TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/8 S2 405686-1/2009

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Veröffentlicht am 08.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 405.686-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. XXXEAST - Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 30 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. XXXEAST - Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung seiner Eltern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.12.2008 - vertreten durch seine Mutter - bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in Begleitung seiner Eltern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.12.2008 - vertreten durch seine Mutter - bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 23.10.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 15 des Aktes der Mutter, AIS- Zahl 08 12.792).

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2008 gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie sei von ihrem Heimatland in den Iran und von Teheran aus weiter in die Türkei gereist. Von dort aus seien sie per Schiff in einem zweiten Versuch nach Griechenland auf die Insel Mytilini gefahren, wo sie erkennungsdienstlich behandelt und aufgefordert worden seien, das Land innerhalb eines Monates zu verlassen. Nach über einem Monat habe ihr Ehegatte Flugtickets besorgen können und sie seien von Athen aus nach Österreich geflogen. In Griechenland sei es sehr schmutzig gewesen, man habe nur Probleme gehabt und sie sei für 13 Tage von ihrem Mann getrennt worden (AS 3ff des Aktes der Mutter).

Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 57 ff des Aktes der Mutter). Am 29.12.2008 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 43).Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2008 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 57 ff des Aktes der Mutter). Am 29.12.2008 wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 19.12.2008 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 43).

Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 77ff des Aktes der Mutter).Mit Schreiben vom 21.01.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 77ff des Aktes der Mutter).

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2009 (AS 95 ff des Aktes der Mutter) gab die Mutter des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie habe Nierenprobleme, Schmerzen in den Nieren und verliere an Gewicht, sie ersuche um eine Untersuchung bei einer Gynäkologin.

Weiters findet sich im Akt ein Entlassungsbericht und eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums Thermenregion vom 13.02.2009 über einen eintägigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass das - noch gestillte - Kind wegen einer andauernden Durchfallerkrankung aufgenommen und behandelt worden sei. Bei Entlassung befand er sich wieder in einem guten Allgemeinzustand (AS 103/105 des Aktes der Mutter).

Am 24.03.2009 fand eine neuerliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt (AS 111 ff des Aktes der Mutter), in der sie iW angab, sie habe in Österreich bzw. im EU-Raum - außer dem Ehegatten und dem Beschwerdeführer - eine Tante in Wien, deren genaue Adresse kenne sie allerdings nicht, sie habe sie erst zweimal besucht. Weiters schilderte die Mutter des Beschwerdeführers ihre Situation im griechischen Lager (schlechte hygienische Verhältnisse und mangelhafte medizinische Betreuung, sodass der Sohn krank geworden sei, Trennung vom Ehegatten, Gewalttätigkeiten unter den Flüchtlingen, in deren Folge ihr Ehegatte verletzt worden sei). Die Mutter des Beschwerdeführers beantragte eine psychologische Untersuchung durch eine Ärztin.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 59 ff).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei (AS 59 ff).

3. Die vorliegende fristgerechte Beschwerde richtet sich gegen alle im Familienverfahren ergangene Bescheide, es wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weiters, die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die bekämpften Bescheide zu beheben, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und über die Frage der Zulassung selbst zu entscheiden(AS 143 ff).

4. Am 09.04.2009 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt.

5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2009 legte die Beschwerdevertreterin unter anderem einen den Beschwerdeführer betreffenden ambulanten Befundbericht des Landesklinikums Thermenregion, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 13.04.2009 vor, aus dem als Diagnose "V.a. Scharlach" hervorgeht. Als Therapie wird die weitere Einnahme einzeln angeführter Medikamente vorgeschlagen (OZ 2).

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 17.04.2009, GZ. S2 405.685-1/2009/3Z, wurde (auch der gegenständlichen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Den Beschwerden des Vaters und der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.680-1/2009/5E und S2 405.685-1/2009/5E gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.7. Den Beschwerden des Vaters und der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. S2 405.680-1/2009/5E und S2 405.685-1/2009/5E gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl. I Nr. 4/2008 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt (und vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden), weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zur Anwendung gelangt.

2. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das unverheiratete minderjährige Kind (ua) von XXX, deren Asylverfahren nunmehr zugelassen ist.2. Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung das unverheiratete minderjährige Kind (ua) von römisch 30 , deren Asylverfahren nunmehr zugelassen ist.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG (ua) seiner Mutter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Der Beschwerdeführer ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG (ua) seiner Mutter, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Aufgrund der Zulassung des Verfahrens der Mutter ist nach dem oben Gesagten auch jenes des Beschwerdeführers zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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