Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 401400-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, alias XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Mirjami RITZSCHKE, Diakonie - Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zahl: 09 03.379 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Mirjami RITZSCHKE, Diakonie - Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zahl: 09 03.379 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2002 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern illegal in Polen ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Dieser wurde am 12.03.2004 rechtskräftig abgewiesen, die Familie erhielt jedoch ein "Pobyt" (Duldung). Am 04.04.2007 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester illegal über Deutschland nach Österreich ein, wo sie am 06.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Laut eigenen Angaben lernte die Beschwerdeführerin am 04.04.2008 - dem Tag ihrer Einreise nach Österreich - einen in Österreich anerkannten tschetschenischen Flüchtling kennen, den sie am XXXX nach moslemischem Recht heiratete. Im August 2007 folgte die Scheidung. Im November 2007 lernte sie ihren derzeitigen Lebensgefährten und Gatten bei Bekannten kennen, zog am 20.04.2008 zu ihm und heiratete ihn am XXXX nach muslimischer Tradition und am XXXX in einer Moschee. Zwischenzeitlich wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin am 22.05.2008 nach Polen verbracht.Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben im Jahr 2002 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren Geschwistern illegal in Polen ein, wo sie einen Asylantrag stellte. Dieser wurde am 12.03.2004 rechtskräftig abgewiesen, die Familie erhielt jedoch ein "Pobyt" (Duldung). Am 04.04.2007 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester illegal über Deutschland nach Österreich ein, wo sie am 06.04.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Laut eigenen Angaben lernte die Beschwerdeführerin am 04.04.2008 - dem Tag ihrer Einreise nach Österreich - einen in Österreich anerkannten tschetschenischen Flüchtling kennen, den sie am römisch 40 nach moslemischem Recht heiratete. Im August 2007 folgte die Scheidung. Im November 2007 lernte sie ihren derzeitigen Lebensgefährten und Gatten bei Bekannten kennen, zog am 20.04.2008 zu ihm und heiratete ihn am römisch 40 nach muslimischer Tradition und am römisch 40 in einer Moschee. Zwischenzeitlich wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin am 22.05.2008 nach Polen verbracht.
Am 04.06.2008 reiste die Beschwerdeführerin erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 04.06.2008 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, sowie am 03.07.2008 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.
Am 09.06.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers sowie aufgrund der Aktenlage an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.Am 09.06.2008 richtete das Bundesasylamt aufgrund eines EURODAC-Treffers sowie aufgrund der Aktenlage an Polen ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung), welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.
Am 10.06.2008 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde der Beschwerdeführerin sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.Am 10.06.2008 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde der Beschwerdeführerin sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung, übermittelt.
Mit Schreiben vom 11.06.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.06.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 11.06.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.06.2008, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-Verordnung zu.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Sie sei zusammen mit ihrer Schwester am 04.04.2007 erstmals nach Österreich gekommen, da sie in Polen Probleme mit ihrem Vater hätte und nicht mehr bei ihrer Familie bleiben könne. Überdies wolle sie nunmehr bei ihrem Lebensgefährten beziehungsweise Ehe-mann sein, in Polen sei sie verloren, überdies sei sie womöglich schwanger
Eine gutachtliche Stellungnahme gemäß § 10 AsylG vom 17.06.2008 hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychologische Störung oder behandlungsbedürftige Traumatisierung vorliegen.Eine gutachtliche Stellungnahme gemäß Paragraph 10, AsylG vom 17.06.2008 hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychologische Störung oder behandlungsbedürftige Traumatisierung vorliegen.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX vom 01.10.2007 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit April 2007 wegen "hochgradiger posttraumatischer Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extremtrauma" in Behandlung sei.Seitens der Beschwerdeführerin wurde eine Psychotherapeutische Stellungnahme von römisch 40 vom 01.10.2007 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin seit April 2007 wegen "hochgradiger posttraumatischer Belastungsstörung zu Folge serieller Traumatisierung im Übergang zur andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extremtrauma" in Behandlung sei.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.08.2008, zugestellt am 21.08.2008, Zahl: 08 04.894, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.08.2008, zugestellt am 21.08.2008, Zahl: 08 04.894, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass bezüglich der Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen Gutachtens vom 17.06.2008 keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychologische Störung oder behandlungsbedürftige Traumatisierung vorlägen. Die aktuelle Eheschließung wurde von der Erstbehörde als Versuch qualifiziert, eine Abschiebung nach Polen zu verhindern und dass keine nach Art. 8 EMRK relevante Lebensgemeinschaft vorläge. Eine ausreichende Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht nach Polen zurück könne wurde nicht gesehen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass bezüglich der Beschwerdeführerin aufgrund des aktuellen Gutachtens vom 17.06.2008 keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychologische Störung oder behandlungsbedürftige Traumatisierung vorlägen. Die aktuelle Eheschließung wurde von der Erstbehörde als Versuch qualifiziert, eine Abschiebung nach Polen zu verhindern und dass keine nach Artikel 8, EMRK relevante Lebensgemeinschaft vorläge. Eine ausreichende Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht nach Polen zurück könne wurde nicht gesehen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.09.2008 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Polen zurück könne, da sie ihr Vater verstoßen habe. Die derzeitige Ehe sei nicht ausreichend gemäß Art. 8 EMRK berücksichtigt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Polen eine Freiheitsstrafe wegen illegalen Grenzübertritts zu vergegenwärtigen.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.09.2008 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Polen zurück könne, da sie ihr Vater verstoßen habe. Die derzeitige Ehe sei nicht ausreichend gemäß Artikel 8, EMRK berücksichtigt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin in Polen eine Freiheitsstrafe wegen illegalen Grenzübertritts zu vergegenwärtigen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 09.09.29008 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zahl: S11 401.400-1/2008/2E gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 09.09.29008 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zahl: S11 401.400-1/2008/2E gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin kehrte im Oktober 2008 freiwillig nach Polen zurück, wo sie bei einer Freundin der Mutter lebte. Am 16.03.2009 reiste die Beschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.03.2009 neuerliche ein Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.03.2009 fand vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung, am 23.03.2009 und am 15.04.2009 fanden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Rechtsberaters statt.
Am 23.03.2009 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedenen Sache iSd § 68 AVG vorliege. In der Niederschrift vom 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass "die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte, weil Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung geführt worden wären."Am 23.03.2009 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege. In der Niederschrift vom 23.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass "die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte, weil Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung geführt worden wären."
Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Ihre Eltern und ihr Bruder wären nach wie vor in Polen, es bestehe allerdings kein Kontakt. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben und in Österreich ihr Kind bekommen (voraussichtlicher Geburtstermin XXXX).Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor: Ihre Eltern und ihr Bruder wären nach wie vor in Polen, es bestehe allerdings kein Kontakt. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben und in Österreich ihr Kind bekommen (voraussichtlicher Geburtstermin römisch 40 ).
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.04.2009, zugestellt am 22.04.2009, Zahl: 09 03.379 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Polen aus.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 20.04.2009, zugestellt am 22.04.2009, Zahl: 09 03.379 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Polen aus.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass kein neuer Sachverhalt im Bezug zum Vorverfahren vorliege, die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, die Schwangerschaft sei nicht asylrelevant. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Familienleben dar, da der Lebensgefährte, ein anerkannter Flüchtling, die Beschwerdeführerin jederzeit in Polen besuchen könne beziehungsweise sich mit ihr dort niederlassen könne.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.05.2009 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten am XXXX nunmehr standesamtlich geehelicht und seinen Namen angenommen habe. Der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei der XXXX (Heiratsurkunde und Mutter-Kind Pass wurden vorgelegt).7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 05.05.2009 Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten am römisch 40 nunmehr standesamtlich geehelicht und seinen Namen angenommen habe. Der errechnete Geburtstermin des gemeinsamen Kindes sei der römisch 40 (Heiratsurkunde und Mutter-Kind Pass wurden vorgelegt).
Die Umstände zur Beurteilung der Zuständigkeit Polens hätten sich durch die Schwangerschaft und die Heirat nunmehr sehrwohl geändert, die Überstellungsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht überprüft worden, obwohl sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens und eines ärztlichen Befundes ergeben hätten, da die Beschwerdeführerin am 27.03.2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Einvernahmetermin erschienen sei. Dadurch liege insgesamt ein anderer Sachverhalt vor. Weiters fraglich sei die Zuständigkeit Polens im Hinblick auf Art. 7 und Art. 15 Dublin II-Verordnung.Die Umstände zur Beurteilung der Zuständigkeit Polens hätten sich durch die Schwangerschaft und die Heirat nunmehr sehrwohl geändert, die Überstellungsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht überprüft worden, obwohl sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte für die Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens und eines ärztlichen Befundes ergeben hätten, da die Beschwerdeführerin am 27.03.2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Einvernahmetermin erschienen sei. Dadurch liege insgesamt ein anderer Sachverhalt vor. Weiters fraglich sei die Zuständigkeit Polens im Hinblick auf Artikel 7 und Artikel 15, Dublin II-Verordnung.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 08.05.2009 beim Asylgerichtshof ein
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in den jeweilig geltenden Fassungen nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis12 beziehungsweise 14 und Art. 15, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, bis12 beziehungsweise 14 und Artikel 15,, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im Vorverfahren eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II-Verordnung bestand.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im Vorverfahren eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin II-Verordnung bestand.
Eine Zustimmung Polens vom 12.06.2008 liegt vor. Lediglich aus dem aktuellen AIS-Auszug geht im gegenständlichen Verfahren hervor, dass das Bundesasylamt die Zustimmung Polens vom 12.06.2009 zum Vorakt noch als gültig erachtet. Weder in der Niederschrift vom 23.03.2009 noch in der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG (oder im angefochtenen Bescheid) wird auf diese Konsultation in irgendeiner Weise Bezug genommen.Eine Zustimmung Polens vom 12.06.2008 liegt vor. Lediglich aus dem aktuellen AIS-Auszug geht im gegenständlichen Verfahren hervor, dass das Bundesasylamt die Zustimmung Polens vom 12.06.2009 zum Vorakt noch als gültig erachtet. Weder in der Niederschrift vom 23.03.2009 noch in der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (oder im angefochtenen Bescheid) wird auf diese Konsultation in irgendeiner Weise Bezug genommen.
In Dublin-Verfahren ist das Bundesasylamt im Anwendungsbereich des AsylG berechtigt, § 68 AVG Entscheidungen zu treffen. Es ist auch die Einleitung eines neuen Konsultationsverfahrens nicht zwingend erforderlich, wenn die seinerzeitige Zustimmung noch nicht "konsumiert" wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.In Dublin-Verfahren ist das Bundesasylamt im Anwendungsbereich des AsylG berechtigt, Paragraph 68, AVG Entscheidungen zu treffen. Es ist auch die Einleitung eines neuen Konsultationsverfahrens nicht zwingend erforderlich, wenn die seinerzeitige Zustimmung noch nicht "konsumiert" wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.
Im vorliegenden Verfahren liegt (als fristauslösendes Ereignis) lediglich die Zustimmung Polens vom 12.06.2008 vor, die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2008 nach Polen zurückgekehrt und am 16.03.2009 neuerlich nach Österreich eingereist. Eine neuerliches Ersuchen an Polen (ob die Zustimmung etwa noch aufrecht ist) wurde nicht durchgeführt. Die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung ist somit jedenfalls abgelaufen.Im vorliegenden Verfahren liegt (als fristauslösendes Ereignis) lediglich die Zustimmung Polens vom 12.06.2008 vor, die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2008 nach Polen zurückgekehrt und am 16.03.2009 neuerlich nach Österreich eingereist. Eine neuerliches Ersuchen an Polen (ob die Zustimmung etwa noch aufrecht ist) wurde nicht durchgeführt. Die Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-Verordnung ist somit jedenfalls abgelaufen.
2.1.1.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Entscheidung gemäß § 68 AVG von der Erstaufnahmestelle unter Einhaltung der 20-Tages-Frist des § 28 AsylG zu erlassen ist.2.1.1.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG von der Erstaufnahmestelle unter Einhaltung der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, AsylG zu erlassen ist.
Die 20-Tages-Frist bezieht sich im Falle einer Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht nur auf die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG - wonach beabsichtigt wird, den Asylantrag (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen - sondern auch auf die Entscheidung selbst - da ja grundsätzlich nicht nochmals Konsultationen geführt werden und somit jene Fallkonstellation des § 28 Abs. 2 AsylG nicht immer gegeben ist, für welche die 20-Tages-Frist nicht gilt.Die 20-Tages-Frist bezieht sich im Falle einer Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG nicht nur auf die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG - wonach beabsichtigt wird, den Asylantrag (wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen - sondern auch auf die Entscheidung selbst - da ja grundsätzlich nicht nochmals Konsultationen geführt werden und somit jene Fallkonstellation des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht immer gegeben ist, für welche die 20-Tages-Frist nicht gilt.
Wurde die 20-Tages-Frist durch die Erstaufnahmestelle nicht eingehalten, so ist demnach das Verfahren zuzulassen, mit der Rechtsfolge, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet.
Wird kein formelles Konsultationsverfahren geführt, der Mitgliedstaat aber konsultiert, ob die Zustimmung noch aufrecht ist und wird dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, kann eine entsprechende Belehrung der Erstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Mitteilung iSd § 28 Abs 2 AsylG gewertet werden.Wird kein formelles Konsultationsverfahren geführt, der Mitgliedstaat aber konsultiert, ob die Zustimmung noch aufrecht ist und wird dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, kann eine entsprechende Belehrung der Erstbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer als Mitteilung iSd Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gewertet werden.
Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Die Erstaufnahmestelle hat die Beschwerdeführerin zwar innerhalb von 20-Tagen nach Antragstellung über die beabsichtigte Vorgangsweise belehrt, jedoch nicht im erforderlichen Umfang, um die 20-Tages-Frist unwirksam werden zu lassen und dies als Mitteilung über das Führen von Konsultationen im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG anzusehen ist, und demnach die 20-tägige Entscheidungsfrist nicht gilt.Dies liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Die Erstaufnahmestelle hat die Beschwerdeführerin zwar innerhalb von 20-Tagen nach Antragstellung über die beabsichtigte Vorgangsweise belehrt, jedoch nicht im erforderlichen Umfang, um die 20-Tages-Frist unwirksam werden zu lassen und dies als Mitteilung über das Führen von Konsultationen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG anzusehen ist, und demnach die 20-tägige Entscheidungsfrist nicht gilt.
Wie bereits ausgeführt geht lediglich aus dem aktuellen AIS-Auszug hervor, dass das Bundesasylamt die Zustimmung Polens vom 12.06.2009 zum Vorverfahren noch als gültig erachtet. Weder in der Niederschrift vom 23.03.2009 noch in der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wird auf diese Konsultation in irgendeiner Weise Bezug genommen. Es wird lediglich festgehalten, dass "die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte, weil Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung geführt worden wären." Nähere Ausführungen zu Mitgliedstaat oder Konsultationsdaten werden nicht gemacht.Wie bereits ausgeführt geht lediglich aus dem aktuellen AIS-Auszug hervor, dass das Bundesasylamt die Zustimmung Polens vom 12.06.2009 zum Vorverfahren noch als gültig erachtet. Weder in der Niederschrift vom 23.03.2009 noch in der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wird auf diese Konsultation in irgendeiner Weise Bezug genommen. Es wird lediglich festgehalten, dass "die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für ihr Verfahren nicht mehr gelte, weil Konsultationen gemäß Dublin II-Verordnung geführt worden wären." Nähere Ausführungen zu Mitgliedstaat oder Konsultationsdaten werden nicht gemacht.
Auch im angefochtenen Bescheid bleibt das Kapitel Konsultation und Dublinfristen ausgeklammert.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Aus den obgenannten Gründen erübrigt sich es jedoch, näher (erfolgte Eheschließung nach österreichischem Recht, Frage der Überstellungsmöglichkeit bei fortgeschrittener Schwangerschaft, beziehungsweise erforderliche würdigende Auseinandersetzung damit im Sinne einer eventuellen Art. 3 EMRK-Relevanz im angefochtenen Bescheid) darauf einzugehen.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Aus den obgenannten Gründen erübrigt sich es jedoch, näher (erfolgte Eheschließung nach österreichischem Recht, Frage der Überstellungsmöglichkeit bei fortgeschrittener Schwangerschaft, beziehungsweise erforderliche würdigende Auseinandersetzung damit im Sinne einer eventuellen Artikel 3, EMRK-Relevanz im angefochtenen Bescheid) darauf einzugehen.
2.2. Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-Verordnung nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.2.2. Im gegenständlichen Fall steht somit maßgebend fest, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin innerhalb der 6-monatigen Überstellungsfrist iSd Artikel 20, Absatz eins, Litera d, der Dublin II-Verordnung nicht durchgeführt wurde und dass daher im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Dublin II-Verordnung die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages auf Österreich übergegangen ist.
3. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin Österreich zuständig ist, war Spruchteil I. des o.a. Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 41 Abs. 3 AsylG ersatzlos zu beheben.3. Da zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund der Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin Österreich zuständig ist, war Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ersatzlos zu beheben.
Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2007 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen hat, weswegen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auch Spruchteil II. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben war.Der gegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren war stattzugeben, weil das Bundesasylamt zu Unrecht den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2007 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen hat, weswegen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG auch Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben war.
4. Da der hier maßgebende Sachverhalt somit durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
19.08.2009