraud RIESNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 05.558-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte erstmalig im Jahr 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und beantragte unter dem Namen XXXX am 24.08.2003 Asyl in Österreich. Am 28.11.2003 stellte er unter dem Namen XXXX einen Asylantrag in Deutschland. Am 27.02.2004 begehrte er unter dem Namen XXXX wiederum Asyl in Österreich. Am 16.03.2004 zog der Beschwerdeführer beide in Österreich gestellten Asylanträge zurück und erklärte freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, gelangte erstmalig im Jahr 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und beantragte unter dem Namen römisch 40 am 24.08.2003 Asyl in Österreich. Am 28.11.2003 stellte er unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag in Deutschland. Am 27.02.2004 begehrte er unter dem Namen römisch 40 wiederum Asyl in Österreich. Am 16.03.2004 zog der Beschwerdeführer beide in Österreich gestellten Asylanträge zurück und erklärte freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen.
Am 27.06.2008 reist der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.Am 27.06.2008 reist der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.
Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag am 28.06.2008 führte er vor einem Organ der PI Traiskirchen im Wesentlichen aus, dass er der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion angehöre und ledig sei. Er wäre von Beruf Trainer. Seine Heimat hätte er im Jahre 2005 illegal verlassen. Er hätte wohl einen Reisepass, in diesem würde sich jedoch kein Visum für die Russische Föderation befinden. Bis 08.06.2008 hätte er illegal in Moskau gelebt. Zum Fluchtgrund führte er wörtlich Folgendes aus: Im Dorf XXXX hat meine Familie einen Acker, der hohe Bodenschätze an Mangan hat. Ich habe eine Lizenz um 20.000 USD gekauft, um Mangan zu gewinnen. Ein Kunde von mir hat Mangan im Wert von 60.000 USD von mir bekommen und hat aber nichts bezahlt. Es kam zu einem Gerichtsverfahren und ich wurde von diesem Kunden bedroht.Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag am 28.06.2008 führte er vor einem Organ der PI Traiskirchen im Wesentlichen aus, dass er der georgischen Volksgruppe und der orthodoxen Religion angehöre und ledig sei. Er wäre von Beruf Trainer. Seine Heimat hätte er im Jahre 2005 illegal verlassen. Er hätte wohl einen Reisepass, in diesem würde sich jedoch kein Visum für die Russische Föderation befinden. Bis 08.06.2008 hätte er illegal in Moskau gelebt. Zum Fluchtgrund führte er wörtlich Folgendes aus: Im Dorf römisch 40 hat meine Familie einen Acker, der hohe Bodenschätze an Mangan hat. Ich habe eine Lizenz um 20.000 USD gekauft, um Mangan zu gewinnen. Ein Kunde von mir hat Mangan im Wert von 60.000 USD von mir bekommen und hat aber nichts bezahlt. Es kam zu einem Gerichtsverfahren und ich wurde von diesem Kunden bedroht.
Einvernommen am 06.08.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West wiederholte er seine persönlichen Daten und behauptete, er habe seinen Reisepass bei einem Bekannten in Wien zurückgelassen. Für die Russische Föderation habe er ein Visum beantragt, jedoch nicht erhalten. In Österreich habe er sich damals unter der Identität des XXXX aufgehalten. In Georgien würde noch seine Mutter leben und in Moskau sein Bruder. In Österreich habe er keine Familienmitglieder. Vermögen würde er in Georgien besitzen, aber in Österreich keines. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass er die 60.000 US-Dollar von seinem Schuldner nicht erhalten habe und es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Das Gericht hätte beschlossen, dass er die Summe zu erhalten habe. Er hätte kein Problem, wenn sein Schuldner langsam zahlen würde. Er und seine Familie hätten jedoch Probleme mit der Familie des Schuldners gehabt. Im Jahre 2005 habe er deswegen Georgien verlassen. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Russland sei es für ihn dort zu gefährlich gewesen und er hätte sich entschlossen wieder nach Österreich zu fahren. Wegen seiner Probleme hätte er sich auch an die Behörden in Georgien gewandt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor dieser Person, weil diese in seiner Heimatstadt große Macht habe. Diese Person habe auch seinen Bruder mit dem Auto angefahren. Dem Ländervorhalt entgegnete er nichts.Einvernommen am 06.08.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West wiederholte er seine persönlichen Daten und behauptete, er habe seinen Reisepass bei einem Bekannten in Wien zurückgelassen. Für die Russische Föderation habe er ein Visum beantragt, jedoch nicht erhalten. In Österreich habe er sich damals unter der Identität des römisch 40 aufgehalten. In Georgien würde noch seine Mutter leben und in Moskau sein Bruder. In Österreich habe er keine Familienmitglieder. Vermögen würde er in Georgien besitzen, aber in Österreich keines. Zum Fluchtgrund führte er aus, dass er die 60.000 US-Dollar von seinem Schuldner nicht erhalten habe und es zu einem Gerichtsverfahren gekommen sei. Das Gericht hätte beschlossen, dass er die Summe zu erhalten habe. Er hätte kein Problem, wenn sein Schuldner langsam zahlen würde. Er und seine Familie hätten jedoch Probleme mit der Familie des Schuldners gehabt. Im Jahre 2005 habe er deswegen Georgien verlassen. Aufgrund seines illegalen Aufenthaltes in Russland sei es für ihn dort zu gefährlich gewesen und er hätte sich entschlossen wieder nach Österreich zu fahren. Wegen seiner Probleme hätte er sich auch an die Behörden in Georgien gewandt. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor dieser Person, weil diese in seiner Heimatstadt große Macht habe. Diese Person habe auch seinen Bruder mit dem Auto angefahren. Dem Ländervorhalt entgegnete er nichts.
Neuerlich einvernommen am 14.08.2008 führte er aus, dass am XXXX sein Haus von seinen Feinden niedergebrannt worden sei und er keinesfalls nach Georgien würde zurückkehren können.Neuerlich einvernommen am 14.08.2008 führte er aus, dass am römisch 40 sein Haus von seinen Feinden niedergebrannt worden sei und er keinesfalls nach Georgien würde zurückkehren können.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2008 wegen Fahrraddiebstahl und am 27.03.2009 wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 30.03.2009 befragt machte er folgende Angaben.
F.: Sind Sie im Verfahren rechtsfreundlich vertreten?
A.: Nein.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A.: Ja.
F.: Können Sie mittlerweile Deutsch?
A.: Nein.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja, ich spreche georgisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der georgischen Sprache durchgeführt wird.
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht?
A.: Ja in Deutschland im Jahre 2003.
F.: Wie geht es ihnen gesundheitlich?
A.: Momentan bin ich gesund.
F.: Befinden sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig?. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von, gehöre der Volksgruppe der Georgier und der orthodoxen Religion an. Ich bin unverheiratet und kinderlos
F.: Seit wann halten sie sich in Österreich auf?
A.: Seit dem 27.06.2008
F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A.: Nein.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.römisch fünf.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden?
A.: Ja.
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden?
A.: Ja.
F.: Wenn sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe einen Reisepass, der wurde mir im Jahre 2005 von der Passbehörde in XXXX ausgestellt. Ich habe ihn in Wien einem Freund überlassen, der ist damit verschwunden.A.: Ich habe einen Reisepass, der wurde mir im Jahre 2005 von der Passbehörde in römisch 40 ausgestellt. Ich habe ihn in Wien einem Freund überlassen, der ist damit verschwunden.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben sie?
A.: Ich habe von 1983 bis 1993 in XXXX die Grundschule absolivert.A.: Ich habe von 1983 bis 1993 in römisch 40 die Grundschule absolivert.
F.: Womit haben sie ihren Lebensunterhalt bestritten?
A.: Ich habe in der Sporthauptschule in XXXX als Sport-Trainer gearbeitet, das war in den Jahren 1994 bis 1997. Ich bin auch Bergsteiger. Ich reiste im Jahre 2003 und zwar am 29.09.2003 nach Österreich ein. Ich führte damals den Namen XXXX, XXXX geboren und XXXX, XXXX geboren. Ich kehrte im Jahre 2004, am 18.03.2004 habe ich meinen Asylantrag zurückgezogen und ging wiederum nach Georgien zurück, wo ich bis Jänner 2005 blieb. Ich lebte in der Zeit von März 2004 bis Jänner 2005 von Gelegenheitsarbeiten. Ich wohnte in dieser Zeit in XXXX. Ich reiste im Jahre 2005 nach Russland, wo ich bis Juni 2008 lebte. Ich reiste am 27.06.2008 nach Österreich ein.A.: Ich habe in der Sporthauptschule in römisch 40 als Sport-Trainer gearbeitet, das war in den Jahren 1994 bis 1997. Ich bin auch Bergsteiger. Ich reiste im Jahre 2003 und zwar am 29.09.2003 nach Österreich ein. Ich führte damals den Namen römisch 40 , römisch 40 geboren und römisch 40 , römisch 40 geboren. Ich kehrte im Jahre 2004, am 18.03.2004 habe ich meinen Asylantrag zurückgezogen und ging wiederum nach Georgien zurück, wo ich bis Jänner 2005 blieb. Ich lebte in der Zeit von März 2004 bis Jänner 2005 von Gelegenheitsarbeiten. Ich wohnte in dieser Zeit in römisch 40 . Ich reiste im Jahre 2005 nach Russland, wo ich bis Juni 2008 lebte. Ich reiste am 27.06.2008 nach Österreich ein.
Danach gefragt, bei der Adresse XXXX handelt es sich um mein Privathaus, welches seit meiner Ausreise unbewohnt war. Am XXXX ist das Haus niedergebrannt.Danach gefragt, bei der Adresse römisch 40 handelt es sich um mein Privathaus, welches seit meiner Ausreise unbewohnt war. Am römisch 40 ist das Haus niedergebrannt.
Ich habe im Jahre 2003 in Deutschland Asyl beantragt. Ich habe in XXXX und in Moskau als Bauhilfsarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Es war in Russland dann zunehmend schwierig einen Aufenthaltstitel zu bekommen, so reiste ich wiederum nach Österreich - um hier Arbeit zu suchen.Ich habe im Jahre 2003 in Deutschland Asyl beantragt. Ich habe in römisch 40 und in Moskau als Bauhilfsarbeiter meinen Lebensunterhalt verdient. Es war in Russland dann zunehmend schwierig einen Aufenthaltstitel zu bekommen, so reiste ich wiederum nach Österreich - um hier Arbeit zu suchen.
F.: Wie kamen Sie auf die Namen XXXX und XXXX, wie Sie sie im Jahre 2003 und 2004 führten.F.: Wie kamen Sie auf die Namen römisch 40 und römisch 40 , wie Sie sie im Jahre 2003 und 2004 führten.
A.: XXXX heißt meine Mutter mit Mädchennamen und XXXX habe ich erfunden.A.: römisch 40 heißt meine Mutter mit Mädchennamen und römisch 40 habe ich erfunden.
F.: Welche Verwandten leben in ihrer Heimat?
A.: Mein Vater XXXX ist im Jahre 1992 verstorben, er war damals 49 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX, sie ist 53 Jahre alt - sie lebt in Dorf XXXX, sie bezieht eine Rente und lebt von der Unterstützung von Verwandten.A.: Mein Vater römisch 40 ist im Jahre 1992 verstorben, er war damals 49 Jahre alt. Meine Mutter heißt römisch 40 , sie ist 53 Jahre alt - sie lebt in Dorf römisch 40 , sie bezieht eine Rente und lebt von der Unterstützung von Verwandten.
F.: Haben Sie Geschwister, Onkeln oder Tanten, bzw. Großeltern in der Heimat?
A.: Ich habe nur einen Bruder namens XXXX, er ist am XXXX geboren und lebt auch in Russland und zwar in Moskau, wo er auch von Bauhilfsarbeiten lebt, er hat eine Russin geheiratet und hat sich dort in Moskau sein Leben aufgebaut. Meine Mutter hat auch einen Bruder namens XXXX, ca. 55 Jahre alt. Mein Vater hat auch Geschwister und zwar einen Bruder und eine Schwester, der Bruder heißt XXXX und die Schwester XXXX.A.: Ich habe nur einen Bruder namens römisch 40 , er ist am römisch 40 geboren und lebt auch in Russland und zwar in Moskau, wo er auch von Bauhilfsarbeiten lebt, er hat eine Russin geheiratet und hat sich dort in Moskau sein Leben aufgebaut. Meine Mutter hat auch einen Bruder namens römisch 40 , ca. 55 Jahre alt. Mein Vater hat auch Geschwister und zwar einen Bruder und eine Schwester, der Bruder heißt römisch 40 und die Schwester römisch 40 .
XXXX lebt in XXXX, XXXX in XXXX, in der Stadt - XXXX lebt im Dorf XXXX, dort wo meine Mutter lebt. XXXX ist Lehrerin, XXXX arbeitet in einer Zementfabrik, XXXX ist ein einem Stahlwerk beschäftigt.römisch 40 lebt in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , in der Stadt - römisch 40 lebt im Dorf römisch 40 , dort wo meine Mutter lebt. römisch 40 ist Lehrerin, römisch 40 arbeitet in einer Zementfabrik, römisch 40 ist ein einem Stahlwerk beschäftigt.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass sie ihren Herkunftsstaat Georgien verlassen?
A.: 2003, als ich keine Arbeit fand. Ich war vor meiner Ausreise aus Georgien ständig ohne Beschäftigung.
F.: Wann sind Sie ausgereist?
A.: Im September 2003, erstmalig, das zweite Mal dann im Jänner 2005.
F.: Wo ist ihr georgischer Reisepass?
A.: Der ist zusammen mit meinem Freund in Wien verschwunden.
F.: Wie kamen Sie in den Besitz des Reisepasses. Wann und von welcher Behörde wurde er ausgestellt?
A.: Er wurde mir im Jahre 2005 von der zuständigen Behörde im XXXX ohne Probleme ausgestellt.A.: Er wurde mir im Jahre 2005 von der zuständigen Behörde im römisch 40 ohne Probleme ausgestellt.
Danach gefragt, gebe ich an, dass ich einen Führerschein habe, der befindet sich bei meiner Mutter in Georgien, ich habe ihn nach Russland nicht mitgenommen - ich habe zudem einen Personalausweis, der sich auch bei meiner Mutter befindet.
F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
A.: Im Jahre 2003. Am 18.03.2004 habe ich meinen in Österreich gestellten Asylantrag zurückgezogen und ging wiederum nach Georgien zurück, wo ich bis Jänner 2005 blieb. Im Jänner 2005 ging ich nach Russland.
F.: Was hat der Schlepper verlangt?
A.: Ich reiste auf eigene Faust.
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
A.: Zuhause an der Adresse XXXX.A.: Zuhause an der Adresse römisch 40 .
F.: Waren Sie an dieser Adresse bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig?
A.: Ja, bis Jänner 2005. Seither halte ich mich nicht mehr in Georgien auf.
F.: Reisten Sie legal unter Vorweisung des Reisepasses und unter Unterziehung der Grenzkontrolle mit Ihrem eigenen echten Reisepass aus ihren Herkunftsstaat aus?
A.: Ja, ganz legal.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in ihrem Herkunftsstaat?
A.: Wie ich schon sagte, der Führerschein und der Personalausweis.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Ja.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Georgien an?
A.: Immer in XXXXA.: Immer in römisch 40
F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A.: Ja, ich nannte mich in Österreich und Deutschland XXXX und XXXX.A.: Ja, ich nannte mich in Österreich und Deutschland römisch 40 und römisch 40 .
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.?
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil?
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß!
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Ich war früher schon in Österreich. Ich ging im Jahre 2005 nach Moskau und XXXX, hatte dort zunehmend Probleme mit dem Erhalt einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung und reiste dann wieder nach Österreich ein. Ich bin schon seit dem Jahre 2005 und zwar seit Jänner 2005 nicht mehr in Georgien aufhältig.Ich war früher schon in Österreich. Ich ging im Jahre 2005 nach Moskau und römisch 40 , hatte dort zunehmend Probleme mit dem Erhalt einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung und reiste dann wieder nach Österreich ein. Ich bin schon seit dem Jahre 2005 und zwar seit Jänner 2005 nicht mehr in Georgien aufhältig.
F.: Sie haben in der Befragung vom 28.06.2008 angegeben, sie hätten in Georgien Probleme mit einem Grundstück. Wann waren diese Probleme?
A.: Das war im Jahre 2002 vor meiner ersten Ausreise.
F.: Hatten Sie diese Probleme noch im Zeitraum März 2004 bis Jänner 2005?
A.: Im Mai 2004 fand in XXXX eine Gerichtsverhandlung statt und ich erhielt Recht. Ich habe das Geld sprich 60.000 US Dollar zugesprochen bekommen und auch erhalten und habe davon meine Schulden bezahlt.A.: Im Mai 2004 fand in römisch 40 eine Gerichtsverhandlung statt und ich erhielt Recht. Ich habe das Geld sprich 60.000 US Dollar zugesprochen bekommen und auch erhalten und habe davon meine Schulden bezahlt.
F.: Habe ich sie richtig verstanden. Sie haben nunmehr in Georgien keine Probleme mehr und haben die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen?
A.: Ja, im Grunde haben Sie recht. Ich habe einfach keine richtige Arbeit mehr gefunden und in Russland wurde der Aufenthalt zunehmend problematischer.
F.: Was wurde aus dem Grundstück?
A.: Es gehört meiner Familie, sprich meine Mutter, aber es ist zu Gänze ausgebeutet und praktisch wertlos.
F.: Was wurde aus dem Rest der 60.000 Dollar?
A.: Ich ließ das Geld bei meiner Familie, damit die eine Lebensgrundlage haben.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert?
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Ich weiß es nicht. Ich habe mir den Ärger von XXXX zugezogen, welcher mir die 60.000 US-Dollar zahlte und es kann sein, dass er mich tötet.A.: Ich weiß es nicht. Ich habe mir den Ärger von römisch 40 zugezogen, welcher mir die 60.000 US-Dollar zahlte und es kann sein, dass er mich tötet.
F.: Sie haben sich nach der Rückkehr nach Georgien also zwischen März 2004 und Jänner 2005 problemlos in Georgien aufgehalten. Warum befürchten Sie von XXXX getötet zu werden?F.: Sie haben sich nach der Rückkehr nach Georgien also zwischen März 2004 und Jänner 2005 problemlos in Georgien aufgehalten. Warum befürchten Sie von römisch 40 getötet zu werden?
A.: Mein Bruder hatte einen Autounfall, bei dem XXXX in sein Auto hineingefahren ist.A.: Mein Bruder hatte einen Autounfall, bei dem römisch 40 in sein Auto hineingefahren ist.
F.: Wann war das?
A.: Im XXXX.A.: Im römisch 40 .
F.: Hatten Sie persönlich Probleme mit XXXX?
A.: Nein. Aber am XXXX brannte mein Haus ab und ich vermute, dass XXXX das war.A.: Nein. Aber am römisch 40 brannte mein Haus ab und ich vermute, dass römisch 40 das war.
F.: Warum vermuten sie das?
A.: Ich traue es nur ihm zu.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben sie Verwandte in Österreich? Arbeiten sie? Besuchen sie eine Schule?
A.: Ich habe in Österreich keine Verwandten, ich arbeite nicht und besuche auch keine Schule.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint?
A.: Nein.
F.: Über welche Vermögenswerte verfügen Sie (Schmuck, Bargeld, Wertgegenstände)?
A.: Nichts.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
Ländervorhalt: Beiliegende Erkenntnisquellen werden dem Antragsteller (der Antragstellerin) genannt und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden):
F.: Möchten sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Mir wurden Ihre Erkenntnisse zu Georgien bereits im Anschluss an die erste Befragung vorgehalten. Ich kenne das alles bereits.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 05.558-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 05.558-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurden alle Einvernahmen wiedergegeben. Sodann wurden Sachverhaltsfeststellungen zu Georgien getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt.
Beweiswürdigend wurde in der Folge zunächst angemerkt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner unterschiedlichen Angaben keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich sei und auf Grund unterschiedlicher Angaben unglaubwürdig gewesen sei. Überdies habe er nur wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben. Bei der Beurteilung müsse auch das gravierende Interesse des Beschwerdeführers an einem positiven Ausgang des Verfahrens beachtet werden, was zu verzerrten oder gänzlich falschen Darstellungen führen könnte. Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers könnten den vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht erfüllen, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und dem Bundesasylamt würden auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen würden.
Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein nach der GFK relevantes Fluchtmotiv erkennbar gewesen sei. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein nach der GFK relevantes Fluchtmotiv erkennbar gewesen sei. Das Vorbringen sei daher nicht asylrelevant.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts enthalte, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz bieten würde. Der Beschwerdeführer habe in seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien einer Bedrohung oder Gefahr im Sinne des § 50 Fremdenpolizeigesetz ausgesetzt wäre. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Georgien überdies keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers nichts enthalte, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz bieten würde. Der Beschwerdeführer habe in seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darlegen können, dass er für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien einer Bedrohung oder Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ausgesetzt wäre. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in Georgien überdies keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.
Zu Spruchteil III wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegen würde und dass auf Grund des kurzen Aufenthalts nicht vom Vorliegen eines Privatlebens auszugehen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 MRK darstelle. Ein gemeinsames Familienleben mit Frau XXXX bestehe nicht.Zu Spruchteil römisch drei wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegen würde und dass auf Grund des kurzen Aufenthalts nicht vom Vorliegen eines Privatlebens auszugehen sei, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 MRK darstelle. Ein gemeinsames Familienleben mit Frau römisch 40 bestehe nicht.
Zu Spruchteil IV. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage bemerkt, dass mangels Vorbringen eines der in § 38 Abs 1 AsylG 2005 statuierten Verfolgungsgründe die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.Zu Spruchteil römisch vier. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage bemerkt, dass mangels Vorbringen eines der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 statuierten Verfolgungsgründe die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.04.2009 Beschwerde, welche er direkt beim Bundesasylamt einbrachte. Er ersuche um eine "Verlängerung des Asylverfahrens", da er auf Grund der für ihn lebensgefährlichen Umstände in Georgien dorthin nicht zurückkehren könne.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist georgischer Staatsangehöriger, seine Identität kann mangels geeigneter Dokumente und glaubhafter Angaben nicht mit Eindeutigkeit festgestellt werden. Seinen Angaben zufolge ist er in XXXX geboren und hat auch dort die meiste Zeit gelebt. Über die Fluchtgründe können einerseits mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden, andererseits behauptet der Antragsteller gar keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Georgien. Am 24.08.2003 stellte er unter Angabe des Names XXXX in Österreich einen Asylantrag. Er reiste jedoch in der Folge in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er den Namen XXXX als Staatsangehöriger Georgiens führte und in Anwendung der Dublin II Verordnung am 02.01.2004 nach Österreich rücküberstellt wurde. Wiederum in Österreich beantragte er am 27.02.2004 unter dem Namen XXXX Asyl. Am 16.03.2004 zog der Beschwerdeführer beide in Österreich gestellten Asylanträge zurück und erklärten freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Am 27.06.2008 reist der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters führte er an, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Am 17.09.2008 und am 27.03.2009 wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen einem Fahrraddiebstahl und Ladendiebstahl angezeigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer die am 05.09.2008 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen.Er ist georgischer Staatsangehöriger, seine Identität kann mangels geeigneter Dokumente und glaubhafter Angaben nicht mit Eindeutigkeit festgestellt werden. Seinen Angaben zufolge ist er in römisch 40 geboren und hat auch dort die meiste Zeit gelebt. Über die Fluchtgründe können einerseits mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden, andererseits behauptet der Antragsteller gar keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Georgien. Am 24.08.2003 stellte er unter Angabe des Names römisch 40 in Österreich einen Asylantrag. Er reiste jedoch in der Folge in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er den Namen römisch 40 als Staatsangehöriger Georgiens führte und in Anwendung der Dublin römisch zwei Verordnung am 02.01.2004 nach Österreich rücküberstellt wurde. Wiederum in Österreich beantragte er am 27.02.2004 unter dem Namen römisch 40 Asyl. Am 16.03.2004 zog der Beschwerdeführer beide in Österreich gestellten Asylanträge zurück und erklärten freiwillig in den Heimatstaat zurückkehren zu wollen. Am 27.06.2008 reist der Beschwerdeführer neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe des Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters führte er an, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein. Am 17.09.2008 und am 27.03.2009 wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen einem Fahrraddiebstahl und Ladendiebstahl angezeigt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer die am 05.09.2008 ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen.
Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Sicherheitslage
In Georgien gibt es seit Beginn der 1990er Jahre zwei ungelöste regionale Konflikte in Abchasien und Südossetien.
Abchasien: Die Autonome Republik Abchasien in Nordwest-Georgien gehört völkerrechtlich weiter zu Georgien, steht seit 1993 aber nicht mehr unter dem Einfluss der georgischen Regierung. Die Sicherheitslage in diesem Landesteil ist seitdem prekär. Es kommt zu bewaffneten Zwischenfällen. In mehreren Teilen des Landes liegen ferner teils nicht gekennzeichnete Minenfelder. Abchasien ist grundsätzlich für den internationalen Reiseverkehr gesperrt; die Ein- und Ausreise ist weder über die russische Nordgrenze noch über die Waffenstillstandslinie entlang des Enguri-Flusses möglich.
Oberes Kodorital: Die Lage in diesem Teil Abchasiens, der bis zum Beginn der Kampfhandlungen noch unter georgischer Kontrolle stand, ist zurzeit unübersichtlich.
Südossetien: In Südossetien sind die Hauptkampfhandlungen eingestellt. Die Lage ist aber immer noch unübersichtlich. Es finden noch bewaffnete Zwischenfälle statt.
(Auswärtiges Amt: Georgien - Reise- und Sicherheitswarnung, Stand 20. August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Sicherheitshinweise.html; Zugriff 20. August 2008)
Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:
Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt Zchinwali.
Am 8. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab.
Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt Zchinwali erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus.
Am 10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern.
Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein.
Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach Tiflis, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt.
Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt Gori an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein.
Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen.
Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis.
Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge.
Am 18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.
(BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;
http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008)
Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen.
(Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;
Zugriff 19. August 2008)
(Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;
Zugriff 19. August 2008)
(Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;
http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)
(Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;
http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)
20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 7. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes.
Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann.
Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien.
Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt Gori im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.
(Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;
Zugriff 20. August 2008)
(Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/; Zugriff 20. August 2008)
Allgemein
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt: Georgien - Staatsaufbau / Innenpolitik, Stand Juni 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 19. August 2008)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1. November 2007)
Politik/Wahlen
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende von Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.
(Auswärtiges Amt: Georgien: Innenpolitik, Stand Juni 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 20. August 2008)
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
(Human Rights Watch: World Report 2008: Georgia, 31. Jänner 2008)
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11. März 2008)
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.
(Auswärtiges Amt: Georgien: Innenpolitik, Stand Juni 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 20. August 2008) (Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgia:
Election Campaign Gets Under Way, 2. Mai 2008, http://www.rferl.org/featuresarticle/2008/5/9c05e34b-11d2-4119-a1b9-6159229ca867.html, Zugriff 9. Mai 2008)
(Spiegel-online: Saakaschwili gewinnt Präsidentenwahl, Opposition vermutet Manipulation, 6. Jänner 2008, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,526951,00.html, Zugriff 9. Mai 2008)
Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Im Vorfeld hatte mindestens einer der Kandidaten aufgrund von behaupteten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen bereits zurückgezogen. Der Ombudsmann beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen der Wähler. Ein Kandidat musste aufgrund der Veröffentlichung einer Tonbandkassette, auf der solche Einschüchterungsversuche von öffentlich Bediensteten aufgezeichnet worden waren, seine Kandidatur bereits zurückziehen. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von Parlamentswahlen; die Regierungspartei war von Opposition beschuldigt worden, Kandidatenliste zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet zu haben; weiters sei die Liste unvollständig gewesen.
(Civil Georgia - Online Magazine: Opposition Wants Ruling Party to be Barred from Running, 21. April 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17650, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: Ruling Party MP Candidate Exits Race over Audio Tape, 5. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17765, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: MP Candidate in Kutaisi Pulls Out Citing 'Pressure', 5. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17762, Zugriff 13. Mai 2008)
(Civil Georgia - Online Magazine: Public Defender "Alarmed" over cases of Voter Intimidation, 9. Mai 2008, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=17803, Zugriff 13. Mai 2008)
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Georgia: Election Campaign Gets Under Way, 2.Mai 2008,
http://www.rferl.org/featuresarticle/2008/5/9c05e34b-11d2-4119-a1b9-6159229ca867.html, Zugriff 13. Mai 2008)
Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. In Abchasien fand der Urnengang nämlich nicht statt. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in Tiflis mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.
(Der Standard: Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21. Mai 2008)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen, so die OSZE.
(Der Standard: OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22. Mai 2008)
Die Partei von Präsident Saakaschwili hat laut dem vorläufigen Endergebnis mit 59,5 Prozent der Stimmen einen klaren Sieg errungen. 120 der insgesamt 150 Sitze dürften demnach an Saakaschwilis Nationale Einheitsbewegung gehen. Drei Oppositionsparteien schafften den Einzug ins Parlament, zwei davon drohen aber, auf ihre Mandate zu verzichten. Am Abend des Wahltags folgten nur 3.000 Menschen Protestaufrufen der Opposition. Am 26.Mai 2008 kam es zu Demonstrationen mit - je nach Quelle - 20.000 bis 50.000 Teilnehmern.
(Der Standard: Opposition stellt Präsident Saakaschwili Ultimatum, 26. Mai 2008)
(Die Presse: Georgien: Opposition ruft zu Protesten auf, 24. Mai 2008,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/385784/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 26. Mai 2008)
(Die Presse: Georgien: Opposition droht nach Wahl mit "Volksaufstand", 22. Mai 2008,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/385451/index.do?direct=385784&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do&selChannel=, Zugriff 26. Mai 2008)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung Georgiens bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Art. 14 ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen. Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966; von Georgien ratifiziert Juni 1999)
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966; ratifiziert Mai 1994)
Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (1968;
ratifiziert März 1995)
Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (1973;
ratifiziert März 2005)
Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (1989; ratifiziert März 1999)
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll;
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u.a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleibt zu beobachten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Rechtsschutz
Justiz
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)
Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)
Die Justiz steht noch unter dem Einfluss der Politik. Im Jahr 2006 unternahm die Regierung wichtige Schritte zur Verbesserung der Unabhängigkeit der Justiz und Verringerung der Folter indem das Strafprozessrechts und das Justizrechtssystems abgeändert wurden.
(Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiters Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Aufklärungsquote für Verbrechen ist in letzter Zeit gestiegen, auch wenn die Zahl der registrierten Verbrechen an sich ebenfalls leicht gestiegen ist. Die ist jedoch teils auch dadurch bedingt, dass Bürger vermehrt auch Anzeigen aufgrund eines Verbrechens tatsächlich erstatten und somit eine immer geringer werdende Zahl an Vergehen nicht registriert wird.
Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Ombudsmann
Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von 2 Abteilungsleitern am Innenministerium.
Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben.
Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.
Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.
Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)
Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns für etwa acht Monate unbesetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahe stehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Beginnend in 2005 erschien Subari jedoch regelmäßig in der Öffentlichkeit und auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt keines der drängenden Themen, das Subari nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Dabei hat lediglich die Kritik seines Vertreters, eines Art Wehrbeauftragten, an den Zuständen in einigen Einheiten der Streitkräfte diesen letztlich das Amt gekostet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, vom 24.04.2006)
Polizeigewalt / Korruption
Polizeigewalt
Bei Straßenverkehrskontrollen kann es zu Fällen von Polizeikorruption kommen, durch die jüngsten Anhebungen der Polizistengehälter wurden diese Fälle aber erheblich eingedämmt. Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem passiert es gelegentlich, dass Polizisten Beweismaterial unterschieben oder fälschen.
Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.
Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete Verbesserungen bezüglich der Vorbeugung von Polizeigewalt, bemängelt aber gleichzeitig die Haftbedingungen.
(Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.1.2008)
Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)
Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.
(Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)
Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Korruptionsbekämpfung
Im Jahr 2006 hat die Regierung weitere Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unternommen. Dazu gehört eine vollständige Justizreform, die Erhöhung der Gehälter der Verkehrspolizei sowie der Beamten in den Haftanstalten. Präsident Saakaschwili hat immer wieder die Bedeutung der Korruptionsbekämpfung im Land betont.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Georgia, 6.3.2007)
Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Vor allem im öffentlichen Sektor ist Korruption noch ein Problem.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)
Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)
Georgien hat den Kampf gegen die Korruption aufgenommen, mit der sich Georgien langsam an den westlichen Standard annähern möchte. In Georgien hat sich in der letzten Zeit schon einiges getan, mehrere hochrangige Offizielle aus der Schewardnadse Ära stehen unter Haftbefehl oder befinden sich im Gefängnis. Dafür gibt es mehrere Beispiele z.B. der Prozess gegen Mirzuchlawa, wo der Staatsanwalt 12 Jahre Haft gefordert hat oder Festnahme des Abgeordneten der Regierungspartei Giorgi Kentschadse wegen Erpressungsversuches.
(Gutachten von XXXX, 4.11.2005, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.05.2006, Zl. 257.282/4-VIII/22/06, S. 8)(Gutachten von römisch 40 , 4.11.2005, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.05.2006, Zl. 257.282/4-VIII/22/06, S. 8)
Ein Präsidialerlass im Jänner 2005 beinhaltet eine Antikorruptionsarbeitsgruppe mit dem Ziel Antikorruptionsstrategien zu entwickeln. Diese Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern des Parlaments und NGOs. Präsident Saakaschvili, welcher sich von dem von Korruptionsvorwürfen gekennzeichneten Schewerdnaze-Regime wegbewegt, hat seit 2003 Fortschritte im Bereich der Korruptionsbekämpfung erzielt.
Georgien erhält eine beispiellose internationale Unterstützung. Nach der Bush Visite im Mai 2005, die ein internationaler Triumph für Georgien gewesen ist, wurde ein Vertrag unterzeichnet, der dem Land finanzielle Unterstützung in der Höhe von 295,3 Millionen Dollar zur Bekämpfung der Korruption gewährte. Das größte sichtbare Zeichen des georgischen Fortschrittes im Jahr 2004 war die Auflassung der korrupten Verkehrspolizei.
(Transparency International, Global Corruption Report 2006: Country Reports, 1.2.2006)
Georgien hat folgende Konventionen ratifiziert bzw. unterzeichnet
Council of Europe Civil Law Convention on Corruption (ratifiziert im Mai 2003)
Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption (unterzeichnet 1999)
UN Convention against Corruption (noch nicht unterzeichnet)
UN Convention against Transnational Organized Crime (unterzeichnet, allerdings nicht ratifiziert)
(Gutachten von XXXX, 16.2.2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.5.2006, Zl 257.282/4-VIII/22/06, S.9)(Gutachten von römisch 40 , 16.2.2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.5.2006, Zl 257.282/4-VIII/22/06, S.9)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Medizinische Versorgung:
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen. So ist Methadon derzeit in Georgien nicht verfügbar.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.
Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. XXXX versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. römisch 40 versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.
Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.
(Auskunft von Dr. XXXX, XXXX des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in XXXX, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)(Auskunft von Dr. römisch 40 , römisch 40 des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in römisch 40 , am 25.1.2008 an den VB in Georgien)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
Die in der Regel unbegleiteten Rückführungen aus Deutschland werden bisher in erster Linie über den Direktflug Frankfurt - Tiflis (Georgian Airways, frühere Airzena) durchgeführt. Seit Sommer 2004 gibt es zusätzliche Flugverbindungen auch über Wien, London, Amsterdam oder Prag. Bei der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger ist die Verwaltung für Minderjährige im georgischen Innenministerium über die georgische Botschaft in Deutschland zu beteiligen. Diese Verwaltung ist nach Eintreffen des Jugendlichen in Georgien zuständig für dessen Überführung in ein Kinderheim bzw. zu den nächsten Verwandten."
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.5.2005)
Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.
(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:
About IOM Georgia, ohne Datum,
http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff 26.5.2008)
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und hat dazu der Antragsteller keine Stellungnahme abgegeben.
Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen die Vielzahl auffallend oberflächlicher und unplausiblen Schilderungen, auf deren konkreten Vorhalt der Antragsteller nicht substantiiert entgegentreten konnte, sowie eine Reihe unaufgelöst gebliebener Widersprüche.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der Erstbehörde sowie zuletzt am 30.03.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, möglichst umfassend und detailliert den Gang der Ereignisse, welche sodann zu seiner Flucht geführt haben, darzulegen und wurden sämtliche Kernaussagen einen Vergleich sämtlicher seinerseits zuvor getätigten Angaben unterzogen. Die daraus resultierenden Ungereimtheiten wurden in weiterer Folge dem Antragsteller zur Stellungnahme vorgehalten und sah sich dieser nicht dazu in der Lage, diese inhaltlich schlüssig zu entkräften.
Wie schon die erste Instanz bemängelt hat, gab der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen und deren Verbleib an. Auch gab er beim Bundesasylamt am 06.08.2008 an, Probleme mit einem Schuldner zu haben, am 30.03.2008 gab er jedoch dazu widersprüchlich an, dass der Schuldner deshalb bezahlt habe, er sich aber vor XXXX fürchte.Wie schon die erste Instanz bemängelt hat, gab der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben zu seinen Reisepässen und deren Verbleib an. Auch gab er beim Bundesasylamt am 06.08.2008 an, Probleme mit einem Schuldner zu haben, am 30.03.2008 gab er jedoch dazu widersprüchlich an, dass der Schuldner deshalb bezahlt habe, er sich aber vor römisch 40 fürchte.
Es entsteht sohin der Eindruck, dass der im Betreff Genannte sich bloß eine konstruierte Rahmengeschichte zu Recht gelegt hat, um sich durch diese Vorgangsweise im Bundesgebiet einer allfälligen Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge oder durch die Schweizer Asylrekurskomission erfolgt.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht vor allem der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere unterschiedliche Namen und Identitäten angegeben und überhaupt keine Personaldokumente vorgelegt hat. Weiters spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Asylverfahrens immer wieder aus Österreich ausgereist ist, ohne den Ausgang des Asylverfahrens hier abzuwarten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen ausgeht, jedoch von einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.
Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:
Der Beschwerdeführer macht nämlich überhaupt keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr geltend, sondern gibt freimütig zu, aus rein wirtschaftlichen Gründen Georgien verlassen zu haben, solche sind jedoch asylrechtlich nicht beachtlich (z.B. VwGH vom 14.12.2000, 99/20/0210 u.v.a.m.).
Wenn er die Möglichkeit einer Verfolgung (Anzünden des Hauses, Autounfall) durch XXXX in den Raum stellt, so stellt er damit nur vage Vermutungen an, denen überdies jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK angeführten Verfolgungsgründen fehlt.Wenn er die Möglichkeit einer Verfolgung (Anzünden des Hauses, Autounfall) durch römisch 40 in den Raum stellt, so stellt er damit nur vage Vermutungen an, denen überdies jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK angeführten Verfolgungsgründen fehlt.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt I. war daher zu bestätigen.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. war daher zu bestätigen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 MRK unzulässig erschiene" (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
In Georgien herrscht keine Bürgerkriegssituation, der Konflikt mit Russland wurde beigelegt und die russischen Truppen haben sich aus dem georgischen Gebiet zurückgezogen, noch ist eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, erkennbar.
Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die Frage im Verfahren vor dem Bundesasylamt, was ihn bei einer Rückkehr nach Georgien erwarten würde, führte der Antragsteller aus, dass er das nicht wisse, sich aber den Ärger des XXXX zugezogen habe, der ihn töten könnte.Auf die Frage im Verfahren vor dem Bundesasylamt, was ihn bei einer Rückkehr nach Georgien erwarten würde, führte der Antragsteller aus, dass er das nicht wisse, sich aber den Ärger des römisch 40 zugezogen habe, der ihn töten könnte.
Damit macht er jedoch kein konkretes, glaubwürdiges und mit Bescheinungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungssitutation nach § 50 FPG geltend.Damit macht er jedoch kein konkretes, glaubwürdiges und mit Bescheinungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungssitutation nach Paragraph 50, FPG geltend.
Für den Berufungswerber bestünde bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit seinen erforderlichen Lebensunterhalt z.B. als Sporttrainer abzudecken. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele. Auch der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, die das auf das Vorliegen eines anderen Refoulementgrundes hindeuten würden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und bei Ihr auch über eine WohnmöglichkeitFür den Berufungswerber bestünde bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit seinen erforderlichen Lebensunterhalt z.B. als Sporttrainer abzudecken. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, MRK fiele. Auch der Beschwerde sind keine Gründe zu entnehmen, die das auf das Vorliegen eines anderen Refoulementgrundes hindeuten würden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und bei Ihr auch über eine Wohnmöglichkeit
Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zahl: G 78/04 u. a.).
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 Asyl G 2005 sind unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Asyl G 2005 sind unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Der Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass sein nur durch Stellung eines völlig unbegründeten Asylantrages gerechtfertigter Aufenthalt nach Überprüfung desselben weiter bestehen wird (Vgl EGMR 16.9.2004, 11103/03 Fall Ghiban (Zulässigkeitsentscheidung); 7.10.2004, 33743/03 Fall Dragan u.a. (Zulässigkeitsentscheidung)). Überdies ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst für relativ kurze Zeit in Österreich aufhält (Einreise 27.06.2008, Antragstellung 27.06.2008)). Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Großteil seines Lebens in Georgien verbracht hat und dort über weitere Verwandte - nach seinen Angaben zumindest seinen Mutter - verfügt, sodass jedenfalls von einer engeren Beziehung zu Georgien auszugehen war.
Der Beschwerdeführer gab an, Frau XXXX, XXXX geboren, Asylwerberin, deren Antrag mit Erkenntnis vom 10.02.2009, E11 318175-1/2008/9E abgewiesen wurde, ehelichen zu wollen. Da der Beschwerdeführer mit Frau XXXX in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, ist sohin ein Familienleben im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Darüberhinaus verfügt die Genannte ebensowenig über kein dauerhaftes Auftenthaltsrecht in Österreich wie der Beschwerdeführer und musste ihnen dies bei Begründung ihrer Beziehung auch bewusst sein.Der Beschwerdeführer gab an, Frau römisch 40 , römisch 40 geboren, Asylwerberin, deren Antrag mit Erkenntnis vom 10.02.2009, E11 318175-1/2008/9E abgewiesen wurde, ehelichen zu wollen. Da der Beschwerdeführer mit Frau römisch 40 in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, ist sohin ein Familienleben im gegenständlichen Fall nicht erkennbar. Darüberhinaus verfügt die Genannte ebensowenig über kein dauerhaftes Auftenthaltsrecht in Österreich wie der Beschwerdeführer und musste ihnen dies bei Begründung ihrer Beziehung auch bewusst sein.
Es sind auch keine weiteren Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG ersichtlich.. Er hat auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich entwickelt, sodass auch angesichts seines kurzen Aufenthalts in Österreich nicht vom Vorliegen eines sonstigen beachtenswerten Privatlebens, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, auszugehen war.Es sind auch keine weiteren Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich.. Er hat auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich entwickelt, sodass auch angesichts seines kurzen Aufenthalts in Österreich nicht vom Vorliegen eines sonstigen beachtenswerten Privatlebens, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, auszugehen war.
§ 38. (1) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 38, (1) einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung kann das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herukunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herukunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht vom ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identitäten, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Angesichts der spruchgemäßen Entscheidung war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Im übrigen erscheint die Entscheidung der Erstinstanz dem Asylgerichtshof durchaus zutreffend.
Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG und AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG und AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von Paragraph 76 d, AVG angeordnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in Paragraph 41, Absatz 7, 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).
Die Beschwerde beschränkt sich auf die Feststellung, dass dem Antragsteller eine Verlängerung seiner Aufenthaltbewilligung zu gewähren sei, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung oder der Subsumption der ersten Instanz aufzuzeigen. .
Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
15.07.2009