Norm
ARHG §13Spruch
S6 406.280-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Nadja Lorenz, Kirchengasse 19/9, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, Zl. 08 11.026 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit in Österreich unter XXXX des Landesgerichts Korneuburg gem. § 13 ARHG anhängigen Auslieferungsverfahrens aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist die Durchführung der Ausweisung bis zur rechtskräftigen Erledigung des derzeit in Österreich unter römisch 40 des Landesgerichts Korneuburg gem. Paragraph 13, ARHG anhängigen Auslieferungsverfahrens aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der nunmehrige Beschwerdeführer beabsichtigte laut eigenen Angaben am 03.08.2008 von Paris nach Odessa (Ukraine) zu fliegen. Bei der Zwischenlandung in Wien Schwechat wurde er von der österreichischen Polizei aufgrund eines Haftbefehls festgenommen.
Am 07.11.2008 hat vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST eine Erstbefragung, sowie am 12.02.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs (in Gegenwart eines Rechtsberaters sowie einer rechtsfreundlichen Vertretung), stattgefunden.
Anlässlich der Erstbefragung erklärte der Beschwerdeführer, am 07.11.2007 seine Heimat verlassen zu haben und am 04.12.2007 von Moskau nach München geflogen zu sein. Er sei legal ausgereist und habe ein gültiges Schengenvisum für Frankreich gehabt, welches er von einer europäischen Botschaft in Moskau erhalten habe, da er Abgeordneter des Europarates in Strassburg gewesen wäre.
In seiner Heimat werde er wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit verfolgt, er wäre seit dreizehn Jahren als Politiker tätig gewesen und gehöre einer Oppositionspartei an.
Am 10.11.2008 richtete das Bundesasylamt an Frankreich ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Art 9 Abs. 2 oder 3 der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO), welches am selben Tag elektronisch über Dublinet übermittelt wurde. Darin wird auf das gültige Schengenvisum für Frankreich, ausgestellt am 22.11.2006 von französischen Behörden, gültig bis 24.11.2008, verwiesen. Mit Erklärung vom 09.12.2008 erklärte sich Frankreich gem. Art 9 Abs. 2 der Dublin-II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig.Am 10.11.2008 richtete das Bundesasylamt an Frankreich ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der VO Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO), welches am selben Tag elektronisch über Dublinet übermittelt wurde. Darin wird auf das gültige Schengenvisum für Frankreich, ausgestellt am 22.11.2006 von französischen Behörden, gültig bis 24.11.2008, verwiesen. Mit Erklärung vom 09.12.2008 erklärte sich Frankreich gem. Artikel 9, Absatz 2, der Dublin-II-VO für die Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig.
Das Führen von Konsultationen mit Frankreich wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2008, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.
Der Beschwerdeführer befand sich von 03.08.2008 bis 05.08.2008 in Verwahrungshaft sowie von 05.08.2008 bis 14.08.2008 in Auslieferungshaft in der XXXX. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXXvom 14.08.2008,wurde in der Auslieferungssache gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 26ff ARHG die Fortsetzung der Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs. 5 Z 1, 2, 5, 6 und 8 StPO enthaftet. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, dem Gericht bis spätestens 20.08.2008 seinen Aufenthaltsort in Österreich und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes unverzüglich bekannt zu geben. Gem. § 180 Abs. 1 StPO wurde die Bürgschaftssumme mit ¿ 35.000 bestimmt.Der Beschwerdeführer befand sich von 03.08.2008 bis 05.08.2008 in Verwahrungshaft sowie von 05.08.2008 bis 14.08.2008 in Auslieferungshaft in der römisch 40 . Mit Beschluss des Landesgerichts XXXXvom 14.08.2008,wurde in der Auslieferungssache gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 26 f, f, ARHG die Fortsetzung der Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer eins, 2, 5, 6 und 8 StPO enthaftet. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, dem Gericht bis spätestens 20.08.2008 seinen Aufenthaltsort in Österreich und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes unverzüglich bekannt zu geben. Gem. Paragraph 180, Absatz eins, StPO wurde die Bürgschaftssumme mit ¿ 35.000 bestimmt.
In der Begründung führt das Landesgericht XXXX aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehles des Bundesgerichtes des Bezirkes XXXX in XXXX vom 13.12.2007 die Straftaten der Überschreitung der Amtsgewalt mit schweren Folgen und des Amtsmissbrauches mit schweren Folgen begangen und dadurch einen Schaden von etwaIn der Begründung führt das Landesgericht römisch 40 aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehles des Bundesgerichtes des Bezirkes römisch 40 in römisch 40 vom 13.12.2007 die Straftaten der Überschreitung der Amtsgewalt mit schweren Folgen und des Amtsmissbrauches mit schweren Folgen begangen und dadurch einen Schaden von etwa
$ 96.000 (etwa ¿ 64.800) verursacht zu haben, zur Last gelegt werde. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich dem Auslieferungsverfahren in Österreich zu stellen, hier Aufenthalt zu nehmen und seinen Reisepass bei Gericht zu belassen. Sein Verteidiger sei ein nach § 1374 ABGB tauglicher Bürge, sodass der allfällige Erlag der bestimmten, an der Schwere der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientierten Bürgschaftssumme gesichert sei. Mit den im Spruch genannten gelinderen Mitteln könne die Durchführung des Auslieferungsverfahrens sichergestellt und damit der Haftzweck ebenfalls erreicht werden.$ 96.000 (etwa ¿ 64.800) verursacht zu haben, zur Last gelegt werde. Der Beschwerdeführer sei bereit, sich dem Auslieferungsverfahren in Österreich zu stellen, hier Aufenthalt zu nehmen und seinen Reisepass bei Gericht zu belassen. Sein Verteidiger sei ein nach Paragraph 1374, ABGB tauglicher Bürge, sodass der allfällige Erlag der bestimmten, an der Schwere der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen orientierten Bürgschaftssumme gesichert sei. Mit den im Spruch genannten gelinderen Mitteln könne die Durchführung des Auslieferungsverfahrens sichergestellt und damit der Haftzweck ebenfalls erreicht werden.
Anlässlich der Einvernahme vom 12.02.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe in Österreich Freunde, welche ihm jederzeit zur Hilfe stehen würden, er benötige deren Hilfe im Moment jedoch nicht, da er über genügend finanzielle Mittel verfüge. Einer Ausweisung seiner Person nach Frankreich stünde nichts entgegen, es sei ihm grundsätzlich egal, ob sein Asylverfahren in Österreich oder in Frankreich durchgeführt würde, er wolle jedoch anführen, dass er im Moment aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts XXXX nicht ausreisen dürfe.Anlässlich der Einvernahme vom 12.02.2009 erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe in Österreich Freunde, welche ihm jederzeit zur Hilfe stehen würden, er benötige deren Hilfe im Moment jedoch nicht, da er über genügend finanzielle Mittel verfüge. Einer Ausweisung seiner Person nach Frankreich stünde nichts entgegen, es sei ihm grundsätzlich egal, ob sein Asylverfahren in Österreich oder in Frankreich durchgeführt würde, er wolle jedoch anführen, dass er im Moment aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 nicht ausreisen dürfe.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.04.2009, Zl. 08 11.026 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.04.2009, Zl. 08 11.026 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des (nunmehrigen) Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid u.a. Feststellungen zum französischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Frankreich.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Antragsteller habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächliche Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels bestehenden Familienlebens nicht in Art. 8 EMRK ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben, da die Ausweisung selbst noch nicht bedeute, dass diese in jedem Fall sofort zu vollstrecken sei. So werde eine Ausweisung kein Grund sein, beispielsweise eine rechtskräftig ausgesprochene Haftstrafe zu beenden, vielmehr sei die Ausweisung erst nach der Haftstrafe oder wie im Fall des Beschwerdeführers nach abgeschlossenem Auslieferungsverfahren umzusetzen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, der Antragsteller habe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht, dass er tatsächliche Gefahr liefe, in Frankreich Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung greife mangels bestehenden Familienlebens nicht in Artikel 8, EMRK ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisung hätten sich nicht ergeben, da die Ausweisung selbst noch nicht bedeute, dass diese in jedem Fall sofort zu vollstrecken sei. So werde eine Ausweisung kein Grund sein, beispielsweise eine rechtskräftig ausgesprochene Haftstrafe zu beenden, vielmehr sei die Ausweisung erst nach der Haftstrafe oder wie im Fall des Beschwerdeführers nach abgeschlossenem Auslieferungsverfahren umzusetzen.
3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führt aus, dass auf Ansuchen der Russischen Föderation gegen ihn ein strafrechtliches Auslieferungsverfahren anhängig sei. Die über ihn verhängte Auslieferungshaft sei unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben und er enthaftet worden. Das gegen ihn in der Russischen Föderation geführte Strafverfahren, welches im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bürgermeister von
XXXX stehe, hätte keinerlei Substrat und solle in Wahrheit politische Verfolgung verschleiern. Die Erstbehörde würde rechtsirrig davon ausgehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ausweisung erst nach abgeschlossenem Auslieferungsverfahren umzusetzen wäre. Mit Rechtkraft des erstinstanzlichen Bescheides wäre jedoch vielmehr auch die Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar. Nachdem für den Beschwerdeführer eine Bürgschaftssumme hinterlegt worden wäre, würde die Vollziehung des erstinstanzlichen Bescheides zwingend zu einer Verfallsentscheidung des zuständigen Gerichtes führen, ohne dass der Beschwerdeführer darauf irgendeine Einflussmöglichkeit hätte.römisch 40 stehe, hätte keinerlei Substrat und solle in Wahrheit politische Verfolgung verschleiern. Die Erstbehörde würde rechtsirrig davon ausgehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Ausweisung erst nach abgeschlossenem Auslieferungsverfahren umzusetzen wäre. Mit Rechtkraft des erstinstanzlichen Bescheides wäre jedoch vielmehr auch die Ausweisung rechtskräftig und durchsetzbar. Nachdem für den Beschwerdeführer eine Bürgschaftssumme hinterlegt worden wäre, würde die Vollziehung des erstinstanzlichen Bescheides zwingend zu einer Verfallsentscheidung des zuständigen Gerichtes führen, ohne dass der Beschwerdeführer darauf irgendeine Einflussmöglichkeit hätte.
Nachdem das Auslieferungsverfahren gegen den Beschwerdeführer nunmehr schon seit über neun Monaten in erster Instanz anhängig sei, ein Ende derzeit nicht abzusehen sei, wäre im speziellen Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintrittsrecht Österreichs die gebotene Vorgangsweise, da die Dublin-II-VO den Zweck einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitliedsstaates ermöglichen soll, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
Es würden daher die Anträge gestellt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie den erstinstanzlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beheben und über die Frage der Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers selbst entscheiden.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 07.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, so hin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, so hin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Familienangehörigen in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa auf Grund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
2.1.2.2. Französisches Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.
Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, dass in Hinblick auf die Regelungsmaterie und den Zweck der Dublin-II-VO der Verweis des Beschwerdeführers auf eine Überstellung nach Frankreich erst nach Ende des Auslieferungsverfahren unbillig wäre, da dies einen raschen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren für den Beschwerdeführer ohne dessen Verschulden verunmöglichen würde und daher Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, ist auszuführen, dass genannte Umstände keinesfalls Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs sein können:
Gerade um eine effiziente Umsetzung der Dublin-II-VO zu erzielen, sind bestimmte Fristen für die Überstellung von Asylwerbern in den zuständigen Mitgliedsstaat vorgesehen und geht die Zuständigkeit über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der gebotenen Frist durchgeführt wird. Für den erwähnten raschen Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren wurde daher schon mit dieser Fristenregelung umfassend Sorge getragen und kann dies keinen Fall für einen gebotenen Selbsteintritt darstellen.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände und Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung sehr schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Verfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Überstellungsfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Frankreich belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 12.02.2009 an, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden und keine Medikamente zu nehmen.
2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
Zu Spruchpunkt II ist auf § 13 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz 1979 idgF (ARHG) zu verweisen.Zu Spruchpunkt römisch zwei ist auf Paragraph 13, Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz 1979 idgF (ARHG) zu verweisen.
§ 13 ARHG lautet: "Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen."Paragraph 13, ARHG lautet: "Ist ein Auslieferungsverfahren gegen einen Ausländer anhängig oder liegen hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vor, so ist es unzulässig, ihn aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen."
§13 klärt das Verhältnis zwischen der Auslieferung und der nach anderen Vorschriften zulässigen Abschiebung und soll verhindern, dass der Auszuliefernde durch eine Abschiebung in den Staat, in dem er strafrechtlich verfolgt wird, der im ARHG vorgesehenen verfahrensrechtlichen Garantien, insbesondere der richterlichen Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung sowie seines Anspruches auf Einhaltung der Spezialität verlustig geht (Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht, Wien 1981, S 29).
Demzufolge ist ein Auslieferungsverfahren zuerst abzuhandeln, bevor eine asylgerichtliche Entscheidung zu vollziehen ist. Die Russische Föderation beantragt die Auslieferung des Asylwerbers, weil gegen ihn in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber ist ausschließlich das Landesgericht XXXX zur Entscheidung berufen, insbesondere darüber zu befinden, ob eine Auslieferung gem. § 14 ARHG zulässig ist.Demzufolge ist ein Auslieferungsverfahren zuerst abzuhandeln, bevor eine asylgerichtliche Entscheidung zu vollziehen ist. Die Russische Föderation beantragt die Auslieferung des Asylwerbers, weil gegen ihn in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber ist ausschließlich das Landesgericht römisch 40 zur Entscheidung berufen, insbesondere darüber zu befinden, ob eine Auslieferung gem. Paragraph 14, ARHG zulässig ist.
Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist nur zu prüfen, ob eine Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung des vorliegenden Asylverfahrens gegeben ist. Insoweit hat auch die erstinstanzliche Behörde richtig entschieden, da vorliegend eine Zuständigkeit nach der Dublin-II-VO zu beurteilen ist und das vorliegende Asylverfahren nicht inhaltlich in Österreich zu führen ist. Allenfalls wird Frankreich die inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers abzuhandeln haben, insoweit nicht in Österreich der Auslieferungsantrag der Russischen Föderation positiv erledigt werden würde. Es war daher aus Gründen der Rechtssicherheit der im Spruch angeführte Durchführungsaufschub zu gewähren.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Auslieferungsschutz, Ausweisung aufgeschoben, medizinische Versorgung, strafrechtliche VerfolgungZuletzt aktualisiert am
30.07.2009